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Urteil

3 U 8/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0712.3U8.22.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: Thermofenster, Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung).(Rn.20) 2. Eine vergleichsweise geringe jährliche Laufleistung des Fahrzeugs („Wenigfahrer“) ist ein Umstand, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung gegebenenfalls über den Restwert Berücksichtigung findet. Sie gibt grundsätzlich keinen Anlass, bei der Ermittlung der Nutzungsvorteile anhand der linearen Berechnungsmethode von einer geringeren Gesamtlaufleistung auszugehen, da es sich hierbei um einen Durchschnittswert handelt.(Rn.48) 3. Ein durch den Hersteller angebotenes und an dem Fahrzeug installiertes Software-Update ist ein durch den Markt zu bewertendes Fahrzeugmerkmal und als solches ebenfalls regelmäßig über den Restwert ausreichend berücksichtigt.(Rn.51)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.4.2020 - 7 O 68/20 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2.6.2020 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.750 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2019 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: Thermofenster, Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung).(Rn.20) 2. Eine vergleichsweise geringe jährliche Laufleistung des Fahrzeugs („Wenigfahrer“) ist ein Umstand, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung gegebenenfalls über den Restwert Berücksichtigung findet. Sie gibt grundsätzlich keinen Anlass, bei der Ermittlung der Nutzungsvorteile anhand der linearen Berechnungsmethode von einer geringeren Gesamtlaufleistung auszugehen, da es sich hierbei um einen Durchschnittswert handelt.(Rn.48) 3. Ein durch den Hersteller angebotenes und an dem Fahrzeug installiertes Software-Update ist ein durch den Markt zu bewertendes Fahrzeugmerkmal und als solches ebenfalls regelmäßig über den Restwert ausreichend berücksichtigt.(Rn.51) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.4.2020 - 7 O 68/20 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2.6.2020 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.750 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2019 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger erwarb von der... GmbH am 16.4.2013 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes Benz B 180 CDI (Erstzulassung am 17.2.2012) mit einer Laufleistung von 38.911 km. Der Kaufpreis von 27.500 € wurde teilweise durch ein zwischenzeitlich abgelöstes Bankdarlehen finanziert. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Die Steuerung der Abgasrückführung (AGR) erfolgt unter anderem temperaturabhängig unter Einsatz eines so genannten Thermofensters. Das Fahrzeug verfügt ferner über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat verschiedene von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge – unter anderem mit Motoren des Typs OM 651 – wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Im Rahmen einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ bietet die Beklagte ein Update für die Motorsteuerung des Fahrzeugs an. Am 13.12.2023 erließ das KBA einen Bescheid gegenüber der Beklagten, in dem bestimmte umgebungs- bzw. motorstarttemperaturabhängige Steuerungen in der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtungen beanstandet wurden. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehört zu einem Fahrzeugtyp, der von dem Bescheid erfasst ist. Die Beklagte hat gegen den Bescheid des KBA Widerspruch eingelegt. Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich zuletzt auf Zahlung von 19.131,78 € nebst bezifferter Zinsen sowie Deliktszinsen und auf Freistellung von restlichen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Daneben hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 € erstrebt und den Rechtsstreit im Übrigen (einseitig) für erledigt erklärt. Der Kläger hat vorgetragen, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde mindestens eine auf den Prüfstand ausgerichtete unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet, deren Einsatz die Beklagte in Kenntnis der Funktionsweise gebilligt habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der zuletzt hilfsweise (unter anderem) einen Anspruch auf Differenzschadensersatz geltend macht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.368,28 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.5.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...,; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem „16.05.“ in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die ... Rechtsschutzversicherungs-AG, ... zur Schadennummer... