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Beschluss

6 UF 47/12

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der am 24. Januar 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel - 6b F 144/10 S – wie folgt in Ziffer II, 6) des Beschlusstenors teilweise abgeändert und um die Ziffer II, 7) ergänzt: II, 6) Im Wege der internen Teilung wird, bezogen auf den 31. Oktober 2010, zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer:, aus einer fondsgebundenen Riester-Rente zu Gunsten des Antragstellers nach Maßgabe der Teilungsordnung der Lebensversicherungs-AG für den Neubestand (01.10) ein Anrecht in Höhe von 1.119,72 EUR übertragen. II, 7) Im Wege der internen Teilung wird, bezogen auf den 31. Oktober 2010, zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer: aus einer fondsgebundenen Riester-Rente zu Gunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Teilungsordnung der Lebensversicherungs-AG für den Neubestand (01.10) ein Anrecht in Höhe von 4.905,88 EUR übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. 3. Beschwerdewert: 1.925 EUR. Gründe I. Der am ... Mai 1958 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... März 1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 28. November 1986 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei 1988 bzw. 1990 geborene Kinder hervorgegangen. Der am 29. Oktober 2010 eingereichte Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23. November 2010 zugestellt. Während der Ehezeit (1. November 1986 bis 31. Oktober 2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die beteiligten Eheleute Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1) sowie Anwartschaften aus privaten Rentenversicherungen bei der Lebensversicherungs AG (weitere Beteiligte zu 3) erworben. Außerdem hat der Antragsteller beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (weitere Beteiligte zu 2) erlangt. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe - insoweit rechtskräftig – geschieden (Ziffer I des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es, jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2010, zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 0,6478 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen hat (Ziffer II, 1 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Post AG monatlich 782,22 EUR auf die Antragsgegnerin übertragen hat (Ziffer II, 2 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.917,95 EUR übertragen hat (Ziffer II, 3 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 2,7494 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund übertragen hat (Ziffer II, 4 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer, zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.591,46 EUR übertragen (Ziffer II, 5 des Beschlusstenors) und angeordnet hat, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer:, nicht stattfinde (Ziffer II, 6 des Beschlusstenors). Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, dass der Antragsteller während der Ehezeit ein weiteres Anrecht auf eine Altersrente mit der Versicherungsnummer bei der Lebensversicherungs-AG erlangt habe, das einen vorgeschlagenen Ausgleichswert von 4.905,88 EUR aufweise und ebenfalls auszugleichen sei. Auch der Antragsteller hat Beschwerde gegen die Versorgungsausgleichsregelung eingelegt, mit der er den Ausgleich des in Ziffer II, 6) des Beschlusstenors wegen Geringfügigkeit ausgeschlossenen Anrechts der Antragsgegnerin erstrebt. Die beteiligten Eheleute tragen übereinstimmend vor, dass die zweitinstanzlich in Rede stehenden Anwartschaften von gleicher Art seien und beide ausgeglichen werden müssten. Die Lebensversicherungs-AG trägt vor, dass es sich um gleichartige Anrechte aus einer fondsgebundenen Riester-Rente handle. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. II. Die Beschwerden sind zulässig, wobei dahinstehen kann, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist gewahrt hat, was im Hinblick auf die am 30. April 2012 per Fax beim Familiengericht eingereichte Beschwerdeschrift insofern zweifelhaft erscheint, als diese nicht unterschrieben ist, denn jedenfalls ist das Rechtsmittel des Antragstellers als Anschlussbeschwerde zulässig. Die beiden Rechtsmittel führen zur teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel. Die Antragsgegnerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus einer fondsgebundenen Riester-Rente bei der Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungsnummer nicht vorgenommen hat. Denn nach der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der Lebensversicherungs-AG vom 18. Januar 2011 (Bl. 91 ff. d.A. VA) verfügt der Antragsteller über Anrechte aus einer unter dieser Versicherungsnummer geführten privaten Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil 9.991,76 EUR bzw. einem Ausgleichswert von 4.905,88 EUR. Es unterliegt keinem Zweifel, dass dieses Anrecht gemäß §§ 2, 10 ff., 46 VersAusglG unter Berücksichtigung der Teilungsanordnung für den Neubestand (01.10) im Wege der internen Teilung entsprechend auszugleichen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der fondsgebundenen Riester-Rente der Antragsgegnerin, die bei der Lebensversicherungs-AG unter der Versicherungsnummer geführt wird. Nach der ebenfalls unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft vom 21. April 2011 (Bl. 29 ff. d.A. VA) verfügt die Antragsgegnerin über entsprechende Anrechte in Höhe eines Ehezeitanteils von 2.419,44 EUR mit einem Ausgleichswert von 1.119,72 EUR. Auch insoweit hat ein Ausgleich zu erfolgen. Die Bagatellklausel des § 18 VersAusglG steht dem nicht entgegen. Die Differenz der Ausgleichswerte dieser Anrechte, die zweifelsfrei von gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG sind, beläuft sich auf 3.786,16 EUR (= 4.905,88 EUR – 1.119,72 EUR) und ist damit höher als 120 % der zum Ehezeitende maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV von 2.555 EUR. Dass der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin für sich allein genommen die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG unterschreitet, ist unerheblich, wenn, wie hier, die Differenz der Ausgleichswerte nicht als geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG angesehen werden kann (BGH, FamRZ 2012, 513). Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 FamFG, 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der unangegriffen gebliebenen Wertfestsetzung des Familiengerichts und berücksichtigt, dass in der Beschwerdeinstanz nur zwei Anrechte verfahrensgegenständlich sind. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.