Beschluss
2 W 6/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:1216.2W6.16.0A
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Leitsätze
Über einen als unzulässig zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kann eine isolierte Kostenentscheidung ergehen. Das gilt auch dann, wenn zwar ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, der Antrag aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem eingereicht wird.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 2016 - 15 OH 2/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über einen als unzulässig zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kann eine isolierte Kostenentscheidung ergehen. Das gilt auch dann, wenn zwar ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, der Antrag aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem eingereicht wird.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 2016 - 15 OH 2/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin in einem vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags verlangt. Nach dem Beweisaufnahmetermin am 5. Januar 2016 beantragte sie mit am 26. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, in dem näher bezeichnete Mängel des Hausanwesens durch ein Sachverständigengutachten hätten festgestellt werden sollen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Februar 2016 als unzulässig zurückgewiesen und mit Urteil vom 23. Februar 2016 die Klage in der Hauptsache kostenpflichtig abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Senat die Berufung der Antragstellerin mit Beschluss vom 11. Juli 2016 (2 U 25/16) als unzulässig verworfen hat. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat das Landgericht auf den Antrag der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 14. April 2016 ebenfalls der Antragstellerin auferlegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses vom 14. April 2016 erreichen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die entsprechend § 494 a Abs. 2 Satz 1, § 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zwar ergeht im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO in der Regel keine Kostenentscheidung. Denn die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zählen zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird (BGHZ 182, 150, 154 mwN). Der Grundsatz, dass im selbständigen Beweisverfahren kein Raum für eine isolierte Kostenentscheidung ist, gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er wird in § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Fall durchbrochen, dass der Antragsteller nicht binnen einer bestimmten Frist Klage erhebt. Daneben wird eine isolierte Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bzw. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Rechtsprechung auch dann für zulässig gehalten, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens von dem Antragsteller zurückgenommen (vgl. BGH, MDR 2005, 227; KG, MDR 1996, 968; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 1150) oder durch das Gericht als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. OLG Naumburg, JurBüro 2011, 33, 34; OLG Celle, NJW-RR 2010, 1676; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 975; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 „Selbständiges Beweisverfahren“ mwN; im Erg. offen gelassen von BGH, NJW 1983, 284). Letzteres war hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheitert die Zulässigkeit einer isolierten Kostenentscheidung für das selbständige Beweisverfahren im Streitfall nicht an der gleichzeitigen Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens. Richtig ist allerdings, dass es sich bei den genannten Fällen, in denen im selbständigen Beweisverfahren über dessen Kosten entschieden wird, um Ausnahmen handelt, die ihre Rechtfertigung an sich darin haben, dass ein Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfindet (OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 1679). Eine isolierte Kostenentscheidung kommt demzufolge normalerweise nicht in Betracht, sofern mit einem Hauptsachverfahren noch zu rechnen (OLG Stuttgart, aaO) oder ein solches bereits anhängig ist (BGH, NJW-RR 2005, 1015, 1016). Hier war die mündliche Verhandlung in dem Hauptsacheverfahren indes bei Eingang des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens am 26. Januar 2016 bereits geschlossen, nachdem das Landgericht in der Sitzung am 5. Januar 2016 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. Februar 2016 bestimmt hatte (§ 136 Abs. 4, § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage des Sach- und Streitstands bei Schluss der mündlichen Verhandlung ergeht, konnte das selbständige Beweisverfahren, dessen Einleitung das Landgericht auch nicht zum Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung genommen hat, für das Urteil nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO). Dann aber konnte in diesem auch nicht über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden und es war somit nach Zurückweisung des entsprechenden Antrags als unzulässig durch den Beschluss vom 15. Februar 2016 Raum für eine Kostenentscheidung außerhalb des Hauptsacheprozesses. Dass die Antragstellerin, was einer isolierten Kostenentscheidung ebenfalls entgegenstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2005 - VII ZB 44/05, BeckRS 2005, 09653), mit dem selbständigen Beweisverfahren eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung in der Hauptsache vorbereiten wollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Zulässigkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Fällen der vorliegenden Art spricht zudem die folgende Überlegung: Das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren sind normalerweise sachlich, zeitlich, kostenmäßig und hinsichtlich der Beteiligten so eng miteinander verbunden, dass eine einheitliche Betrachtung der Kosten geboten erscheint, die notwendig erst im Hauptsacheprozess erfolgen kann (vgl. BGH, NJW 2003, 1322, 1323; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 25). Der maßgebliche Grund, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu unterstellen, besteht mithin darin, dass das Beweisverfahren tatsächliche Grundlagen für ein anschließendes Hauptsacheverfahren schafft, es also in diesem Sinne vorbereitet. Von einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren kann aber nur dann gesprochen werden, wenn vor dessen Abschluss, spätestens zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, die abgeschlossene Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens vorlag und hätte herangezogen werden können oder wenn die Zuständigkeit für das Beweisverfahren vor Abschluss der Beweiserhebung auf das Gericht der Hauptsache überging, weil dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizog. Denn nur unter diesen Voraussetzungen konnte das selbständige Beweisverfahren in einer solchen Weise der Vorbereitung gerade dieses Hauptprozesses dienen, dass es gerechtfertigt erscheint, dann über die Kosten des Beweisverfahrens auch in diesem Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2005, aaO). Eine Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens scheidet dagegen denknotwendig aus, wenn das selbständige Beweisverfahren - wie hier - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache eingeleitet wird. In einem solchen Fall besteht dann auch kein sachlicher Grund, die in ihm etwa anfallenden Kosten zu den Hauptsachekosten zu zählen. Darauf, ob das Landgericht das selbständige Beweisverfahren nach der Aktenordnung als eigenständiges (OH-)Verfahren führen durfte, was die Antragstellerin, die ihren Antrag unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens eingereicht hat, bezweifelt, kommt es für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend an. Denn die aktenmäßige Behandlung des Antrags ändert nichts daran, dass es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren - wie bereits der Name sagt - um ein von dem Hauptsacheverfahren unabhängiges Verfahren handelt, das eigenen prozessualen Regeln folgt. Das gilt auch dann, wenn die erstrebte Beweiserhebung - wie hier - während eines bereits anhängigen Rechtsstreits erfolgen soll (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1998, 128). Ob der Antragsgegnerin in dem selbständigen Beweisverfahren tatsächlich erstattungsfähige Kosten erwachsen sind, ist für die Kostengrundentscheidung unerheblich und bleibt der Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Der Kostenausspruch für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).