Beschluss
9 UF 49/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0611.9UF49.18.00
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Leitsätze
Behauptet ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind erstrebt, u.a., der andere Elternteil habe sich gegen ihn gewalttätiger Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung schuldig gemacht - was dieser bestreitet -, und lehnt er daher einen - auch begleiteten - Umgang dieses Elternteils mit dem Kind ab, so muss dem Kind im Sorgerechtsverfahren wegen § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Unterbleibt dies, kann die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt sein.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer III. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 21. September 2018 - 21 F 281/17 S – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren – an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Beschwerdewert: 3.000 €.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 5. November 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... pp. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Behauptet ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind erstrebt, u.a., der andere Elternteil habe sich gegen ihn gewalttätiger Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung schuldig gemacht - was dieser bestreitet -, und lehnt er daher einen - auch begleiteten - Umgang dieses Elternteils mit dem Kind ab, so muss dem Kind im Sorgerechtsverfahren wegen § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Unterbleibt dies, kann die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt sein.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer III. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 21. September 2018 - 21 F 281/17 S – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren – an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Beschwerdewert: 3.000 €. 4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 5. November 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... pp. beigeordnet. I. Die am ... geborene Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, und der am ... geborene Antragsgegner, türkischer Staatsbürger, haben am ... die Ehe geschlossen, aus der das am ... geborene Kind A. S. hervorgegangen ist. Mit ihrem am 21. August 2017 eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe und Übertragung des alleinigen Sorgerechts für A. angetragen. Bezüglich der Übertragung der Alleinsorge hat sie vorgetragen, dass sie sich bisher allein um die Belange des Kindes gekümmert habe, da, was unstreitig ist, der Kindesvater seit der Heirat in der Türkei gelebt habe und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Es sei, namentlich da der Antragsgegner ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und sie im Juni 2015 vergewaltigt habe, keine Grundlage für eine Kommunikation der Kindeseltern vorhanden. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, weiter am Leben des Kindes teilhaben zu wollen; die Kindesmutter versuche mit allen Mitteln, eine Entfremdung zwischen ihm und der Tochter herbeizuführen und ihn von dem Kind fernzuhalten. Er lebe nunmehr in Deutschland. Er sei damit einverstanden, dass A. ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter habe, im Übrigen solle es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben. Ein von der Antragstellerin im Februar 2018 gegen den Antragsgegner beim Familiengericht Saarlouis eingeleitetes Gewaltschutzverfahren (21 F 122/18 EAGS) fand nach mündlicher Verhandlung am 19. März 2018 durch Rücknahme des Antrages seine Erledigung. In einem von dem Antragsgegner am 19. März 2018 beim Familiengericht Saarlouis eingeleiteten Verfahren auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 16. Mai 2018 – 21 F 161/18 EAUG - im Wege der einstweiligen Anordnung der Umgang geregelt. In dem von dem Antragsgegner am 21. März 2018 beim Familiengericht Saarlouis eingeleiteten Verfahren auf Regelung des Umgangs - 21 F 163/18 UG – hat das Familiengericht für das Kind A. mit Beschluss vom 25. Mai 2018 einen Verfahrensbeistand bestellt und mit Beschluss vom 28. September 2018 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Nachdem die zunächst beauftragte Dipl.-Psychologin C. H. das Gutachten wegen der Weigerung der Kindesmutter, im Rahmen der Begutachtung einen Umgang stattfinden zu lassen, nicht erstatten konnte, hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 6. März 2019 den Sachverständigen Dipl.