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Beschluss

2 U 7/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0204.2U7.14.0A
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Leitsätze
Zur Haftung des Sachverständigen im Rahmen der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.1.2014 - 12 O 69/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung des Sachverständigen im Rahmen der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.(Rn.19) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.1.2014 - 12 O 69/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger, die die Beklagte zu 1. als Veräußerer und den Beklagten zu 2. als Sachverständigen auf Schadensersatz in Anspruch genommen haben, begehren mit der Berufung nur noch Schadensersatz von dem Beklagten zu 2.. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. K. Sch. vom 11.3.2009, UR-Nr. .../..., erwarben die Kläger von der Beklagten zu 1. das im ... pp., gelegene Hausanwesen zu einem Kaufpreis in Höhe von 412.000 EUR. In Ziffer IV. 3. des notariellen Vertrages wurde vereinbart, dass die Übertragung des Vertragsgegenstandes geschuldet wird unter Ausschluss aller Rechte des Erwerbers wegen sichtbarer und unsichtbarer Sachmängel, ausgenommen solcher, die erst nach der letzten Besichtigung bis zur Übergabe entstanden sind und über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen; für diese sollten die gesetzlichen Mängelrechte gelten. Ferner war bestimmt, dass der Ausschluss bzw. die Einschränkung der Rechte des Erwerbers gemäß Ziffer 3. nicht gelten bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, insbesondere Arglist des Verkäufers. Bezüglich dieses Hausanwesens hatte der Beklagte zu 2. ein Verkehrswertgutachten zum Stichtag 19.1.2009 erstattet, das einen Verkehrswert in Höhe von 377.000 EUR auswies. Hierbei wurde unter Ziffer 3 (Beschreibung der Gebäude und Außenanlagen), Unterpunkt 3.1 (Vorbemerkung zur Gebäudebeschreibung) aufgenommen, dass Baumängel und -schäden soweit aufgenommen worden seien, wie sie zerstörungsfrei, d.h. offensichtlich erkennbar gewesen seien, und dass in dem Gutachten die Auswirkungen der ggf. vorhandenen Bauschäden und Baumängel auf den Verkehrswert nur pauschal berücksichtigt worden seien. Weiterhin heißt es, dass ggf. empfohlen werde, eine diesbezügliche vertiefende Untersuchung anstellen zu lassen. In Unterpunkt 3.2.5.2 (Wohnung) wurde zu Bauschäden und Baumängel u.a. ausgeführt: „Feuchtigkeitsschäden im Kellermauerwerk“, und unter Ziffer 4 (Ermittlung des Verkehrswertes), Unterpunkt 4.4.2 (Erläuterungen zu den Wertansätzen in der Sachwertberechnung) im Absatz „Sonstige besondere wertbeeinflussende Umstände“ hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden ein Abzugsbetrag in Höhe von 4.000 EUR angegeben, für Gebäuderisse in Höhe von 8.000 EUR, Putzschäden in Höhe von 5.000 EUR, Fliesenschäden Terrasse/Küchen/Bäder in Höhe von 4.000 EUR sowie Klappläden in Höhe von 3.000 EUR, gesamt 24.000 EUR. Im Absatz „Wertminderung wegen Baumängel und Bauschäden“ heißt es, dass die in der Gebäudebeschreibung aufgeführten Wertminderungen wegen zusätzlich zum Kaufpreis erforderlicher Aufwendungen, insbesondere für die Beseitigung von Bauschäden und die erforderlichen (bzw. in den Wertermittlungsansätzen als schon durchgeführt unterstellten) Modernisierungen, nach den Erfahrungswerten auf der Grundlage für diesbezüglich notwendige Kosten bzw. hierdurch eintretenden Wertminderungen quantifiziert würden. Auf Antrag der Kläger wurde ein Beweissicherungsverfahren - 12 OH 1/10 des Landgerichts Saarbrücken - wegen des Vorliegens von Feuchtigkeitsschäden durchgeführt, die auch den Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildeten. Der gemäß Beweisbeschluss vom 5.2.2010 beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G. kam u.a. zu dem Ergebnis, dass im Kellergeschoss des Anwesens erhebliche Feuchtigkeitsschäden sichtbar und messbar sind, die auf Mängel an der äußeren und inneren Abdichtung in Mauerwerk und Bodenplatte begründet seien. Die Mängelbeseitigungskosten wurden von dem Sachverständigen für die Variante „Unterfangungsverfahren“ mit 78.688,75 EUR einschließlich Baunebenkosten beziffert, der verbleibende Minderwert mit 20.000 EUR. Weiterhin wurde von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. A. ein Gutachten erstattet, der u.a. festgestellt hat, dass der Verkehrswert zum Kaufzeitpunkt dem Kaufpreis entspricht. Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass vor Veräußerung des Hausanwesens an sie an zahlreichen Stellen im Untergeschoss Kaschierungsarbeiten, nämlich Überstreichen von Stellen mit weißer Farbe, vorgenommen worden seien, um Feuchtigkeitsschäden zu überdecken. Zudem sei wegen der Feuchtigkeitsschäden mit dem vorigen Mieter eine Mietkürzung in Höhe von 15% vereinbart gewesen. Die Feuchtigkeitsschäden seien zudem im Verkehrswertgutachten nur als geringfügig - Beseitigungsaufwand 4.000 EUR - bzw. bei der Besichtigung als normale und unbedeutende Erscheinung bei einem Haus dieses Baujahres (nach Angaben des Eigentümers 1949) - dargestellt worden. Auch seien vom Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1. im Jahr 2004 oder 2005 umfangreiche, aber nicht erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen im Keller ausgeführt worden, was ebenfalls verschwiegen worden sei. Vor diesem Hintergrund liege ein arglistiges Handeln des Verkäufers vor. Der Beklagte zu 2. hafte wegen seiner - unterlassenen - Angaben im Verkehrswertgutachten, weil, wie er im Beweissicherungsverfahren ausgeführt habe, die aufgeführten Mängel erkannt, sich aber darauf zurückgezogen habe, dass Bauteilöffnungen weder vertraglich geschuldet noch wegen der Eigentumsverhältnisse möglich gewesen seien; jedenfalls sei er bei dieser Sachlage gehalten gewesen, Vorbehalte in sein Gutachten aufzunehmen. Der Schaden belaufe sich auf insgesamt 104.638,75 EUR (Mängelbeseitigungskosten 78.698,75 EUR, Minderwert 20.000 EUR, Ausräumen, Lagern, Einräumen pp des Kellers 5.950 EUR). Ferner seien die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.554,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte zu 1. ist ihrer Inanspruchnahme u.a. unter Hinweis darauf, dass weder ein Sachmangel noch arglistiges Verschweigen vorliege, entgegen getreten. Der Beklagte zu 2. hat darauf verwiesen, sein Verkehrswertgutachten fehlerfrei erstellt zu haben. Zudem sei ihm nicht hinreichend schlüssig erklärt worden, dass die Wertermittlungsprüfung auch im Interesse Dritter (Kaufinteressenten) erfolge und diesen als Entscheidungsgrundlage dienen solle. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 8.1.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Soweit es die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage anbelangt, hat es sowohl das Vorliegen eines Sachmangels als auch das arglistige Verschweigen eines Mangels verneint. Die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage hat es im Wesentlichen damit begründet, dass ausschließlich in Betracht kommende Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht bestünden. Das von dem Beklagten zu 2. erstattete Verkehrswertgutachten sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. insgesamt nicht fehlerhaft, zumal von dem Verkehrswert die Kosten der Mängelbeseitigung, die einer Modernisierung gleichkämen, nicht in der ermittelten Höhe abgezogen werden könnten. Zudem könne aus dem Verkehrswertgutachten bzw. der notwendigen Gesamtbetrachtung der inkriminierten Passagen nicht geschlussfolgert werden, dass die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten wegen der Feuchtigkeitsschäden nur 4.000 EUR betrügen. Die Berufung der Kläger richtet sich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage. Sie rügen, dass das Erstgericht eine Auslegung des Verkehrswertgutachtens vorgenommen habe, wie sie nur durch Bausachverständige oder Immobilienkundige vorgenommen werden könne, denn der Laie sei nicht in der Lage zu unterscheiden zwischen