OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 W 42/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:1230.1W42.15.0A
1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verständigen sich die Parteien in einem Prozessvergleich auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, kann neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang das Maß und der Grund des wechselseitigen Nachgebens und ferner die Kostenregelung berücksichtigt werden, die die Parteien zunächst beabsichtigt hatten, bevor diese an der fehlenden Übernahmebereitschaft eines Rechtsschutzversicherers gescheitert ist.(Rn.18) 2. Hat ein Kläger bei offenem Prozessausgang nur deshalb in größerem Umfang nachgegeben, weil die Gegenseite erklärt hat, dass sie im Verurteilungsfall die Klageforderung nicht wird bezahlen können, führt die Rücksichtnahme auf die finanzielle Lage des Gegners in Ausübung billigen Ermessens nicht dazu, dass die klagende Partei mehr als die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2015 - Az.: 12 O 7/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verständigen sich die Parteien in einem Prozessvergleich auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, kann neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang das Maß und der Grund des wechselseitigen Nachgebens und ferner die Kostenregelung berücksichtigt werden, die die Parteien zunächst beabsichtigt hatten, bevor diese an der fehlenden Übernahmebereitschaft eines Rechtsschutzversicherers gescheitert ist.(Rn.18) 2. Hat ein Kläger bei offenem Prozessausgang nur deshalb in größerem Umfang nachgegeben, weil die Gegenseite erklärt hat, dass sie im Verurteilungsfall die Klageforderung nicht wird bezahlen können, führt die Rücksichtnahme auf die finanzielle Lage des Gegners in Ausübung billigen Ermessens nicht dazu, dass die klagende Partei mehr als die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2015 - Az.: 12 O 7/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerinnen haben die Beklagten auf Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages (mit Gewährleistungsausschluss) über ein Hausgrundstück, weiter gehenden Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beklagten hätten ihnen bekannte massive Feuchtigkeitsschäden und die problematische Abwassersituation im Kellerbereich des Hausanwesens sowie weitere Mängel arglistig verschwiegen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerinnen seien auf die vorhandenen Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk und darauf hingewiesen worden, dass in der Vergangenheit wiederholt aus der Kanalisation rückstauendes Wasser in den Keller des Anwesens gelangt sei. Die weiter gerügten Mängel seien entweder offensichtlich oder ihnen unbekannt gewesen. Nach Durchführung von Beweiserhebungen und bei noch ausstehender Vernehmung eines Zeugen haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15.9.2015 einen Vergleich geschlossen. In dem Vergleich haben die Beklagten sich als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerinnen einen Betrag von 17.500 € (in Raten) zu zahlen. In Ziff.4 des Vergleichs war geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben und dass die Kosten des Streithelfers nicht übernommen werden. In Ziff.5 wurde den Beklagten der Widerruf der Kostenregelung bis zum 21.10.2015 vorbehalten. Im Fall des Widerrufs sollte das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden (Bl. 228 d.A.). Die Beklagten haben die Kostenregelung des Vergleichs mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2015 nach Ablehnung einer Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung widerrufen (Bl. 235 d.A.). Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.11.2015 gemäß § 91 a ZPO entschieden, dass die Kosten des Rechtsstreits und diejenigen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden und dass der Streithelfer der Beklagten seine Kosten selbst zu tragen hat. Gegen den ihnen am 17.11.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 1.12.2015 beim Landgericht Saarbrücken eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese eine ihnen günstigere Kostenentscheidung anstreben. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 11.12.2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme gegeben. Die Beklagten sind der Ansicht, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme wegen der noch ausstehenden Vernehmung des Zeugen A. offen gewesen sei, komme es allein auf den Vergleichsinhalt und das hiernach anzunehmende Maß des wechselseitigen Nachgebens an, das auf Seiten der Klägerinnen deutlich größer sei. Die Klägerinnen sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigen die landgerichtliche Kostenentscheidung. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach den §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere ist die Notfrist von zwei Wochen des § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt. Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kann auch ergehen, wenn die Parteien die Kostenfrage in einem Vergleich ausdrücklich der Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO unterstellen. Damit geben die Parteien zu erkennen, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. Gegen diese Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO statt. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag (§ 91 a Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO). 