Urteil
3 U 6/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0117.3U6.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann im Rahmen der Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge nicht ohne Weiteres angenommen werden, ein freiberuflich tätiger Zahnarzt wäre im Alter von fast 75 Jahren ohne den Unfall noch voll erwerbstätig gewesen.(Rn.21)
(Rn.22)
2. Schadensersatz für eine behauptete Praxiswertminderung kann der Geschädigte erst verlangen, wenn diese sich bei Aufgabe oder Veräußerung der Praxis konkret auswirkt.(Rn.25)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.12.2023 – 10 O 10/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 171.942,42 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 202.351,60 € für die Zeit vom 5.12.2020 bis 17.12.2021, aus 127.351,60 € für die Zeit vom 18.12.2021 bis 1.2.2021, aus 77.351,60 € für die Zeit vom 2.2.2021 bis 8.6.2021 und aus 171.942,42 € ab dem 9.6.2021.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann im Rahmen der Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge nicht ohne Weiteres angenommen werden, ein freiberuflich tätiger Zahnarzt wäre im Alter von fast 75 Jahren ohne den Unfall noch voll erwerbstätig gewesen.(Rn.21) (Rn.22) 2. Schadensersatz für eine behauptete Praxiswertminderung kann der Geschädigte erst verlangen, wenn diese sich bei Aufgabe oder Veräußerung der Praxis konkret auswirkt.(Rn.25) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.12.2023 – 10 O 10/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 171.942,42 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 202.351,60 € für die Zeit vom 5.12.2020 bis 17.12.2021, aus 127.351,60 € für die Zeit vom 18.12.2021 bis 1.2.2021, aus 77.351,60 € für die Zeit vom 2.2.2021 bis 8.6.2021 und aus 171.942,42 € ab dem 9.6.2021. II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der am 14.6.1946 geborene Kläger, ein freiberuflich in eigener Praxis tätiger Zahnarzt, wurde am 26.10.2014 bei einer Kollision in ..., Frankreich, mit einem von dem Drittbeklagten gesteuerten, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug der Zweitbeklagten u.a. im Bereich beider Handgelenke verletzt. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.9.2020 – 10 O 76/16 – (Bl. 7 ff. GA) festgestellt. Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 311.194,25 € (238.840,25 € restlicher Verdienstausfall für den Zeitraum November 2016 bis Mai 2021+ 8.505,- € Haushaltsführungsschaden + 63.849,- € Minderung des Praxiswerts) nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 4.623,03 € in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrags von 171.942,42 € nebst Zinsen seit dem 9.6.2021 verurteilt. Zur Begründung hat es – soweit von Interesse – ausgeführt, eine unfallunabhängige, die Arbeitsfähigkeit des Klägers beeinträchtigende Erkrankung sei nicht festzustellen. Der Kläger habe im Zeitraum November 2016 bis einschließlich Mai 2021 einen Erwerbschaden von insgesamt 285.271,66 € erlitten, sodass unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten von 125.000,- € noch ein Anspruch von 160.271,66 € verbleibe. Soweit der Kläger einen verminderten Praxiswert als Vermögensschaden geltend mache, könne er diesen mangels Darlegung eines konkreten Schadens nicht verlangen. Im Übrigen sei ein etwaig verringerter Unternehmenswert durch den Ersatz des Verdienstausfalls hinreichend ausgeglichen. Mit seiner Berufung verlangt der Kläger weiteren Verdienstausfall für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.5.2021 sowie Ersatz für die behauptete Minderung des Praxiswerts. Ferner begehrt er Verzugszinsen auf den Verdienstausfall und den Praxisminderwert für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 10 O 10/21 - vom 1.12.2023 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 171.942,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.6.2021 hinaus an den Kläger weitere 82.988,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.6.2021 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 210.211,44 € für den Zeitraum vom 5.12.2020 bis zum 17.12.2020, aus einem Betrag in Höhe von 135.211,44 € für den Zeitraum vom 18.12.2020 bis zum 1.2.2021, aus einem Betrag in Höhe von 85.211,44 € für den Zeitraum vom 2.2.2021 bis zum 12.3.2021 und aus einem Betrag in Höhe von 186.194,25 € für den Zeitraum vom 13.3.2021 bis zum 8.6.2021, gesamt 3.164,16 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Mit ihrer Anschlussberufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.1.