einem Verkehrswert und dortigen Abschlägen im Hinblick auf Mängel einerseits (hier: 4.000 EUR Feuchtigkeitsschäden im Keller) und einem Schadensgutachten andererseits (hier: Mängel- und Schadensbeseitigungskosten von annähernd 80.000 EUR). Maßgebend sei das Laienverständnis und nicht das fachtechnische Verständnis. Da der Betrag von 4.000 EUR für Baumängel bzw. Schadensbeseitigungs- bzw. Sanierungskosten genannt werde, hätten die Kläger darauf vertrauen können, dass diese Angaben seriös ermittelt seien. Der Beklagte zu 2. hafte, weil er aus einem zutreffend festgestellten Sachverhalt die falschen Schlüsse gezogen habe, was bei einer Verzwanzigfachung der Schadensbeseitigungskosten auf der Hand liege. Zudem habe er es unterlassen, weitere Schadensermittlungen aufzunehmen bzw. entsprechende präzise Hinweise zu erteilen, dass an Hand des vorgefundenen Feuchtigkeitsbefundes weitere Ermittlungen notwendig seien. Mit jedem anderen Verständnis werde ein Wertgutachten für einen Erwerber wertlos bzw. für den Verkäufer - sei es beabsichtigt oder unbeabsichtigt - zu einem Instrument, den Erwerber, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, zu täuschen. Soweit unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. dahingehend argumentiert werde, dass der Abschlag auf den Verkehrswert nicht über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten ermittelt werden könne, sondern durch sachverständige Überlegungen bestimmt werden müsse, inwieweit ein potentieller Kaufinteressent den suboptimalen Zustand zu akzeptieren bereit sei bzw. hierfür einen Abschlag vom Kaufpreis vornehme, sei dies - auch mangels empirischer Studien - durch nichts belegt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die für die weiteren Schäden (Putzrisse, Fliesen, Klappläden) genannten Sanierungskosten höher oder doch gleich hoch veranschlagt seien, so dass sich für den Laien aus dem Gesamtzusammenhang erschließe, dass es sich bei den Feuchtigkeitsschäden im Keller um untergeordnete Parameter handele. Von daher hafte der Beklagte zu 2., der bei Erteilung des Gutachtenauftrages durch die Beklagte zu 1. davon ausgegangen sei, dass die Prüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werde und diesem als Entscheidungsgrundlage diene, wegen fehlerhaft ermittelten Grundstückswertes auf Schadensersatz. Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8.1.2014 - 12 O 69/13 - , 1. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 104.638,75 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klagezustellung, 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung der Kläger in Höhe von 1.554,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Namentlich verweist er darauf, dass das Gutachten ausschließlich im Interesse der Beklagten zu 1., der Auftraggeberin, erstellt worden sei; ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, dass es einem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen solle. Dessen ungeachtet sei, auch wenn die Kläger in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen seien, allein auf die Sicht der Beklagten zu 1. abzustellen, die das Gutachten richtig verstanden habe; weitergehende Rechte als der Beklagten zu 1. zustehende könnten die Kläger nicht für sich herleiten. Schließlich könnten die Kläger unabhängig hiervon aber auch deshalb aus dem zwischen ihm und der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Vertrag nichts für sich herleiten, weil auf Seite 32 des Gutachtens ausgeführt sei „Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet“; eine solche sei nicht erteilt worden. Zudem scheitere seine Inanspruchnahme auch daran, dass die Kläger gehalten seien, vorrangig die Beklagte zu 1. als Verkäuferin in Anspruch zu nehmen, wodurch ihnen gleichwertige Ansprüche zustünden. Im Übrigen gingen die Berufungsangriffe insgesamt fehl, zumal nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing A. der Sanierungsaufwand zu einem Zustand des Objekts führen würde, den es nie gehabt