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Beschluss

1 Ws 59/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 13. März 2013 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 2013 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. Gründe I. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Januar 1990 (Az.: ) wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zuvor war er durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. August 1986 (Az.: ) wegen fortgesetzten Betruges und Betruges unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. März 1986 (Az.: ) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die zunächst gewährte Aussetzung der Vollstreckung dieser zeitigen Freiheitsstrafen wurde mit Blick auf das Tötungsdelikt widerrufen. Der Verurteilung wegen Mordes lag zugrunde, dass der Verurteilte die von einer früheren Lebensgefährtin ausgehende Trennung nicht verwinden konnte und diese, nachdem er zunächst versucht hatte, sie durch Ausübung psychischen Drucks und durch Bedrohungen zur Rückkehr zu bewegen, aus Rache, zur Verhinderung, dass sie sich einem anderen Mann zuwende, und zur Bestrafung für die Trennung durch einen Schuss in den Kopf tötete. Auch die mit Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. März 1986 abgeurteilten Taten zum Nachteil einer früheren Freundin beging er, weil er die von ihr ausgehende Auflösung des Verhältnisses nicht hinzunehmen bereit war. Nachdem die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 9. August 2004 festgestellt hatte, dass die besondere Schwere der Schuld die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bis zur Verbüßung von 18 Jahren gebiete, setzte sie mit Beschluss vom 27. Juli 2010, rechtskräftig seit dem 5. August 2010, die Vollstreckung des Restes der genannten drei Freiheitsstrafen für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit einem Bewährungshelfer und erteilte ihm mehrere Weisungen, u.a. die Weisung, die bereits begonnene Therapie bei seinem Bezugstherapeuten fortzuführen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Strafrestaussetzungen widerrufen, weil der Verurteilte erneut mit einem Gewaltdelikt straffällig geworden war. Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2012, rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2012, wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung und wegen Nachstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten (Einzelstrafe bzgl. der erstgenannten Tat: 5 Jahre) verurteilt; zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Nach den in dem Urteil getroffenen Feststellungen lernte der Verurteilte wenige Monate nach der Haftentlassung eine fast 40 Jahre jüngere Frau kennen, zu der sich eine engere Freundschaft entwickelte. Als die junge Frau, die an einer intimen Beziehung nicht interessiert war, erkannt hatte, dass der Verurteilte mehr als nur freundschaftliche Gefühle für sie hegte, und sie ihm daraufhin bereits im November 2010 erklärt hatte, die Freundschaft beenden zu wollen, ignorierte der Verurteilte, der – wie bereits in der Vergangenheit – nicht gewillt war, die Zurückweisung durch eine Frau zu akzeptieren, ihren Willen und suchte in der Folgezeit verstärkt Kontakt zu ihr mittels Telefonaten, Kurznachrichten auf ihr Mobiltelefon sowie dadurch, dass er Briefe und Blumen an ihre Arbeitsstätte sandte. Dabei gelang es ihm auch u.a. durch Suiziddrohungen, dass sie auf Gespräche und Kontaktversuche mit ihm einging. Der Verurteilte ließ von der jungen Frau auch nicht ab, nachdem diese ihm Mitte Februar 2011 definitiv erklärt hatte, er solle sie in Ruhe lassen, sie im März 2011 Strafanzeige gegen ihn wegen Nachstellung erstattet hatte, ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 15. März 2011 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nach dem Gewaltschutzgesetz untersagt wurde, sie an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen und sie telefonisch zu kontaktieren, die Strafvollstreckungskammer ihn in einem Anhörungstermin am 5. Mai 2011 zusätzlich angewiesen hatte, jeglichen Kontakt zu der Frau zu unterlassen, und ihm in zwei weiteren Anhörungsterminen am 11. und 27. Mai 2011 weitere Bewährungsweisungen (u.a. die Weisung, sich in fachärztliche Behandlung eines Neurologen zu begeben) erteilt hatte. Vielmehr passte er die junge Frau