OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 W 56/07 - 17; 5 W 56/07-17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 05.02.2007 (5 T 645/06) wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Betroffene ist kubanischer Staatsangehöriger. Er war am 21.11.2006 zusammen mit einer weiteren Person - nach eigenen Angaben mit seiner Stieftochter - von Kuba kommend über Deutschland mit dem Reiseziel Moskau (Russland) über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland eingereist. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines gültigen kubanischen Personalausweises, der ein Transitvisum nach Moskau enthielt (Bl. 7 d. A.). Auf dem Frankfurter Flughafen stellten der Betroffene und seine Begleiterin bei einer Kontrolle gegenüber Beamten der Bundespolizei ein Asylbegehren, woraufhin ihnen eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Tagebuch-Nr. … – Bl. 11 d. A.) ausgestellt wurde. Unter anderem wurde der Betroffene über seine Pflichten und über aus der Missachtung derselben resultierenden Folgen hinsichtlich ihres Asylbegehrens belehrt, was der Betroffene mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Bl. 13 d. A.). Zugleich wurden sie an die für sie zuständige hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen verwiesen. Ihnen wurden Bahntickets für die Anreise dorthin ausgehändigt und sie wurden von der Bundespolizei in den entsprechenden Zug gesetzt. Die Pässe wurden einbehalten. Beide wurden sodann am 24.11.2006 gegen 17.40 Uhr auf französischem Hoheitsgebiet im EC 55 im Besitz einer Bahnfahrkarte von Frankfurt nach Paris von den französischen Behörden aufgegriffen und am 25.11.2006 nach Deutschland zurückgeschoben und an die Bundespolizeiinspektion Saarbrücken, Goldene Bremm, übergeben. Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Saarbrücken vom selben Tag ordnete das beim Amtsgericht Saarbrücken eingerichtete Zentrale Bereitschaftsgericht zur Sicherung der Zurückschiebung mit Beschluss vom 25.11.2006 unter gleichzeitiger Anordnung der Wirksamkeit der Entscheidung die Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten an (Bl. 14 d. A.). Der Betroffene wurde daraufhin der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim überstellt. Gegen den ihm am 30.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 18 a d. A.) legte der Betroffene mit Faxschreiben vom 08.12.2006 sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen (Bl. 19 d. A.). Am 28.11.2006 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Antrag auf Durchführung des Asylverfahrens. Der Antrag wurde von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.12.2006 unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVerfG handele und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erneute Sachprüfung nicht gegeben seien, abgelehnt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Kuba für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist angedroht (Bl. 80 d. A.). Ein von dem Betroffenen gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Androhung der Abschiebungshaft erhobenen Anfechtungsklage wurde von dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 15.01.2007 - 2 L 105/07- zurückgewiesen. Der Betroffene wurde am 05.02.2007 nach Kuba abgeschoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.02.2007 die sofortige Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vorlägen, weil die Betroffene, statt nach ihrer Einreise nach Deutschland die für sie zuständige Aufnahmeeinrichtung aufzusuchen, unerlaubt nach Frankreich ausgereist sei. Hiermit habe die Betroffene dokumentiert, dass sie das Asylgesuch nur zum Schein gestellt habe. Auch hätten weder dieses Asylgesuch noch der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag zu einer Aufenthaltsgestattung geführt (Bl. 113 ff d. A.). Gegen den ihm am 13.02.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hat der Betroffene mit am 16.02.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Saarbrücken festzustellen, die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Behörde aufzuerlegen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er rügt, dass die Vorinstanzen zu Unrecht vom Vorliegen des Haftgrundes des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ausgegangen seien, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich der Betroffene der Abschiebung habe entziehen wollen. Soweit das Landgericht der Sachverhaltsdarstellung des Betroffenen nicht geglaubt habe, hätte es durch Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe eine anwaltliche Begleitung, die zur Klarstellung des Sachverhalts hätte beitragen können, sicherstellen können. Im Übrigen habe in Folge des Erstasylantrags eine Aufenthaltsgestattung vorgelegen. Die Anordnung der Haft sei aber auch deshalb rechtswidrig gewesen, da eine Möglichkeit zur Abschiebung nach der Zurückschiebung aus Frankreich ohne vollziehbare Ausreisepflicht nicht vorgelegen habe. Eine Zurückschiebungshaft habe nur vom Frankfurter Flughafen aus erfolgen können. Eine Umdeutung der angeordneten Zurückschiebungshaft in eine Sicherungshaft oder in eine Vorbereitungshaft sei nicht möglich; im Übrigen lägen auch deren Voraussetzungen nicht vor. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebungsandrohung mit einer freiwilligen Ausreise verbunden, so dass auch von daher die Haftanordnung rechtwidrig gewesen sei. II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, §§ 3 Satz 2, 7 FEVG, §§ 22,29 FGG). Die Zulässigkeit wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die ursprüngliche Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels dadurch erledigt hat, dass der Betroffene aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben worden ist, bzw. die angeordnete Haftdauer nach der zulässigen Erstbeschwerde im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde, nämlich am 24.02.2007 ablief. Denn von Verfassungs wegen besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung inne wohnt, fort und kann dieser nach der Abschiebung - wie geschehen - bzw. nach zeitlicher Überholung beantragen, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaftbeschlüsse festzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Senat, Beschl. v. 11.5.2006, 5 W 68/06-24, m.w.N., sowie Beschl.v. 20.7.2005, 5 W 199/05-58). 2. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages gefehlt hat. Denn die Anordnung der Abschiebung war rechtsmäßig, so dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - und nur hierüber ist im Verfahren der sofortigen Beschwerde zu befinden - nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Voraussetzungen für die von dem beim Amtsgericht Saarbrücken eingerichteten Zentralen Bereitschaftsgericht mit Beschluss vom 25.11.2006 angeordnete Abschiebungshaft liegen vor. Soweit diese ihre gesetzlichen Grundlagen in §§ 57 Abs.1, 2, 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG finden, sind sie sämtlich erfüllt. 2.1. Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht setzt voraus, dass der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und sein Aufenthalt somit unrechtmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, Anm. 57.2./ 1., 2.). a. Zwar war der Betroffene zunächst nicht gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer, der ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Sinne dieser Vorschrift unerlaubt eingereist ist, kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Unerlaubt ist nach dieser Regelung die Einreise eines Ausländers dann, wenn er (1) einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, (2) den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder (3) nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht festgestellt werden. Denn der Betroffene war, als er sich auf dem Frankfurter Flughafen befand, im Besitz eines gültigen Nationalpasses und eines gültigen Transitvisums nach Moskau (Russland). Allerdings hat der Betroffene gegenüber Bundespolizeibeamten auf dem Frankfurter Flughafen um Asyl nachgesucht. Damit hat er seine Absicht bekundet, nicht vom Transitbereich des Frankfurter Flughafens aus weiterzureisen, sondern nach Deutschland zwecks Durchführung eines Asylanerkennungsverfahrens einzureisen. Mit der Stellung des Asylgesuchs hat der Betroffene indes ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Form eines Bleiberechts erworben. Denn bereits ein bloßes Asylgesuch muss unabhängig von seiner Form als Antrag auf asylrechtlichen Schutz gewertet und behandelt werden und führt ebenso wie ein förmlicher Asylerkennungsantrag zu einer gesetzlichen Aufenthaltsgestattung (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., AsylVfG § 13, Rdnr.3 ff, 8, § 55, Rdnr. 6; anders § 19 Abs. 1 AsylVfG 1982, hierzu BayObLG, Beschl.v. 19.9.2006, 5 B 05.1398). b. Die in Folge des Asylgesuchs bestehende Aufenthaltsgestattung hat der Betroffene jedoch vor Stellung des Haftantrages wieder verloren. aa. Zwar hat der Umstand, dass der Betroffene gegen die ihm gemäß §§ 18, 19 AsylVfG obliegenden Folgepflichten verstoßen hat, noch nicht zu einem Verlust der Aufenthaltsgestattung geführt. Der Betroffene war, worüber er belehrt worden ist, verpflichtet, sich unverzüglich zu der ihm benannten zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Gießen zu begeben, an die er weitergeleitet worden ist (§§ 18, 19 AsylVfG). Dem ist der Betroffene vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig nicht nachgekommen, Hiervon ist auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.12.2006 sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 15.1.2007 - 2 L 107/07- und unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, auszugehen. Vielmehr ist er, ohne seiner Folgepflicht nachgekommen zu sein und einen förmlichen Asylantrag gestellt zu haben, nach Frankreich gereist, wo er von französischen Beamten auf dortigem Hoheitsgebiet aufgegriffen und nach Deutschland zurückgeschoben worden ist. § 20 Abs. 2 AsylVfG sieht als Sanktion eines solchen Verstoßes vor, dass der erstmals aus der Haft heraus gestellte Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens wie ein Asylfolgeantrag entsprechend § 71 AsylVfG zu behandeln ist. Da der Betroffene nach Stellung seines Asylgesuchs gegenüber Beamten der Bundespolizei auf dem Frankfurter Flughafen seiner Verpflichtung, der Weiterleitung an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung unverzüglich Folge zu leisten, vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, ist sein aus der Haft am 28.11.2006 gestellter Asylantrag als Asylfolgeantrag zu behandeln. Ein Verlust des Aufenthaltsrechts ist indes auf der Grundlage von § 20 AsylVfG nicht eingetreten. bb. Ein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 AsylVfG, insbesondere gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ist ebenfalls nicht eingetreten, da der Betroffene bereits am 28.11.2006 und somit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aus der Haft heraus einen Asylantrag gestellt