-Psych. R. F. mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Das Gutachten liegt noch nicht vor. Zugleich hat es in dem Verfahren 21 F 397/18 EAUG durch Beschluss vom 28. September 2018 den Umgang des Kindesvaters mit A. im Wege der einstweiligen Anordnung geregelt. Das Familiengericht hat im vorliegenden Verfahren nach Anhörung der Kindeseltern, des Kindes und der Vertreterin des Jugendamtes durch den angefochtenen Beschluss vom 21. September 2018, auf den Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer I., rechtskräftig), festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (Ziffer II., rechtskräftig), und den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für A. auf sie allein, zurückgewiesen. Da der Antragsgegner den Aufenthalt des Kindes bei der Kindesmutter nicht in Frage stelle und auch im Übrigen keine hinreichenden Umstände vorlägen, die eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigten, vielmehr der Eindruck entstehe, dass die Antragsgegnerin Argumente nachschiebe bzw. austausche, um ihr Bestreben nach einem alleinigen Sorgerecht für das Kind durchzusetzen, komme eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin allein nicht in Betracht. Das Verhalten der Kindesmutter sei vielmehr, wie sich auch anlässlich der Umgangskontakte gezeigt habe, von mangelnder Bindungstoleranz beeinflusst, und könne in Ansehung der Gegebenheiten auch nicht von einer Unmöglichkeit der Kommunikation der Kindeseltern oder unüberbrückbaren Streitpunkten ausgegangen werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin die Übertragung der elterlichen Sorge für A. auf sich allein erstrebt. Sie verweist darauf, dass die Kommunikation zwischen den Kindeseltern schwer und nachhaltig gestört sei. Sie sei von dem Antragsgegner vergewaltigt worden, was dieser in dem bereits im ersten Rechtszug vorgelegten WhatsApp-Chatverlauf zugegeben habe, wodurch sie erheblich traumatisiert sei und sich in Behandlung habe begeben müssen. Das von ihr durch Strafanzeige veranlasste Ermittlungsverfahren sei, wie sich den Beschlussgründen der Staatsanwaltschaft (13 Js 38/18 Staatsanwaltschaft Saarbrücken) entnehmen lasse, nur deshalb eingestellt worden, weil es sich um eine Auslandstat handele. Mit dem von ihm eingeleiteten Umgangsverfahren wolle der Antragsgegner nur ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erschleichen, in Wirklichkeit habe er kein Interesse an dem Kind. Nach den letzten beiden Umgängen hätten sich bei dem Kind körperliche Symptome gebildet (Neurodermitis am ganzen Körper), die offensichtlich auf eine Belastung des Kindes durch den Umgang mit dem Antragsgegner hindeuteten. Die Antragstellerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Saarlouis vom 21. September 2018 – 21 F 281/17 S – die elterliche Sorge für das Kind A. S., geboren am 14. Januar 2016, auf sie allein zu übertragen, das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin sowie Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Namentlich legt er das Augenmerk darauf, dass Zweifel an der Erziehungseignung der Antragstellerin, die erhebliche Defizite in der Bindungstoleranz offenbare, bestünden. Sie treibe das Kind in einen Loyalitätskonflikt und beeinflusse dieses negativ gegen ihn. Er jedenfalls sei zu einer umfassenden Kooperation bereit. Das Kreisjugendamt Saarlouis hat sich mit Bericht vom 26. März 2019 geäußert. Hierbei hat es wiederholt in den Fokus genommen, dass die Kindesmutter immer wieder geäußert habe, alles zu tun, um den Kindesvater aus dem Leben von A. fernzuhalten, und Vermittlungsversuche durch das Jugendamt abgelehnt habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 21 F 163/18 UG, 21 F 397/18 EAUG, 21 F 161/18 EAUG und 21 F 122/18 EAGS des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis haben dem Senat vorgelegen. II. Die zulässige, namentlich form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat einen vorläufigen Erfolg. Denn die Folgesache Sorgerecht war auf Antrag der Antragstellerin unter Aufhebung des Ausspruchs zum Sorgerecht an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das vor dem Familiengericht geführte Verfahren zur Folgesache Sorgerecht leidet an wesentlichen Mängeln, für eine Entscheidung des Senats wäre eine aufwändige Beweiserhebung notwendig und die Antragstellerin hat die Zurückverweisung beantragt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG). 1. Leben im gemeinsamen Sorgerecht stehende Eltern getrennt, kann gemäß § 1671 Abs. 