am frühen Morgen des 18. Juni 2011 beim Verlassen eines Sportlerheimes ab, um sie für die von ihr ausgehende Zurückweisung zu bestrafen, wobei er sich zu diesem Zweck mit einem Teppichmesser und mit Pfefferspray bewaffnet hatte. Als die Frau das Sportlerheim in Begleitung einer männlichen Person verließ, sprühte er ihr Pfefferspray in das Gesicht, um sie handlungsunfähig zu machen, stieß sie sodann zu Boden, schlug ihr mit einer Glasflasche wuchtig auf den Hinterkopf und versetzte ihr mehrere Faustschläge an den Kopf und ins Gesicht. Den Versuch des Begleiters, die Polizei zu alarmieren, unterband der Verurteilte, indem er das Teppichmesser zog und drohte, ihr das Gesicht zu zerschneiden, woraufhin der Begleiter von seinem Vorhaben abließ. Sodann zerrte der Verurteilte die junge Frau an den Haaren ziehend und unter Vorhalt des Teppichmessers in das von ihm mitgeführte Fahrzeug, wo er sie mehrere Minuten festhielt, um sie daran zu hindern, das Fahrzeug zu verlassen. Nachdem der Verurteilte in der Folge den Motor des Fahrzeugs gestartet hatte, um die Örtlichkeit mit der jungen Frau zu verlassen, es dieser jedoch gelungen war, den Zündschlüssel abzuziehen, fügte er ihr in dem daraufhin entstehenden Gerangel um den Fahrzeugschlüssel weitere nicht unerhebliche Schnittverletzungen an den Händen und am Rücken zu. Insbesondere versetzte er ihr zumindest einen gezielten Stich mit dem Teppichmesser in die rechte Hand, um wieder in den Besitz des Fahrzeugschlüssels zu kommen. Dem Verurteilten gelang es schließlich nicht, die Örtlichkeit mit der Frau zu verlassen, da diese ihn dazu überreden konnte, selbst das Fahrzeug zu führen, woraufhin sie, als der Verurteilte um das Fahrzeug herumging, um auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen, das Fahrzeug von innen verriegelte und mit diesem floh. Durch die Tat erlitt die junge Frau neben erheblichen psychischen Beeinträchtigungen Schnittverletzungen am linken Daumen und rechten Mittelfinger, eine etwa 10 cm lange Schnittwunde im rechten Rückenbereich, eine Prellung am Orbitarand, Rötungen am Hals, dem linken und rechten Unterarm, ein Hämatom am rechten Knie, eine Schwellung des rechten Daumens sowie eine Schürfwunde am rechten Fuß. Gegen den seinem Verteidiger zugestellten Widerrufsbeschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner durch Telefaxschreiben seines Verteidigers eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit ihr macht er insbesondere geltend, dass der Widerruf der Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die angeordnete Sicherungsverwahrung nicht habe erfolgen dürfen. Die Verteidigung ist der Ansicht, durch diese Entscheidung werde nicht nur eine regelmäßige Überprüfung der Gefährlichkeit des Verurteilten verhindert, sondern auch, dass der Verurteilte der Privilegierung des Vollzugs der Maßregel, die der Gesetzgeber mit der geplanten Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung vorgesehen habe, teilhaftig werde. Dies widerspreche auch der Entscheidung des die Sicherungsverwahrung anordnenden Gerichts, das von einer zeitnahen Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug ausgegangen sei. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. A. Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Zwar ist der Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger aus dem von diesem zunächst mittels Telefaxschreiben übermittelten Empfangsbekenntnis nicht erkennbar, weil die Tageszahl der durch Stempelaufdruck angebrachten Datumsangabe nicht hinreichend deutlich lesbar ist. Der Verteidiger hat aber auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des Senats das Empfangsbekenntnis im Original vorgelegt, aus dem sich aufgrund handschriftlicher Nachzeichnung der Tagesangabe der 7. März 2013 als Zustellungsdatum ergibt. Im Hinblick darauf, dass die die Zustellung anordnende Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer aktenersichtlich am 5. März 2013 ausgeführt wurde, der angefochtene Beschluss dem Verteidiger somit frühestens an diesem Tag zugegangen sein kann, und es sich bei der aus einer Ziffer bestehenden Tagesangabe in dem ursprünglich per Telefax übersandten Empfangsbekenntnis ersichtlich nicht um die Ziffern 5 oder 6 handelt, geht der Senat davon aus, dass der Verteidiger den Beschluss vom 21. Februar 2013 am 7. März 2013 als zugestellt angenommen hat, ohne dass es insoweit noch einer anwaltlichen Versicherung seitens des Verteidigers bedurfte. Der Eingang des Beschwerdeschriftsatzes am 14. März 2013 erfolgte hiernach innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO. B. