Beschluss
4 Ws 157/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:1027.4WS157.21.00
4mal zitiert
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Einräumung einer Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers ist in der Regel geboten, aber auch im Sinne des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht (zu) kurz.(Rn.7)
Tenor
1. Dem Untergebrachten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 25.08.2021 gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den genannten Beschluss wird als unbegründet v e r w o r f e n.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einräumung einer Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers ist in der Regel geboten, aber auch im Sinne des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht (zu) kurz.(Rn.7) 1. Dem Untergebrachten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 25.08.2021 gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den genannten Beschluss wird als unbegründet v e r w o r f e n. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken dem Untergebrachten für das Prüfungsverfahren nach § 67e StGB Rechtsanwalt R. aus Saarbrücken – wie bereits in vorangegangenen Prüfungsverfahren geschehen – analog § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Zuvor hat er dem Untergebrachten mit Schreiben vom 16.08.2021 – dem Untergebrachten zugestellt am 20.08.2021 – Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers „binnen einer Woche“ gegeben. Mit Schreiben vom 23.08.2021 – beim Landgericht eingegangen am 06.09.2021, also nach der Beschlussfassung – teilte der Verurteilte mit, er wolle weiterhin von Rechtsanwalt R. verteidigt werden. Mit weiterem, auf den 26.08.2021 datiertem Schreiben, beim Landgericht eingegangen am 17.09.2021, legte der Untergebrachte gegen den ihm am 30.08.2021 zugestellten Beschluss vom 25.08.2021 sofortige Beschwerde ein, wies zugleich darauf hin, dass er „eine Postkontrolle habe“ und seine Post zunächst an seinen Betreuer gehe, weshalb er die Frist von einer Woche nicht werde einhalten können, und bat darum, ihm Rechtsanwältin W. beizuordnen. Rechtsanwalt R. sei nicht mehr sein Anwalt. Bereits zuvor hatte sich Rechtsanwältin W. mit Schriftsatz vom 09.09.2021 für den Untergebrachten bestellt und ihre Beiordnung unter Entpflichtung von Rechtsanwalt R. beantragt. Zu diesem bestehe seitens des Untergebrachten kein Vertrauen mehr, seit er sich im letzten Anhörungstermin wegen Urlaubs durch Rechtsanwalt T. habe vertreten lassen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Untergebrachten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Dem Verurteilten war auf seinen Antrag – einen solchen erblickt der Senat in dem im Beschwerdeschrieben enthaltenen Hinweis darauf, dass er wegen der Kontrolle seiner Post die Rechtsmittelfrist von einer Woche wohl nicht werde einhalten können – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) gem. § 44 Satz 1 StPO zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, was sich aus dem bei der Akte befindlichen Schreiben der saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom 11.10.2021 (Bl,. 1231 d.A.), in dem der diesbezügliche Vortrag des Untergebrachten bestätigt wird, ergibt. 2. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde vorliegend nicht gem. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen, weil der Untergebrachte einen Antrag nach 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen könnte. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers – durch das mit der Sache befasste Gericht bzw. dessen Vorsitzenden - aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger dann zu bestellen, wenn dem Beschuldigten ein anderer als der von ihm benannte Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, er innerhalb von drei Wochen seit der Bekanntmachung der Beiordnung einen entsprechenden Antrag stellt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dabei steht dem Setzen einer kurzen Frist der Fall gleich, dass dem Beschuldigten überhaupt keine Gelegenheit zur Benennung eines zu bestellenden Verteidigers gegeben wurde (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 – 4 Ws 97/21 – juris; Krawczyk, in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand: 01.01.2021, Rn. 10, 11 m.w.N.). Kann der Beschuldigte einen solchen Antrag stellen, ist in § 142 Abs. 7 Satz 2 der Ausschluss der sofortigen Beschwerde bestimmt. Ein solcher Fall liegt hier ungeachtet des Umstandes, dass der Untergebrachte in der Sache einen Verteidigerwechsel erstrebt, allerdings nicht vor, weil ihm der von ihm – zunächst – benannte Verteidiger beigeordnet wurde und die ihm zur Auswahl eines Verteidigers gesetzte Frist von einer Woche nicht als (zu) kurz im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Der Senat hält dafür, dass eine Überlegungsfrist von einer Woche in der Regel geboten, aber auch ausreichend sein wird, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Auswahlentscheidung ohne beeinträchtigenden Zeitdruck treffen zu können (so auch Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 143a Rn. 19 unter Bezugnahme auf die herrschende Auffassung zu § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO a.F.). Dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer diese dem Untergebrachten eingeräumte Frist nicht abgewartet hat, sondern bereits am 25.08.2021 und mithin fünf Tage nach Zustellung des Anhörungsschreibens an den Untergebrachten entschieden hat, erweist sich im Ergebnis als insoweit bedeutungslos, weil er den – zunächst – vom Untergebrachten ausgewählten Verteidiger beigeordnet hat. 3. Die sofortige Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. a. Nach der nunmehr für den vom Untergebrachten angestrebten Pflichtverteidigerwechsel einschlägigen, durch Gesetz vom 10.12.2019(BGBl. I S. 2128) mit Wirkung zum 13.12.2019 eingeführten Vorschrift des § 143a StPO kommt vorliegend alleine die Variante des Absatzes 2 Nr. 3 StPO in Betracht. Danach ist eine Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers bei einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses möglich, ebenso, wenn aus sonstigen Gründen eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet ist. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage, die mithin nach wie vor herangezogen werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 19, 24). Etwaige Pflichtverletzungen des Verteidigers rechtfertigen den Widerruf einer Beiordnung danach nur, wenn sie gravierend sind und durch sie bedingt das Vertrauensverhältnis zum Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist, was sich vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus beurteilt. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen substantiiert dargelegt werden (st. Rspr. des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, vgl. nur Beschluss vom 1. Juni 2015 – 1 Ws 89/15 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143a Rdnr. 20). Eine insoweit relevante gravierende Pflichtverletzung kann vorliegend in dem von der Verteidigerin angeführten Umstand, Rechtsanwalt R. habe sich im letzten Anhörungstermin durch Rechtsanwalt T. vertreten lassen, nicht erblickt werden, was umso mehr gilt, als der Untergebrachte ungeachtet dessen auch für das neue Überprüfungsverfahren zunächst Rechtsanwalt R. als beizuordnenden Verteidiger benannt hatte, so dass das Vertrauensverhältnis offenbar gerade nicht nachhaltig gestört ist. Sonstige Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, durch Rechtsanwalt R. sei eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährleistet, sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für einen auch nach neuem Recht grds. noch möglichen konsensualen Verteidigerwechsel (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143a Rn. 31) sind jedenfalls derzeit schon deswegen nicht gegeben, weil Rechtsanwalt R. sich bisher hierzu nicht geäußert hat. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der Wiedereinsetzung auf § 473 Abs. 7 StPO, im Übrigen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.