hat. cc. Die durch das Asylgesuch bereits entstandene Aufenthaltsgestattung ist jedoch durch Rücknahme des Asylgesuchs erloschen. Der Betroffene hat eine Rücknahme seines Asylgesuchs hinreichend dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Folgeverpflichtung vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig nicht nachgekommen, sondern nach Frankreich ausgereist ist. Anerkanntermaßen kann eine Rücknahmeerklärung je nach den Umständen des Einzelfalles zum Beispiel in der Erklärung gesehen werden, der Ausländer betrachte die Sache als erledigt, verzichte auf Asyl oder wolle Deutschland ohne Asyl wieder verlassen (vgl. Renner, aaO., § 32 AsylVfG, Rdnr. 4). Durch eine solchermaßen artikulierte Rücknahme des Asylgesuchs vor Stellung eines förmlichen Asylantrags endet die bereits entstandene Aufenthaltsgestattung vor deren Bescheinigung (vgl. Renner, aaO, § 13 AsylVfG, Rdnr. 7). Vorliegend hat der Betroffene nicht nur erklärt, Deutschland vor Stellung eines förmlichen Asylantrages verlassen zu wollen, sondern hat dies bereits in die Tat umgesetzt. Bei dieser Sachlage bestehen, insbesondere unter Berücksichtigung der von dem Landgericht herangezogenen Gesamtumstände, keine Zweifel, dass der Betroffene durch die Weiterreise nach Frankreich sein Asylgesuch zurückgenommen hat. Hat der Betroffene jedoch die Aufenthaltsgestattung durch Rücknahme seines Asylgesuchs verloren, war er zum Zeitpunkt der Zurückschiebung nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und damit – da auch nicht mehr im Besitz ihres Nationalpasses - vollziehbar ausreisepflichtig. c. Auch der von dem Betroffenen gestellte Asylfolgeantrag, als der der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag zu behandeln ist (s. o.), stellte kein Hindernis für die Anordnung der Abschiebungshaft dar (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Der Asylfolgeantrag verleiht kein Aufenthaltsrecht. Zu einem Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers führt lediglich ein erster Asylantrag (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dass ein Asylfolgeantrag - vorbehaltlich der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegensteht, ergibt sich ausdrücklich aus § 71 Abs. 8 AsylVfG. Diese Vorschrift unterscheidet nicht nach den einzelnen Haftgründen des § 62 Abs. 2 AufenthG. Es wird auch keine Differenzierung nach der Dauer der zwischen der Vollziehbarkeit der nach Stellung des früheren Asylantrages ergangenen Abschiebungsandrohung oder -anordnung und dem Folgeantrag verstrichenen Zeit vorgenommen (§ 71 Abs. 4 und 5 AsylVfG). Insoweit besteht nur zeitweise der besondere Schutz des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, wonach grundsätzlich die Abschiebung ihrerseits erst nach Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Das ändert aber nichts daran, dass nach § 71 Abs. 8 AsylVfG Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2004, aaO.; OLG Zweibrücken, aaO., jeweils m. w. N.). 2.2. Auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes unterliegt es keinem Zweifel, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Haftgrundes des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG erfüllt sind. Auf Grund des Verhaltens des Betroffenen bestand der begründete Verdacht, dass dieser sich einer Abschiebung entziehen wollte. Ein Abschiebungshindernis bestand nicht. Die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegen nicht vor. Soweit nach dieser Bestimmung die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die diesen Ausnahmetatbestand zu begründen geeignet sind. Insbesondere lag der Nationalpass der Betroffenen vor. 3. Da mithin die Voraussetzungen für eine Haftanordnung gemäß §§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 62 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt sind und eine Zurückschiebung der von Frankreich zurückgeschobenen Betroffenen nach Kuba zu erfolgen hatte (vgl. Renner, aaO, § 57 AufenthG, Anm. 57.2./3), liegt ungeachtet dessen, dass selbst im Beschwerderechtszug unter bestimmten Voraussetzungen noch von einer Haftform in die andere übergegangen werden kann (vgl. BGH, Beschl.v. 6.12.1979, VII ZB 11/79, BGHZ 75, 375), eine Umdeutung der angeordneten Zurückschiebungshaft in eine andere Haftform nicht vor. 4. Mangels Begründetheit des Rechtsmittels im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht vor. 5. Bei dieser Sachlage ist für eine Kostenentscheidung zu Lasten der antragstellenden Behörde, wie von der Betroffenen beantragt, kein Raum. Im Falle der Erledigung eines Freiheitsentziehungsverfahrens ist über dessen Kosten in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 FEVG zu entscheiden. Danach sind die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der antragstellenden Behörde dann aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages nicht vorgelegen hat. Diese Frage ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich der antragstellenden Behörde bei Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkenntnisquellen im Zeitpunkt der Antragstellung dargestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 8.9.2004, 5 W 209/04-68, m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.1.2001, Az. 3 W 7/01; BayObLG, Beschluss vom 28.1.1998, Az. 3 Z BR 23/98, j.m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 22.9.1994, Az. 3 Z BR 253/94). Aus Sicht der antragstellenden Behörde hat ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrags aber nicht gefehlt (s. o.).