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 513,49 € gegenüber der ... Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. hilfsweise: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.125 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen Schäden, die aufgrund einer Stilllegung des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen entstehen, und sämtliche zukünftigen Aufwendungen, die aufgrund notwendiger Maßnahmen zur Verhinderung einer Stilllegung dieses Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen entstehen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 im Übrigen erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.6.2024 (Bl. 1079 GA) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zwar kann der Kläger nicht nach §§ 826, 31 BGB im Wege des großen Schadensersatzes die Erstattung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) für das von ihm erworbene Fahrzeug verlangen. Ihm ist jedoch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der durch den Erwerb entstandene Differenzschaden zu ersetzen. 1. Das Landgericht hat – worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 24.5.2022 (Bl. 851 GA) hingewiesen hat – zu Recht einen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB verneint, weil nicht von einem sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ausgegangen werden kann. a) Das Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs begründet für sich genommen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2021 - VI ZR 839/20, Rn. 20, juris; Urteil vom 28.10.2021 - III ZR 261/20, Rn. 27, juris; Beschluss vom 19.1.2021 - VI ZR 433/19, Rn. 13, juris). Besondere Umstände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. b) Auch die Verwendung der KSR löst keinen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB aus (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18.4.2024 - 4 U 1919/22, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.2.2024 - 4 U 62/20, Rn. 47 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2023 - 24 U 73/22, Rn. 44 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 13.9.2023 - 30 U 81/21, Rn. 72 ff., juris). Soweit der Kläger auf den Einsatz eines Timers abhebt, nach dessen Ablauf eine höhere Kühlmitteltemperatur eingestellt werde (Bl. 562 GA), wird nicht geltend gemacht, dass der Timer die Steuerungsbedingungen im normalen Fahrbetrieb anders regeln würde als auf dem Prüfstand. Damit kann nicht von einer Prüfstandsbezogenheit der Timerfunktion ausgegangen werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024 - 3 U 224/22, Rn. 45, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 23.1.2024 - 7 U 22/23, Rn. 37, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.8.2022 – 10 U 56/22, BeckRS 2022, 54610 Rn. 44, bestätigt durch BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22, Rn. 16, juris). Bei der Prüfstandsbezogenheit handelt es sich indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eines der wesentlichen Merkmale, nach denen eine unzulässige Abschalteinrichtung die Anforderungen an eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllt (BGH, Urteil vom 27.2.2024 – VIa ZR 238/22, Rn. 9, juris, m.w.N.). Sonstige Merkmale der KSR, die deren Einsatz als besonders verwerflich erscheinen lassen, werden vom Kläger nicht aufgezeigt. 2. In Ermangelung eines Anspruchs auf großen Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB erweist sich auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten als unbegründet. 3. Dem Kläger steht allerdings der in zweiter Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Differenzschadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, juris).Die Beklagte hat eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt, weil das streitgegenständliche Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet ist. Hierbei hat die Beklagte schuldhaft gehandelt. a) Bei den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 30.4.2024 - VIa ZR 1279/22, Rn. 11, juris; Urteil vom 23.4.2024 - VIa ZR 1132/22, Rn. 9, juris; Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 29 ff., juris). Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, diese Rechtsauffassung infrage zu stellen. b) Sowohl bei dem Thermofenster als auch bei der KSR handelt es sich um Abschalteinrichtungen. aa) Nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr.715/2007 bezeichnet der Ausdruck „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Grundsätzlich muss die Abgasrückführung als Teil des Emissionskontrollsystems damit unter Betriebsbedingungen, die beim normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, uneingeschränkt wirksam sein, anderenfalls liegt eine Abschalteinrichtung vor (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.3.2024 - 7 U 287/22, Rn. 31, juris). Die normalen Betriebsbedingungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 umfassen die tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20, Rn. 40, juris; Urteil vom 14.7.2022 - C-134/20, Rn. 47, juris). Hierzu gehört auch der Außentemperaturbereich, wie er im Gebiet der Europäischen Union üblicherweise vorkommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 50, juris), mithin Umgebungstemperaturen von -15°C bis +40°C (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 27.3.2024 - 17 U 1636/22, Rn. 52, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.1.2024 - 24 U 241/22, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2023 - 19 U 185/22, Rn. 14, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 8.12.2023 - 1 U 105/20, Rn. 91, juris; ferner VG Schleswig, Urteil vom 20.2.2023 - 3 A 113/18, Rn. 267, juris). bb) Hiernach handelt es sich bei dem Thermofenster um eine Abschalteinrichtung. Nach dem Klägervortrag wird die AGR bei Temperaturen unterhalb von 14°C reduziert bzw. abgeschaltet (Bl. 61 GA). Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, die AGR in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv (Bl. 44 GA), ohne sich dazu zu äußern, ab welcher Temperatur die Abgasreinigung reduziert wird. Damit hat sie den Vortrag des Klägers nicht hinreichend bestritten (vgl. OLG München, Urteil vom 24.4.2024 – 20 U 1258/231, Rn. 17, juris; OLG Celle, Urteil vom 6.3.2024 – 7 U 120/22, Rn. 40, juris). Hinzu kommt, dass nach dem Beklagtenvortrag das KBA im Bescheid vom 13.12.2023 eine Korrektur der AGR in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur innerhalb einer Spanne von 12°C bis 33°C beanstandet hat (Bl. 1010 GA). Damit wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unzweifelhaft unter Bedingungen verringert, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. cc) Auch bei der KSR handelt es sich um eine Abschalteinrichtung. Nach der Darstellung der Beklagten wird die Funktion bei Außentemperaturen unterhalb von 15°C und oberhalb von 35°C nicht aktiviert (Bl. 918 GA). Bereits dies führt – ungeachtet der weiteren (De-)Aktivierungsbedingungen, insbesondere der Timerfunktion – zu einer Einordnung als Abschalteinrichtung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.3.2024 - 24 MK 1/21, Rn. 234, juris). c) Die Abschalteinrichtungen sind unzulässig. aa) Die Verwendung einer Abschalteinrichtung ist nur unter den in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 geregelten besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. Die hier allein in Betracht kommende Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 setzt voraus, dass die Einrichtung – kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19, Rn. 87, juris) – notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Vorschrift ist eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20, Rn. 61, juris; Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20, Rn. 64, juris). Eine Abschalteinrichtung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 64, juris). Sie muss es ermöglichen, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen, wobei die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ im Sinne der Ausnahmeregelung angesehen werden können, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20, Rn. 53 f., juris). Auch eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 14.7.2022 - C-128/20, Rn. 70, juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist, obliegt der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 54, juris). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Thermofenster unzulässig. Die Beklagte hat vorgetragen, es könne zur Kondensation von Abgasbestandteilen kommen, wenn die Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen stattfinde, was zu unerwünschten Ablagerungen in den Bauteilen führen könne. Auch bei zu hohen Außentemperaturen könne die Abgasreinigung zu erhöhtem Verschleiß und auf Dauer zu Schäden des Motors führen (Bl. 44, 464, 690 GA). Dieses Vorbringen genügt nicht, damit das Thermofenster ausnahmsweise zulässig ist. Zudem hat die Beklagte nach ihrem Vortrag das Thermofenster mit dem Software-Update aufgeweitet (Bl. 1011 GA). Dies zeigt, dass das Thermofenster in seiner ursprünglichen Ausgestaltung nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendig war. cc) Auch die KSR ist unzulässig. Der Annahme, die KSR sei notwendig, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, steht bereits entgegen, dass nach dem Beklagtenvortrag (Bl. 1032 GA) mit dem Software-Update auf die Absenkung der Kühlmittel-Solltemperatur generell verzichtet wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.4.2024 - 6 U 88/21, Rn. 114, juris). dd) Das Vorliegen einer bestandskräftigen EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Tatbestandswirkung und steht dem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 10 ff., juris). Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsprechung infrage zu stellen. ee) Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig in dem dort anhängigen Verfahren 3 A 51/51 bzw. bis zur Entscheidung des KBA über den Widerspruch der Beklagten gegen den Bescheid vom 13.12.2023 (Bl. 1013 GA), wie von der Beklagten beantragt, kommt mangels einer die Aussetzung rechtfertigenden Vorgreiflichkeit der zur erwartenden Entscheidungen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8.8.2023 - VIa ZB 11/21, Rn. 10, juris; Beschluss vom 24.7.2023 - VIa ZB 10/21, Rn. 10 ff., juris). d) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. aa) Für die Frage, ob dem Fahrzeughersteller ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung und Erlangung der EG-Typgenehmigung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 15, juris; Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 62, juris). Wird – wie hier – ein Schutzgesetz verletzt, besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023, a.a.O., Rn. 59). Der Fahrzeugsteller kann sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten. Will er sich hierauf berufen, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch dessen Unvermeidbarkeit konkret darlegen und beweisen. Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann entlastend wirken. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023, a.a.O., Rn. 63). Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 14, juris). Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann Bedeutung gewinnen, ob eine festgestellte Abschalteinrichtung entweder in all ihren für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten von der damit befassten nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2024 - VIa ZR 635/23, Rn. 16, juris). Stützt sich der in Anspruch genommene Hersteller für die Unvermeidbarkeit seines Verbotsirrtums nicht auf eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde, sondern auf den eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers, setzt die Entlastung über die genannten persönlichen Voraussetzungen des Hinzugezogenen hinaus voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023, a.a.O., Rn. 68). Beruft sich der Fahrzeughersteller weder auf eine tatsächliche oder hypothetische Genehmigung der zuständigen Behörde noch auf einen externen qualifizierten Rechtsrat, sondern auf selbst angestellte Erwägungen, ist ihm eine Entlastung verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinne des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrats bot. Ebenso scheitert eine Entlastung, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 14, juris; Urteil vom 26.6.2023, a.a.O., Rn. 69). Dabei kann zu berücksichtigen sein, dass hinsichtlich einer konkreten Abschalteinrichtung die Bedeutung der Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht höchstrichterlich und insbesondere nicht durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt war (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2024 - VIa ZR 635/23, Rn. 16, juris; Urteil vom 25.9.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 15, juris). Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass das KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt hat, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2023 - VIa ZR 1/23, Rn. 14, juris). bb) Nach diesen Maßstäben kann sich die Beklagte nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. (1) Die Beklagte macht geltend, die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung habe im maßgeblichen Zeitpunkt den Abteilungen „Vertriebsplanung Pkw“ und „Fahrzeugdokumentation“ oblegen. Im Hinblick auf das „Rechtsverständnis in Ingenieurskreisen“ habe kein Anlass für die Ausstellenden für eine Überprüfung in Bezug auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen bestanden. Die Ausstellenden hätten zum damaligen Zeitpunkt und Kenntnisstand berechtigterweise von der Konformität der Fahrzeuge auf Bauteil- und Funktionsebene ausgehen dürfen, zumal auch externe Gutachten nicht zu einer anderen Bewertung geführt hätten. Dass neben der EG-Typgenehmigung auch die Übereinstimmungsbescheinigung eine eigenständige Aussage über die materielle Übereinstimmung „mit