Beschluss
9 WF 101/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0201.9WF101.15.0A
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Leitsätze
Wird eine Entscheidung nach § 1671 BGB erstrebt und liegen die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Zustimmungserklärung des anderen Elternteils - vor, stellt sich die Sach- und Rechtslage als sowohl objektiv wie subjektiv denkbar einfach dar, so dass sich auch ein vernünftiger bemittelter Beteiligter, der für die Mehrkosten selbst aufzukommen hätte, in einer derartigen Ausgangslage nicht anwaltlich hätte vertreten lassen.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 30. November 2015 – 21 F 332/15 SO/VKH 1 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Entscheidung nach § 1671 BGB erstrebt und liegen die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Zustimmungserklärung des anderen Elternteils - vor, stellt sich die Sach- und Rechtslage als sowohl objektiv wie subjektiv denkbar einfach dar, so dass sich auch ein vernünftiger bemittelter Beteiligter, der für die Mehrkosten selbst aufzukommen hätte, in einer derartigen Ausgangslage nicht anwaltlich hätte vertreten lassen.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarlouis vom 30. November 2015 – 21 F 332/15 SO/VKH 1 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2., die am 22. August 2008 die Ehe geschlossen haben und mittlerweile getrennt leben, sind die Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes M. W.. Mit ihrem am 16. November 2015 eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag hat die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner auf ein Anschreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2015 durch – beigefügtes – anwaltliches Schreiben vom 21. Oktober 2015 mitgeteilt habe, dass Einigkeit über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bestehe und das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Antragstellerin für M. allein ausgeübt werden solle, um Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nachgesucht. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30. November 2015, auf den Bezug genommen wird, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, indes die Beiordnung von Rechtsanwalt ... pp. abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheine. Gegen den ihr am 2. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 15. Dezember 2015 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht gemäß Beschluss vom 18. Dezember 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im Rahmen der von dem Senat gewährten Stellungnahmefrist vorgetragen, dass der Antragsgegner mittlerweile gegenüber dem Jugendamt erklärt habe, mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin allein nicht mehr einverstanden zu sein. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. In Familiensachen des § 111 Nr. 2 FamFG (Kindschaftssachen), zu denen auch Verfahren gehören, die – wie hier – das Sorgerecht betreffen (§ 151 Nr. 1 FamFG), ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (arg. § 114 Abs. 1 FamFG). Nach der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt für Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Anwaltes nur noch dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken. Auch die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 -, FamRZ 2010, 1427, m.w.N.; siehe auch BVerfG, NJW-RR 2007, 1713, und BVerfGE 63, 380; Senat, Beschluss vom 01. Februar 2011 – 9 WF 1/11 –, juris). In Ansehung dieser Grundsätze kommt die begehrte Beiordnung eines Rechtanwaltes für die Antragstellerin nicht in Betracht. Im Streitfall hat die Antragstellerin eine Entscheidung nach § 1671 BGB erstrebt. Dabei liegen, worauf das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, bereits nach ihrem Vortrag in der Antragsschrift die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor; bei Zustimmungserklärung des anderen Elternteils zu dem konkreten Antrag ist das Familiengericht an den übereinstimmenden Willen der Eltern grundsätzlich ohne Kindeswohlprüfung oder ein Auswahlermessen und ohne Prüfung der Motive der Eltern gebunden (vgl. Senat, aaO; OLG Celle, FamRZ 2011, 388; Palandt/ Götz, BGB, 75. Aufl., § 1671 Rz. 18 ff/ 10, m.w.N.). Gründe, die gemäß § 1671 Abs. 4 BGB gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin sprechen, namentlich solche nach §§ 1666, 1666a BGB, sind nach Aktenlage nicht im Ansatz zu erkennen. Damit jedoch stellt sich die Sach- und Rechtslage, insbesondere mit Blick auf die bereits vorprozessual abgegebene Zustimmungserklärung des Kindesvaters, als sowohl objektiv wie subjektiv denkbar einfach dar, so dass sich auch ein vernünftiger bemittelter Beteiligter, der für die Mehrkosten selbst aufzukommen hätte, in einer derartigen Ausgangslage nicht anwaltlich hätte vertreten lassen. Auf die entfaltete vorprozessuale Tätigkeit des Anwalts kommt es im Übrigen nicht entscheidend an, zumal nicht zu erkennen ist, dass für die Zustimmungserklärung des Kindesvaters besondere tatsächliche oder rechtliche Hürden zu nehmen gewesen wären, und es im Übrigen der Antragstellerin unbenommen war bzw. ist, außergerichtlich juristischen Rat – so beispielsweise auch bei der Öffentlichen Rechtsauskunft – in Anspruch zu nehmen, wenn sie dies für ratsam hält (Senat, aaO, m.z.w.N.). Zu keiner anderen Beurteilung zwingt unter den obwaltenden Umständen – das verfahrensbetroffene Kind lebt bereits im Haushalt der Antragstellerin, was offensichtlich auch dem Willen des Kindes entspricht – das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Kindesvater mittlerweile beim Jugendamt erklärt habe, mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das verfahrensbetroffene Kind auf die Antragstellerin allein nicht mehr einverstanden zu sein. Selbst bei Vorliegen einer solchen – durch nichts belegten – Äußerung des Antragsgegners gewinnt bei der im Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder die Sachlage noch die Rechtslage einen Schwierigkeitsgrad, der derzeit die Beiordnung eines Anwaltes notwendig erscheinen lässt (siehe auch Büttner/ Wrobel-Sachs/ Gottschalk/ Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., § 10, Rdnr. 555, m.z.w.N.). Von daher bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.