habe und der angesichts des Alters des Gebäudes nicht zu erwarten gewesen sei, und dass der extrem hohe Sanierungsaufwand in keinem Verhältnis zum Schaden stehe und den gesamten Gebäudezeitwert übersteige. Letztlich werde bestritten, dass das Gutachten den Klägern vor ihrer Kaufentscheidung bereits vorgelegen habe. Auch hätten die Kläger zu der Besichtigung einen Baufachmann hinzugezogen und seien die Feuchtigkeitsschäden auch für einen Laien erkennbar gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.1.2015 Bezug genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahren 12 OH 1/10 des Landgerichts Saarbrücken waren beigezogen. II. Die Berufung der Kläger ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn den Klägern steht gegen den Beklagten zu 2. weder aus Werkvertragsrecht bzw. § 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB in entsprechender Anwendung) noch aus sonstigen Rechtsgründen ein Schadensersatz- bzw. Zahlungsanspruch zu. Eine vertragliche Haftung des Sachverständigen, der - wie hier - von dem Veräußerer eines Grundstücks mit der Verkehrswertermittlung beauftragt worden ist, gegenüber einem Dritten - hier dem Erwerber - kommt dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles hinreichende Anhaltspunkte für einen auf Drittschutz gerichteten Parteiwillen ergeben. Der erteilte Auftrag umfasst nach dem nach allgemeinen Auslegungsregeln ermittelten - auch stillschweigenden - Vertragswillen der Parteien den Schutz des Dritten dann, wenn das Gutachten erkennbar für einen Dritten bestimmt ist bzw. diesem als Entscheidungsgrundlage dienen soll und der Sachverständige über besondere, durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt ausgewiesene Sachkunde verfügt. Umgekehrt kann der Parteiwille - auch stillschweigend - darauf gerichtet sein, einen Schutz zu Gunsten Dritter auszuschließen (BGH, Urt. v. 9.7.2002, X ZR 244/00, NJW-RR 2002, 1528; OLG Frankfurt, BauR 2014, 1194; OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 23; Jagmann in: Staudinger, BGB-Neubearb. 2009, § 328, Rdnr. 139, m.w.N.). Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (BGH, Urt. v. 20.4.2004, X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464). Nach Maßgabe dessen entfaltet der zwischen der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. abgeschlossene Vertrag über die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens keine Schutzwirkung zu Gunsten der Kläger. Zwar liegt ein schriftlicher Vertrag nicht vor. Indes erlauben die in dem erstatteten Gutachten gemachten Angaben einen hinreichenden Schluss auf die dem Gutachtenauftrag zu Grunde liegenden Absprachen. In Ziffer 1 (Allgemeine Angaben) Unterpunkt 1.2 (Angaben zum Auftraggeber und Eigentümer) des Gutachtens ist als Auftraggeber und Eigentümer benannt ... pp. in Unterpunkt 1.3 (Angaben zum Auftrag und zur Auftragsabwicklung) ist als Zweck „Veräußerung“ angegeben, und auf Seite 32 des Gutachtens ist unter der Unterschrift des Beklagten zu 2. der Passus „Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet“ enthalten. Damit hat der Beklagte zu 2. in nicht zu überbietender Deutlichkeit die Vertragsgrundlagen offen gelegt und klargestellt, dass das Gutachten ausschließlich für den Auftraggeber und für dessen Verwendung, also für interne Zwecke, erstattet wird und eine Weitergabe des Gutachtens als „Verkaufshilfe“ gerade nicht gewollt ist (vgl. OLG Frankfurt, aaO). Dies wird zudem belegt durch die Einlassung der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 19.11.2013, wonach sie das Verkehrswertgutachten allein zu internen Zwecken habe erstellen lassen, es zu keinem Zeitpunkt habe dazu dienen sollen, Sanierungskosten zu ermitteln oder gegenüber den Klägern als ermittelt anzugeben, zumal sie, die Beklagte zu 1., an der Ermittlung von Sanierungskosten kein Interesse gehabt habe, und der Gutachter nicht beauftragt gewesen sei, ein Verkehrswertgutachten zur Weitergabe an eventuelle Kaufinteressenten zu erstellen.Da die Ausgestaltung