Urteil
4 U 2/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0716.4U2.20.00
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Leitsätze
1. Rechnet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab, ist eine vom Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgezeigte technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht deswegen unzumutbar, weil der Geschädigte beabsichtigt, sein Fahrzeug künftig (erstmals) in einer markengebundenen Werkstatt warten und reparieren zu lassen.(Rn.31)
2. Wurde das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfallereignis (hier: vom Vorbesitzer) regelmäßig in einer Werkstatt gewartet, die nach anfänglicher Vertragsbindung zum Hersteller später als freie Werkstatt firmierte, steht dies einer Verweisung auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht entgegen.(Rn.40)
3. Das bloße aus einem Irrtum heraus entstandene Vertrauen des Geschädigten, vor seiner Besitzzeit sei das beschädigte Fahrzeug durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden, ist im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht schutzwürdig. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Verweisungsmöglichkeit ist vielmehr auf die wirklichen Verhältnisse abzustellen.(Rn.45)
Tenor
1. Ziffer 1 des Tenors des am 12.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es statt “5.620,35 €” heißen muss “5.629,35 €”.
2. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechnet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab, ist eine vom Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgezeigte technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht deswegen unzumutbar, weil der Geschädigte beabsichtigt, sein Fahrzeug künftig (erstmals) in einer markengebundenen Werkstatt warten und reparieren zu lassen.(Rn.31) 2. Wurde das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfallereignis (hier: vom Vorbesitzer) regelmäßig in einer Werkstatt gewartet, die nach anfänglicher Vertragsbindung zum Hersteller später als freie Werkstatt firmierte, steht dies einer Verweisung auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht entgegen.(Rn.40) 3. Das bloße aus einem Irrtum heraus entstandene Vertrauen des Geschädigten, vor seiner Besitzzeit sei das beschädigte Fahrzeug durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden, ist im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht schutzwürdig. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Verweisungsmöglichkeit ist vielmehr auf die wirklichen Verhältnisse abzustellen.(Rn.45) 1. Ziffer 1 des Tenors des am 12.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es statt “5.620,35 €” heißen muss “5.629,35 €”. 2. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.08.2018 in Neunkirchen vor dem Gymnasium am Steinwald ereignet hat. Unfallbeteiligt waren die Zeugin K. als Halterin und Fahrerin des im Eigentum des Klägers stehenden Pkw Volvo V 40 Cross Country, amtliches Kennzeichen ...-X ..., sowie der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Leichtkraftfahrzeugs Microcar, amtliches Kennzeichen ...X. Der Beklagte zu 1 fuhr rückwärts aus einer Parktasche heraus und kollidierte hierbei mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Hergang des Verkehrsunfalls und die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind im Berufungsverfahren außer Streit. Bei dem Anstoß im vorderen linken Eckbereich des klägerischen Fahrzeugs kam es zum Bruch der Scheinwerferstreuscheibe, zu Kratz- und Kontaktspuren im Bereich des Stoßfängerkörpers, der Motorhaubenvorderkante und des vorderen linken Kotflügels. Der Kläger hat mit der Klage Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.907,89 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € geltend gemacht, wobei er im Einzelnen Reparaturkosten in Höhe von 5.166,89 € netto, eine Wertminderung von 550 €, Sachverständigenkosten von 811,00 €, einen Nutzungsausfallschaden von 354,00 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 26 € ersetzt verlangt hat. Die in der Berufung allein streitgegenständlichen Reparaturkosten hat der Kläger, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet hat, auf der Grundlage des vorgerichtlich eingeholten Haftpflichtgutachtens des TÜV Nord SofortGutachten ... pp. & Co KG (Bl. 5 ff. d.A.) vom 19.09.2018 beziffert. Darin ist als Reparaturwerkstatt die Firma ... pp. angegeben; in der Schadenskalkulation sind deren Stundenverrechnungssätze berücksichtigt. Der Kläger hat unter Vorlage des Wartungsheftes (Bl. 58 d.A.) behauptet, das am 26.05.2015 erstmals zugelassene Fahrzeug sei scheckheftgepflegt und zum Unfallzeitpunkt drei Jahre alt gewesen, so dass eine Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt unzumutbar sei. Bei der Firma ... pp., bei der unstreitig Servicearbeiten am 12.05.2016 und 04.05.2017 durchgeführt wurden, handele es sich um eine Volvo-Vertragswerkstatt; dies ergebe sich aus den Stempeln des Autohauses. Die Firma habe zumindest anfangs als Volvo-Vertragswerkstatt firmiert. Da eine Vertragsbindung zu Volvo zumindest anfangs bestand, sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt gewartet worden sei. Er selbst habe das Fahrzeug etwa zwei Monate vor dem Unfall erworben und dieses bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in eine Werkstatt gebracht. Im Zeitpunkt der ersten Inspektion sei die Firma M. wohl noch Vertragshändler gewesen, beim zweiten Mal wohl nicht mehr. Nach dem Unfall habe er eine Notreparatur durchführen lassen. Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d.A.), 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.907,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2018 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2018 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt (Bl. 43 d.A.), die Klage abzuweisen. Sie haben – soweit für die Berufung relevant – die Erforderlichkeit einzelner im Gutachten des TÜV Nord ausgewiesenen Kostenpositionen sowie die Höhe der geltend gemachten Stundenverrechnungssätze bestritten unter Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 2 den Kläger auf eine alternative, ihm ohne weiteres zugängliche und zumutbare Reparaturmöglichkeit bei der Firma ... pp. verwiesen habe. Bei der Firma ... pp., bei der ausweislich des Serviceheftes Servicearbeiten an dem klägerischen Fahrzeug durchgeführt wurden, handele es sich nicht um eine markengebundene, sondern um eine freie Werkstatt. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 informatorisch zum Unfallhergang angehört (Bl. 64 d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V. K. und W. K. (Bl. 65 ff. d.A.) sowie gemäß Beschluss vom 14.03.2019 (Bl. 67 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. (Bl. 72 ff. d.A.). Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.620,35 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2018 zu zahlen. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Reparaturkosten hat es einen Betrag von 4.234,35 € zuerkannt und hierzu ausgeführt, der Kläger könne im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen, sondern lediglich die der von der Beklagten zu 2 benannten freien Werkstatt, die nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. E. eine zur sach- und fachgerechten Reparatur qualifizierte Werkstatt sei. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten im abgewiesenen Umfang von 932,54 € weiterverfolgt sowie weitere 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt. Er rügt, das Landgericht habe zum einen statt des im Sachverständigengutachten angegebenen Betrags von 4.243,35 € nur einen Betrag von 4.234,35 € zuerkannt. Aufgrund dieses Zahlendrehers sei die Berufung jedenfalls in Höhe von 9 Euro begründet. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass sich der Kläger auf die aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsste. Es habe verkannt, dass das klägerische Fahrzeug zwar zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre alt gewesen, aber stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden sei. Ausweislich des bereits in erster Instanz vorgelegten Wartungsheftes sei das Fahrzeug am 12.05.2016 und am 04.05.2017 beim Autohaus M.... pp. gewartet worden. Hierbei handele es sich um eine Volvo-Vertragswerkstatt. Zum Zeitpunkt der Wartungen sei der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen; der Vorbesitzer habe die entsprechenden Inspektionen beim Autohaus M. vornehmen lassen. Der Kläger habe damit ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug erworben. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass das Autohaus M. im Jahr 2017 in eine „freie“ Werkstatt umgewandelt wurde, so heiße dies nicht, dass dies bereits am 04.05.2017, dem Zeitpunkt der letzten Inspektion, ebenfalls der Fall gewesen sei. Die diesbezüglichen Recherchen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. seien unergiebig gewesen, weil nicht herausgefunden werden konnte, zu welchem genauen Zeitpunkt das Autohaus M. nicht mehr als Volvo-Vertragswerkstatt firmiert habe. Mit dieser Problematik habe sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe befassten sich nicht mit dem Argument des Klägers, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Das Vertrauen eines Kunden, der sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten lasse, gehe nicht dadurch verloren, dass die Werkstatt diese Markenbindung verliere und sodann als freie Werkstatt firmiere. Gleiches gelte für den Kläger, der das Fahrzeug im Vertrauen darauf, dass das Fahrzeug von einem Fachhändler gewartet worden sei, erworben habe. Der Kläger habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen und unter Beweis gestellt durch den Zeugen M., dass er stets davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Volvo-Vertragswerkstatt gehandelt habe; dieses Interesse des Klägers sei schützenswert. Die Ausführungen im Berufungsverfahren hierzu seien deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verspätet. Der Kläger habe damit einen Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.166,89 €. Der Kläger beantragt (Bl. 185, 208 d.A.), unter teilweiser Abänderung des am 12.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an den Kläger weitere 932,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2018 zu zahlen; 2. an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen (Bl. 191, 208 d. A.), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe rechts- und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass sich die erstattungsfähigen Reparaturkosten auf die Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt beschränkten. Soweit der Kläger in der Berufung vorbringe, der Umstand, dass der Stempel des Autohauses M. im Wartungsheft betreffend die Inspektion vom 04.05.2017 keinen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um eine Volvo-Vertragswerkstatt handele, bedeute nicht zwingend, dass zu diesem Zeitpunkt kein Vertrag mehr mit Volvo zur Durchführung von Wartungsarbeiten vorgelegen habe, sei dieser Vortrag so vage, dass er bereits nicht geeignet sei, einen Fehler in der Urteilsfindung des Landgerichts aufzuzeigen. Darüber hinaus werde der Vortrag bestritten und als verspätet gerügt. Wie der Kläger selbst vortrage, habe auch der gerichtliche Sachverständige nicht bestätigen können, dass das Autohaus M. zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der zweiten Inspektion noch eine Volvo Vertragswerkstatt gewesen sei. Der Kläger habe damit nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass eine ständige Wartung in einer markengebundenen Werkstatt erfolgt sei. Als verspätet gerügt werde auch die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Vorbesitzer des Fahrzeugs habe Wert darauf gelegt, dass sein Fahrzeug in einer markengebundenen Werkstatt gewartet werde. Der Kläger wäre gehalten gewesen, dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzutragen, so dass er damit im Berufungsverfahren ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.03.2019 (Bl. 63 ff. d. A.) und vom 11.11.2019 (Bl. 156 ff. d.A.) und des Senats vom 02.07.2020 (Bl. 207 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch – unter Berücksichtigung einer von Amts wegen zu korrigierenden offenkundigen Unrichtigkeit hinsichtlich der in Höhe von 9 Euro zu gering zuerkannten Reparaturkosten - nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für den Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Erstattung höherer fiktiver Reparaturkosten nach Maßgabe der im vorgerichtlichen Haftpflichtgutachten des TÜV Nord ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze des Autohauses ... pp. verneint. 1. Das Landgericht ist hierbei von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen: a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH MDR 2020, 91, juris Rn. 12; NJW 2017, 2183 Rn. 7 m.w.N.; BGHZ 155, 1, juris Rn. 7). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGHZ 155, 1 m.w.N.). b) Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (BGHZ 155, 1, 5; BGHZ 183, 21Rn. 9; VersR 2014, 214Rn. 10). So muss sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH NJW 2019, 94, juris Rn. 6 m.w.N.; Senat, Urteil vom 09.05.2019 – 4 U 152/17, n.v.). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH NJW 2015, 2110 f. Rn. 10). Der Geschädigte hat dann z. B. unter Vorlage des „Scheckhefts“, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine konkret darzulegen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH NJW 2017, 2182, 2183 Rn. 8). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (BGH NJW 2015, 2110 f. Rn. 10; Senat, Urteil vom 19.10.2017 – 4 U 29/17, NJW-RR 2018, 86, juris Rn. 51; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 03.07.2020) Rn. 147 ff.). 2. Die Voraussetzungen für eine Verweisung auf eine freie Reparaturwerkstatt hat das Landgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis mit Recht bejaht. a) Die Beklagten haben dargelegt und den Nachweis erbracht, dass eine Reparatur in der von der Beklagten zu 2 benannten Firma ... pp. vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. in seinem schriftlichen Gutachten handelt es sich um eine qualifizierte Werkstatt, die unter Berücksichtigung der Herstellerangaben auch hinsichtlich der zu verwendenden Teile das Fahrzeug des Klägers sach- und fachgerecht reparieren kann. Der Sachverständige hat auch ermitteln können, dass die von der Beklagten benannte Werkstatt für den Kläger zu den ermittelten Preisen mühelos zugänglich ist (Seite 55 bis 57 des Gutachtens, Bl. 126 ff. d.A.). Es ist damit auch nicht ersichtlich, dass die benannte Referenzwerkstatt nur deswegen kostengünstiger wäre, weil nicht die (markt-) üblichen Preise, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen. b) Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihm eine Verweisung auf diese Werkstatt unzumutbar sei und er deshalb die höheren bei der Firma ... pp. anfallenden Stundenverrechnungssätze ersetzt verlangen könne, weil das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt erst drei Jahre alt gewesen und außerdem vor dem Unfallereignis stets in einer Volvo-Vertragswerkstatt gewartet worden sei: aa) Im Berufungsverfahren ist unstreitig, dass die Erstzulassung des klägerischen Fahrzeugs am 26.05.2015 erfolgte, so dass dieses im Unfallzeitpunkt am 21.08.2018 bereits knapp über drei Jahre alt war. Die Kilometerlaufleistung wurde im vorgerichtlichen Haftpflichtgutachten mit 55.675 km angegeben (Bl. 6 d.A.). bb) Der Kläger könnte deshalb bei der von ihm gewählten fiktiven Schadensabrechnung die zur Grundlage seiner Klageforderung gemachten Stundenverrechnungssätze der Firma ... pp. allenfalls dann ersetzt verlangen, wenn es sich hierbei um seine „Vertrauenswerkstatt“ handelte, in der er regelmäßig alle – zumindest „scheckheftrelevanten“ – Wartungen und Reparaturen hat durchführen lassen. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall: Es besteht vielmehr keine reale Beziehung des Klägers zu dieser Werkstatt. Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall unstreitig dort noch nie warten oder reparieren lassen. Die Werkstatt ist lediglich in dem vom Kläger beauftragten vorgerichtlichen Haftpflichtgutachten als (beabsichtigte) Reparaturfirma genannt worden (Bl. 5 d.A.). Der Kläger hat indes nicht einmal behauptet, dass er für die nach seinen Angaben bisher nur „notdürftig“ durchgeführte Reparatur das genannte Autohaus beauftragt hat. Damit können die in dem Haftpflichtgutachten genannten Stundenverrechnungssätze der Firma ... pp. unter keinen Umständen als Bezugsgröße für die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten dienen; der Klägervortrag ist insoweit bereits nicht schlüssig. Die bloße Benennung einer beabsichtigten Vertrauenswerkstatt durch den Geschädigten ist vielmehr nicht geeignet, die Zuerkennung fiktiver Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt zu rechtfertigen. cc) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen dann Genüge leistet, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH MDR 2020, 91, juris Rn. 13; BGHZ 183, 21 juris Rn. 8; VersR 2018, 237 juris Rn. 9 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall bereits nicht ersichtlich. Vielmehr bringt der Kläger selbst vor, dass es sich bei den im Haftpflichtgutachten der TÜV ... pp. vom 19.09.2018 genannten Stundensätzen um die des Autohauses ... pp. handele. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es sich bei diesen Stundenverrechnungssätzen um die – nach den obigen Grundsätzen maßgeblichen – üblichen Stundenverrechnungssätze auf dem allgemeinen regionalen Markt handele. Auch das vom Kläger beauftragte Gutachten selbst enthält keinerlei Ausführungen hierzu. dd) Letztlich kommt es auf diese Frage im vorliegenden Fall allerdings nicht an, denn die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren die vom Kläger aufgezeigten Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machten. In diesem Zusammenhang ist der Berufung einzuräumen, dass sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit dem in erster Instanz