OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 WF 131/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0121.9WF131.13.0A
2mal zitiert
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der Verfahrenskosten.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 9. Oktober 2013 - 20 F 213/13 VKH1 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der Verfahrenskosten.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 9. Oktober 2013 - 20 F 213/13 VKH1 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit dem Familiengericht ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt, das er für die Verfahrenskosten einzusetzen hat. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat eine Partei zur Deckung der Verfahrenskosten auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; dies gilt grundsätzlich auch für (Kapital)Lebensversicherungen. Ob der Einsatz des Vermögens für die Prozesskosten nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zumutbar ist, ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII zu beurteilen. § 90 Abs. 1 SGB XII geht von dem Grundsatz aus, dass das gesamte Vermögen einzusetzen ist. Da die in Rede stehende Lebensversicherung des Antragstellers bei der Zurich Versicherung nach Aktenlage, worauf das Familiengericht im Ergebnis zu Recht abhebt, nicht zu den nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützten Vermögenswerten zählt, scheidet deren Verwertbarkeit nur aus, soweit der Vermögenseinsatz für den Antragsteller eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Dies ist unter den obwaltenden Umständen nicht der Fall. Dass jedenfalls eine Beleihung der Lebensversicherung (Rückkaufswert derzeit: 7.700 EUR) nicht möglich ist, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Verwertung der Lebensversicherung stellt auch nicht deswegen eine Härte dar, weil sie ggf. - was der Antragsteller ohnehin nicht behauptet - unwirtschaftlich wäre. Auf die Frage des Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen kommt es hier nicht an, weil die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen besteht. Bei einer Beleihung der Versicherungspolice entstehen anders als bei einem Verkauf oder der Kündigung lediglich durch die Verzinsung Verluste, da auch bei unterbleibender Rückzahlung bis zum Ende der Laufzeit nur die beliehene Summe von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird. Die Zinslast als solche ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010, XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028, m.w.N., und XII ZB 120/08, VersR 2011, 1029). Dass die Konditionen, zu denen die Versicherungspolice - und zwar auch mit Blick auf das Schonvermögen, das ggf. wegen von dem Antragsteller angegebener Unterhaltslasten für zwei Kinder den Betrag von X.XXX EUR um je XXX EUR übersteigt - beliehen werden kann, unwirtschaftlich sind, kann mit Blick auf den von dem Antragsteller vorgelegten Vertrag jedenfalls nicht belastbar festgestellt werden. Soweit unter Umständen eine anderen Beurteilung dann angezeigt sein kann, wenn die Partei die Zinsen nicht aufbringen kann, weil kein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1998, 247; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 115, Rz. 41) und die Beleihung die einzig mögliche Form der Verwertung ist, ist die Partei gehalten, die Kosten für die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern (BGH, aaO). Dass die Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit etwa nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann, hat der Antragsteller weder dargetan noch belegt (siehe zum Ganzen auch: Senat, Beschl. v. 22. Februar 2012, 9 WF 7/12; Beschl. v. 18. Januar 2012, 9 WF 151/11; Beschl. v. 3. Januar 2011, 9 WF 111/10, j.m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 115, Rz. 59, m.w.N.). Unter Berücksichtigung eines Rückkaufswertes von derzeit X.XXX EUR, wie vom Familiengericht unangefochten festgestellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beleihung der Versicherungspolice zur Bestreitung der zu erwartenden Verfahrenskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich ist (siehe auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamFR 2013, 454; LAG Köln, NZA-RR 2013, 314). Auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch - teilweise - Verwertung der Lebensversicherung (auch in Form der Beleihung) die angemessene Alterssicherung des Antragstellers, worauf dieser hinweist, wesentlich erschwert würde, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. Hierfür genügt die bloße Absicht der Partei, das Kapital zur Altersvorsorge bereitzuhalten, nicht, da das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann (vgl. BGH, aaO, m.w.N.). Dafür, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist und der Partei nicht wie sonstiges - das Schonvermögen übersteigende und für Verfahrenskosten heranzuziehende - Vermögen zur freien Verfügung steht, liegen weder hinreichende noch gar zwingende Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand, dass der Ablauf der Versicherung mit dem - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden - gesetzlichen Renteneintrittsalter des Antragstellers (65 Jahre) übereinstimmt, genügt jedenfalls nicht. Bei Ansparungen der in Rede stehenden Art, bei denen - wie hier - ein Kapitalbetrag zur Auszahlung vorgesehen ist oder aufgrund eines fälligen Kapitalwahlrechts zur Auszahlung gelangen kann, ist der Einsatz grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar. Mit der Möglichkeit der Kapitalauszahlung zeigt der Sparer/Versicherte, dass die Kapitalbildung und nicht die Altersvorsorge im Vordergrund steht; dies braucht die Allgemeinheit nicht hinzunehmen (zum Ganzen: BGH, aaO, m.w.N.; Senat, aaO; LAG Köln, aaO; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 21. Juli 2011, 1 WF 368/11; OLG Hamm, Beschl. v. 31.März 2009, 13 WF 52/09). Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass - was in jedem Fall erforderlich ist (BGH, aaO) - ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragsstellers nicht gewährleistet ist. In Anbetracht des Alters sowie des bisherigen beruflichen Werdeganges des Antragstellers liegen keine hinreichenden Umstände dafür vor, dass dieser im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (vgl. BGH, aaO; Senat, aaO; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311). Folglich verfügt der Antragsteller durch die Kapitallebensversicherung über Vermögen, welches das gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen selbst im Falle einer Beleihung bei weitem übersteigt. Von daher hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind.