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Beschluss

9 WF 31/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2010:0419.9WF31.10.0A
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Leitsätze
Hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor Beendigung des Verfahrens erster Instanz noch innerhalb angemessener Frist nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ausreichend dargelegt und belegt, ist Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.(Rn.3) (Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 7. Januar 2010 - 17 F 249/09 UG - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor Beendigung des Verfahrens erster Instanz noch innerhalb angemessener Frist nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ausreichend dargelegt und belegt, ist Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.(Rn.3) (Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 7. Januar 2010 - 17 F 249/09 UG - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Das gemäß §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt. Die mit dem Rechtsmittel angegriffene Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller, worauf das Familiengericht im Beschluss vom 7. Januar 2010 und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. Februar 2010 zu Recht hingewiesen hat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor Beendigung des Verfahrens in erster Instanz noch innerhalb angemessener Frist nach dem Termin vom 15. Dezember 2009, in dem die Nachreichung der Unterlagen betreffend die Verfahrenskostenhilfe angekündigt worden war, ausreichend dargelegt und belegt hat. Grundsätzlich kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei unter anderem voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO ausreichend dargetan und belegt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 - 9 WF 129/05 –, 10. Oktober 2006 – 9 WF 132/06 und 5. Januar 2009 – 9 WF 113/08; Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2005 - 5 W 319/04-98 -, m. w. N.). Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Zwar hat er noch vor Instanzende, nämlich im Termin vom 15. Dezember 2009, Verfahrenskostenhilfe beantragt. Bewilligungsreife ist jedoch nicht vor Instanzende eingetreten. Denn der Antragsteller hat weder vor Instanzende noch innerhalb – ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. Dezember 2009 stillschweigend bewilligter - angemessener Frist nach Ankündigung der Nachreichung im Termin vom 15. Dezember 2009, auch nicht mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erklärung bzw. die zum Nachweis der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Belege vorgelegt. Vielmehr hat der Antragsteller erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 7. Januar 2010 mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010, eingegangen beim Familiengericht am 20. Januar 2010, Unterlagen betreffend den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu den Akten gereicht. Dies war nicht mehr innerhalb angemessener Frist nach Ankündigung, die nach Lage der Akten längstens mit zwei Wochen zu bemessen war (vgl. Senat, Beschl v. 1. Dezember 2008 – 9 WF 95/08 – m.w.N., Senat, Beschluss vom 2. Juli 2008, 9 WF 56/08, m.w.N.; Oberlandesgericht Bamberg, FamRZ 2001, 628). Nach alldem hat eine Bewilligungsreife bis vor Instanzende nicht vorgelegen, so dass das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert hat (vgl. hierzu auch Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 119, Rz. 19, m.w.N.; Zöller- Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 117, Rz. 2b, m.w.N.; Senat, Beschl.v. 5. Januar 2009, 9 WF 113/08). Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 70 Abs. 2 FamFG).