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Beschluss

9 W 340/09 - 33

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8. September 2009 - 14 O 425/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 600 EUR. Gründe I. Mit der am 3. Dezember 2008 eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. November 2002 abgeschlossenen Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. ~3 ) (Bl. 4 ff d.A.) in Anspruch. Den Streitwert bezifferte der Kläger auf 5.260,50 EUR. Nachdem die Beklagte dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten war und das Landgericht nach Eingang einer Duplik Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 7. Mai 2009 bestimmt hatte, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2009 (Bl. 66/67 d.A.) und der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 28. April 2009 (Bl. 69/ 70 d.A.) mit, dass sich die Parteien außergerichtlich auf einen Vergleich dergestalt verständigt hätten, dass die Beklagte an den Kläger einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von 55.000 EUR zahlt (Ziffer 1), Einigkeit darüber besteht, dass mit Abschluss dieses Vergleichs und Zahlung des Vergleichsbetrags sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zur Kapitallebensversicherung, Versicherungsschein- Nr. ~3, in endgültiger Weise abgegolten sind, und die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung einvernehmlich aufgehoben wird mit der Folge, dass der Kläger insoweit keine weiteren Beiträge schuldet, die Beklagte keine weiteren Leistungen, und dass Einigkeit darüber besteht, dass die Kapitalversicherung unverändert bestehen bleibt und vom Kläger beitragspflichtig weitergeführt wird (Ziffer 2), und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs von der Beklagten getragen werden (Ziffer 3). Durch Beschluss vom 30. April 2009 stellte das Landgericht sodann gemäß § 278 VI ZPO fest, dass sich die Parteien auf folgenden Vergleich geeinigt haben: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von 55.000 EUR zahlt. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs und Zahlung des Vergleichsbetrags sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zur Kapitallebensversicherung mit der Police- Nr. ~3 in endgültiger Weise abgegolten sind. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung einvernehmlich aufgehoben wird mit der Folge, dass der Kläger insoweit keine weiteren Beiträge schuldet, die Beklagte keine weiteren Leistungen. Schließlich sind sich die Parteien darüber einig, dass die Kapitalversicherung unverändert bestehen bleibt und vom Kläger beitragspflichtig weitergeführt wird. 3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs werden von der Beklagten getragen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 setzte das Landgericht den Streitwert für die Klage auf 5.260,05 EUR und für den Vergleichsüberhang auf (3,5-facher Jahreswert der monatlichen Renten von 584,50 EUR) auf 24.549 EUR fest (Bl. 79/ 80 d.A.). Mit am 2. Juni 2009 eingegangenem Kostenausgleichsantrag begehrt der Kläger u.a. die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von (5.260,05 EUR + 24.549 EUR) 29.809,50 EUR (Bl. 83 d.A.). Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Terminsgebühr lediglich aus einem Betrag von 5.260,05 EUR angefallen sei, da der Vergleichsüberhang nicht anhängig gewesen sei und demzufolge nach Nr. 3104 VV - RVG keine Terminsgebühr hieraus anfalle. Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2009 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.909,42 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass eine Terminsgebühr aus dem Mehrvergleich vorliegend nicht entstanden sei, aus VV Nr. 3104 Abs. 2, 3 RVG ergebe sich, dass eine Terminsgebühr bezüglich Mehrvergleich nur in dem Termin entstehen könne (Bl. 93, 94 d.A.). Gegen den ihm am 14. September 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 28. September 2009 eingegangenen Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass gemäß Vorbemerkung 3 VV RVG die Terminsgebühr bei den auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts entstehe, ebenso entstehe die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Nr. 2 VV RVG hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche (Bl. 92 d.A.). Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 100 d.A.). II. Gemäß Art. 111 FGG-RG findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO als statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat es mit der Maßgabe Erfolg, dass der angefochtene Beschluss in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses aufzuheben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Wird – wie hier - in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin stattfindet, so erhält der bevollmächtigte Anwalt eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG (a.F.). Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ 2006, 1441) entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (siehe auch BGH, MDR 2007, 917). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht keine Veranlassung. Der Anfall der Terminsgebühr scheitert auch nicht daran, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch die Durchführung einer Güteverhandlung vorgesehen war. Entscheidend ist gemäß RVG VV Nr. 3104 nicht, in welchem Stadium sich der Rechtsstreit bei Abschluss des Vergleichs befunden hat, sondern ob es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (BGH, aaO). Die Formulierung „in einem solchen Verfahren“ in VV 3104 bedeutet nicht, dass die Ansprüche bereits rechtshängig sein müssen. Wenn eine außergerichtliche Einigungsbesprechung über einen nicht rechtshängigen Anspruch, für den Verfahrensauftrag bereits besteht, genügt, um eine Terminsgebühr auszulösen, so muss im Rahmen des RVG VV 3401 Abs. 1 Nr. 1 dasselbe für das schriftliche Aushandeln eines Vergleichs gelten, zumal dieses häufig mühsamer ist als eine Besprechung (vgl. Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3104, Rz. 53 ff, 58, 61; BGH, AnwBl 2007, 381; siehe auch OLG Köln, OLGR Köln 2008, 65). Im Übrigen fällt, wenn in einem gerichtlichen Vergleich ein überschießender Vergleich („Mehrvergleich“) unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen wird, die Terminsgebühr grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand des Termins waren (bgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Februar 2007, 23 W 274/06, JurBüro 2007, 482, m.w.N.). Dies ist bei der gegebenen Sachlage nicht anders zu beurteilen, zumal von Anfang an über die Geltendmachung der den Streitgegenstand der Klage bildenden monatlichen Versicherungsleistungen hinaus nach Maßgabe des Verteidigungsvorbringens der Beklagten die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) insgesamt im Streit stand. Von daher ist die Terminsgebühr aus einem Wert von 29.809,05 EUR (5260,05 EUR + 24.549 EUR) angefallen. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ergibt sich aus RVG VV 3104 Abs. 2 nichts anderes. Soweit nach dieser Bestimmung die Terminsgebühr, wenn in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden sind, auf eine Terminsgebühr angerechnet wird, die wegen desselben Gegenstandes in einer anderen Angelegenheit entsteht, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, soll verhindert werden, dass die Terminsgebühr mehrfach anfällt (Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, aaO, Rz. 77, 79). Wenn in RVG VV 3104 Abs. 2 darauf abgestellt wird, dass „in einer anderen Angelegenheit“ bereits eine Terminsgebühr angefallen ist, so muss die andere Angelegenheit noch nicht rechtshängig sein. Das ergibt sich daraus, dass gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 eine Terminsgebühr auch entstehen kann, wenn ein Rechtsanwalt bereits einen Verfahrensauftrag hat und vor Klageerhebung/-einreichung Einigungsgespräche im Sinne von RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 geführt werden. Auch in einem solchen Fall findet eine Anrechnung der Terminsgebühr statt. Mit der Anrechnungsbestimmung ist indes noch keine Aussage dazu getroffen, aus welchem Wert die Terminsgebühr entsteht. Im Fall des RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der Geschäftswert nach dem Gegenstand, zu dem die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben und über den das Gericht entschieden hat (Gerold/ Schmidt/ Müller- Rabe, aaO, Rz. 125; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RVG VV 3104, Rz. 37, 38, m.w.N.; OLG Hamm, JurBüro 2007, 482). Dies ist hier ein Gegenstandswert in Höhe von 29.809,05 EUR. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist eine andere Beurteilung auch nicht wegen der in RVG VV 3104 Abs. 3 (a.F.) getroffenen Regelung gerechtfertigt. Soweit nach dieser Bestimmung die Gebühr nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen, liegt eine solche Fallkonstellation offensichtlich nicht vor und ist für eine Anwendung dieser Bestimmung nach Maßgabe der vorliegenden Gegebenheiten kein Raum (vgl. hierzu auch RVG VV 3104 Abs. 3, Rz.100 ff). Von daher ist eine erneute Behandlung und Entscheidung der Sache erforderlich, die dem Landgericht (Rechtspfleger/in) vorzubehalten ist, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 572 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.