Beschluss
6 WF 72/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 20. Mai 2011 – 8 F 77/11 VKH1 – abgeändert und den Antragstellerinnen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen – der der am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragsgegner nichts entgegengesetzt hat – hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verfahrenskostenhilfebewilligung. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben; denn die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von den Antragstellerinnen beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) überspannt die Anforderungen, die an sie zu stellen sind. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Gerichte überspannen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht daher, wenn sie eine schwierige und höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage im summarischen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zum Nachteil des um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden entscheiden. Danach muss Verfahrenskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ist dies hingegen nicht der Fall, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Verfahrenskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten – wie dem Gegner – ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die sich das Gericht zunächst bildet, zu überdenken (vgl. zum Ganzen BVerfGE 81, 347; BVerfG NJW 2010, 3083; FamRZ 2009, 1654; 2007, 273; 2005, 1893; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 – 6 WF 140/10 –, NJW 2011, 1460 m.w.N.). Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben, die auf die Auslegung von § 114 S. 1 ZPO ausstrahlen, hält die Versagung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht stand. Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss seine Annahme fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung darauf gegründet, dass das Verfahren wegen § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bereits aufgrund einer unter dem Aktenzeichen 8 F 219/09 UK parallel beim selben Gericht rechtshängigen Stufenklage auf Unterhalt unzulässig sei. In der Nichtabhilfe vom 30. Juni 2011 hat sich das Familiengericht ergänzend darauf gestützt, dass dem vorliegend geltend gemachten erneuten Auskunftsbegehren § 1605 Abs. 2 BGB entgegenstehe, da in jenem Verfahren durch Teilversäumnisurteil vom 22. August 2009 auf den dort geltend gemachten Auskunftsantrag erkannt worden sei. Diese Erwägungen verfangen – jedenfalls nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sachstand – nicht. Bezüglich ersterer Überlegung des Familiengerichts kann dahinstehen, wie es vor dem Hintergrund der für eine anderweitige Rechtshängigkeit erforderlichen Streitgegenstandsidentität zu beurteilen ist, dass der im Verfahren 8 F 219/09 UK der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerinnen zuerkannte Auskunftsanspruch den Zeitraum bis einschließlich April 2009 erfasst, im vorliegenden Verfahren hingegen ein Auskunftsanspruch für den Zeitraum ab Januar 2010 in Rede steht. Denn der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit steht jedenfalls seit der – nach Erlass der Nichtabhilfe erfolgten – wirksamen Rücknahme der Stufenklage im Verfahren 8 F 219/09 UK am 4. Juli 2011 dem vorliegenden Verfahren nicht mehr entgegen. Dem hiernach allein verbleibenden tragenden Grund der Nichtabhilfe vermag der Senat nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab nicht beizutreten; denn ihm liegt eine unzulässige vorwegnehmende Beurteilung einer schwierigen, höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage zugrunde. Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. In Rechtsprechung und Literatur ist seit langer Zeit umstritten, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist abzustellen ist. Teilweise wird insoweit auf den Ablauf des Zeitraums – oder bei Vermögenseinkünften auf den Stichtag – abgestellt, für den Auskunft verlangt worden ist (KG, Beschluss vom 7. November 2002 – 19 WF 184/02 –, juris; Hoppenz/Hülsmann, Familiensachen, 9. Aufl., § 1605 BGB, Rz. 26; Staudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 2000, § 1605, Rz. 54). Das wäre hier – nachdem das im schriftlichen Vorverfahren erlassene Teilversäumnisurteil vom 22. August 2009 antragsgemäß den Zeitraum bis April 2009 erfasst – der 1. Mai 2009 mit der Folge, dass dem Auskunftsanspruch der Antragstellerinnen § 1605 Abs. 2 BGB hier nicht entgegenstünde. Diese Auffassung kann in Ansehung des zu dieser Frage bestehenden Streitstandes (vgl. dazu – jeweils m.w.N. – OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2005 – II-2 UF 249/04 –, juris; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1585; OLG München, FamRZ 2010, 816; 1993, 594; OLG Schleswig, SchlHA 1983, 136; AG Essen, FamRZ 1993, 593; Eschenbruch/Klink-hammer, Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kapitel 5, Rz. 317; Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 1605, Rz. 1; Johannsen/Henrich/Graba, Familienrecht, 5. Aufl., § 1605, Rz. 8; jurisPK-BGB/Viefhues, 5. Aufl., § 1605, Rz. 83 f.; Kalthoener/Bütt-ner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 702; Müko-BGB/Luthin, 4. Aufl., § 1605, Rz. 10; NK-BGB/Vogel, 2. Aufl., § 1605, Rz. 46 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1605, Rz. 11; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kapitel IV, Rz. 646; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10, Rz. 206) schon angesichts des Wortlauts von § 1605 Abs. 2 BGB, der hier für die den Antragstellerinnen günstige Rechtsmeinung streitet, jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Kann hiernach den – unbedenklich kostenarmen – Antragstellerinnen nicht das Recht abgesprochen werden, diese Frage im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, so ist ihnen unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.