des Drittschutzes durch die Vertragsparteien grundsätzlich deren Gestaltungsfreiheit unterliegt (BGH, Urt. v. 13.11.1997, X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, m.w.N.; Urt. v. 23.1.1985, IVa ZR 66/83, WM 1985, 450), ist bei der gegebenen Sachlage eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Vertrages unzweifelhaft nicht erfolgt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu 2. bekannt bzw. erkennbar war, dass das Gutachten auch für einen Dritten bestimmt war bzw. diesem als Entscheidungsgrundlage habe dienen sollen. Insoweit hat der Beklagte 2. - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten zu 1. (s.o.) - unwiderlegt vorgetragen, dass das Gutachten nur für interne Zwecke habe erstellt werden sollen, und dass er im Übrigen davon ausgehe, dass - da es sich seiner Kenntnis entziehe, ob bzw. wie die Kläger vor oder nach Abschluss des Kaufvertrages in den Besitz des Gutachtens gelangt seien - die Kläger erst nach Abschluss des Kaufvertrages das Verkehrswertgutachten erhalten haben. Dass bzw. von wem ihnen das Verkehrswertgutachten vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages zugänglich gemacht worden ist, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Aber auch aus den sonstigen Umständen ergibt sich nichts, was belastbar auf eine Erkennbarkeit in dem geforderten Sinn schließen lassen könnte. Allein der Umstand, dass - wie im Gutachten angegeben - das Verkehrswertgutachten für den Eigentümer wegen einer u.U. bevorstehenden Veräußerung gefertigt worden ist und dem Eigentümer ggf. als Basis im Rahmen von Verkaufsgesprächen dienen sollte, genügt nicht. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2. mit einer Verwertung seines Gutachtens durch Dritte nicht einverstanden war bzw. eine Verwertung durch Dritte ausdrücklich von seiner Genehmigung abhängig gemacht hat, die von ihm zu keinem Zeitpunkt eingefordert bzw. erteilt worden ist. Auch von daher musste er nicht erkennen, dass das Gutachten einem Dritten als Entscheidungsgrundlage überlassen werden würde. Dass die Maklerfirma, wie von der Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 12.6.2013 vorgetragen, den Klägern vor Kaufvertragsabschluss das von dem Beklagten zu 2. erstellte Verkehrswertgutachten zur Verfügung gestellt hat, vermag erst recht weder ein Einverständnis oder eine Genehmigung des Beklagten zu 2. in die Weitergabe an bzw. die Verwertung des Gutachtens durch einen Dritten noch eine „Erkennbarkeit“, dass einem potenziellen Erwerber das Gutachten als Entscheidungsgrundlage von einem nicht am Gutachtenvertrag Beteiligten zur Verfügung gestellt werden würde, zu begründen. Indem der Beklagte zu 2. am Ende seiner gutachterlichen Ausführungen bestimmt hat, dass das Gutachten nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt ist und eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet ist, mag der Beklagte zu 2. im Übrigen, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, seine Haftung gegenüber Dritten wirksam ausgeschlossen haben. Denn der Sachverständige kann durch entsprechend deutliche Darstellung in seinem Gutachten klarstellen, dass das Gutachten nur für den internen Gebrauch der Auftraggeber dient oder dass es in einzelnen, näher bezeichneten Punkten auf nicht überprüften Angaben der Auftraggeber beruht, für die der Sachverständige keine Gewähr übernimmt (BGH, Urt. v. 13.11.1997, X ZR 144/94, NJW 1998, 1059; Wagner in: Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl., § 826, Rdnr. 69, m.w.N.; s.a. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, OLGR Bremen 2006, 856). Dessen ungeachtet ist die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage aber auch mangels Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. abzuweisen. Der Beklagte zu 2. war von der Beklagten zu 1. mit der Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB für das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in... pp., beauftragt worden. Für die Erstattung eines solchen Gutachtens hat der Sachverständige neben der Vorschrift des § 194 BauGB die Regelungen der Wertermittlungsverordnung (WertV) zu beachten. Nach § 194 BauGB ist als Verkehrswert der Preis zu ermitteln, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Einzelheiten der Wertberechnung ergeben sich aus der Wertermittlungsverordnung. Die Verkehrswertermittlung erfolgt hiernach regelmäßig nur an Hand solcher Umstände, die offensichtlich durch bloße Inaugenscheinnahme wahrzunehmen sind und für den Verkehrswertgutachter ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger anderer Fachgebiete augenscheinlich erkennbar sind. Zu mehr ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Insbesondere ist der mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für ein älteres Gebäude verpflichtete Sachverständige ohne konkrete Veranlassung nicht verpflichtet, nach versteckten Mängeln zu suchen (BGH, Urt. v. 10.10.2013, III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90; OLG Frankfurt, BauR 2014, 1194, m.w.N.; OLG Naumburg, Urt. v. 3.8.2005 - 11 U 100/04, juris; OLG Bamberg, OLGR 2003, 27; Genius in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 633, Rdnr. 87, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das von dem Beklagten zu 2. erstellte Gutachten zweifellos. Woraus sich vorliegend eine weitergehende Beauftragung - zur Überprüfung des Gebäudes auf versteckte Mängel und deren Darlegung im Gutachten - ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Der vom Veräußerer beauftragte Sachverständige ist gegenüber dem ggf. in die Schutzwirkung des Gutachterauftrags einbezogenen Dritten zu keinen weitergehenden Erhebungen verpflichtet als gegenüber seinem eigentlichen Auftraggeber (siehe auch OLG Karlsruhe, VersR 2005, 706; Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 328, Rdnr. 34, m.w.N.). Den eingeschränkten Umfang seiner Untersuchungen hat der Beklagte zu 2. im Übrigen offen gelegt. Insoweit hat er unter Ziffer 3.1 explizit darauf hingewiesen, dass „Grundlage für die Gebäudebeschreibung … die Erhebungen im Rahmen der Ortsbesichtigung sowie die ggf. vorliegenden Bauakten und Baubeschreibungen [sind]. Die Gebäude und Außenanlagen werden nur insoweit beschrieben, wie es für die Herleitung der Daten in der Wertermittlung notwendig ist. Hierbei werden die offensichtlichen und vorherrschenden Ausführungen und Ausstattungen beschrieben. In einzelnen Bereichen können Abweichungen auftreten, die dann allerdings nicht werterheblich sind. Angaben über nicht sichtbare Bauteile beruhen auf Angaben aus den vorliegenden Unterlagen, Hinweise während des Ortstermins bzw. Annahmen auf Grundlage der üblichen Ausführung im Baujahr. Die Funktionsfähigkeit einzelner Bauteile und Anlagen sowie der technischen Ausstattungen und Installationen (Heizung, Elektro, Wasser etc.) wurde nicht geprüft; im Gutachten wird die Funktionsfähigkeit unterstellt. Baumängel und -schäden wurden soweit aufgenommen, wie sie zerstörungsfrei, d.h. offensichtlich erkennbar waren. In diesem Gutachten sind die Auswirkungen der ggf. vorhandenen Bauschäden und Baumängel auf den Verkehrswert nur pauschal berücksichtigt worden. Es wird ggf. empfohlen, eine diesbezüglich vertiefende Untersuchung anstellen zu lassen…“ (Seite 10 des Gutachtens). In Unterpunkt 3.2.5.2 (Wohnung) wurde zu Bauschäden und Baumängel u.a. ausgeführt: „Feuchtigkeitsschäden im Kellermauerwerk“ (Seite 14 des Gutachtens). Im Folgenden wurden von dem Sachverständigen im Rahmen der sonstigen besonderen wertbeeinflussenden Umstände sowohl bei der Sachwert- als auch bei der Ertragswertermittlung Bauschäden aufgelistet und die Wertbeeinflussung angegeben (Feuchtigkeitsschäden: 4.000 EUR, Gebäuderisse: 8.000 EUR, Putzschäden: 5.000 EUR, Fliesenschäden Terrasse/Küchen/Bäder: 4.000 EUR, Klappläden: 3.000 EUR, gesamt 24.000 EUR (Seite 26, 31 des Gutachtens). Damit hat der Sachverständige deutlich darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der