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich hinsichtlich der zweitinstanzlich geltend gemachten Verzugszinsen teilweise Erfolg. 1. Soweit der Kläger mit der Berufung erstmals Verzugszinsansprüche für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage geltend macht, bestehen hiergegen keine Bedenken. Die Erweiterung des Zinsanspruchs unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO, sodass § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21, Rn. 40, juris). Soweit die Beklagten – zutreffend (vgl. BGH aaO, Rn. 47, juris) – einwenden, dass die Begründung des Anspruchs der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt, sind sie dem Vorbringen des Klägers zu den Zahlungsaufforderungen nicht entgegengetreten, sodass dieses Vorbringen ungeachtet des § 531 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, Rn. 25, juris). 2. Ohne Erfolg macht die Berufung weiteren Verdienstausfall für den Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2021 geltend. Zwar zeigt die Berufung mit ihrem unstreitig gebliebenen Vorbringen, der Kläger habe seine Zahnarzttätigkeit nicht im August 2021 eingestellt, konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 529 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit der auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros ... getroffenen Feststellungen des Landgerichts begründen. Dies verhilft der Berufung aber nicht zum Erfolg. Auch wenn entsprechend der Berechnung des Klägers tatsächlich erzielte Umsätze von lediglich rund 93.522,- € zu berücksichtigen wären (statt vom Landgericht angenommener 139.554,- €), kann für den Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2021 ein höherer als der vom Landgericht mit 16.673,67 € zuerkannte Erwerbsschaden nicht festgestellt werden. a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, maßgeblich ist, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96, Rn. 14, juris). Dass das Landgericht für die Prognose der künftigen Entwicklung an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall angeknüpft hat, begegnet im Ausgangspunkt keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, Rn. 15, juris; Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, Rn. 18, juris). Gleiches gilt, soweit das Landgericht für die Schadensbemessung auf das Bruttoeinkommen des Klägers abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 10 U 3255/10, Rn. 8, juris). b) Das Landgericht hat, der Berechnung des Gutachtens des Sachverständigenbüros ... folgend, angenommen, dass der Kläger ohne den Unfall auch im Jahr 2021 – entsprechend den im Zeitraum 1.10.2011 bis 30.9.2014 erzielten Umsätzen – einen Jahresumsatz von 398.707,02 € erzielt hätte. Dem vermag der Senat, der von Amts wegen den gesamten Prozessstoff der ersten Instanz – unter Einbeziehung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme – auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, Rn. 9), nicht zu folgen. aa) Bei der Ermittlung sowohl der Höhe als auch der Dauer eines Verdienstausfallschadens ist eine Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, anzustellen. Dabei ist für die Grundlagen der Prognose des erzielbaren Gewinns nicht auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, wobei dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugutekommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, Rn. 14 ff., juris). bb) Ein Verdienstausfallschaden für den Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2021 scheidet nicht bereits deshalb dem Grunde nach aus, weil im Rahmen der anzustellenden Prognose davon auszugehen wäre, der zu diesem Zeitpunkt 74 ½ Jahre alte Kläger hätte ohne den Unfall seine Zahnarzttätigkeit bereits beendet. Zwar ist der Erwerbsschaden auch bei Selbstständigen und Freiberuflern grundsätzlich zeitlich auf das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begrenzt (vgl. Pardey in: Geigel Haftpflichtprozess, Kap. 4 Personenschaden Rn. 180, beck-online). Anders als bei abhängig Beschäftigten, bei denen im Normalfall auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02, Rn. 5, juris; Urteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94, Rn. 6, juris; Urteil vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94, Rn. 5, juris), gibt es bei Selbstständigen und Freiberuflern aber weder feste Altersgrenzen (vgl. Doukoff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 843 BGB, Stand: 04.05.2023, Rn. 37 mwN), noch kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger seine Tätigkeit im Regelrentenalter einstellt (vgl. Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Auflage 2021, § 32 Körperverletzung, Rn. 32_117). Ob gleichwohl für die Prognose der voraussichtlichen Dauer der Erwerbstätigkeit ein Anknüpfen an das Rentenalter möglich ist, wenn – wie hier – die Tätigkeiten gleichermaßen auch von Nichtselbständigen ausgeübt werden können (vgl. Doukoff aaO) bzw. eine berufsständische Versorgung besteht, die eine Altersrente ab einem bestimmten Lebensalter gewährt (vgl. § 20 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es liegen Umstände vor, die eine abweichende Entwicklung vom „normalen“ Verlauf belegen, da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls im Oktober 2014 bereits 68 Jahre alt war und die Zahnarztpraxis weiterhin betrieben hat, obschon er bereits im Rentenbezug stand, wie seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen ... entnommen werden kann (Bl. 571 GA). cc) Auch wenn danach angenommen werden kann, dass der Kläger ohne den Unfall seiner Zahnarzttätigkeit auch im Jahr 2021 noch nachgegangen wäre, kann im Rahmen der Prognose selbst unter Berücksichtigung der dem Kläger zukommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen gleichwohl nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er ohne den Unfall noch voll erwerbstätig gewesen wäre und Umsätze entsprechend denjenigen im Zeitraum 1.10.2011 bis 30.9.2014 erzielt hätte. Bei der Prognose des ohne den Unfall erzielten Einkommens kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach allgemeiner Erfahrung die Arbeitskraft ab einem gewissen Alter nachlässt (vgl. Staudinger/Vieweg/Lorz (2023) BGB § 843, Rn. 30). Daher kann bei Selbstständigen, die über das gesetzliche Regelrentenalter hinaus tätig sind, eine Reduzierung der Tätigkeit einzubeziehen sein (vgl. Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 48. Ergänzungslieferung, 6. D. Erwerbsschaden Rn. 44, beck-online). Dabei entspricht es der Erfahrung, dass bei älteren Menschen die im Wirtschaftsleben erforderliche körperliche und geistige Beweglichkeit ab einem Alter von 70 Jahren selten noch (vollständig) vorhanden sein wird, bzw. sie nicht mehr fähig und bereit sind, die erforderlichen Anstrengungen (in vollem Umfang) auf sich zu nehmen (vgl. BGH, VersR 1976, 663). Die Annahme des Landgerichts, der Kläger wäre ohne den Unfall auch im Jahr 2021 noch vollerwerbstätig gewesen und hätte weiterhin Umsätze von annährend 400.000,- € erzielt, erscheint daher nicht gerechtfertigt. Nach seinem Berufungsvorbringen hat sich der Kläger bereits seit 2018 um einen Verkauf der Zahnarztpraxis bemüht. Seit 2019 hat er – im Gegensatz zu den Vorjahren – nur noch in geringem Umfang und seit dem Jahr 2020 keine Vertretungen durch andere Zahnärzte mehr in Anspruch genommen und war damit ersichtlich nicht weiter bemüht, möglichst hohe Umsätze zu generieren bzw. Einkommensverluste abzufedern. Nach seinen Angaben gegenüber den Sachverständigen ... und ... hat er ferner zum 30.6.2021 alle Mitarbeiter entlassen und führt die Zahnarztpraxis nur noch mit seiner Ehefrau in kleinem Umfang weiter (Bl. 473, 571, 577 GA). Dies alles legt nahe, dass der Kläger auch ohne den Unfall im Jahr 2021 nicht mehr voll erwerbstätig gewesen wäre, sondern den Praxisbetrieb nur noch im Rahmen einer Teilerwerbstätigkeit fortgeführt hätte, zumal der Kläger bereits seit dem 65. Lebensjahr im Rentenbezug steht und für die Beibehaltung eines Lebensstandards eine (dauerhafte) volle Erwerbstätigkeit nicht notwendig erscheint. dd) Damit kann für die Berechnung des Schadens im Jahr 2021 nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass der Kläger ohne den Unfall weiterhin voll erwerbstätig gewesen wäre und Jahresumsätze von rund 400.000,- € erzielt hätte. Vielmehr spricht viel dafür, dass er auch ohne den Unfall nur noch teilerwerbstätig gewesen wäre und hierbei deutlich geringere Jahresumsätze erzielt hätte. Dass ihm im Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2021 