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Beschluss

1 U 87/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:1216.1U87.15.0A
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Leitsätze
Sind einem Angebot nicht ausgefüllte Preisermittlungsblätter 221 und 222 des Vergabehandbuchs des Bundes beigefügt, fehlen grundsätzlich geforderte Erklärungen, so dass diese gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachzufordern sind.(Rn.31)
Tenor
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind einem Angebot nicht ausgefüllte Preisermittlungsblätter 221 und 222 des Vergabehandbuchs des Bundes beigefügt, fehlen grundsätzlich geforderte Erklärungen, so dass diese gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachzufordern sind.(Rn.31) Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Verfügungsklägerin begehrte die Unterlassung einer Zuschlagserteilung. Sie beteiligte sich am öffentlichen Vergabeverfahren der Verfügungsbeklagten bezüglich der Maßnahmen XX und XY. Ihr Angebot endete auf eine Angebotssumme von 614.520,89 Euro. Nach Submission lag das Angebot der Verfügungsklägerin auf Platz 1. Das Vergabeverfahren erfolgte nach den Regeln der VOB/A. Mit dem Angebot einzureichen waren auch die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Preisermittlungs- und Formblätter 221 und 222 des Vergabehandbuchs des Bundes (Bl. 90 ff. d.A.). Die Verfügungsklägerin fügte die Blätter ihren Ausschreibungsunterlagen unausgefüllt bei. Mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 21. teilte diese der Verfügungsklägerin mit, ihr Angebot sei wegen der fehlenden Ausfüllung der Preisermittlungsformblätter 221 und 222 ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 27. forderte die Verfügungsklägerin zur Zulassung ihres Angebotes und zur Nichterteilung des Zuschlags auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die fehlenden Erklärungen nachgeholt. Die Zuschlagsfrist endete am 30. Juni. Die Verfügungsklägerin hat behauptet, das Einreichen unausgefüllter Preisermittlungsblätter beruhe auf einem Versehen. Sie ist der Ansicht, diese enthielten keine Preisangaben, sondern dienten lediglich der Darlegung der Kalkulation. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A habe für die Verfügungsbeklagte daher eine Nachforderungspflicht bestanden. Schließlich liege ein Fall der Selbstbindung der Verwaltung vor, da die Verfügungsklägerin - insoweit unstreitig - in einem früheren Vergabeverfahren ebenfalls unausgefüllte Preisermittlungsblätter vorgelegt habe und auch nicht aus diesem Grund ausgeschlossen worden sei. Zudem sei es im gesamten Saarland üblich, dass die Formblätter nachträglich ausgefüllt würden. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, bis zur Entscheidung der Hauptsache, das Vergabeverfahren für die Baumaßnahme: XX, XY, Maßnahmennummer 606TIE, Vergabenummer TIE0059, fortzusetzen und durch Zuschlag zu beenden, solange das Angebot der Verfügungsklägerin vom 19.05. für die streitgegenständliche Maßnahme von der Wertung ausgeschlossen bleibt. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, die verlangten Preisermittlungsformblätter seien bewusst unausgefüllt abgegeben worden. Sie ist der Ansicht, die Gewährung einer Nachbesserungsmöglichkeit führe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Ohne Beifügung der Preisermittlungsblätter sei das Angebot der Verfügungsklägerin mit anderen nicht vergleichbar. Für die Verfügungsbeklagte seien diese Angaben jedoch wichtig gewesen, um die Angebote bereits bei rein formaler Betrachtung miteinander vergleichen und diese auf Vollständigkeit überprüfen zu können. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A greife nur bei gänzlich fehlenden Unterlagen. Die Verfügungsbeklagte habe das Beifügen unausgefüllter Formblätter so verstehen dürfen, dass die Verfügungsklägerin gerade keine Preisermittlungsgrundlagen habe mitteilen wollen. Mit am 29. Juni verkündetem Urteil (Bl. 48 ff. d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Verfügungsklägerin Berufung eingelegt. Die Verfügungsklägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Angaben in den Preisermittlungsblättern seien keine solchen zum Preis. Allein die seitens des Landgerichts Saarbrücken angenommene Relevanz für die Vergabeentscheidung könne keine andere Einordnung rechtfertigen, da es im Vergabeverfahren nur relevante Erklärungen gebe. Für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A könne es keinen Unterschied machen, ob die Preisermittlungsblätter vollständig nicht abgegeben oder wie vorliegend vollständig nicht ausgefüllt worden seien. Subjektive Wertungskriterien könnten hier nicht herangezogen werden. Das Landgericht gebe auch nicht an, welchen Erklärungsinhalt es den nicht ausgefüllten Preisermittlungsblättern beimesse. Eine Manipulationsmöglichkeit bestehe nicht, da der Bieter nicht nachträglich Preise ändern könne, zumal vorliegend der Preis das einzige Wertungskriterium gewesen sei. Die Angaben in den Preisermittlungsblättern dienten dazu, um