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg indes versagt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Strafrestaussetzung sowohl hinsichtlich der zeitigen Freiheitsstrafen als auch mit Blick auf die lebenslange Freiheitsstrafe im Ergebnis zu Recht widerrufen. Dabei gilt, dass bei mehreren Strafaussetzungen – wie hier – für jede von ihnen selbstständig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56 f Rn. 13; Schönke/Schröder – Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 56 f Rn. 5; MüKo-Groß, StGB, § 56 f Rn. 31). 1. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. März 1986 und mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. August 1986 verhängten zeitigen Freiheitsstrafen nach § 57 Abs. 5 S. 1, 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt. a) Durch die Begehung der dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2012 zugrunde liegenden Taten während der Bewährungszeit, insbesondere diejenige der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung, hat der Verurteilte deutlich gezeigt, dass sich die Erwartung künftiger Straffreiheit, die diesen Strafrestaussetzungen zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Der bereits mehrfach wegen Gewalt- und Vermögensdelikten vorbestrafte Verurteilte, dessen wiederholte Straffälligkeit schon in der Vergangenheit einmal zum Widerruf von Strafaussetzungen geführt hat, hat die Taten nur wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27. Juli 2010 begangen, das Gewaltdelikt zudem zu einem Zeitpunkt, in dem die Bewährungsüberwachung bereits zur Verhinderung weiterer Straftaten intensiviert worden war. Angesichts der Massivität der erneuten Straffälligkeit, wie sie in der Tat vom 18. Juni 2011 zum Ausdruck gekommen ist, des Umstandes, dass sich der Verurteilte selbst eine Haftzeit von insgesamt mehr als 22 Jahren nicht zur Warnung hat gereichen lassen, und der hohen Rückfallgeschwindigkeit kann die Prognose im gegenwärtigen Zeitpunkt daher nur als denkbar ungünstig beurteilt werden. b) Dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. August 1986 verhängten Freiheitsstrafe steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Anlasstaten – anders als bei den Ursprungstaten – nicht um Vermögensdelikte gehandelt hat. § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB setzt nämlich nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung weder einen kriminologischen Zusammenhang zwischen den Taten voraus (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26/11, 2 Ws 27/11 -, zitiert nach juris; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 f Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; in Abweichung von der Vorauflage SK-StGB/Schall, 121. Lfg. [April 2010], § 56 f Rn. 12), noch dass die frühere Tat und das neue Delikt nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind (vgl. z.B. OLG Stuttgart, StV 2003, 346; KG BA 2001, 60; Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - 1 Ws 44/07 -, 7. Mai 2008 - 1 Ws 88/08 - und 21. Dezember 2011 - 1 Ws 271/11 -; Fischer, a.a.O., § 56 f Rn. 8a). c) Vor dem aufgezeigten Hintergrund scheiden insoweit auch weniger einschneidende Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung (§ 56f Abs. 2 StGB) aus. 2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafrestaussetzung hinsichtlich der lebenslangen Freiheitsstrafe sind vorliegend ebenfalls gegeben. a) Gemäß § 57 a Abs. 3 S. 2 StGB gelten für den Widerruf der Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Regelungen des § 56 f StGB entsprechend. Auch in diesem Fall widerruft das Gericht gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Allerdings ist bei der Anwendung dieser Vorschrift – wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt hat – die besondere Situation von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zu berücksichtigen, nämlich dass im Falle des Widerrufs kein zeitiger Strafrest zu verbüßen ist, der Verurteilte vielmehr wieder in eine zeitlich unbeschränkte, möglicherweise bis zu seinem Lebensende dauernde Verwahrung genommen