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge insgesamt oder einen Teil überträgt. Diesem Antrag ist stattzugeben, soweit entweder der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2018 – 1 BvR 399/18 –, juris; siehe auch BVerfGE 127, 132; BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 –, BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, FamRZ 2008, 592). Fehlt es hieran, weil die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage sind und einander ablehnen, kann dies einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein, weil nicht gewährleistet ist, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft. Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfG, BVerfGE 127, 132). Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist dabei nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern immer allein das Kindeswohl (BVerfG, aaO, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 1 BvR 1914/17 –, FamRZ 2018, 266). Dabei ist zu beachten, dass weder die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge prinzipiell Vorrang vor der Einzelsorge hat, noch besteht eine gesetzliche Vermutung dahin, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern weiterhin die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist. Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich die elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2018 – 1 BvR 399/18 –, aaO; BVerfGE 107, 150; BVerfG, FamRZ 2007, 1876; BVerfG, FamRZ 2004, 354; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, aaO). Maßstab der Entscheidung ist nach § 1671 Abs. 1 BGB das allüberstrahlende und letztentscheidende Kindeswohl. In welchem Umfang vom Familiengericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Verfahren ist zwar vom Antrag eines Elternteils abhängig. Das Gericht hat jedoch gemäß § 26 FamFG die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen in eigener Verantwortung durchzuführen. Es muss sich ein eigenes Bild von der Sachlage verschaffen und darf sich nicht auf einseitige Darstellungen und Angaben nur eines Elternteils verlassen. Denn es handelt sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen den Eltern. Vielmehr geht es wie in allen Kindschaftsverfahren um das Wohl des betroffenen Kindes. Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Fall betroffenen Kindeswohlbelangen. Dazu gehören bei der hier vorliegenden Problemstellung insbesondere die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und deren jeweilige Qualität. Befindet sich das Kind in der Obhut eines Elternteils und ist dieser die Hauptbezugsperson des Kindes, ist ferner zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Kontakt zu dem anderen Elternteil aufrechterhalten werden kann. Daneben sind das Förderprinzip sowie die Kontinuität des Umfelds und der sonstigen Beziehungen des Kindes zu berücksichtigen. Der vom Kind geäußerte Wille hat bei kleineren Kindern vornehmlich Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1078; FamRZ 2008, 1737, 1738; BGH, aaO, mwN), ist mit zunehmendem Alter jedoch auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam und insoweit zu berücksichtigen, als er als autonom gefasster Wille dem Kindeswohl entspricht (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 1 BvR 1914/17 –, aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 746/08 –, FamRZ 2009, 399). Zur Berücksichtigung des Willens des Kindes und seiner Interessen sieht das Gesetz die Bestellung eines Verfahrensbeistands vor, § 158 FamFG. Das Gesetz verpflichtet den Familienrichter insoweit zur Einhaltung verfahrensrechtlicher unverzichtbarer Mindeststandards. Die Einrichtung der Verfahrensbeistandschaft ist Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger (BVerfG, FamRZ 2007, 1078, mwN; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 86). Sie soll in Fällen eines Interessenkonflikts zwischen Kind und Eltern insbesondere die einseitige Vertretung der Interessen des Kindes ermöglichen und unterscheidet sich insofern von dem Aufgabenkreis des Familiengerichts und der weiteren Beteiligten. Die Verfahrenspflegschaft trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Scheidungskinder sich oftmals in einer verunsicherten psychischen Situation befinden und ein Verfahrenspfleger das Kind durch die Vertretung seiner Interessen gegenüber dem Familiengericht entlasten kann (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 -, BGHZ 185, 272). Das Familiengericht hat dem Verfahrensbeistand durch die Gestaltung des Verfahrens zu ermöglichen, seine Funktion sinnvoll wahrzunehmen und zu den die Interessen und den Willen des Kindes betreffenden Tatsachen und den diesbezüglichen Ermittlungen des Familiengerichts umfassend Stellung zu nehmen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist regelmäßig erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Dies entspricht den Voraussetzungen, unter denen dem Kind nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs. 2 BGB ein Ergänzungspfleger zur Vertretung im Verfahren zu bestellen ist, wobei für die Erforderlichkeit eines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bereits die Möglichkeit des Bestehens eines Interessengegensatzes ausreicht. Ein erheblicher Interessengegensatz ist anzunehmen, wenn es nach dem Sachverhalt naheliegt, dass die Eltern vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen oder aufgrund der Intensität ihres Konflikts die Gefahr besteht, dass sie die Interessen des Kindes aus dem Blick verlieren, wobei entgegengesetzte Sachanträge der Eltern ein Indiz für das Bestehen eines Interessengegensatzes sind (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 158, Rn. 16, 17, mwN; Zorn in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 158, Rn. 8). Deshalb werden von § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor allem stark konfliktträchtige Sorge- und Umgangsrechtsverfahren getrennt lebender Eltern erfasst (vgl. Schumann in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 158 FamFG, Rn. 8, mwN). Dies ist z. Bsp. gegeben, wenn die Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist, als alleinige Inhaberin der elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB) trotz guter Beziehungen des minderjährigen Kindes zu seinem Vater einen Umgang ohne triftigen Grund unterbinden will. Gleiches gilt, wenn der das Kind betreuende Elternteil wegen den durch die Trennung bzw. Scheidung eingetretenen persönlichen Verletzungen in der Partnerbeziehung dem anderen Elternteil die Umgangsbefugnis verweigert oder massiv einschränkt. Maßgebend ist, dass ein Elternteil lediglich seine eigenen Interessen vertritt, dagegen nicht auch das Kindeswohl im Auge hat. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, genügt der Interessenkonflikt zwischen Kind und einem Elternteil (vgl. Keuter in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl., § 158, Rn. 13, mwN). Entscheidend sind insoweit die offenbar gewordenen Konflikte oder Abwehrhaltungen eines Elternteils gegen eine Maßnahme zur Regelung der elterlichen Sorge oder des persönlichen Umgangs, dagegen nicht die Ursachen hierfür bzw. eine Bewertung dessen Verhaltens, weil der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, durch die Beiordnung eines Verfahrensbeistands das minderjährige Kind zu schützen. Treten diese zutage, ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands geboten (Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 158, Rn. 6). Dabei wird in Zweifelsfällen aber auch bei weniger gewichtigen Gegensätzen die Beiordnung angebracht sein (Schlemm in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 158, Rn. 5). Um schließlich eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen, kann es insbesondere bei Entscheidungen von großer Tragweite ferner erforderlich sein, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, das etwa zur Qualität der Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und zu den in Betracht kommenden familiengerichtlichen Maßnahmen näheren Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1897, 1899). 2. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. 2.1. Unter Berücksichtigung der in dem vorliegenden Verfahren sowie den beigezogenen Umgangsverfahren und des Gewaltschutzverfahrens zu Tage getretenen Umstände ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind - wie in dem noch laufenden Umgangsverfahren 21 F 163/18 UG geschehen - unerlässlich. Denn wie dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten und dem protokollierten Anhörungsergebnis in dem vorliegenden, aber auch in den beigezogenen Umgangsverfahren sowie dem Gewaltschutzverfahren zweifellos zu entnehmen ist, erhebt die Kindesmutter gegen den Kindesvater den Vorwurf gewalttätiger Übergriffe (bis hin zur Vergewaltigung, die der Antragsgegner, wie der zu den Akten gereichte WhatsApp-Chatverlauf nahe legt, bestätigt) und lehnt deshalb eine Kontaktaufnahme sowohl zu ihr als auch zu dem ehegemeinsamen Kind ab. Dieser in sämtlichen Verfahren offen zu Tage liegende Konflikt und die Abwehrhaltung der Kindesmutter gegen Maßnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge (hier: deren Beibehaltung) bzw. des Umgangs legen ein beredtes Zeugnis dafür ab, dass es an einer tragfähigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern fehlt. Vielmehr ist, namentlich vor dem Hintergrund der von der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe, anzunehmen, dass die Beziehung der Kindeseltern zueinander zerrüttet ist und jegliche Grundlage für einen Austausch über die Belange des gemeinsamen Kindes fehlt. Mit Blick auf die nicht überwundenen Traumata der Kindesmutter – wie erstinstanzlich vorgetragen und zuletzt durch einen psychotherapeutischen Verlaufsbericht des die Kindesmutter behandelnden Arztes der Median-Klinik vom 18. April 2019, in der diese im November 2018 eine ambulante Therapie begonnen hat, belegt, der u.a. die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) enthält – besteht in dem gegebenen Erkenntnisstand offensichtlich keine Basis, dass von der Kindesmutter die in der Paarbeziehung bestehenden bzw. nicht überwundenen Konflikte von der Elternebene getrennt werden können und sie zu einer konstruktiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kindesvater hinsichtlich der Belange des betroffenen Kindes finden kann. Selbst wenn, wie vom Familiengericht nach Maßgabe seiner Ausführungen stillschweigend unterstellt, die Kindesmutter eine Kooperation verweigert (nicht die „geschuldeten Anstrengungen“ unternimmt), kann das pflichtwidrige Verhalten des nicht kooperierenden Elternteils nicht mit einer aufgezwungenen gemeinsamen elterlichen Sorge sanktioniert werden, um auf diese Weise den Elternrechten des anderen kooperationsfähigen und -willigen Elternteils Geltung zu verschaffen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, aaO). Die am Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisationsform der Elternsorge ist dafür grundsätzlich kein geeignetes Instrument. Dem steht schon die verfassungsrechtliche Wertung entgegen, dass sich die Elterninteressen in jedem Falle dem Kindeswohl unterzuordnen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 – 1 BvR 37/85 –, BVerfGE 79, 203; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 1868/08 –, FF 09, 416). In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass die Kindesmutter, wie sich den beigezogenen Umgangsverfahren entnehmen lässt, bei der Durchführung der gerichtlichen Umgangsregelung jede positive Mitwirkung verweigert. Sie hat zudem gerichtlich angeordnete Umgänge nicht stattfinden lassen und selbst einen begleiteten Umgang abgelehnt. Dies lässt den Schluss zu, dass bezüglich der grundsätzlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht des Kindes mit dem Vater - auch und insbesondere zu der Frage, ob ein beschützter oder unbegleiteter Umgang stattfinden soll – nicht nur Abstimmungsprobleme zwischen den Eltern bestehen, sondern dass in dieser Angelegenheit keinerlei Übereinstimmung zwischen ihnen herzustellen ist. Auch für eine günstige Prognose dahingehend, dass sich die derzeit fehlende Verständigungsmöglichkeit unter dem „Druck“ der gemeinsamen elterlichen Sorge in absehbarer Zeit wiederherstellen ließe, liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte vor (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 –, aaO). Um in diesem Konflikt- und Spannungsfeld, in dem die Interessen des Kindes A. nicht zwangsläufig im Mittelpunkt stehen bzw. mit denen des sie betreuenden Elternteils übereinstimmen, dem Kindeswohl und den Kindesinteressen hinreichend Geltung zu verschaffen, war die Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unerlässlich. 2.2. Das Familiengericht begründet ferner nicht, aus welchen Gründen die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 8. Juni 2018 angeregt, nicht erforderlich gewesen ist. Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 1248/09 -, FamRZ 2009, 1897, mwN). Dass dem Familiengericht in ausreichendem Maße (anderweitige) zuverlässige Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden haben, kann jedenfalls auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes, namentlich mit Blick auf das offen zu Tage getretene Konfliktpotenzial und der Abwehrhaltung der Kindesmutter, nicht, erst recht nicht vor dem Hintergrund der Anordnung der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachten in dem Umgangsverfahren 21 F 163/18 UG, nachvollzogen werden. Da das Verfahren des Familiengerichts folglich an wesentlichen Mängeln leidet, für eine Entscheidung des Senats eine aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und die Antragstellerin die Zurückverweisung beantragt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG), ist, auch um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu Ziffer III. sowie insoweit die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht geboten. Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 20 FamGKG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Der Antragstellerin war antragsgemäß mit Wirkung vom 5. November 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., pp., zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 S. 2, 114 ZPO).