bereits ausführlich erörterten Argument des Klägers nicht auseinandergesetzt hat, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ gewesen sei und vor dem Unfall ausschließlich bei der Firma ... pp., welches eine Volvo-Vertragswerkstatt sei, gewartet worden sei. Im Ergebnis verhilft dies dem Rechtsmittel allerdings nicht zum Erfolg. Denn es ist in der Berufungsinstanz davon auszugehen, dass das Autohaus M. lediglich im Zeitpunkt der ersten Inspektion im Jahr 2016 noch Volvo-Vertragswerkstatt war, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt der zweiten, im Jahr 2017 durchgeführten Serviceleistungen. Weitere Wartungen bzw. Reparaturen an dem klägerischen Fahrzeug sind nicht ersichtlich; insbesondere war zum Unfallzeitpunkt die Jahresinspektion noch nicht durchgeführt. Zudem hat der Kläger sein Fahrzeug nach eigenem Bekunden nur notdürftig reparieren lassen. Damit ist ihm eine Verweisung auf die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt zumutbar. Im Einzelnen: (1) Wie bereits dargelegt, kann bei Fahrzeugen, die – wie vorliegend - älter als drei Jahre sind, der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH NJW 2017, 2182; VersR 2015, 861 m.w.N.). Die Unzumutbarkeit begründet sich in diesen Fällen aus dem Vertrauen des Geschädigten in die Erhaltung eines höheren Wiederverkaufswerts bei durchgängiger Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt (BGHZ 207, 357; Senat, Urteil vom 09.05.2019 – 4 U 152/17, n.v.; LG Saarbrücken ZfS 2018, 325). Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist (BGH MDR 2017, 452, juris Rn. 8). Diese Einschätzung ist jedoch daran geknüpft, dass in der Vergangenheit sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurden, jedenfalls soweit sie scheckheftrelevant sind (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 249 BGB Rn. 153.1). Es ist mithin eine merkantile Betrachtungsweise vorzunehmen, während das bloße Vertrauen des Geschädigten auf den Besitz oder den Erwerb eines scheckheftgepflegten Fahrzeugs irrelevant ist; dieses wirkt sich schadensrechtlich nicht aus. Denn der Wiederverkaufswert ist im Fall eines nur irrtümlich scheckheftgepflegten Fahrzeugs nicht erhöht. (2) Der Kläger hat vorliegend bereits nicht aufgezeigt, dass es sich tatsächlich um ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug gehandelt hat: Ausweislich des von ihm in erster Instanz vorgelegten Wartungsheftes (Bl. 58 d.A.) hat der Voreigentümer des Fahrzeugs am 12.05.2016 bei km-Stand 13.653 eine Inspektion bei dem ... pp. durchführen lassen. Der Stempel des Autohauses weist dieses ausdrücklich als „Volvo Vertragswerkstatt“ aus. Bei der am 04.05.2017 bei km-Stand 35.708 durchgeführten Inspektion fehlt dagegen bei dem aufgedruckten Stempel der Zusatz „Volvo Vertragswerkstatt“. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E. hat in seinem schriftlichen Gutachten hierzu ausgeführt, nach seinen Recherchen im Internet firmiere das Autohaus inzwischen als freies Autohaus und freie Mehrmarkenmeisterwerkstatt, so dass mit dem Hersteller Volvo offensichtlich keine Vertragsbindung mehr bestehe. Nicht nachvollziehbar sei, ob zum Zeitpunkt der zweiten Inspektion ein Vertrag mit dem Hersteller Volvo zur Durchführung von Wartungsarbeiten vorgelegen habe. Ein lückenloser Nachweis über die Durchführung von Wartungsmaßnahmen bei der herstellergebundenen Reparaturfirma sei zurzeit nicht vorhanden (Gutachten Seite 37, Bl. 108 d.A.). Die Firma Autohaus M. firmiere seit dem Jahre 2017 nicht mehr als Volvo-Vertragshändler (Gutachten Seite 58, Bl. 129 d.A.). (3) Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019 angegeben, er habe das Fahrzeug etwa zwei Monate vor dem Unfall erworben; bis zu dem Unfall habe er das Fahrzeug auch nicht in eine Werkstatt gebracht. Bei Erwerb habe er festgestellt, dass das Fahrzeug zweimal in Inspektion gewesen sei. Beim ersten Mal sei die Firma M. wohl noch Vertragshändler gewesen, beim zweiten Mal wohl nicht mehr (Bl. 156 Rs. d.A.). (4) Damit hat der Kläger bei Lichte betrachtet im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt selbst nicht mehr behauptet, dass das Autohaus M. zum Zeitpunkt der letzten Inspektion noch Volvo-Vertragswerkstatt gewesen sei. Eine Vernehmung des von ihm anfänglich benannten Zeugen M. dazu, es handele sich (nach wie vor) um eine markengebundene Vertragswerkstatt, war deshalb nicht geboten, weil der Kläger zuletzt eingeräumt hat, dass dies jedenfalls im Zeitpunkt der zweiten Inspektion nicht mehr der Fall war. Hinzu kommt, dass