bei etwaigen Nachträgen eine Grundlage für die Preisfortschreibung im Sinne von § 2 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B zu haben. Der Vergabestelle sei auch eine Wertung des Preises möglich, da dies erst auf der vierten Wertungsstufe erfolge und dann etwaige nachgeforderte Erklärungen vorlägen. Das Landgericht Saarbrücken habe zu Unrecht ein versehentliches Nichtausfüllen verneint. Die Verfügungsbeklagte habe sich durch ihr vorheriges Verwaltungshandeln gebunden. Aus deren Schreiben vom 28. ergebe sich, dass es bei ihr vor der Entscheidung der VK Sachsen-Anhalt vom 25. März (3 VK LSA 07/15) gängige Praxis gewesen sei, die Preisermittlungsblätter nachzufordern. Da die Verfügungsbeklagte nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung den Zuschlag erteilt hat, hat die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt (Bl. 119, 76, 77 d. A.), der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt (Bl. 120, 117 d. A.), der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dem (angeblich) bewussten Nichtausfüllen der Formblätter komme der Erklärungsinhalt zu, die Verfügungsklägerin habe keine Angaben machen wollen. Das Fehlen von Erklärungen nach den Formblättern 221 und 222 führe zwingend zum Ausschluss der Wertung. Der Verfügungsbeklagten sei es aufgrund fehlender Angaben nicht möglich gewesen, den Preis eventuell als Spekulationspreis qualifizieren zu können. Damit fehle es an der Vergleichbarkeit der Angebote auf den ersten Blick. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A sei nicht einschlägig, da es sich nicht um einen bloßen geringfügigen formalen Fehler handele. Durch ein Nachreichen ausgefüllter Erklärungen hätte die Verfügungsklägerin auf die Bieterreihenfolge Einfluss nehmen können. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juni (Bl. 40 ff. d.A.), des Senats vom 25. November (Bl. 119 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die Parteien haben das Verfahren wirksam übereinstimmend für erledigt erklärt. Eine Erledigungserklärung kann auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 916 Rn. 3) und auch noch in der Berufungsinstanz (vgl. Hausherr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 66) abgegeben werden. Die Berufung der Verfügungsklägerin war auch zulässig (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 50, 197). 2. Somit war nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung betrifft die Kosten beider Instanzen, da die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Umfang der Hauptsacheerledigung auch im Kostenpunkt unwirksam geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98 -, Rn. 7, juris). Hiernach waren die Kosten des Verfahrens der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Ohne Erledigungserklärung wäre die Berufung der Verfügungsklägerin erfolgreich gewesen, da die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen gehabt hätte, eine der Verfügungsklägerin rechtlich vorteilhaftere Entscheidung gerechtfertigt hätte, § 513 ZPO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig (3.) und begründet (4.). Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen, liegen nicht vor (5.). 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig. Der Senat hat entschieden, dass auch im Unterschwellenbereich - wie hier - Primärrechtsschutz begehrt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2012 - 1 U 357/11-107 -, NZBau 2012, S. 654). Hieran wird festgehalten, zumal andere Oberlandesgerichte auch so entschieden haben und die h. M. in der Kommentarliteratur das ebenso sieht (BGH NZBau2012, 46; OLG Düsseldorf NZBau 2012, 518, 521; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl. Rn. 68 zu § 100 GWB).. 4. Der Antrag war auch begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken durfte das Angebot der Verfügungsklägerin nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, da diesem die Preisermittlungsblätter 221 und 222 in nicht ausgefüllter Form beigefügt waren. Die Verfügungsbeklagte hätte diese geforderten Erklärungen vielmehr nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachfordern müssen. Hierbei handelt es sich nicht um Preisangaben im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. c) VOB/A (a.). Sind einem Angebot nicht ausgefüllte Preisermittlungsblätter 221 und 222 beigefügt, fehlen grundsätzlich geforderte Erklärungen, so dass diese gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachzufordern sind (b.). a. Die Angaben in den Preisermittlungsblättern sind keine Preisangaben im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, so dass § 16 Abs. 1 Buchst. c) VOB/A nicht einschlägig ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken macht der Umstand, dass die Angaben in den Preisermittlungsblättern 221 und 222 für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen, diese nicht zu solchen. Zu den Preisangaben im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zählen nur eigentliche, sich gezielt zum Preis verhaltende Angaben. Die Angaben in den