wird. Daher gilt hier in verstärktem Maße die Überlegung, dass nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf führen kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2011, 92; OLG Hamm, NStZ 2012, 350; LK-Hubrach, a.a.O., § 57 a Rn. 40; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 a Rn. 17; SK-StGB/Schall, § 57 a Rn. 19). Insoweit ist in der von dem Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass der Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über den Widerruf grundsätzlich kein anderer sein kann als derjenige, der bei der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe angelegt wird (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; KG, NStZ 2004, 156; Satzger/ Schmitt/ Widmaier-Mosbacher, StGB, § 57 a Rn. 21; i.E. auch Fischer, a.a.O., § 57 a Rn. 25; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die Gefahr der Begehung von Straftaten mittleren und geringeren Gewichts der Aussetzung der Reststrafe in den Fällen des Vollzugs lebenslanger Freiheitsstrafen, in denen die Schwere der Schuld – wie hier – die weitere Vollstreckung nicht mehr erfordert, nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1933 [1938]; KG, NStZ-RR 1997, 382; OLG Nürnberg, StV 2000, 266; LK-Hubrach, a.a.O., § 57 a Rn. 22; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 a Rn. 12; Fischer, a.a.O., § 57 a Rn. 19 a) und bei der Prognose nur zu befürchtende Straftaten schwerwiegender Art (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.) wie erneute Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegende Verfehlungen des Verurteilten zu berücksichtigen sind (vgl. KG, NStZ-RR 1997, 382; OLG Nürnberg, a.a.O.). Dementsprechend können auch bei der Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 a Abs. 3 S. 2, 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nur erneute Gewaltdelikte oder sonstige schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters Berücksichtigung finden (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, auch die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Blick auf die Tat vom 18. Juni 2011 zu widerrufen, nicht zu beanstanden. Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Tat auf der Grundlage der in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2012 getroffenen Feststellungen um eine schwerwiegende Gewaltstraftat handelt, die den Widerruf der Strafrestaussetzung zu rechtfertigen vermag. Der Verurteilte hat unter Einsatz von Pfefferspray, einer Glasflasche als Schlagwerkzeug und eines Teppichmessers in massiver Weise auf die junge Frau eingewirkt und ihr erhebliche Verletzungen zugefügt, wobei er sich weder durch die von der Strafvollstreckungskammer und dem Bewährungshelfer eingeleitete Krisenintervention noch durch die Anwesenheit eines Begleiters der Frau am Tatort von der Tatbegehung hat abbringen lassen. Auch dieser Tat ist – wie dem Mord – eine Entwicklung vorausgegangen, die ihren Ausgangspunkt in der Zurückweisung durch eine Frau und ihre Abwendung von dem Verurteilten genommen hat, was der Verurteilte nicht akzeptieren wollte, weshalb er in der Folgezeit insistierend und durch die Ausübung psychischen Drucks auf die Frau eingewirkt hat, um sie zu einer Änderung ihres Verhaltens zu bewegen. Ebenso ist das Tatmotiv mit demjenigen bei dem Mord vergleichbar. In beiden Fällen erfolgte die Tatbegehung zur Bestrafung des Tatopfers für die von diesem ausgehende Zurückweisung des Verurteilten. Bereits diese Umstände begründen vor dem weiteren Hintergrund, dass der Verurteilte auch die dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. März 1986 zugrunde liegenden Taten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und die dem Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 24. Oktober 1983 (Az.: Staatsanwaltschaft Saarbrücken) zugrunde liegenden Taten der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der Nötigung in zwei Fällen sowie der fortgesetzten Bedrohung begangen hat, weil sich frühere Partnerinnen von ihm getrennt hatten, die naheliegende Besorgnis, der Verurteilte werde weitere Gewaltstraftaten begehen, wenn sich Beziehungen zu Frauen nicht entsprechend seiner Erwartungen entwickeln. Diese Einschätzung steht auch in Übereinstimmung mit derjenigen des das erkennende Landgericht bei der Entscheidung vom 16. April 2012 beratenden gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. R.. Nach den Urteilsausführungen hatte dieser als Ursache der Tat ein hohes Maß an Egozentrizität und Narzissmus benannt, welches der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten als stabiles Merkmal inne wohne und das auch im Rahmen der langjährigen Inhaftierung und Therapie im Kern nicht erreicht und gelöst worden sei. Insoweit habe offensichtlich nur eine therapeutische Überformung und eine nur vordergründige, nicht fest verankerte Anpassung des Verurteilten stattgefunden. Aus der Entwicklung des Verurteilten nach seiner Haftentlassung im Jahr 2010 sei erkennbar, dass auch angesichts seines Lebensalters sein Bedürfnis nach intimen Beziehungen noch nicht in den Hintergrund getreten sei. Vor allem sei es dem Verurteilten nicht gelungen, die bei ihm bereits als junger Mann vorhandenen Mängel in der Ausgestaltung von Beziehungen zu Frauen auszugleichen. Gerade bei der Zurücksetzung durch eine potenzielle Intimpartnerin habe er wieder mit hartnäckigen Nachstellungen auf dem Boden einer ausgeprägten Kränkbarkeit und Verletzlichkeit, aber auch einer kompromisslos aggressiven Grundhaltung reagiert. In seinem Verhalten habe sich insofern das bereits früher beschriebene ausgeprägte Dominanzstreben gegenüber Frauen gezeigt, die er zu kontrollieren und seinem Willen ergeben zu machen suche. Der Verurteilte sei auch nach der Haftentlassung in exakt die gleichen Verhaltensmuster zurückgefallen, die er schon in der Vergangenheit gezeigt habe. Dabei sei in der Tat vom 18. Juni 2011 auch deutlich geworden, dass dies insbesondere auch die Anwendung direkter körperlicher Gewalt umfasse. Nach den weiteren Urteilsausführungen hatte der Sachverständige in der Hauptverhandlung zusammenfassend ausgeführt, dass bei dem Verurteilten eine spezielle Konstellation aus narzisstisch-kränkbaren Persönlichkeitszügen in Verbindung mit speziellen Beziehungsproblemen und rezidivierendem Stalking-Verhalten bestehe, die im Hinblick auf seine bisherige Delinquenzentwicklung und auch für das Risiko weiterer Straftaten von übergeordneter Bedeutung sei. Fehlende allgemeine, prognostisch als ungünstig geltende Faktoren, wie etwa ein früher Delinquenzbeginn oder soziale Anpassungsstörungen bereits in der Kindheit, würden durch diese spezielle Risikokonstellation mehr als aufgewogen. Vor diesem Hintergrund kam der Sachverständige zum Zeitpunkt seiner Gutachtenerstattung zu dem Ergebnis, dass von einem hohen Risiko für weitere Gewaltstraftaten durch den Verurteilten auszugehen sei, und zwar speziell dann, wenn sich Beziehungen zu Frauen nicht entsprechend seiner Erwartung entwickeln. Aufgrund der dargelegten Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten und der konkreten Tatumstände sowohl bei dem früheren Mord wie auch bei dem erneuten Gewaltdelikt vom 18. Juni 2011 ist die Strafvollstreckungskammer auf der Basis der weiteren Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2012 auch zutreffend davon ausgegangen, dass von dem Verurteilten nicht nur gegen die körperliche Unversehrtheit dritter Personen gerichtete Gewaltdelikte zu befürchten sind, sondern von ihm eine dringende Gefahr schwerster Gewaltstraftaten bis hin zum Mord ausgeht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, denen er ausdrücklich beitritt. c) Die Strafvollstreckungskammer war vorliegend auch nicht gehalten, vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafrestaussetzung eine erneute Begutachtung des Verurteilten durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Zwar ergeben sich aus der hohen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 Abs. 1, 2 GG) für die Strafgerichte Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung und Tatsachenfeststellung, die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Dabei folgen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei besonders lang andauerndem Freiheitsentzug auch verfahrensrechtliche Anforderungen (BVerfG, NJW 2007, 1933, 1938). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzugs, einen erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substanziiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (BVerfG, a.a.O., 1933, 1939 m.w.N.). Daher hat sich auch die Entscheidung über die Fortdauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus (§ 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) im Regelfall – über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO hinaus – auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen Tragweite dieser Entscheidung gerecht wird (BVerfG, a.a.O.). Nichts anderes kann aber gelten, wenn über den Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Denn auch in diesem Fall betrifft die Entscheidung – wie bei der Ablehnung der Strafrestaussetzung – die Frage der Fortdauer eines unabsehbaren, möglicherweise bis zum Lebensende andauernden Freiheitsentzugs. Vorliegend hat allerdings das erkennende Landgericht seine Entscheidung vom 16. April 2012 hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der insoweit getroffenen Gefährlichkeitsprognose auf das Prognosegutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. R. gestützt, der auch dem Senat in diesem Bereich als langjährig erfahren und mit den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen vertraut bekannt ist. Auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht zu dem bereits oben dargelegten Ergebnis gelangt, dass von dem Verurteilten ein hohes Risiko für schwerste Gewaltstraftaten bis hin zum Mord ausgehe. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in den Urteilsgründen dabei auch so umfassend dargestellt, dass sie vom Senat nachvollzogen werden können. Im Hinblick darauf, dass die Gutachtenerstattung lediglich knapp ein Jahr zurückliegt und eine Änderung der Einschätzung des Sachverständigen aufgrund des von dem Verurteilten nach seiner bedingten Haftentlassung innerhalb relativ kurzer Zeit gezeigten strafrechtlich relevanten Verhaltens fernliegend erscheint, liefert das Gutachten auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch eine ausreichende Grundlage für eine hinreichend aussagekräftige Kriminalprognose. Der Einholung eines weiteren Prognosegutachtens bedarf es daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht. d) Angesichts des aufgezeigten hohen Risikos der Begehung erneuter, auch schwerster Gewaltverbrechen kommen auch insoweit mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung, namentlich eine Verlängerung der Bewährungs- und Unterstellungszeit unter weiteren Auflagen und Weisungen, nicht in Betracht (§ 57 a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 56 f Abs. 2 StGB). Wie die Begehung der Tat vom 18. Juni 2011 zeigt, haben sich nicht nur die mit der Aussetzungsentscheidung vom 27. Juli 2010 verbundenen Auflagen und Weisungen, insbesondere die bewährungsbegleitende Fortführung der bereits während der Strafhaft begonnenen therapeutischen Behandlung, sowie die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers als ungeeignet erwiesen, weitere Gewaltstraftaten des Verurteilten zu verhindern. Vielmehr vermochten auch die von der Strafvollstreckungskammer nach Bekanntwerden der Nachstellungen angeordneten Maßnahmen in Form eines Kontaktverbotes und weiterer fachärztlicher Behandlung durch einen Neurologen eine Verhaltensänderung bei dem Verurteilten nicht zu bewirken. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer bei der Strafrestaussetzung davon ausgegangen ist, dass gerade die Fortführung der bereits begonnenen Therapie mit dem Bezugstherapeuten in besonderem Maße sachdienlich sei, Besonderheiten in einer partnerschaftlichen Beziehung frühzeitig zu erkennen, weil der Verurteilte zu diesem Therapeuten bereits eine tragfähige Beziehung aufgebaut hatte. Eben diese Erwartung hat sich indes nicht erfüllt. Denn der Verurteilte hat – wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2012 ergibt – bis zum Zeitpunkt der Strafanzeige durch das Tatopfer weder seinem Therapeuten noch dem Bewährungshelfer von seiner Bekanntschaft zu der jungen Frau und seinen intensiven Bemühungen um sie berichtet, obwohl er wusste, dass gerade der Lebensbereich „Beziehungen zu Frauen“ aufgrund der in diesem Bereich wurzelnden früheren Straftaten im Rahmen der Bewährungsüberwachung und der Therapie einen herausgehobenen Stellenwert besaß. Vor diesem Hintergrund sind derzeit keine weitere Maßnahmen ersichtlich, die geeignet sein könnten, die widerlegte Aussetzungsprognose wieder herzustellen. e) Dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe steht auch nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2012 die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Unzulässigkeit des Widerrufs ergibt sich insbesondere nicht aus dem von dem Verteidiger im Rahmen des Widerrufsverfahrens angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2013 - – (veröffentlicht in juris), in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als nicht zulässig, weil nicht unerlässlich angesehen wurde. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (, u.a., NJW 2011, 1931 ff.), wonach § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, während der Übergangszeit nur anwendbar ist, soweit der Eingriff unerlässlich ist, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten, hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass im Rahmen der nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB zu treffenden Ermessensentscheidung ein Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung nicht unerlässlich sei. Zur Begründung ist in dem Urteil Folgendes ausgeführt: „Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann auch nach Ablauf der nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB bestimmten Verbüßungsdauer nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Solange der Verurteilte noch gefährlich ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Erst wenn sich herausstellt, dass von dem Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Falle dürfte indes auch eine zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden (§ 67 c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auch sie müsste zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 1. Halbsatz StGB). Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (BGH, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 - u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 –-5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41). Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine spätere Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung entsprechen denjenigen, die für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB zu klärende Frage gelten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung auch nach Verbüßung der Strafe noch erfordert (§ 454, § 463 Abs. 1 und 3 StPO). Insbesondere ist stets unter Heranziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar (s. bereits BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400 f.; insgesamt kritisch Peglau, NJW 2000, 2980 f.; Kreuzer, ZRP 2011, 7, 9).“ Diese Entscheidung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Denn sie betrifft die Frage der Unerlässlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung, über die vorliegend mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2012 infolge der Verwerfung der Revision des Verurteilten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2012 - – bereits rechtskräftig entschieden ist. Soweit der Verteidiger aus der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes einen Vorrang der Vollstreckung der rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherungsverwahrung gegenüber dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe herzuleiten versucht und dies damit begründet, dass dem Verurteilten im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung der Vorteil der besonderen Ausgestaltung des Maßregelvollzugs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des am 1. Juni 2013 in Kraft tretenden Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2425) genommen werde, nimmt er nicht in den Blick, dass es sich bei dem Vollzug der Sicherungsverwahrung um den gegenüber dem Vollzug der verwirkten Strafe schwerwiegenderen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht handelt. Denn nach der Konzeption, die dem zweispurigen Sanktionensystem des StGB zugrunde liegt, dient der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, NJW 2004, 739, 744; NJW 2011, 1931, 1937). Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist daher auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen – da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht – im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt (BVerfG, NJW 2011, 1931, 1937). Demgemäß darf die Sicherungsverwahrung auch nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2011, 1931, 1938). Demgegenüber beruht die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe, und zwar auch über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus, nicht allein auf einer Gefährlichkeitsprognose, sondern auch auf dem Beweis einer oder mehrerer begangener Straftaten. Soweit die gesetzlichen Regelungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe daher vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe weiterhin vollstreckt wird, obwohl dies nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld geboten ist, wird damit nicht eine schuldunabhängige, vom Erfordernis der Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr gedeckte Strafvollstreckung zugelassen (BVerfG, NJW 2007, 1933, 1935). Ein Vorrang des mit der Vollstreckung der Maßregel verbundenen gewichtigeren Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht gegenüber dem weniger gewichtigen des Widerrufs der Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Dieser verfassungsrechtlichen Wertung entsprechen auch die Regelungen in § 44 Abs. 1 und 2 StVollstrO, nach denen die Sicherungsverwahrung – als ultima ratio – stets zuletzt vollstreckt wird. Eine Umgehung der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken in dem Urteil vom 16. April 2012 ist – anders als der Verteidiger meint – mit dem Widerruf der Strafaussetzung nicht verbunden. Insbesondere ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass das Landgericht von einer zeitnahen Vollstreckung der Maßregel ausgegangen wäre. Vielmehr hat die Strafkammer die Sicherungsverwahrung angeordnet, obwohl sie erwartet hat, dass der drohende Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe auch erfolgen werde (vgl. S. 45 der Urteilsgründe). Fehl geht schließlich auch die Auffassung des Verteidigers, dass es infolge des Widerrufs der Strafaussetzung nicht zu einer regelmäßigen Überprüfung der Gefährlichkeit des Verurteilten komme. Denn im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Freiheitsgrundrechts ist es für die Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlich unbefristet wirkenden Freiheitsentzugs von zentraler Bedeutung, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten und damit auch die Verhältnismäßigkeit des weiteren Freiheitsentzugs regelmäßig nach den Grundsätzen bestmöglicher Sachaufklärung überprüft wird (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1933, 1938), weil nur dadurch sichergestellt werden kann, dass die Freiheitsentziehung auch über den durch die Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus nur so lange fortdauert, wie dies unabdingbar erforderlich ist. Die regelmäßige Überprüfung ist zudem auch deshalb notwendig, weil es bei der lebenslangen Freiheitsstrafe keine absolute Höchstfrist des Vollzuges gibt und eine Gefährlichkeitsprognose nicht für unbeschränkte Zeit aussagekräftig ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Soweit die gegenwärtige gesetzliche Regelung bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine regelmäßige Überprüfung der Gefährlichkeit des Verurteilten von Amts wegen nicht vorsieht, ist dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O., 1939). Denn Staatsanwaltschaft und Verurteilter haben die Möglichkeit, jederzeit die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu beantragen. Eingeschränkt wird dieses Recht nur durch die Vorschrift des § 57 a Abs. 4 StGB, die dem Vollstreckungsgericht die Möglichkeit einräumt, für eine erneute Antragstellung eine Sperrfrist von höchstens zwei Jahren zu verhängen. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass es zu einer regelmäßigen Überprüfung der Freiheitsentziehung durch ein Gericht in angemessener Frist kommen kann (BVerfG, a.a.O.). Dabei entspricht die Sperrfrist für einen neuen Antrag von höchstens zwei Jahren auch der derzeit in § 67 e Abs. 2 StGB geregelten Überprüfungsfrist von zwei Jahren bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass § 67 e Abs. 2 StGB in der Fassung des noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung eine kürzere Überprüfungsfrist, nämlich eine solche von einem Jahr bzw. nach dem Vollzug von zehn Jahren eine solche von neun Monaten, vorsieht. Denn die kürzere Überprüfungsfrist im Bereich der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist aufgrund des gewichtigeren Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht gerechtfertigt. Nach alldem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.