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Beschluss

4 W 112/11 - 16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Rechtsanwälte gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.4.2011 – 15 O 15/11 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung mit dem Ziel in Anspruch genommen, der Verfügungsklägerin Zutritt zu dem Anwesen der Verfügungsbeklagten zu gewähren, um die dort installierten Strom- und Gaszähler zu sperren und zu entfernen. Die Verfügungsbeklagte hatte für die Versorgungsleistungen monatliche Abschläge von 937 EUR zu zahlen und war zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Zahlung eines Entgeltes von 4.827,99 EUR im Rückstand. Mit Versäumnisurteil vom 21.3.2011 hat das Landgericht dem Antrag der Verfügungsklägerin stattgegeben und mit Beschluss vom 14.4.2011 den Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 5.622 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat dabei die Auflassung vertreten, das Interesse der Verfügungsklägerin sei gemäß § 3 ZPO und zugleich gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auch für die Wertfestsetzung mit dem Betrag von sechs Monatsabschlägen zu bemessen. Demgegenüber seien aufgelaufene Rückstände unberücksichtigt zu lassen. Mit Schriftsatz vom 3.5.2011 haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im eigenen Namen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, der Streitwert sei auf 8.035,99 EUR festzusetzen. Es handele sich bei der Ermöglichung der Versorgungsunterbrechung ohne Vorliegen eines Zahlungstitels um ein Sonderrecht für die Versorgungswirtschaft, damit diese ihre Forderungen leichter durchsetzen könne. Durch das Zwangsmittel der Liefereinstellung solle ein Kunde sowohl zur Bezahlung seiner Rückstände als auch künftig zu pünktlicher Zahlung der Abschläge angehalten werden. Bezeichnenderweise nehme die Verfügungsklägerin die Belieferung einer gesperrten Abnahmestelle erst wieder auf, wenn der Kunde die Rückstände ausgeglichen habe oder mit ihm eine realistische Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Wenn ein Kunde etwa in Sozialhilfebezug stehe, werde die Belieferung mit Energie erst wieder aufgenommen, wenn der Sozialhilfeträger die Zahlungsrückstände übernommen habe. Aus diesem Grunde sei auch die Begleichung der Zahlungsrückstände ein zu berücksichtigendes wirtschaftliches Interesse, das bereits zu Beginn des einstweiligen Verfügungsverfahrens latent vorhanden sei. Dem werde im einstweiligen Verfügungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass die bereits aufgelaufenen Rückstände nicht mit dem vollen Wert, sondern nur mit 50% bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses nach § 3 ZPO berücksichtigt würden. Soweit das Landgericht das Interesse der Verfügungsklägerin für die Wertfestsetzung mit einem Betrag von sechs Monatsabschlägen bemessen habe, habe das Landgericht dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass zwischen dem Entstehen des Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines hierauf gestützten einstweiligen Verfügungsverfahrens Zeit verstreiche. Es sei daher sachgerecht, eine Dauer von insgesamt 12 Monaten Abschlagszahlungen bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses zu berücksichtigen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9.5.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. A. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ist zulässig (§ 68 Abs. 1 S. 1, 3; § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG), jedoch in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert in Ausübung seines Ermessens frei von Rechtsfehlern unter Außerachtlassung der aufgelaufenen Rückstände lediglich am 6-fachen Betrag der monatlichen Abschläge bemessen, die sich unstreitig auf 937 EUR belaufen. 1. Gemäß § 62 GKG sind Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert einheitlich festzusetzen, soweit die Wertvorschriften des GKG nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Demnach hat die Wertfestsetzung nach den Rechtsgrundsätzen des § 3 ZPO zu erfolgen, da die besonderen Wertvorschriften der § 39 ff. GKG keine Regelungen für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens enthalten. 2. Gemäß § 3 ZPO ist der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei orientiert sich die Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren am wirtschaftlichen Interesse des Klägers, der als Betreiber des Verfahrens den Verfahrensgegenstand und sein Rechtschutzinteresse definiert. Obwohl § 3 ZPO dem Gericht im Grundsatz einen recht weiten Ermessensspielraum eröffnet, ist das Gericht in seiner Ermessensausübung nicht völlig frei. So entspricht es einem anerkannten Grundsatz, dass nur der eigentliche Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen die weiteren Interessen des Klägers Eingang in die Wertfestsetzung finden dürfen (P/G/Gehle, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 5) Insbesondere bleibt der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse regelmäßig außer Betracht (BGHZ 128, 85, 88 f.). a) Unter Berücksichtigung dieses Rechtsgrundsatzes erschiene es nicht ermessensfehlerhaft, den Streitwert für ein auf Zutritt und Gestattung des Ausbaus einer Zählereinrichtung gerichtetes Klageverfahren allein nach dem Wert des Zählers und dem Aufwand zu bemessen, der für den Ausbau zu betreiben ist. Wenn sich die weit überwiegende Kasuistik (aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: Senat, Beschl. v. 16.1.2009 – 4 W 7/09-3; Saarländisches OLG, Beschl. v. 15.5.2006 – 1 W 125/06-26-; Beschl. v. 12.3.2010 – 8 W 70/10-9-; OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2009 – 5 W 54/09; OLG