Beschluss
1 VA 5/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0916.1VA5.21.00
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Leitsätze
Der frühere Prozessbevollmächtigte einer Partei ist im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG, in dem er sich gegen die dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Partei von dem Gerichtsvorstand gemäß § 299 Abs. 2 ZPO gewährte Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits wendet, regelmäßig nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt.(Rn.7)
(Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 15. Juli 2021 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der frühere Prozessbevollmächtigte einer Partei ist im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG, in dem er sich gegen die dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Partei von dem Gerichtsvorstand gemäß § 299 Abs. 2 ZPO gewährte Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits wendet, regelmäßig nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt.(Rn.7) (Rn.9) 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 15. Juli 2021 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- EURO festgesetzt. I. In dem seit dem Jahr 2018 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit 1 O 414/16 vor dem Landgericht Saarbrücken war die Antragstellerin Prozessbevollmächtigte der damaligen Beklagten, u. a. der Frau J.J.. Mit an das Landgericht Saarbrücken gerichtetem Schriftsatz vom 27. April 2021 beantragte die zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Frau J.J. bestellte weitere Beteiligte die Gewährung von Einsicht in die Akten des vorgenannten Verfahrens, da durch sie eventuelle Schadensersatzansprüche der Frau J. gegen ihre früheren Prozessbevollmächtigten geprüft werden sollten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 fragte der Antragsgegner bei den Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Parteien des vorbezeichneten Rechtsstreits an, ob Einverständnis mit der Gewährung der beantragten Akteneinsicht bestehe. Während der Prozessbevollmächtigte der ehemaligen Klägerin dieses Einverständnis erklärte, reagierte die Antragstellerin auf die Anfrage – auch nach mit Schreiben vom 7. Juni 2021 erfolgter Erinnerung – nicht. Daraufhin hat der Antragsgegner am 10. Juni 2021 entschieden, dass der weiteren Beteiligten nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides die beantragte Akteneinsicht gewährt werde. Gegen diesen ihr am 16.06.2021 zugestellten Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 16.07.2021 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Juli 2021. Mit ihrem Antrag macht sie geltend, die weitere Beteiligte habe ihr rechtliches Interesse an der beantragten Akteneinsicht nicht ausreichend dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht. Die Insolvenzschuldnerin habe „alle Abschriften zu dem alten Verfahren jeweils erhalten“, so dass die weitere Beteiligte bei der Insolvenzschuldnerin Einsicht nehmen bzw. sich von dieser die Unterlagen vorlegen lassen könne. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Rechtsstreit aus dem Jahr 2016 für das Insolvenzverfahren und die Insolvenzverwalterin von Bedeutung sei. Zudem scheine es so zu sein, dass Akteneinsichtsgesuche in abgeschlossene Verfahren „völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar“ gehandhabt würden. Dem Inhaber der Antragstellerin, Rechtsanwalt G., sei die Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren, in welchen er „beteiligt“ gewesen sei, wiederholt verweigert worden, so dass „hier offensichtlich eine völlige Ungleichbehandlung durch ein saarländisches Gericht bei der Akteneinsicht in alte Akten“ erfolge. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er meint, der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis nach § 24 Abs. 1 EGGVG. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. II. Der gegen die Entscheidung des Gerichtsvorstands über das Einsichtsgesuch eines Verfahrensbeteiligten in die Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG grundsätzlich statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 13. August 2021 – 1 VA 4/21; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 299 Rn. 6; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 23 EGGVG Rn. 12) – für die hier vorliegende Entscheidung des Antragsgegners über das Akteneinsichtsgesuch der weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Frau J.J., der Beklagten in dem rechtkräftig abgeschlossenen Rechtsstreit 1 O 414/16 des Landgerichts Saarbrücken, gilt aufgrund der Stellung der Insolvenzverwalterin als Partei kraft Amtes sowie der ihr zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nichts anderes (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 12 Ta 63/14, juris Rn. 7) – und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt ist. 1. Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die inhaltlich weitgehend § 42 Abs. 2 VwGO entsprechende Vorschrift stellt klar, dass das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ebenfalls dem Individualrechtsschutz und nicht der objektiven Rechtskontrolle dient (vgl. MünchKomm.ZPO/Pabst, 5. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 1). Die danach erforderliche Antragsbefugnis erfordert zumindest, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 11), das heißt die von ihm behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig bei jeder Betrachtung ausgeschlossen sind, ihm nicht zustehen oder nicht verletzt sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18, juris Rn. 9; MünchKomm.ZPO/Pabst, a. a. O., § 24 EGGVG Rn. 2). Eine bloße Beeinträchtigung von persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen genügt hingegen von vornherein nicht (vgl. MünchKomm.ZPO/Pabst, a. a. O., § 24 EGGVG Rn. 3; Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 3). An der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt es demnach jedenfalls dann, wenn das von dem Antragsteller in Anspruch genommene Recht entweder nicht besteht oder ihm nicht zustehen kann (vgl. BeckOK GVG/Köhlein, 12. Ed., § 24 EGGVG Rn. 3). Da Justizverwaltungsakte grundsätzlich keine Drittwirkung entfalten, ist ein Dritter nur dann ausnahmsweise antragsbefugt, wenn er die Verletzung einer Norm behauptet, die gerade ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 13; Mayer, a. a. O., Rn. 4; Pabst, a. a. O., Rn. 3). 2. Nach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin. Durch den angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner der weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der ehemaligen Beklagten J.J. auf deren Antrag hin die Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits 1 O 414/16 vor dem Landgericht Saarbrücken bewilligt. Es handelt sich daher bei dieser Entscheidung um einen zugunsten der Insolvenzverwalterin erlassenen Justizverwaltungsakt. Die Möglichkeit, dass der Antragsgegner bei dieser Entscheidung eine Norm verletzt hat, die gerade dem Schutz der Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. a) Darauf, ob – wie die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift geltend macht – die weitere Beteiligte ein rechtliches Interesse an der beantragten Akteneinsicht nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat – kommt es im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht an. Auf eine Verletzung des § 299 Abs. 2 ZPO, wonach der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten nur gestatten kann, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht stützen, da diese Norm keine Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet. Denn das in § 299 Abs. 2 ZPO enthaltene, durch Auslegung zu ermittelnde Entscheidungsprogramm (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – IV AR (VZ) 1/18, juris Rn. 13) dient nicht auch der Rücksichtnahme auf die Interessen der Prozessbevollmächtigten der Parteien des abgeschlossenen Rechtsstreits. Vielmehr sind, wenn ein berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht glaubhaft gemacht ist, im Rahmen der von dem Vorstand des Gerichts dann zu treffenden Ermessensentscheidung lediglich das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien – nicht auch dasjenige ihrer Prozessbevollmächtigten – mit dem Informationsbedürfnis des die Einsicht in die Akten beantragenden Dritten abzuwägen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2020 – I-15 VA 50/19, juris Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Prütting, 6. Aufl., § 299 Rn. 25). Demgemäß kann gegen die Gewährung der Akteneinsicht (nur) jede Partei nach § 23 ff. EGGVG vorgehen (vgl. MünchKomm.ZPO/Prütting, a. a. O., § 299 Rn. 28; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. § 299 Rn. 5). b) Auch soweit sich die Antragstellerin auf eine „völlige Ungleichbehandlung“ durch ein nicht näher bezeichnetes „saarländisches Gericht“ beruft, vermag ihr Vorbringen ihre Antragbefugnis nicht zu begründen. Zwar können sich auch aus Art. 3 GG eigene Rechte i. S. von § 24 Abs. 1 EGGVG ergeben, etwa wenn die Justizbehörde in gleichgelagerten Fällen stets entsprechend selbst auferlegter Richtlinien in einer bestimmten Weise verfahren ist und im konkreten Fall davon abweicht (vgl. BeckOK GVG/Köhnlein, a. a. O., § 24 EGGVG Rn. 4 m. w. N.; MünchKomm.ZPO/Pabst, a. a. O., § 24 EGGVG Rn. 4). Derartiges ergibt sich aus dem insoweit unsubstantiierten Antragsvorbringen, dem sich nicht entnehmen lässt, welches Gericht in welchen Fallkonstellationen Einsichtsgesuche des Inhabers der Antragstellerin in Akten abgeschlossener Verfahren aus welchen Gründen abgelehnt hat, jedoch nicht. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht konkret behauptet, dass von dem Inhaber der Antragstellerin als Insolvenzverwalter früherer Parteien zum Zweck der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen deren Prozessbevollmächtigte gestellte Akteneinsichtsgesuche von dem Antragsgegner in der Vergangenheit abgelehnt wurden. 2. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil die Antragstellerin diese bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 i.V. mit § 22 Abs. 1 GNotKG). Gründe für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin liegen nicht vor (§ 30 Satz 1 EGGVG). Die nach § 3 Abs. 1 GNotKG i.V. mit KV Nr. 15301 GNotKG erforderliche Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 29 EGGVG) ist nicht veranlasst.