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Beschluss

6 WF 44/12

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 24. April 2012 – 40 F 224/08 S – aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. BGH FamRZ 2011, 463; RPfl 2012, 33). Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige „Beschwerde“ der Antragstellerin hat Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht nicht befugt gewesen ist, seinen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss aufzuheben und der Antragstellerin somit die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen. Die Aufhebung einmal bewilligter Prozesskostenhilfe kann nämlich nicht uneingeschränkt erfolgen. Vielmehr darf eine Partei regelmäßig auf den Fortbestand einer für sie günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung vertrauen, wobei diesem Vertrauensschutz grundsätzlich der Vorrang vor sachlichen Gesichtspunkten und fiskalischen Interessen gebührt. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist daher nur unter den in § 124 ZPO abschließend normierten Voraussetzungen möglich, die hier ersichtlich nicht erfüllt und auch vom Familiengericht nicht in Betracht gezogen worden sind. Ansonsten ist die Prozesskostenhilfebewilligung – abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden begrenzten Rügerecht der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO – unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und kann auch grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn einer Partei Vermögen zugeflossen ist, das, wenn sie es bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag besessen hätte, der Prozesskostenhilfebewilligung entgegengestanden hätte. § 120 Abs. 4 ZPO sieht insoweit nur vor, dass bei einer wesentlichen Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse das Gericht befugt ist, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen zu ändern. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung hingegen ist danach nicht möglich (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 – 6 WF 39/05 –, OLGR 2006, 410, und vom 17. November 2009 – 6 WF 114/09 –; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 120, Rz. 34; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 120, Rz. 29; vgl. auch BGH NJW 1994, 3292). Da das Familiengericht keine Zahlungen auf die Prozesskosten festgesetzt, sondern die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe insgesamt aufgehoben hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat weist für den Fall einer erneuten Entscheidungsfindung des Familiengerichts nach § 120 Abs. 4 ZPO darauf hin, dass die Antragstellerin – abweichend von der Auffassung des Familiengerichts – aus dem ihr zustehenden Anteil des Reinerlöses des veräußerten Anwesens sämtliche damit zwangsläufig verbundenen Umzugskosten hat bestreiten dürfen und dass die Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO der Ermessensausübung bedarf (dazu Beschluss des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2005 – 8 W 70/05-7-, OLGR 2005, 506, und – zu § 124 ZPO – Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2011 – 9 WF 82/11 –). Mit Blick darauf wird neben oder anstelle der Anordnung eines (teilweisen) Vermögenseinsatzes angesichts der derzeit ersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin auch die Anordnung nicht unerheblicher Raten in Betracht zu ziehen sein. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.