allen Rechtsakten“ enthalten sollte, sei für sie nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere hätten sich die die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellenden Personen nicht zu einer Überprüfung der Konformität des Fahrzeugs auf Bauteil- oder gar Funktionsebene bzw. auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen veranlasst gesehen (Bl. 1017 f. GA). (2) Die Beklagte behauptet bereits nicht, dass sich sämtliche ihrer Repräsentanten in einem Irrtum befunden hätten. Aus ihrem Vortrag lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, ob und gegebenenfalls welche Vorstellungen sich die (sämtlichen) haftungsrechtlichen Organe im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von der Rechtmäßigkeit des Thermofensters und der KSR gemacht haben (vgl. OLG München, Urteil vom 24.4.2024 - 7 U 6147/21, Rn. 43, juris). (3) Nach dem Beklagtenvortrag haben sich Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, ob die in dem Fahrzeug zum Einsatz kommenden Abschalteinrichtungen mit den die Emissionskontrolle regelnden Rechtsakten vereinbar sind. Damit kann aber schon begrifflich kein Verbotsirrtum vorgelegen haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 – 6 U 198/20, Rn. 183, juris). Um ihrer Verpflichtung, keine unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigungen in den Verkehr zu bringen, zu genügen, musste die Beklagte im Übrigen ihre innerbetrieblichen Abläufe etwa durch interne Weisungen, Meldeketten und Überwachungs- sowie Kontrollmechanismen so organisieren, dass bei regelgerechtem Ablauf nur zutreffende Übereinstimmungsbescheinigungen in den Verkehr gelangen konnten. Hierzu war erforderlich, das rechtliche Umfeld und dessen für die Zulässigkeit der eingesetzten Technik relevante Entwicklungen weiter durch die Rechtsabteilung oder sonstiges juristisch qualifiziertes Personal zu beobachten, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren und Abläufe stoppen zu können. Die Beklagte musste sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen auch bis zum Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung weitergeleitet würden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.3.2024 - 24 MK 1/21, Rn. 444). Dass die Beklagte dem genügt hätte, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Sie hat sich vielmehr ersichtlich ausschließlich auf das „Rechtsverständnis in Ingenieurskreisen“ verlassen, die Prüfung der Rechtsfrage mithin fachlich hierfür ungeeigneten Personen überlassen und somit den im Zusammenhang mit einer Ressortaufteilung stehenden Pflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162, Rn. 17, juris). Die Beklagte kann sich auch nicht durch die Berufung auf ein einhelliges Rechtsverständnis in der Fachwelt der Genehmigungsbehörden und Motorenentwicklung zur Zulässigkeit des Thermofensters und der KSR entlasten. Dem steht entgegen, dass die Rechtslage nicht in ihrem Sinne durch den Bundesgerichtshof und den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt war und die Beklagte bereits mit Blick auf den Wortlaut der Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 715/2007/EG mit einer für sie ungünstigen Beurteilung durch die Gerichte rechnen musste. (4) Soweit die Beklagte vorträgt, für die Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung sei nicht ersichtlich gewesen, dass auch die Übereinstimmungsbescheinigung eine eigenständige Aussage über die materielle Übereinstimmung „mit allen Rechtsakten“ enthalten sollte, ist ein unvermeidbarer Verbotsirrtum ebenfalls nicht dargelegt. Es ergibt sich bereits aus der Begriffsdefinition in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG, dass „Übereinstimmungsbescheinigung“ das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument bezeichnet, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht. Wie die Aussteller vor diesem Hintergrund zu der rechtlich unzutreffenden Einschätzung gelangt sind, die Übereinstimmungsbescheinigung müsse eine eigenständige Aussage über die materielle Übereinstimmung „mit allen Rechtsakten“ nicht enthalten, legt die Beklagte nicht dar. Offen bleibt auch, ob diese Richtlinie von ihren Abteilungsleitern jemals zur Kenntnis genommen wurde und welche diesbezüglichen rechtlichen Prüfungen angestellt bzw. durch Einschaltung der hausinternen Rechtsabteilung bzw. externer Rechtsberater beauftragt wurden. Damit ist den strengen Anforderungen an die Darlegung eines entschuldigenden unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht ansatzweise genügt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 19.3.2024 - 12 U 161/21, Rn. 19, juris). 