Beschluss
4 Ws 149/21, 4 Ws 150/21, 4 Ws 151/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0914.4WS149.151.21.00
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Leitsätze
Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht bedarf es nicht, wenn die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung durchgeführt wurde, jedoch nicht auf einen erst danach bekannt gewordenen objektiven Umstand erstreckt werden konnte. Insoweit kann das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt und die gebotene Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht getroffen werden.(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 23. August 2021 a u f g e h o b e n und die Aussetzung der Vollstreckung des jeweiligen Restes der gegen den Verurteilten mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16. April 2019 (Az.: 69 Ds 10 Js 920/18 (448/18)) 6) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen und der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. März 2018 (Az.: 130 Ls 09 Js 2135/17 (18/18)) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren a b g e l e h n t .
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht bedarf es nicht, wenn die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung durchgeführt wurde, jedoch nicht auf einen erst danach bekannt gewordenen objektiven Umstand erstreckt werden konnte. Insoweit kann das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt und die gebotene Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht getroffen werden.(Rn.14) (Rn.15) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 23. August 2021 a u f g e h o b e n und die Aussetzung der Vollstreckung des jeweiligen Restes der gegen den Verurteilten mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16. April 2019 (Az.: 69 Ds 10 Js 920/18 (448/18)) 6) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen und der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. März 2018 (Az.: 130 Ls 09 Js 2135/17 (18/18)) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren a b g e l e h n t . 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. I. Der Verurteilte wurde durch die im Tenor bezeichneten Erkenntnisse wie dort angegeben verurteilt. Außerdem wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Mai 2016 (Az.: 115 Ds 342/15) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. November 2016 (Az.: 11 Ns 86/16) – Az. der Staatsanwaltschaft Saarbrücken: 41 VRs 08 Js 1900/15 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden war. Mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. November 2018 (Az.: S II BRs 103/18), rechtskräftig seit dem 22.11.2018, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus der letztgenannten Verurteilung widerrufen. Sämtliche Erkenntnisse betreffen Eigentumsdelinquenz im Zusammenhang mit der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Nach der Strafzeitberechnung der Staatsanwaltschaft lag der gemeinsame Zwei-Drittel-Zeitpunkt für die amtswegige Prüfung der Aussetzung des Restes der drei Strafen gem. § 57 Abs. 1 StGB am 26.02.2021. Die Strafen aus dem Verfahren 41 VRs 08 Js 1900/15 hat der Verurteilte seit dem 06.07.2021 mittlerweile vollverbüßt. Das Strafende wird insgesamt am 13.07.2022 erreicht sein. Mit Beschluss vom 23. August 2021 hat die Strafvollstreckungskammer – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Vollstreckung der im Tenor genannten Reststrafen mit Wirkung vom 30.08.2021 (TE) für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und für die Dauer der Bewährungszeit mehrere Anordnungen getroffen, unter anderem den Verurteilten angewiesen, eine Substitutionsbehandlung, die er bereits im Rahmen des Strafvollzugs durchlief, aufzunehmen bzw. fortzuführen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verurteilten im Anschluss an die Darlegungen der Sachverständigen trotz der nicht aufgearbeiteten Suchtproblematik bei Fortführung der derzeit durchlaufenen Substitutionsmaßnahme und deren Überwachung durch den Bewährungshelfer eine ausreichend günstige Prognose gestellt werden könne. Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft, die sich ebenso wie die JVA Saarbrücken gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen hatte, mit Telefaxschreiben vom 24.08.2021, beim Landgericht Saarbrücken eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dem Rechtsmittel nimmt die Staatsanwaltschaft Bezug auf eine Mitteilung der JVA Saarbrücken vom 23.08.2021, wonach der Verurteilte am 19.8.2021 – dem Tag seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer – beim Verlassen der medizinischen Abteilung ein verpacktes Stück Haschisch verloren, eine anschließende Haftraumkontrolle zur Auffindung eines Feuerzeuges mit Resten von THC geführt und der Verurteilte eine daraufhin angeordnete Urinkontrolle verweigert hatte. Diese Umstände waren der Strafvollstreckungskammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt. Der Verurteilte und sein Verteidiger sind zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gehört worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht beantragt. II. Die gemäß § 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten verhängten, im Tenor näher bezeichneten Freiheitsstrafe abzulehnen, weil dem Verurteilten bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) auch unter Berücksichtigung der von der Strafvollstreckungskammer für die Dauer der Bewährungszeit getroffenen Anordnungen nicht gestellt werden kann. 1. Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung des – weiteren – Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann. Dieser unterschiedliche Maßstab beruht darauf, dass der Verurteilte die gegen ihn verhängte Strafe bereits teilweise als Freiheitsentzug erlitten hat und im Strafvollzug resozialisierend auf ihn eingewirkt worden ist. Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist demgemäß – wovon die Strafvollstreckungskammer auch ausgegangen ist – eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es kommt daher nicht auf isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten an. Vielmehr sind je nach der Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit zu stellen (vgl. BVerfG NStZ 2000, 109, 110; BGH NStZ-RR 2003, 200, 201; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 57 Rn. 12; z.B. Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2015 - 1 Ws 78/15 -, 11. Dezember 2019 - 1 Ws 205/19 - und 6. November 2020 - 1 Ws 188 - 192/20 -; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 – 4 Ws 49/21 -). Eine positive Prognose – eine nur neutrale genügt nicht – setzt dabei voraus, dass bei der Gesamtabwägung jedenfalls die nahe liegende Chance einer künftigen Legalbewährung besteht (st. Rspr. des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, z.B. Beschlüsse vom 11. April 2012 - 1 Ws 93/12 -, 19. Mai 2015 - 1 Ws 78/15 -, 11. Dezember 2019 - 1 Ws 205/19 - und 6. November 2020 - 1 Ws 188 - 192/20 -; vorgenannter Senatsbeschluss; vgl. auch Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 14 m.w.N.). 2. Bei Anlegung dieses Maßstabs kann die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dabei mag dahinstehen, ob die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen auf der Grundlage ihres bei Beschlussfassung gegebenen Erkenntnisstandes gerechtfertigt gewesen ist, oder ob dem nicht bereits die ständige Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Februar 2008 - 1 Ws 27/08 -, 7. Februar 2013 - 1 Ws 12/13 -, 2. Mai 2013 - 1 Ws 68/13 -, 10. April 2014 - 1 Ws 36/14 -, 6. Juli 2015 - 1 Ws 104/15 -, 17. März 2016 - 1 Ws 36/16 -, 17. August 2016 - 1 Ws 123/16 - und 24. August 2016 - 1 Ws 126/16 -), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 7. September 2021 – 4 Ws 147/21 -) entgegensteht, wonach die bedingte Entlassung eines Verurteilten, der einer therapeutischen Behandlung von in Zusammenhang mit seiner früheren und zu erwartenden künftigen Delinquenz stehenden Persönlichkeitsproblemen – insbesondere einer Suchtproblematik - bedarf, grundsätzlich erst bei eingetretenem Therapieerfolg und nicht schon aufgrund bloßer – sei es auch ernst gemeinter - Therapiebereitschaft in Betracht kommt. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die während der Dauer des Strafvollzugs gewachsene Bereitschaft des Verurteilten, sich unmittelbar im Anschluss an den Vollzug einer Therapie zu unterziehen, auf eine nachhaltige Verhaltensänderung bei dem Verurteilten schließen lässt und ein nahtloser Übergang in eine – in der Regel stationäre - Therapieeinrichtung gewährleistet ist (vgl. Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2010 - 1 Ws 54/10 -, 21. Juli 2010 - 1 Ws 131/10 -, 2. Mai 2013 - 1 Ws 68/13 -, 10. April 2014 - 1 Ws 36/14 -, 29. Juli 2015 - 1 Ws 156/15 -, 11. Dezember 2015 - 1 Ws 234/15 -, 17. März 2016 - 1 Ws 36/16 -, 17. August 2016 - 1 Ws 123/16 - und 24. August 2016 - 1 Ws 126/16 -; Senatsbeschluss wie vor; vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschl. v. 16.04.2010 – 2 Ws 233/10, 2 Ws 234/10, juris Rn. 11 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.04.2013 – 2 Ws 150/13, juris Rn. 4 ff.). Jedenfalls angesichts der Mitteilung der JVA Saarbrücken über das Auffinden von Betäubungsmitteln bei dem Verurteilten, die zumindest in Verbindung mit dem Umstand, dass er eine daraufhin angeordnete Urinkontrolle verweigerte, ohne weiteres den Schluss zulässt, dass der Verurteilte nicht nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat, sondern darüber hinaus auch während laufender Substitution sonstige Betäubungsmittel (bei-) konsumiert hat, besteht aus Sicht des Senats keine Aussicht darauf, dass der vielfach vorbestrafte, langjährig suchtmittelabhängige und auch bereits seit langem vollzugserfahrene Verurteilte auch unter den von der Strafvollstreckungskammer angeordneten Weisungen von weiteren Straftaten abgehalten werden kann. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, ist hierdurch der Erfolg der Substitutionsbehandlung, auf den die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung maßgeblich gestützt hat, deutlich infrage gestellt und besteht aufgrund dessen unter Abwägung aller prognostisch relevanten, auch der dem Verurteilten günstigen Umstände derzeit keine naheliegende Chance für eine künftige Legalbewährung. 3. Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bedarf es aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, sondern sieht sich der Senat als Beschwerdegericht zu einer eigenen Sachentscheidung in der Lage. Denn zwar ist die gemäß § 309 Abs. 2 StPO im Falle der Begründetheit einer (sofortigen) Beschwerde grundsätzlich gebotene eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts in Fällen nicht möglich, sondern eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzlich zuständige Gericht ausnahmsweise zulässig und notwendig, wenn das Beschwerdegericht aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, den Fehler zu korrigieren, an dem die angefochtene Entscheidung leidet (vgl. KK-Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 309 Rn. 7; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 13 ff.). So verhält es sich in den Fällen eines durch das Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels, beispielsweise wenn das Erstgericht eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 309 Rn. 8 m. w. N.), etwa die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen (vgl. Thüringer OLG NStZ 2007, 421 f. – Rn. 14 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2009, 394 – Rn. 1 f., 9 ff., 25 nach juris; Beschlüsse des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2013 - 1 Ws 155/13 -, vom 25. Juli 2014 - 1 Ws 99/14 -, vom 17. Oktober 2014 - 1 Ws 140/14 - und vom 24. April 2015 - 1 Ws 69/15 -) oder aber die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. – Rn. 5 nach juris; OLG Hamm MDR 1980, 870; OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. – Rn. 14 nach juris; OLG Düsseldorf NJW 2002, 2963, 2964 f.), unterlassen hat (Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2015 – 1 Ws 92/15 -). So liegt der vorliegende Fall allerdings nicht, denn die Strafvollstreckungskammer hat die mündliche Anhörung sowohl der Sachverständigen als auch des Verurteilten ordnungsgemäß durchgeführt und sich den mit Letzterer verbundenen unmittelbaren Eindruck vom Verurteilten verschafft, was neben der Gewährung rechtlichen Gehörs den Zweck der Vorschrift des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO darstellt (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 454 Rn. 16 m.w.N.). Zu dem Haschischfund in der JVA konnte sie ihn nicht anhören, weil dieser Umstand ihr zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht bekannt war. Eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise liegt mithin nicht vor. Einer neuerlichen mündlichen Anhörung des Verurteilten – die grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht stattfindet, auch wenn sie nicht unzulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 454 Rn. 46 m.w.N.) - zu den erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung hinzugekommenen Erkenntnissen bedarf es aus Sicht des Senats nicht. Das dem Verurteilten zu gewährende rechtliche Gehör kann nämlich grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 – Rn. 22 –juris). Vorliegend haben sowohl der Verteidiger als auch der Verurteilte selbst Gelegenheit gehabt, sich zu dem Haschischfund und der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu äußern und haben hiervon auch Gebrauch gemacht – der Verurteilte, indem er mitteilte, er folge insoweit dem Rat seines Anwalts und sage hierzu nichts. Da es sich um einen wesentlichen objektiven Umstand handelt, auf dessen Relevanz der persönliche Eindruck von dem Verurteilten nach dem Dafürhalten des Senats sich nicht auswirken kann (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2011 – II-5 Ws 59/11 -, Rn. 5 – juris), sieht der Senat keinen Anlass, hierzu eine mündliche Anhörung – sei es durch die Strafvollstreckungskammer oder durch den Senat selbst – herbeizuführen. Die angefochtene Entscheidung war deshalb mit der Kostenfolge entsprechend § 465 Abs. 1 StPO aufzuheben und die bedingte Entlassung des Verurteilten abzulehnen.