der Kläger binnen der ihm gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist keine Einwände gegen die oben dargestellten Feststellungen des Sachverständigen erhoben hat; er hat lediglich mit Schriftsatz vom 16.07.2019 (Bl. 141 ff. d.A.) die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens zur festgestellten Anstoßsituation der Fahrzeuge beantragt, welche indes wegen des zwischenzeitlichen Ablebens des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr durchgeführt werden konnte. (5) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben darüber hinaus mit Schriftsatz vom 19.06.2019 (Bl. 137 f. d.A.) sogar ausdrücklich ausgeführt, was die Reparaturkosten anbelange, so sei der Kläger bis heute davon ausgegangen, dass es sich bei der Firma M. um eine Vertragswerkstatt gehandelt habe; so habe sie zumindest anfangs firmiert; wenn die Vertragsbindung nicht mehr bestehe, so sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nach wie vor davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden sei (Bl. 138 d.A.). Damit haben sie nicht mehr behauptet, dass es sich im Zeitpunkt der zweiten Inspektion noch um eine Vertragswerkstatt gehandelt habe. (6) Das dem entgegenstehende Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung, „dass das klägerische Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet“ worden sei (Bl. 187 d.A.), ist durch die erstinstanzlichen Feststellungen widerlegt worden. Soweit er sich nunmehr sinngemäß darauf beruft, dass der (zweite) Stempel in dem Wartungsheft nicht aussagekräftig sei, und dass die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich des genauen Zeitpunkts im Jahr 2017, in dem der Wechsel zu einer freien Werkstatt erfolgte, nicht ergiebig gewesen seien, ist sein Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet und demgemäß nicht mehr zu berücksichtigen. Denn der Kläger hätte diese Einwände bereits unschwer im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können, worauf die Beklagten in der Berufungserwiderung mit Recht hingewiesen hatten. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht versäumt, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, weil die Ausführungen des Sachverständigen unmissverständlich dahin lauteten, dass ein lückenloser Nachweis über die Durchführung von Wartungsmaßnahmen bei der herstellergebundenen Reparaturfirma zurzeit nicht vorhanden sei (Gutachten Seite 37, Bl. 108 d.A.). Das Landgericht hat auch entgegen der Auffassung der Berufung nicht verfahrensfehlerhaft versäumt, den Zeugen M. zu vernehmen, denn – wie bereits oben ausgeführt – hat der Kläger zuletzt selbst nicht mehr behauptet, dass zum Zeitpunkt der zweiten Inspektion noch eine Vertragsbindung bestanden habe. ee) Das bloße aus einem Irrtum heraus entstandene Vertrauen des Klägers, das Fahrzeug sei bei Erwerb bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden, ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht schutzbedürftig. Denn es fehlt an einem höheren realen Wiederverkaufswert des beschädigten Fahrzeugs, wenn dieses nicht tatsächlich, sondern nur nach der subjektiven Vorstellung des Klägers durchgängig dort gewartet und repariert worden ist. Entgegen der Auffassung der Berufung ist mithin das Vertrauen des Klägers darauf, dass er selbst ein scheckheftgepflegtes Fahrzeug erworben habe, in diesem Zusammenhang nicht geschützt; erst recht gilt dies für ein etwaiges darauf gerichtetes Vertrauen des früheren Eigentümers. ff) Hieraus folgt zugleich, dass der Geschädigte sich grundsätzlich auch dann auf eine qualitativ gleichwertige freie Werkstatt verweisen lassen muss, wenn die von ihm zunächst gewählte vertragsgebundene Markenwerkstatt später keine Vertragsbindung mehr mit dem Hersteller zur Durchführung von Wartungsmaßnahmen hat und als freie Werkstatt firmiert. Denn auch wenn die Wartungsarbeiten nach wie vor in derselben physischen Werkstatt durchgeführt worden sind, die nach eigenen Angaben das gleiche Qualitäts- und Technologieniveau wie eine Vertragswerkstatt aufweist (vgl. Gutachten Seite 37, Bl. 108 d.A.), ändert dies nichts daran, dass das Fahrzeug nicht mehr als „scheckheftgepflegt“ weiterverkauft werden könnte, weil aus der maßgeblichen Sicht des Marktes nicht mehr gewährleistet ist, dass alle vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten und Inspektionen in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind. Dies schmälert nach der Verkehrsauffassung den Wiederverkaufswert, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Sache