4. Der danach zu ersetzende Differenzschaden des Klägers beträgt 2.750 €. a) Der Anspruch auf Differenzschadensersatz besteht innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 73, juris). Bei der Schätzung des Schadens hat der Tatrichter bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24, juris). Weiter hat er den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 76, juris). Der Senat schätzt den Differenzschaden unter den Umständen des konkreten Falles auf 10 % des Kaufpreises. b) Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens unterliegt der Vorteilsausgleichung. Nutzungsvorteile sowie der Restwert des Fahrzeugs sind daher schadensmindernd insoweit anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023, a.a.O., Rn. 80; zum kleinen Schadensersatz: BGH, Urteil vom 24.1.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 22, juris). Für die Anrechnung des Restwerts ist ohne Belang, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 159/22, Rn. 13, juris). Die Anrechnung der vom Geschädigten gezogenen Vorteile kann im Einzelfall zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen, ohne dass Grundsätze des Unionsrechts dem entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.7.2023 - VIa ZR 752/22, Rn. 12, juris; Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322, Rn. 11, juris). c) Im Streitfall sind keine Vorteile anzurechnen. aa) Der Kläger hat den Restwert seines Fahrzeugs unter Bezugnahme auf eine DAT-Auskunft mit 9.400 € angegeben (Bl. 968 GA). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO), weshalb dieser Wert für die Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist. bb) Die Schätzung der aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile erfolgt ausgehend von der so genannten linearen Berechnungsmethode, bei der der Kaufpreis für das Fahrzeug durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 64, juris). Dabei legt der Senat eine – vom Bundesgerichthof wiederholt gebilligte (vgl. BGH, Urteil vom 29.9.2021 - VIII ZR 111/20, Rn. 56, juris; Urteil vom 27.7.2021 - VI ZR 480/19, Rn. 23 ff., juris; Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20, Rn. 15, juris) Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde (vgl. Senat, Urteil vom 29.9.2023 - 3 U 20/22, Rn. 16, juris). Soweit die Beklagte eine Gesamtlaufleistung von lediglich 160.000 km für angemessen hält, weil der Kläger in etwas mehr als 11 Jahren lediglich rund 75.000 km und damit nur ca. 6.900 km im Jahr mit dem Fahrzeug zurückgelegt zurückgelegt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine geringe Fahrleistung kann sich zwar gegebenenfalls auf den Restwert auswirken, da ein gemessen an dem Alter des Fahrzeugs niedriger Kilometerstand erfahrungsgemäß durch den Markt positiv bewertet wird. Eine Anpassung der Faktoren für die Berechnung der Nutzungsvorteile ist deswegen aber nicht veranlasst und würde unter Umständen zu einer doppelten Berücksichtigung der Laufleistung führen, was sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Zudem handelt es sich bei der Gesamtlaufleistung von 250.000 km um einen Durchschnittswert, der eine praktikable Grundlage für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO bieten soll und dem immanent ist, dass im Einzelfall niedrigere – oder auch höhere – Laufleistungen erzielt werden (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2021 – 7 U 49/21, Rn. 16 f., juris). Ausgehend von dem Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger (38.911) und dem Kilometerstand am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung (114.463) errechnen sich somit Nutzungsvorteile von (27.500 € x 75.552 km : 211.089 km =) 9.842,67 €. cc) Die zu berücksichtigenden Vorteile von (9.400 € + 9.842,67 € =) 19.242,67 € übersteigen den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs von (27.500 € - 2.750 € =) 24.750 € nicht, so dass keine Anrechnung erfolgt. dd) Das von der Beklagten für das Fahrzeug angebotene Software-Update ist, sofern es installiert wurde, ein durch den Markt zu bewertendes Fahrzeugmerkmal, das sich gegebenenfalls im Restwert niederschlägt und dann über diesen im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt ist. Ihm kommt deshalb für die Schadensbetrachtung keine selbständige wertmäßige Bedeutung zu. Davon abgesehen könnte mit dem Software-Update eine Schadensminderung nur verbunden sein, wenn und soweit hierdurch die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert wäre. Das wiederum kann nur der Fall sein, wenn es nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 80, juris). Dies ist hier bereits nach dem Vorbringen der Beklagten nicht der Fall. Danach soll zwar die KSR mit dem Aufspielen des Updates gänzlich