Beschluss
9 WF 35/10
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2010:0413.9WF35.10.0A
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Leitsätze
Die Ratenfestsetzung und die Berechnung des der Ratenfestsetzung zu Grunde liegenden einsetzbaren Vermögensteils sind nachvollziehbar zu begründen. Fehlt dem Beschluss die gebotene nachvollziehbare Begründung und wird diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, liegt darin ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz gerechtfertigt.(Rn.3)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert vom 14. Januar 2010 - 11 F 145/08 S - aufgehoben, soweit in ihm die Anordnung getroffen worden ist, dass der Antragsgegner Raten in Höhe von 95,00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat, und wird die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ratenfestsetzung und die Berechnung des der Ratenfestsetzung zu Grunde liegenden einsetzbaren Vermögensteils sind nachvollziehbar zu begründen. Fehlt dem Beschluss die gebotene nachvollziehbare Begründung und wird diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, liegt darin ein Verfahrensmangel, der eine Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz gerechtfertigt.(Rn.3) Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert vom 14. Januar 2010 - 11 F 145/08 S - aufgehoben, soweit in ihm die Anordnung getroffen worden ist, dass der Antragsgegner Raten in Höhe von 95,00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat, und wird die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert zurückverwiesen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben, Kosten werden nicht erstattet. Die gegen die Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 127, Rz. 10 a und 14) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedenfalls vorläufig Erfolg. Soweit das Familiengericht in Abänderung des Beschlusses vom 18. September 2009 - 11 F 145/08 S - (Bl. 68 d.A.) auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Saarbrücken (Bl. 92 ff d.A.) mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2010 (Bl. 117 d.A.) Ratenzahlungen auf die Prozesskosten in Höhe von monatlich 95,00 EUR angeordnet hat, ist Gegenstand der Prüfung des Beschwerdegerichts nur diese Anordnung (vgl. Zöller/Philippi, aaO, § 127, Rz. 36 m. w.N.). Sie hat das Familiengericht nicht hinreichend begründet. Das Verfahren des Familiengerichts leidet damit an einem wesentlichen Mangel, der insoweit zur Aufhebung angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht führt. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, müssen Beschlüsse jedenfalls dann begründet werden, wenn sie einem Rechtsmittel unterliegen und eine Partei beschweren. Dies gilt auch für die eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei beschwerende Anordnung von Ratenzahlungen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe. Insoweit sind die Ratenfestsetzung und die Berechnung des - der Ratenfestsetzung zugrundeliegenden - einsetzbaren Vermögensteils nachvollziehbar zu begründen. Fehlt dem angefochtenen Beschluss die gebotene - nachvollziehbare - Begründung und wird diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der die Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz rechtfertigt (OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2008, 2 W 100/8, FamRZ 2009, 634, m.z.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 389; Zöller/Philippi 28. Aufl. ZPO § 127 Rz. , 38). So liegt es hier. In dem angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 2010 werden die Anordnung von Ratenzahlungen und die Höhe der Raten damit begründet, dass in Anbetracht eines Nettoeinkommens von 2.500 EUR und Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung von 455 EUR und Abzug der gesetzlichen Unterhaltsleistungen für ein Kind, Wohn- und Heizkosten und berücksichtigungsfähiger Belastungen, wobei noch Spesen zu berücksichtigen seien, mindestens 251 EUR verblieben, was monatliche Raten von 95 EUR ergäben. Dies ist in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten völlig unzureichend. Der floskelhafte Hinweis auf die gesetzlichen Unterhaltsleistungen für ein Kind, Wohn- und Heizkosten und berücksichtigungsfähige Belastungen vermögen unter Berücksichtigung der differenzierten Angaben des Antragsgegners (nebst Anlagen) in seinen PKH- Erklärungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und seinen Belastungen sowie der ergänzenden Stellungnahmen seiner Prozessbevollmächtigten die konkrete, fallbezogene Begründung, von welchen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu berücksichtigende tatsächliche Umständen das Familiengericht ausgegangen ist und wie sich auf der Grundlage dieser Umstände eine Ratenhöhe von 95,00 EUR errechnet, nicht zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der von dem Bezirksrevisor erhobenen Rügen. Auf der Grundlage der von dem Familiengericht pauschal genannten Bewertungsfaktoren ist die Ratenzahlungsanordnung in keiner Weise nachvollziehbar. Auch die Nichtabhilfeentscheidung vom 22. März 2010 enthält die erforderliche Begründung dieses Ergebnisses nicht. Dass, wie dort ausgeführt, "der Antragsgegner trotz Aufforderung keine aktuelle Erklärung vorgelegt hat“, besagt ebenfalls nicht, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie berücksichtigungswürdigen Gesamtbelastungen das Familiengericht ausgegangen ist und wie es daraus die festgesetzte Monatsrate von 95,00 EUR errechnet hat. Daher ist insgesamt nicht nachvollziehbar, wie das Familiengericht die festgesetzte Rate berechnet und welche Aufwendungen des Antragsgegners es vom Einkommen abgesetzt bzw. welche es nicht für berücksichtigungsfähig angesehen hat. Damit fehlt dem Beschwerdegericht jegliche Grundlage für die Nachprüfung der Ratenfestsetzung durch den angefochtenen Beschluss. Da es an einer ausreichenden Grundlage für die Nachprüfung der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Ratenfestsetzung fehlt, bedarf es der Zurückverweisung an das Familiengericht, das nunmehr die notwendige Subsumtion und die damit verbundenen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.