ein über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehender unfallbedingter Erwerbsschaden entstanden wäre, kann damit ebenfalls nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen, zumal sich aus den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen ... ergibt, dass sich eine Besserung der Beeinträchtigungen eingestellt hat (Bl. 577 GA) und die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens maßgeblich auch und gerade dadurch beeinflusst wird, dass der Kläger die Praxis Ende Juni 2021 personell auf ein Minimum reduziert hat. 3. Auch einen Anspruch auf Ersatz des – behaupteten – Praxisminderwerts hat das Landgericht mit Recht verneint. a) Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden gehört auch der Mindererlös, den ein Geschäftsmann im Fall einer unfallbedingten Betriebsaufgabe erzielt (vgl. BGH, VersR 1965, 1077; Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71, Rn. 15, juris). So liegt es hier aber nicht. Der Kläger musste den Praxisbetrieb weder unfallbedingt aufgeben noch hat er die Praxis bislang verkauft. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hat sich ohne die Veräußerung der Praxis ein etwaiger unfallbedingter Minderwert somit noch nicht konkret und sichtbar ausgewirkt. Die lediglich vorgestellte Minderung des Vermögens vor dem tatsächlichen Eintritt der im Einzelnen noch unbestimmten Belastung bietet für sich aber keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers (vgl. BGH, VersR 1962, 337). Dieser entsteht erst im Zeitpunkt der Veräußerung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03, Rn. 9, juris, zum Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten von Ersatzkräften; wohl auch BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 75/71, Rn. 16, juris; befürwortend OLG Hamm, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 9 U 64/02, Rn. 6, juris für einen Ersatzanspruch betreffend im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung anfallende Steuerschulden). Bis zur tatsächlichen Veräußerung bleibt der behauptete Praxisminderwert fiktiv. Einen solchen fiktiven Schaden kann der Geschädigte indes nicht verlangen (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Februar 2020 - 10 U 6603/19, Rn. 23, juris; s. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2020 - 1 U 16/19, Rn. 94, juris). b) Auch wenn der Anspruch damit bislang nicht entstanden ist, hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zutreffend als endgültig unbegründet abgewiesen, da im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein unfallbedingter Schaden in Gestalt eines Praxiswerts nicht mehr eintreten kann. Nach der „Ermittlung ideeller Wert (Goodwill) nach der BÄK-Methode“ (Bl. 148 ff. GA), auf die sich der Kläger zur Bemessung seines Schadens stützt, ist für die Bestimmung des Unternehmenswerts der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Jahre vor der Bewertung maßgeblich (Bl. 149 GA). Da der Kläger die Praxis bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veräußert hat, wären im Fall der zukünftigen Veräußerung für die Ermittlung des Praxiswerts demgemäß die zeitnächsten drei Jahre vor dem Verkauf maßgeblich, sodass den Umsätzen bis einschließlich des Jahres 2021 keine Bedeutung mehr zufällt. Nach der Entlassung sämtlicher Mitarbeiter zum Ende Juni 2021 kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die ab dem Jahr 2022 erzielten Umsätze hinter denjenigen zurückbleiben, die der Kläger ohne den Unfall erzielt hätte. Damit steht fest, dass sich ein unfallbedingter Praxisminderwert im Fall eines zukünftigen Verkaufs nicht manifestieren wird. Der Kläger wird in diesem Fall denjenigen Verkaufserlös erzielen können, den er auch ohne die unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbstätigkeit erzielt hätte. 