Beschluss
9 WF 411/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – in Saarbrücken vom 14. Juni 2012 – 2 F 86/12 VA – in Ziffer IV. der Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festgesetzt wird. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die gemäß §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG ersichtlich im eigenen Namen eingelegte – zulässige – Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die in Ziffer IV. des genannten Beschlusses erfolgte Verfahrenswertfestsetzung ist teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses war der Verfahrenswert auf 2.000 EUR festzusetzen. Grundlage der Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem vorliegenden Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG handelt es sich um ein Verfahren nach § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 – 9 WF 21/12 – und – 9 WF 37/12 - ; zum Meinungstand OLG Schleswig, NJW-RR 2012, 327 m.w.N; a.A. Thiel in Schneider/Herget, Streitwert – Kommentar, 13. Aufl., Rz. 8840 ff). Die Wertfestsetzung hat demnach nach § 50 FamGKG zu erfolgen. Einschlägig ist hier § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nicht einschlägig ist § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG, denn diese Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts („Ausgleichsansprüche nach der Scheidung“), der sich ersichtlich auf die Überschrift von Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes bezieht, nur auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 ff VersAusglG. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11903, Seite 61), in der ausdrücklich nur auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne von §§ 20 bis 26 VersAusglG Bezug genommen wird, entnehmen (vgl. OLG Schleswig, aaO). Im Rahmen der hiernach gemäß § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmenden Wertberechnung sind in Verfahren auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts die Anrechte zu Grunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt. Hierbei kann das Gericht, soweit der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Es hat sich dabei an dem in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG niedergelegten Regelwert zu orientieren, der sich nicht von dem 12-fachen Monatsbetrag wie bei einer Unterhaltssache, sondern den Einkünften der Ehegatten ableitet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 50 FamGKG, Rz. 12; § 44, Rz. 6). Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts und den Darlegungen der Antragstellerin beläuft sich das Nettoeinkommen der Antragstellerin auf (925,93 EUR + 343,50 EUR = ) 1.269,43 EUR und dasjenige des Antragsgegners auf (1.005,30 EUR + 150,00 EUR = ) 1.155,30 EUR, was ein Gesamteinkommen der geschiedenen Ehegatten von 2.424,73 EUR ergibt. Verfahrensgegenständlich ist ein Anrecht, nämlich das bei der weiteren Beteiligten bestehende Versorgungsrecht des Antragsgegners. Gemäß § 50 Abs.1 S.1, 1. Alt. FamGKG errechnet sich damit im Ausgangspunkt ein Wert von (2.424,73 EUR x 3 x 10 %) 869,47 EUR, der sich nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf 1.000 EUR erhöht. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwandes ist es vorliegend gerechtfertigt, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln. Dies entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG ersichtlichen Gedanken (BT-Ducks. 16/11903, Seite 61), wonach wegen des höheren Aufwandes eine Verdoppelung des Verfahrenswertes gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2012 – 9 WF 21/12 – und – 9 WF 37/12 - ). Der Verfahrenswert war nach alldem auf 2.000 EUR festzusetzen. Der Kostenausspruch beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).