Sichtprüfung Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hausanwesens vorhanden sind, die sich wertmäßig niederschlagen, und dass diesbezüglich eine „vertiefende Untersuchung“ angeraten wird. Diese Hinweise, die in nicht zu überbietender Deutlichkeit den Fingerzeig darauf richten, dass nur offensichtliche, ohne Eingriff in die Bausubstanz (zerstörungsfrei) erkennbare Baumängel und -schäden Eingang in die Wertermittlung gefunden haben und weitere Untersuchungen notwendig sind, gaben für die Kläger als (potenzielle) Käufer zum einen keinen hinreichenden Anlass darauf zu vertrauen, dass der Beklagte zu 2. eine umfassende oder gar abschließende Untersuchung der Feuchtigkeitsschäden vorgenommen hatte; zum anderen gaben die Hinweise hinreichend Veranlassung, vor dem Kauf eine Klärung der Baumängel und -schäden, hier der Feuchtigkeitsschäden bzw. des Sanierungsaufwandes herbeizuführen. Dass in dem Verkehrswertgutachten keine Schadensbeseitigungskosten ausgewiesen worden sind, ergibt sich offensichtlich und aus den zu keinen Missverständnissen Anlass bietenden gutachterlichen Ausführungen, wonach eben keine abschließenden Feststellungen („erkennbar“, „zerstörungsfrei“) zum Schaden bzw. Schadensausmaß getroffen worden sind, und die Bauschäden lediglich als wertbeeinflussende Umstände Eingang in die Wertermittlung gefunden haben. Entgegen der Sicht der Kläger lässt sich in Ansehung der konkreten Ausführungen des Sachverständigen auch nicht andeutungsweise aus dem Gutachten „präzise entnehmen“, dass mit konkreten Schadensbeseitigungs- und Sanierungskosten [lediglich] in Höhe von 4.000,00 € für den feuchten Keller gerechnet werden musste“. Solche werden von dem Beklagten zu 2. an keiner Stelle genannt und werden im Übrigen durch nichts impliziert. Bei dieser Sachlage können die Kläger aus der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 10.10.2013, III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90), die sich mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren befasst und wonach ein Sachverständigengutachten unrichtig ist, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht, nichts für sich herleiten. Denn unbeschadet dessen, dass der Gutachtenauftrag sich nicht auf die weitergehende Überprüfung des Gebäudes auf versteckte Mängel und deren Darlegung im Gutachten erstreckt hat (s.o.), zeigt gerade der Umstand, dass der Beklagte zu 2. auf das Vorhandensein von Baumängeln und -schäden, darauf, dass diese nur insoweit aufgenommen worden sind, wie sie „zerstörungsfrei, d.h. offensichtlich erkennbar waren“, sowie auf die Notwendigkeit der Durchführung weiterer Untersuchungen hingewiesen hat, dass er alles Erforderliche, insbesondere nach Maßgabe seiner Beauftragung, getan hat. Dass er ohne weitere Untersuchungen, namentlich der hier gebotenen Bauteilöffnungen, weitergehende Erkenntnisse gewonnen und diese nicht im Gutachten niedergelegt hat, ist nicht ersichtlich. Soweit im Beweissicherungsverfahren im Schriftsatz des Beklagten zu 2. vom 5.10.2011 die Rede davon ist, dass die aufgeführten Mängel erkannt worden seien, bezieht sich dies offensichtlich auf die von ihm bei Sichtprüfung erkannten - und erst im Gutachten nach eingehender Prüfung mit Bauteilöffnungen durch einen Bauschadenssachverständigen (Dipl.-Ing. G.) benannten - Feuchtigkeitsschäden, über die der Beklagte zu 2., wie im Schriftsatz weiter ausgeführt, mangels beauftragter Bauteilöffnungen keine weitere Angaben machen konnte und deshalb eine „vertiefende Untersuchung“ empfohlen hat. Damit hat er die notwendigen Hinweise erteilt. Nach Maßgabe dessen kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, welches Verständnis ein Laie von dem - von dem Erstgericht nicht zu Unrecht als unnötig verschachtelt und verquast bezeichneten - Absatz „Wertminderung wegen Baumängel und Bauschäden“, in dem es heißt, dass die in der Gebäudebeschreibung aufgeführten Wertminderungen wegen zusätzlich zum Kaufpreis erforderlicher Aufwendungen, insbesondere für die Beseitigung von Bauschäden und