alle notwendigen Arbeiten in gleicher Weise auch durch eine freie Werkstatt ausgeführt worden sind. gg) Ohne dass es noch in entscheidungserheblicher Weise darauf ankommt, spricht im vorliegenden Fall gegen die Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt auch der Umstand, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt (August 2018) die fällige Jahresinspektion noch nicht durchgeführt hatte. Hierauf hat bereits der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten hingewiesen (Seite 37 des Gutachtens, Bl. 108 d.A.); der Kläger ist dem in erster Instanz nicht entgegengetreten. Nach den vom Kläger selbst vorgelegten Herstellervorgaben betrug das Inspektionsintervall 30.000 km bzw. 12 Monate. Hätte der Kläger tatsächlich, wie er behauptet, größten Wert darauf gelegt, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist, hätte er spätestens unmittelbar nach Erwerb des Fahrzeugs am 12.07.2018 eine Inspektion durchführen lassen bzw. das Fahrzeug gar nicht erst erworben, nachdem die Jahresinspektion nach den vorgelegten Unterlagen bereits im Mai 2018 fällig war. 3. Damit belaufen sich die ersatzfähigen fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze der von den Beklagten benannten Referenzwerkstatt ausweislich des ansonsten unangegriffenen Sachverständigengutachtens auf insgesamt 4.243,35 € netto (Seite 59 des Gutachtens, Bl. 130 d.A.). a) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der fiktiven Schadensberechnung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers (BGH MDR 2020, 724; juris Rn. 10 ff.). Im vorliegenden Fall sind jedoch die vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten ersatzfähigen Reparaturkosten ohne Berücksichtigung der Fahrzeugverbringungskosten zum Lackierer der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit; der Kläger hat auch nicht behauptet, dass zwischenzeitliche Preissteigerungen erfolgt seien, so dass der Senat die vom Sachverständigen ermittelten Kosten zu Grunde legt. b) Zuzüglich der im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Positionen Wertminderung (550 €) und Sachverständigenkosten (811 €) sowie der Unkostenpauschale von 25 € kann der Kläger somit insgesamt 5.629,35 € ersetzt verlangen. Das landgerichtliche Urteil bedarf allerdings in diesem Zusammenhang, was die Berufung mit Recht rügt, der Korrektur, soweit im Tenor zu Ziffer 1 ein Betrag von nur 5.620,35 € zuerkannt worden ist, wobei dies offensichtlich auf einem Zahlendreher beruht: In Ziffer B.1. der Entscheidungsgründe ist ausgeführt, dem Kläger stünden insgesamt 5.620,35 € zu; es ergäben sich Reparaturkosten in Höhe von 4.234,35 € (Seite 6 des Urteils, Bl. 166 d.A.). In Ziffer B.2 ist dagegen (zutreffend) ausgeführt, der Sachverständige habe Reparaturkosten von 4.243,35 € ermittelt (Seite 7 des Urteils, Bl. 167 d.A.). In der unter Ziffer V der Entscheidungsgründe vorgenommenen Addition der einzelnen Schadenspositionen hat das Landgericht wiederum für die Reparaturkosten nur einen Betrag von 4.234,35 € veranschlagt (Seite 8 des Urteils, Bl. 168 d.A.). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich somit, dass das Landgericht nur versehentlich den letztgenannten Betrag zur Grundlage seiner Berechnung gemacht hat, und dass es zugleich den vom Sachverständigen festgestellten Betrag zugrunde legen wollte. Damit liegt ein offenkundiges Versehen vor, welches im Berufungsverfahren nach § 319 ZPO berichtigt werden kann. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich jedenfalls ab dem 13.12.2018 in Verzug mit der Schadensregulierung. Der Kläger hat den in erster Instanz weitergehenden Zinsantrag im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten, wonach sich die Beklagten schon nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2018 (Bl. 33 d.A.) gesetzten Frist bis zum 04.10.2018 ab dem 05.10.2018 in Verzug befunden hätten. 5. Damit hat die Berufung auch hinsichtlich des Antrags zu 2 keinen Erfolg, mit der der Kläger die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 78,90 € verlangt. Die geringfügige Erhöhung des Gegenstandswertes auf 5.629,35 € zur Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wirkt sich mangels Gebührensprungs nicht aus, so dass es bei dem Anspruch auf Zahlung in Höhe von 571,44 € bleibt (1,3 Geschäftsgebühr gem. VV-RVG Nr. 2300 in Höhe von 460,20 € zuzüglich Pauschale gem. VV-RVG Nr. 7002 in Höhe von 20,00 € nebst Umsatzsteuer gem. VV-RVG Nr. 7008 in Höhe von 91,24 €). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).