4. Mit teilweisem Erfolg macht der Kläger zweitinstanzlich Verzugszinsen auf den Verdienstausfall für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage geltend. a) Der Kläger hat mit Schreiben vom 13.11.2020 für die Jahre 2016 bis 2019 einen Verdienstausfall von 210.211,44 € unter Fristsetzung auf den 4.12.2020 angemahnt (Bl. 131 ff. EA). Hierdurch wurden die Beklagten wirksam in Verzug gesetzt. Zwar übersteigt der angemahnte Betrag den für diesen Zeitraum tatsächlich geschuldeten Verdienstausfall von 202.351,60 € um rund 7.860,- €. Dies stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung indes nicht in Frage, da die Beklagten die Erklärung des Klägers als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen mussten und davon auszugehen ist, dass der Kläger, der auch die Abschlagszahlungen der Beklagten nicht zurückgewiesen hat, zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, Rn. 16, juris). b) Das Schreiben des Klägers vom 4.3.2021 hat demgegenüber keinen Verzug hinsichtlich des Verdienstausfall der Jahre 2020 und 2021 begründet. Die Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 4.3.2021 bezieht sich allein auf die restliche Regulierung der mit Schreiben vom 13.11.2020 geltend gemachten Ansprüche, nicht aber auf die weiteren Forderungen. Deren Bezifferung wurde lediglich zum Anlass genommen, der Beklagtenseite einen Vorschlag für eine abschließende vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit durch Zahlung eines über die Bezifferung hinausgehenden Abfindungsbetrags zu unterbreiten. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen eindeutigen Leistungsaufforderung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, Rn. 10, juris). Im Übrigen stünde einem Verzugseintritt entgegen, dass der bezifferte Verdienstausfall derart hoch übersetzt ist, dass Verzug hinsichtlich der begründeten Forderungen nicht eintreten konnte (vgl. BGH aaO, Rn. 16, juris). c) Die Beklagte hat am 18.12.2020 einen Betrag von 75.000,- € und am 2.2.2021 einen weiteren Betrag von 50.000,- € gezahlt. Dem Kläger stehen daher über die erstinstanzlich zuerkannten Zinsen hinaus gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 ff BGB Verzugszinsen für den Zeitraum 5.12. bis 17.12.2020 aus 202.351,60 €, für den Zeitraum 18.12.2020 bis 1.2.2021 aus 127.351,60 € und vom 2.2.2021 bis 8.6.2021 aus 77.351,60 € zu. III. Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. a) Die Beklagten wenden sich gegen die Wertung des Landgerichts, es könne nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger aufgrund anderer, unfallunabhängiger Erkrankungen an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert war, was zur Beweislast der Beklagten steht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, Rn. 9, juris). Dabei machen sie allein geltend, dass nach den Rechnungen der ... psychische Befunde erhoben worden seien, die der Sachverständigen ... trotz mehrfacher Anforderung bewusst vorenthalten worden seien. b) Damit zeigen die Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die Zweifel an der Richtigkeit der wertenden Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. aa) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der Sachverständigen bewusst Befunde vorenthalten hätte, was nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zugunsten der beweisbelasteten Beklagten Beweiserleichterungen, unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast, nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, Rn. 13, juris). Die von den Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen, Befunde seien „trotz erfolgter Schweigepflichtentbindung und mehrfacher Anforderung der Unterlagen“ nicht vorgelegt worden (Bl. 492 GA), legen vielmehr nahe, dass die Befunde nicht bei dem Kläger, sondern dem behandelnden Arzt angefordert wurden, anderenfalls der erfolgte Hinweis auf die erteilte Schweigepflichtentbindung überflüssig wäre. Der Sachverständigen wurden ausweislich des Gutachtens auch Unterlagen vorgelegt (Bl. 469, 503 ff. GA). Die frühere Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass es weitere Unterlagen nicht gebe (Bl. 616 GA). bb) Im Übrigen hat die Sachverständige ausgeführt, dass nach den Rechnungen der ... zwar psychische Befunde erhoben wurden, aber keine F-Diagnosen vermerkt, also keine psychiatrischen Diagnosen angegeben wurden. Damit müssten die Befunde unauffällig gewesen sein, anderenfalls eine F-Diagnose die Folge gewesen wäre. Die Annahme des Landgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aus nicht berücksichtigten Befunden eine andere Beurteilung der Sachverständigen ergeben könnte, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Die wertende Feststellung des Landgerichts, unfallunabhängige Reserveursachen seien nicht nachgewiesen, ist damit nicht zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).