die erforderlichen (bzw. in den Wertermittlungsansätzen als schon durchgeführt unterstellten) Modernisierungen, nach den Erfahrungswerten auf der Grundlage für diesbezüglich notwendige Kosten bzw. hierdurch eintretenden Wertminderungen quantifiziert würden, haben konnte und durfte, weil bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, namentlich in Ansehung der von dem Beklagten zu 2. erteilten Hinweise, sich jede andere Beurteilung verbietet. Unabhängig hiervon ist zudem zu berücksichtigen, dass auch in Ansehung der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G. diskutierten Mängelbeseitigungsalternativen, die im Übrigen nach seiner Auffassung sämtlich nicht zur Beseitigung des schadensursächlichen Mangels (Mangelhaftigkeit der vertikalen Abdichtung der Kelleraußenwand und des „Fundaments“ sowie der horizontalen Abdichtung der „Bodenplatte“, Seite 9 des Gutachtens vom 17.8.2010) geeignet sind, weil die Mängelbeseitigung bei mangelhafter Abdichtung speziell von alten Gebäuden an die Grenze des technisch Machbaren stoße, da das Hauptproblem bei Gebäuden dieser Bauweise das fehlende Fundament und somit auch die fehlende Abdichtung des Gebäudes und seiner Außenwände nach unten gegen kapillar aufsteigende Feuchtigkeit darstelle, Mängelbeseitigungskosten zwischen 11.250 EUR (Injektionsverfahren) bzw. 15.750 EUR (Mauersägeverfahren) und 51.750 EUR (Unterfangungsverfahren), letztere mit Nebenarbeiten 78.688,75 EUR brutto, im Raum stehen, so dass sich der von dem Beklagten zu 2. für die Feuchtigkeitsschäden ausgewiesene Abzugsbetrag für Wertbeeinflussung in einem angemessenen Verhältnis zu tatsächlichen Schadensbeseitigungskosten (11.250 EUR für das Injektionsverfahren bzw. 15.750 EUR für das Mauersägeverfahren) bewegt und nicht von vorneherein als „verfehlt“ betrachtet werden kann. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verkehrswertgutachten aus sonstigen Gründen unrichtig ist. Insoweit hat der von dem Erstgericht in dem Beweissicherungsverfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. A. festgestellt, dass der Verkehrswert zum Kaufzeitpunkt dem Kaufpreis von 412.000 EUR, der damit höher liegt als der vom Beklagten zu 2. zum 19.1.2009 ermittelte Wert von 377.000 EUR, entspricht. Konkrete Umstände, die zu Zweifeln an den von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. A. getroffenen Feststellungen zu begründen geeignet sind, werden von den Klägern nicht belastbar vorgebracht. Entspricht der gezahlte Kaufpreis indes dem Verkehrswert, besteht kein Schadensersatzanspruch. Ein solcher ist nämlich nur dann begründet, wenn eine Differenz zwischen überhöhtem Kaufpreis und tatsächlichem Verkehrswert besteht (BGH, Urt. v. 10.10.2013, III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90; Urt. v. 20.4.2004, X ZR 255/02, NJW-RR 2004, 1464; Urt. v. 09. Juli 2002, X ZR 244/00, NJW-RR 2002, 1528). Einer Entscheidung darüber, ob es im Übrigen auch an einer Schutzbedürftigkeit der Kläger deshalb fehlt, weil ihnen eigene vertragliche Ansprüche gegen die Verkäuferin, die Beklagte zu 1., zustehen, von deren Weiterverfolgung im Berufungsrechtszug sie abgesehen haben (OLG Brandenburg, BauR 2010, 1590; Jagmann, aaO, § 328, Rdnr. 6, m.w.N.; siehe hierzu auch OLG Hamm, RdL 2014, 273; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.8.2013, 7 U 63/13; OLG Celle, RdL 2010, 262), bedarf es folglich nicht. Da auch nicht im Ansatz erkennbar ist, dass die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten zu 2. - so gemäß § 826 BGB, wenn der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos oder zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wobei es nicht genügt, dass der Gutachter ein - was hier nicht der Fall ist - falsches Gutachten erstellt hat (BGH, Urt. v. 20.4.2004, X ZR 255/02, aaO) - gegeben sind, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch der Kläger nicht in Betracht und hat das Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies ist vorliegend nicht der Fall.