Beschluss
9 UF 83/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0111.9UF83.15.0A
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Leitsätze
Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag an die Bank zur Sicherung eines Darlehens steht einer Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versicherung noch nicht endgültig begeben.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert in Ziffer II. Absatz 4, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.684,65 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... pp. Lebensversicherungs-AG Stand 01.10, bezogen auf den 30. Januar 2015, übertragen. Zugleich wird der Anspruch des Antragstellers gegen die Kreissparkasse S. auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. ... eingeräumten Bezugsrechts an der bei der weiteren Beteiligten zu 4. abgeschlossenen Rentenversicherung Nr. ... auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag an die Bank zur Sicherung eines Darlehens steht einer Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versicherung noch nicht endgültig begeben.(Rn.8) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert in Ziffer II. Absatz 4, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.684,65 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... pp. Lebensversicherungs-AG Stand 01.10, bezogen auf den 30. Januar 2015, übertragen. Zugleich wird der Anspruch des Antragstellers gegen die Kreissparkasse S. auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. ... eingeräumten Bezugsrechts an der bei der weiteren Beteiligten zu 4. abgeschlossenen Rentenversicherung Nr. ... auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. 3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Der am ... geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. Juni 2007 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 12. Februar 2015 zugestellt. Durch Beschluss vom 9. Oktober 2015 hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer I., rechtskräftig seit dem 5. Dezember 2015) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer II., Abs. 1 bis 7). Hierbei hat es, was allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.684,65 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... pp. Lebensversicherungs-AG, bezogen auf den 30. Januar 2015, übertragen (Ziffer II. Abs. 4). Gegen diese in Ziffer II. Abs. 4 des Beschlusses geregelte Versorgungsausgleichsentscheidung hat die weitere Beteiligte zu 4. unter Hinweis darauf, dass die Rechte und Ansprüche aus dem in Rede stehenden Vertrag im Rahmen einer Sicherungszession an eine Bank abgetreten seien und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in solchen Fällen in der Beschlussformel – was vorliegend unterblieben sei - aufzunehmen sei, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger zu übertragen sei, Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben beantragt zu entscheiden wie rechtens, die übrigen Versorgungsträger haben von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Versorgung bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG betreffend die Versicherungsnummer ...– insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen. Die Beschwerde ist begründet.Zu Recht beanstandet die... pp. Lebensversicherungs-AG, dass in der Beschlussformel Ziffer II. Abs. 4 des Familiengerichts nicht aufgenommen worden ist, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) zu übertragen ist. Das in Rede stehende Anrecht des Antragstellers aus der bei der ... pp. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Versicherung (fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) unterfällt den nach § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG auszugleichenden Anrechten. Dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an eine Bank zur Sicherung eines Darlehens abgetreten worden sind, steht einer Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich im Streitfall nicht entgegen. Zwar sind in den Versorgungsausgleich solche Anrechte nicht einzubeziehen, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede hindert den Darlehensnehmer nämlich nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Versicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 673/12 -, FamRZ 2013, 1717; Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 -, FamRZ 2011, 963 j.m.w.N.). Durch die Sicherungsabtretung hat das durch den Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts verloren und sich nicht in einen güterrechtlich auszugleichenden Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe gemäß der Sicherungsabrede gewandelt, weil die Sicherungsabtretung nicht den gesamten Versicherungsvertrag ergreift, sondern in der Regel - wie auch hier - lediglich dahin zu verstehen ist, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechtes bedeutet. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers tritt nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintritt. Der bisher bezugsberechtigte Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers. Auch diese Rechtsstellung verkörpert ein Versorgungsanrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit der nach Beendigung des Sicherungszwecks zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe erhält der Ehegatte seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht (lediglich) zurück (BGH, aaO, m.z.w.N.). Das Anrecht ist trotz der Sicherungsabtretung auch ausgleichsreif (arg. § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG), da es - der ausgleichspflichtige Ehemann ist Versicherungsnehmer der fondsgebundenen Rentenversicherung als einer ehemaligen Direktversicherung mit unverfallbaren Anwartschaften - hinreichend verfestigt ist (vgl. BGH, aaO). Der interne Ausgleich ist trotz der Sicherungsabtretung rechtlich durchführbar. Die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt (BGH, aaO, m.z.w.N.). In diesem Fall ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird, ohne dass dies von der Zustimmung des Sicherungsnehmers oder dessen Beteiligung am Verfahren abhängt oder das bestehende Sicherungsrecht - da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt - als solches in der Beschlussformel besonderer Erwähnung bedarf. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (BGH, aaO, m.w.N.). Im angefochtenen Beschluss fehlt allerdings die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger, so dass auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. der angefochtene Beschluss insoweit entsprechend abzuändern ist. Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – erneuten mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da diese bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) erwarten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochtenen und in Übereinstimmung mit den Beteiligten erfolgten erstinstanzlichen Wertfestsetzung vom 9. Oktober 2015 und berücksichtigt, dass in dem Beschwerdeverfahren nur noch ein Anrecht gegenständlich ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).