entfernt werden, das Thermofenster ist allerdings nach dem Beklagtenvortrag so konzipiert, dass unterhalb von Umgebungslufttemperaturen von 0°C die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird (Bl. 1032 GA). Damit wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems weiterhin unter Bedingungen verringert, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Soweit die Beklagte – pauschal – behauptet, die verbleibenden temperaturabhängigen Steuerungen seien aus Motorschutzgründen gerechtfertigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters ausnahmsweise zulässig sind. Die von der Beklagten in anderem Zusammenhang näher beschriebenen Gefahren für den Motor rechtfertigen wie bereits ausgeführt nicht die Annahme, das Thermofenster sei ausschließlich notwendig, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden. Der Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises bedarf es damit nicht. 5. Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Anspruch auf Differenzschadensersatz verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dass diese Voraussetzungen vor dem Jahr 2016 vorlagen und die Verjährungsfrist daher durch die im Juli 2019 erhobene Klage nicht rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde, vermag die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht aufzuzeigen. Insbesondere ergaben sich aus der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.9.2015 keine Hinweise auf möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen der Beklagten, die bis heute das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Abrede stellt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.2.2024 - 4 U 32/22, Rn. 104, juris; OLG Köln, Urteil vom 26.10.2023 - 24 U 205/21, Rn. 60, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2023 - 3 U 183/21, Rn. 81, juris). Dass der Kläger die Klage zunächst auf Ersatz des großen Schadens gerichtet hat, ist unschädlich, da die durch die Klageerhebung bewirkte Hemmung der Verjährung auch den Anspruch auf Differenzschadensersatz umfasst (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.1.2024 - 24 U 241/22, Rn. 60 ff., juris). 6. Der Differenzschadensersatz ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit der Zustellung der ursprünglichen Klage, weil es sich bei der Umstellung von dem zunächst (ausschließlich) geltend gemachten Anspruch auf großen Schadenersatz auf den Differenzschadenersatzanspruch nicht um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr.2 ZPO) oder Klageänderung (§ 263 ZPO) handelt, sondern um eine stets zulässige Klageänderung, die den Klageanspruch nicht quantitativ erhöht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.2.2024 - 6 U 45/21, Rn. 188, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 2.1.2024 - 7 U 57/23, Rn. 57, juris; a. A. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.2.2024 – 24 U 254/21, Rn. 153, juris). Der Zinsanspruch besteht damit seit dem auf die durch die Zustellung der ursprünglichen Klage am 1.7.2019 bewirkten Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 23.6.2021 – IV ZR 250/20, Rn. 24, juris), mithin seit dem 2.7.2019. 7. Der Hilfs-Feststellungsantrag ist dagegen unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden, die dem Kläger aufgrund (oder zur Vermeidung) einer etwaigen Stilllegung seines Fahrzeug wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen entstehen können, kommt nicht in Betracht. Die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung etwa verbundenen Nachteile sind bereits bei der Schätzung des Differenzschadens zu berücksichtigen und somit in diesen „eingepreist“. Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 76, juris; zum kleinen Schadensersatz: BGH, Urteil vom 6.7.2021 – VI ZR 40/20, Rn. 34, juris). 8. Ein Anspruch auf Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens kann eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten allein auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 14/22, Rn. 13, juris). Der Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB) begründet. Dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ersatz des Differenzschadens in Verzug befand, kann nicht festgestellt werden. 9. Soweit der Kläger den Hauptantrag zu 1 teilweise (einseitig) für erledigt erklärt hat, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen die (teilweise) Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen ist, liegen nicht vor, da die mit der Klage zunächst verfolgten Ansprüche mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten im Sinne von § 826 BGB zu keinem Zeitpunkt begründet waren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).