Schleswig, NZM 2009, 680; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2008 – 14 W 3/08; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2005 – 5 W 161/05) darauf verständigt hat, auch das Interesse der Versorgungsunternehmen in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen, einen noch größeren Zahlungsausfall zu vermeiden, der aus einer fortdauernden, in Vorleistung erfolgenden Belieferung der säumigen Kunden droht, war die Grenze einer zulässigen Ermessensausübung erreicht. Sie würde überschritten, wenn auch der anteilige Zahlungsrückstand den Streitwert erhöhen würde (so aber die st. Rspr. des AG Saarbrücken, statt aller: Beschl. v. 14.10.2010 – 120 C 499/10 (05)): aa) Der Zahlungsanspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das nicht auf Schaffung eines Zahlungstitels gerichtet ist. Die Erwartung der Versorgungsunternehmen, dass sich ein Kunde als Reaktion auf die Unterbrechung der Versorgung zum Ausgleich der aufgelaufenen Rückstände veranlasst sehen mag, ist zwar nachvollziehbar. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieses Interesse nicht Gegenstand des Rechtsschutzziels, sondern bei prozessualer Betrachtung allenfalls ein erwünschter Nebeneffekt des Verfahrens ist, dessen vollstreckbarer Inhalt allein auf die Unterbrechung der Energieversorgung gerichtet ist. bb) Auch wird das Interesse, durch Androhung und Vollzug der Liefersperre einen Ausgleich der offenstehenden Forderungen zu erreichen, nicht in jedem Falle verwirklicht: Es wird durchaus Fälle geben, in denen das Versorgungsunternehmen trotz vorgenommenem Zählerausbau endgültig mit seinen Forderungen ausfällt. Dieses Ausfallrisiko wird sich dann verwirklichen, wenn der zahlungsunfähige Kunde etwa durch Umzug die Vorsorgungsstelle aufgibt oder das Sozialrecht keine Ansprüche auf Übernahme der Rückstände gewährt. Aus diesem Grunde erschiene es nicht sachgerecht, eine Erwartungshaltung, deren Erfüllung bei der Einleitung des Verfahrens zweifelhaft erscheint, in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen. cc) Der fehlende unmittelbare Bezug zwischen dem durch den Klageantrag definierten Rechtsschutzziel und der auf Forderungsausgleich gerichteten Erwartungshaltung wird besonders deutlich, wenn – worauf die Beschwerdeführer hingewiesen haben – die aufgelaufenen Rückstände als Reaktion auf die Unterbrechung der Energieversorgung nicht von den Kunden selbst, sondern von dritter Seite, insbesondere von Sozialhilfeträgern, ausgeglichen werden. In einem solchen Fall erstreben die Versorgungsunternehmen einen Erfolg, der sich außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses verwirklicht und den der Prozessgegner aus eigener Anstrengung nicht herbeiführen kann. dd) Soweit die Beschwerde darauf hingewiesen hat, dass eine Einbeziehung der Zahlungsrückstände auch deshalb erfolgen müsse, weil das Begehren auf Gestattung der Belieferungsunterbrechung im einstweiligen Verfügungsverfahren auch auf Zahlungsrückstände aus früheren Verkaufsstellen gestützt werden könne, vermag sich der Senat dieser Erwägung nicht anzuschließen: Das Vorhandensein von Zahlungsrückständen mag eine Voraussetzung für den Verfügungsanspruch sein. Jedoch wird der Streitgegenstand einer Klage nicht durch den Wert der die Klage stützenden Anspruchsvoraussetzungen, sondern durch das eigentliche Rechtsschutzziel definiert. ee) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Zahlungsrückstände in einem auf Duldung des Zutritts und Unterbrechung der Versorgung gerichteten Verfahren mit den Argumenten der ganz hM in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Senat, Beschl. v. 16.1.2009 – 4 W 7/09-3; OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2009 – 5 W 54/09; OLG Schleswig, NZM 2009, 680; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2008 – 14 W 3/08; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2005 – 5 W 161/05) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Zählerausbau; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rdnr. 44; Zöller/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 1229; P/G/Gehle, aaO, § 8 Rdnr. 60) keine Berücksichtigung finden. b) Der den Streitwert bestimmende Wert der zu unterbindenden Vorleistungen entspricht nach der insoweit einhelligen Auffassung den monatlichen Abschlagszahlungen, der jedoch in zeitlicher Hinsicht auf den voraussichtlichen Zeitraum bis zur Ermöglichung der zwangsweisen Durchsetzung der beabsichtigten Sperre zu begrenzen ist. Im Sinne einer praktikablen Rechtsanwendung erscheint hierfür im Regelfall im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Zeitraum von sechs Monaten für angemessen (so die überwiegende Auffassung: OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2009 – 5 W 54/09; OLG Schleswig, NZM 2009, 680; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584). Diese Grenze, die im Einzelfall unterschritten werden kann, trägt im Regelfalle allen Eventualitäten Rechnung, die einer schnelleren Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es nicht systemgerecht, den vorprozessualen Zeitraum von der Entstehung des Anspruchs bis zur Einleitung des Verfahrens einzubeziehen. Maßgeblich für das in die Zukunft gerichtete Rechtsschutzbegehren ist vielmehr seine wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt der Anhängigkeit. Schließlich ist anzumerken, dass der Gebührenstreitwert nicht mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes zu reduzieren war, da die Verfügungsklägerin ihr eigentliches Rechtsschutzziel im Wege der Leistungsverfügung geltend macht. B. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 3 S. 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG).