Beschluss
9 WF 13/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0427.9WF13.15.0A
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Leitsätze
1. Dem Mitarbeiter eines Jugendamts kann trotz einer wirksam erteilten Aussagegenehmigung nach § 376 ZPO im Hinblick auf § 203 StGB und § 85 Abs. 2 SGB X grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich von Kenntnissen über die Vaterschaft einer Person zustehen, die er im Rahmen seiner Vertrauensstellung dienstlich erlangt hat.(Rn.10)
2. Bezüglich der Frage, ob die Offenbarung dieses Wissens "unbefugt" i.S.d. § 203 StGB bzw. des § 85 Abs. 2 SGB X erfolgt, ist bei einem Anfechtungsverfahren nach § 1600 BGB eine Abwägungsentscheidung zu treffen, in welche die grundrechtlich geschützten Interessen des betroffenen Kindes vorrangig einzustellen sind (vergleiche BGH, 28. Januar 2015, XII ZR 201/13, BGHZ 204, 54).(Rn.13)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des verfahrensbetroffenen Kindes wird der Beschluss im Zwischenstreit des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 30. Oktober 2014 - 54 F 294/12 AB - aufgehoben.
Die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 22. Mai 2014 auszusagen, ist nicht berechtigt.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Mitarbeiter eines Jugendamts kann trotz einer wirksam erteilten Aussagegenehmigung nach § 376 ZPO im Hinblick auf § 203 StGB und § 85 Abs. 2 SGB X grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich von Kenntnissen über die Vaterschaft einer Person zustehen, die er im Rahmen seiner Vertrauensstellung dienstlich erlangt hat.(Rn.10) 2. Bezüglich der Frage, ob die Offenbarung dieses Wissens "unbefugt" i.S.d. § 203 StGB bzw. des § 85 Abs. 2 SGB X erfolgt, ist bei einem Anfechtungsverfahren nach § 1600 BGB eine Abwägungsentscheidung zu treffen, in welche die grundrechtlich geschützten Interessen des betroffenen Kindes vorrangig einzustellen sind (vergleiche BGH, 28. Januar 2015, XII ZR 201/13, BGHZ 204, 54).(Rn.13) Auf die sofortige Beschwerde des verfahrensbetroffenen Kindes wird der Beschluss im Zwischenstreit des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 30. Oktober 2014 - 54 F 294/12 AB - aufgehoben. Die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 22. Mai 2014 auszusagen, ist nicht berechtigt. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller hat bezüglich des verfahrensbetroffenen, am … 2004 in H. geborenen Kindes D. O. vor dem Standesbeamten in H. am 21. Dezember 2004 die Vaterschaft anerkannt. Die Kindesmutter P. O., ghanaische Staatsangehörige, hat am selben Tag vor dem Standesbeamten in H. die Zustimmungserklärung zur Anerkennung der Vaterschaft erteilt. Ihr wurde bisher gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (Elternteil eines Deutschen) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Antragsteller hat mit dem im Juli 2012 eingeleiteten Verfahren 54 F 294/12 AB des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken darauf angetragen festzustellen, nicht der Vater des Kindes D. O. zu sein. Er hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass er, da er in der Zeit von Januar bis März 2004 eine intime Beziehung zur Kindesmutter unterhalten habe und diese auch nach der Geburt des Kindes zunächst bei ihm gewohnt habe, davon ausgegangen sei, der Kindesvater von D. zu sein. Allerdings habe er im September 2011 bei einem anlässlich einer in Hamburg stattfindenden Familienfeier geführten Gespräch mit dem Bruder seiner geschiedenen, ebenfalls aus Ghana stammenden Ehefrau, J. A., erfahren, dass er nicht der Vater des Kindes D. sei und dass J. A. mit der Kindesmutter einen Sohn habe. Nach dem Abbruch der Beziehung und der Übersiedlung der Kindesmutter nach Kaiserslautern habe er zu dieser keinen Kontakt mehr gehabt. Die Kindesmutter hat demgegenüber darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine intime Beziehung mit dem Antragsteller unterhalten habe. Von daher sei es ausgeschlossen, dass der Antragsteller der Vater des verfahrensbetroffenen Kindes sei. Dieser habe vielmehr wider besseres Wissen - und gegen Zahlung von 1.000 EUR sowie in der Folgezeit Weiterleitung der vom Jugendamt für das Kind geleisteten Zahlungen - die Vaterschaft anerkannt, die Anfechtungsfrist sei seit Jahren abgelaufen. Vater des Kindes sei der in London lebende J. A., mit dem sie auch ein zweites Kind habe. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 vorgetragen, dass der Antragsteller bereits Anfang 2012 gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse Saarbrücken mitgeteilt habe, dass nie ein Zweifel daran bestanden habe, dass er nicht der Vater des betroffenen Kindes sei; dies habe er auch immer der Unterhaltsvorschusskasse Kaiserslautern mitgeteilt. Zum Nachweis für diese Behauptung hat die Kindesmutter die Zeugin H. H., Mitarbeiterin des Jugendamtes des Regionalverbands Saarbrücken, benannt, der von dem Regionalverbandsdirektor eine Aussagegenehmigung erteilt wurde. Gemäß Beweisbeschluss vom 22. Mai 2014 hat das Familiengericht die Vernehmung der Zeugin H. H. zu der Behauptung des verfahrensbetroffenen Kindes, der Antragsteller habe bereits Anfang 2012 gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse Saarbrückenmitgeteilt, dass nie ein Zweifel daran bestanden habe, dass er nicht der Vater des betroffenen Kindes sei, angeordnet. Nachdem die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2014 nach Belehrung wegen der Gefahr, sich strafbar zu machen, von einem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, hat das Familiengericht im Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 54 F 294/12 AB - die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem mit Beschluss vom 22. Mai 2014 bestimmten Beweisthema auszusagen, für rechtmäßig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des verfahrensbetroffenen Kindes, das die Vernehmung der Zeugin H. H. zu dem behaupteten Inhalt des zwischen dieser und dem Antragsteller geführten Telefonats von Anfang Januar 2012 erstrebt. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme. II. Die gemäß §§ 169, 177 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 387 Abs. 3, 567, 569 ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwar liegt es in Ansehung der zum Beweisthema erhobenen und in das Wissen der Zeugin H. H. gestellten Behauptung nicht fern, dass der Zeugin H. H. als Mitarbeiterin des Jugendamtes - Unterhaltsvorschusskasse - anlässlich eines Anfang des Jahres 2012 mit dem Antragsteller geführten Telefonats, bei dem der Antragsteller behauptet haben soll, dass nie ein Zweifel daran bestanden habe, dass er nicht der Vater des betroffenen Kindes sei, Daten anvertraut, also Tatsachen mit Blick auf ihre Vertrauensstellung zur Kenntnis gebracht worden sind, die dem Sozialgeheimnis unterliegen (§§ 35 SGB I, 67 SGB X; statt aller: Paulus in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl., § 35, Rz. 10 ff; Gutzler in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.12.2014, SGB I § 35, Rz. 16 ff; Bieresborn in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 67, Rz. 3 ff, j.m.w.N.; von Glahn, StraFo 2000, 186 ff; siehe auch Scheuch in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 383, Rz. 25, m.w.N.) mit der Folge, dass eine Erhebung und Verwendung der Daten nur nach Maßgabe der in §§ 67 bis 85a SGB X, 61 SGB VIII ff getroffenen Regelungen (Winkler in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.12.2014, SGB VIII § 61, Rz. 1 ff, m.w.N.) möglich ist, so dass der Zeugin mit Blick auf § 203 StGB und § 85 Abs. 2 SGB X trotz der von dem Regionalverbandsdirektor erteilten Aussagegenehmigung (§ 376 ZPO) wegen der von dem Antragsteller verweigerten Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 385 Abs. 2 ZPO) gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. gemäß § 384 Nr. 2 ZPO grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen kann (vgl. Huber in: Musielak/Voit, ZPO, § 376, Rz. 6; ders., § 383, Rz. 6; siehe auch Kunkel, FamRZ 1993, S. 505 ff). Indes ist unter den obwaltenden Umständen von einer Offenbarungsbefugnis der Zeugin H. H. auszugehen mit der Folge, dass die Zeugin bei einer Aussage nicht unbefugt im Sinne der vorgenannten Vorschriften und daher jedenfalls gerechtfertigt handelt. Das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben wiederholt betont, dass das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung sichern, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann, wobei Verständnis und Entfaltung der Individualität mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden sind. Zu diesen zählt auch die Abstammung. Sie nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Individualitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein familiäres Verhältnis zu anderen ein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mit umfasst und begründet aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, wie es umgekehrt einem Mann das Recht auf Kenntnis einräumt, ob ein Kind von ihm abstammt. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verleiht allerdings keinen Anspruch auf Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (BVerfG, Urt. v. 13. Februar 2007, 1 BvR 421/05, BVErfGE 117, 202; Beschl. v. 26. April 1994, 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263, j.m.w.N.; BGH, zuletzt Urt. v. 28. Januar 2015, XII ZR 201/13, FamRZ 2015, 642, m.z.w.N.). In Wechselwirkung hierzu stehen die in §§ 1600 ff BGB eingeräumten Möglichkeiten des Anfechtungsverfahrens und insoweit auch die in § 1600b BGB genannten, vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß anerkannten Anfechtungsfristen, die der Gesetzgeber für den Anfechtungsberechtigten als einheitliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren ausgestaltet hat, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die einheitliche Fristenregelung dient der Rechtssicherheit und soll dem Vaterschaftsverhältnis den aus Gründen der Rechtsklarheit und des Rechtsfriedens notwendigen Bestand verleihen (Wellenhofer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1600b, Rz. 2, m.w.N.). Da das Anfechtungsverfahren dazu dient, die rechtliche und biologische Vaterschaft für ein Kind zusammenzuführen und zugleich die rechtliche Vaterschaft beendet, wenn sich in dem Verfahren erweist, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, die Klärung der Vaterschaft also lediglich ein Mittel zu diesem Ziel ist, steht hier, anders als bei der bloßen Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Interesse des rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung gegenüber. Dieses Interesse des Kindes wiegt schwer, ist es doch für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung, einen familiären, aber auch rechtlichen Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann. Zudem kann eine erfolgreiche Anfechtung, bei der das Kind mit dem rechtlichen Vater auch einen ihm gegenüber Verantwortlichen und Unterhaltspflichtigen verliert, mit erheblichen Auswirkungen auf seine Lebensumstände verbunden sein. Das betrifft auch die Mutter des Kindes, deren Interesse am Bestand der familiären rechtlichen Beziehung ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG, aaO, m.w.N.). Mit der in das Wissen der Zeugin H. H. gestellten Behauptung, die, sollte sie sich als wahr erweisen, dazu führt, dass die Anfechtungsfrist von zwei Jahren zweifellos längstens abgelaufen ist, beabsichtigt das verfahrensbetroffene Kind, seinen Status zu schützen. Da der vermeintliche biologische Vater nicht auffindbar ist, kann das Kind im Anfechtungsverfahren entweder bestätigt erhalten, dass sein rechtlicher Vater auch der biologische Vater ist oder dass es nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, und damit keine positive Kenntnis von seiner Abstammung erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. November 2008, 1 BvR 1192/08, NJW 2009, 425). In Ansehung dessen ist bei der Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen und Interessen dem Schutz des Kindes und seinem Interesse an der Bewahrung seiner familiären bzw. hier maßgeblich seiner rechtlichen Zuordnung der Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht und Interessen des rechtlichen Vaters einzuräumen. Soweit der Bundesgerichtshof zu Gunsten des mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes auf der Grundlage des Behandlungsvertrages aus Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des Samenspenders bejaht hat (BGH, Urt. v. 28. Januar 2015, XII ZR 201/13, aaO), ist deshalb in Anlehnung an diesen Rechtsgedanken vor dem Hintergrund der in Folge der von dem Jugendamt übernommenen Beistandschaft bestehenden Sonderbeziehung nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Belange, die dazu führt, dass die Interessen des Kindes die Interessen des Antragstellers auch in Bezug auf die Geheimhaltung seiner Sozialdaten überwiegen, eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht des Jugendamtsmitarbeiters hinsichtlich der den Status des Kindes betreffenden erlangten Daten des rechtlichen Vaters anzuerkennen. Auf Grund dessen handelt der Jugendamtsmitarbeiter, wenn er die in Bezug auf den Status des verfahrensbetroffenen Kindes relevanten Daten bei seiner Aussage in dem vorliegenden Verfahren weitergibt, nicht unbefugt und daher jedenfalls gerechtfertigt (vgl. BGH, aaO). Nach Maßgabe dessen ist die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 22. Mai 2014 auszusagen, nicht berechtigt und der Beschluss des Familiengerichts vom 30. Oktober 2014 mit der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenfolge aufzuheben. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 Abs. 1 FamGKG.