2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs gemäß § 91 a ZPO in beanstandungsfreier Ausübung billigen Ermessens gegeneinander aufgehoben. § 91 a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Bei der Ermessensentscheidung kann in Fällen, in denen die Parteien sich in einem Prozessvergleich auf eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO verständigt haben, neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang im Rahmen billigen Ermessens auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens und weiter berücksichtigt werden, welche Kostenregelung die Parteien nach dem Vergleichsinhalt selbst angestrebt haben (BGH NJW 2007, 835; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 16. Juli 2015 - 1 W 28/15). Auch wenn die in dem Vergleich zum Ausdruck gekommene Einschätzung der Parteien das Gericht nicht bindet, so kann sie gleichwohl im Rahmen billigen Ermessens berücksichtigt werden (BGH a.a.O.). In der Regel hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (BGH NJW 2000, 3429; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. Rn. 24 zu § 91 a mwN). Angewandt auf den Streitfall gilt Folgendes: a. Kommt es aufgrund einer vergleichsweisen Einigung nicht mehr zur Durchführung einer nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu erwartenden oder bereits beschlossenen (weiteren) Beweisaufnahme, sind die Kosten des Rechtsstreits in der Regel gegeneinander aufzuheben bzw. den Streitparteien je zur Hälfte aufzuerlegen (BGH NJW-RR 2012, 688; Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn. 26 zu § 91 a; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2015 - 1 W 18/15 -; OLG Koblenz OLGR 2007, 215; OLG Oldenburg OLGR 2007, 35; OLG Frankfurt BB 1978, 331). Diese Regel gilt zwar nicht ausnahmslos. Die weitere Entwicklung eines streitig verlaufenden Prozesses und naheliegende hypothetische Entwicklungen können berücksichtigt werden (BVerfG NJW 1993, 1061; BGH NJW 2006, 1351, 1354; MDR 2010, 888). Dennoch ist bei der Prognose, die in summarischer Prüfung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes anzustellen ist, eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen nach der Senatsrechtsprechung nur in sehr engen Grenzen zulässig. Sie kommt dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei eine beabsichtigte Beweisführung gelingen oder misslingen wird. Im Streitfall war es wegen des in dem Notarvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses Aufgabe der eine Rückabwicklung des Kaufvertrages anstrebenden Klägerinnen, den Nachweis zu führen, dass die Beklagten bei Vertragsabschluss vorhandene aufklärungspflichtige wesentliche Mängel des Kaufgegenstandes arglistig verschwiegen haben. Das setzt neben der eigenen Mangelkenntnis voraus, dass der Verkäufer weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. des BGH z.B. NJW-RR 2003, 989 ,990). Auch wenn die bereits stattgefundenen Beweiserhebungen in die Richtung gedeutet haben mögen, dass die Beklagten den Klägern die ihnen bekannte Feuchtigkeitsproblematik im Kellerbereich nicht offenbart haben, kann wegen der noch nicht erfolgten Vernehmung des weiteren Zeugen A. ein den Klägerinnen günstiges Beweisergebnis nicht ohne weiteres unterstellt werden. Das hat nach der Senatsrechtsprechung entgegen der Sichtweise der Beklagten aber nicht zur Folge, dass der offene Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO unberücksichtigt zu bleiben hätte und dass es allein auf den Vergleichsinhalt ankäme. Vielmehr sind in so gelagerten Fällen die Kosten des Rechtsstreits regelmäßig gegeneinander aufzuheben bzw. den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, es sei denn, der Vergleichinhalt legt unter Billigkeitsaspekten ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung nahe. b. Im zu beurteilenden Fall bietet der Inhalt des Vergleichs keinen Grund zu einer den Beklagten günstigeren Kostenentscheidung. Denn die Parteien hatten sich in dem Vergleich zunächst (unter Widerrufsvorbehalt) darauf verständigt, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, gegeneinander aufgehoben werden. Erst auf die Intervention der Rechtsschutzversicherung der Beklagten kam es zum Widerruf der von den Parteien angestrebten Kostenregelung. Richtig ist, dass die Klägerinnen ihr mit der Klage verfolgtes Ziel einer Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie eines weiter gehenden Schadensersatzes letztlich nicht bzw. nur zum Teil erreicht haben. Die Billigkeitsbetrachtung erschöpft sich aber nicht in einem Abgleich des Vergleichsinhalts mit den Sachanträgen der Prozessparteien. Es müssen auch die Umstände berücksichtigt werden, die den Vergleichsinhalt beeinflusst haben. Dass die Klägerinnen sich überhaupt auf den deutlich hinter ihren Prozesserwartungen zurückbleibenden Vergleich eingelassen haben, ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht darauf zurückzuführen, dass sie aufgrund der stattgefundenen Beweiserhebungen einen ihnen nachteiligen Prozessausgang fürchten mussten. Der Inhalt des Vergleichs ist wesentlich dadurch beeinflusst, dass die Beklagten erklärt haben, im Fall antragsgemäßer Verurteilung zu einer Rückzahlung des Kaufpreises finanziell nicht in der Lage zu sein. Vor diesem Hintergrund war die angestrebte Rückabwicklung des Kaufvertrages für die Klägerinnen keine wirtschaftlich sinnvolle Option mehr und konnte es aus ihrer Sicht nur noch um einen von den Beklagten finanziell darstellbaren Ausgleich für die vorhandenen Mängel gehen. Der Geldbetrag von 17.500 €, zu dessen ratenweiser Zahlung die Beklagten sich verpflichtetet haben, beläuft sich auf 43 % der vom Sachverständigen B.W. im selbständigen Beweisverfahren 9 OH 7/12 auf 40.000 € geschätzten Kosten einer fachgerechten Mängelbeseitigung. Bei dieser Sachlage entspräche es nicht der Billigkeit, den Klägerinnen trotz offenem Prozessausgang allein wegen der im Vergleich geübten Rücksichtnahme auf die angespannte finanzielle Lage der Beklagten bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO über die Aufhebung der Kosten gegeneinander hinausgehende Kostennachteile zuzumuten. Die angefochtene Entscheidung war daher zu bestätigen. Die den Streithelfer betreffende Kostenentscheidung ist nicht angefochten und im Übrigen nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.