Formblättern dagegen geben lediglich die kalkulatorischen Grundlagen der Preisbildung wieder. Damit werden sie noch nicht einmal Vertragsbestandteil, weil im Vertrag nur die (Einheits-)Preise, nicht aber deren einzelne Elemente oder die Art ihres Zustandekommens vereinbart werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar - Verg 6/14, 1 Verg 6/14 -, juris, Rn. 67; Summa, in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 16 VOB/A Rn. 74.1; Kirst, IBR, S. 503). Es handelt sich bei den kalkulatorischen Angaben vielmehr um sonstige Erklärungen. Diese fallen unter § 16 Abs. 1 Ziffer 3 VOB/A. Dazu zählen etwa unzweifelhaft Erläuterungen zur Preiskalkulation als sonstige leistungsbezogene Erklärungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2011 - VII-Verg 66/11, Verg 66/11 -, juris, Rn. 12, zu einem Nebenangebot aber unter Verweis auf die kalkulatorische Überprüfungsmöglichkeit durch den Auftraggeber; Summa, a.a.O. Rn. 178 aE; von Wietersheim/Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 16 VOB/A Rn. 66; Opitz, in: Dreher/Motzke, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, § 16 VOB/A Rn. 171 und 174). b. Die Verfügungsbeklagte war gehalten, die fehlenden Erklärungen zur Preiskalkulation nach der mit der VOB/A 2009 eingeführten Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nachzufordern. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken lagen die Voraussetzungen der Norm vor. (1.) Ein Nachweis fehlt, wenn er entweder nicht vorgelegt worden ist oder ohne weiteres erkennbare formale Mängel aufweist. Der Auftraggeber ist dabei nicht gefordert, im Rahmen der Prüfung, ob die Angebote formal vollständig sind, eine materiell-rechtliche Prüfung der mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Daraus folgt, dass eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Erklärungen oder Nachweise nur besteht, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2012 - VII-Verg 108/11, Verg 108/11 -, juris, Rn. 35). Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A findet demgegenüber keine Anwendung, wenn eine geforderte Erklärung formgerecht, lesbar und vollständig abgegeben wird, aber inhaltlich nicht geeignet ist, dem Angebot zum Erfolg zu verhelfen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2012 - 1 Verg 1/12 -, juris, Rn. 28). (2.) Hiernach fehlt vorliegend eine Erklärung. Eine geforderte Erklärung fehlt auch dann, wenn zwar Formblätter eingereicht wurden, diese aber keinerlei Eintragungen enthalten. Auch diese entsprechen in formaler Hinsicht nicht den Anforderungen. (a.) Die Frage der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann nicht allein am Wortlaut des Begriffs „Fehlen“ festgemacht und argumentiert werden, wenn etwas körperlich vorhanden sei, fehle es nicht (so VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März - 3 VK LSA 07/15 -, juris, Rn. 32). So hat etwa auch das OLG Düsseldorf ein Fehlen einer geforderten Bescheinigung angenommen, obwohl sie körperlich tatsächlich vorhanden war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2011 - VII-Verg 56/10 -, juris, Rn. 47). Der Wortlaut ist vielmehr in Gänze zu betrachten. Die Regelung spricht von fehlenden Erklärungen. Damit ist im Einzelfall zu fragen, ob eine Erklärung des Bieters vorliegt, mithin vorliegend, ob das Beifügen der beiden nicht ausgefüllten Preisermittlungsblätter einen Erklärungswert, etwa dahingehend hat, man wolle sich zu diesem Punkt nicht erklären. Eine solche Auslegung ist im Einzelfall denkbar, vorliegend jedoch nicht geboten, da konkrete Anhaltspunkte das Erklärungsverhalten der Verfügungsklägerin wie die Verfügungsbeklagte es verstanden haben will zu interpretieren, fehlen. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin in einem anderen Vergabeverfahren der Verfügungsbeklagten derartige Erklärungen auch nicht abgegeben hat, reicht nicht aus. Es bedarf vielmehr klarer, auf den Einzelfall bezogener Anhaltspunkte dafür, dass der Bieter der Vorlage nicht ausgefüllter Formblätter einen Erklärungswert im Sinne einer Nichterklärung beilegen wollte. Bei der Annahme eines solchen Erklärungswertes ist generell Zurückhaltung geboten, da Ergebnis einer solchen Auslegung das Vorliegen eines unvollständigen Angebotes wäre, was im Ergebnis seinen Ausschluss nach sich zieht. Dies dürfte nicht im wohlverstandenen Interesse des Bieters liegen. Zwar hätte er über den Weg des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A die Möglichkeit, sich von der Bindungswirkung seines Angebotes zu befreien. Dies steht der Pflicht zur Nachforderung jedoch nicht entgegen. Anders zu entscheiden, würde diese Vorschrift ihres Anwendungsbereichs berauben, da der Bieter durch das Unterlassen von Erklärungen im Nachverfahren stets einen Ausschluss seines Angebots herbeiführen kann, so dass dieser Umstand nicht zur Begründung ihrer Nichtanwendbarkeit herangezogen werden kann. Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin beide Formblätter unausgefüllt eingereicht hat. Sie stellt jedoch zutreffend darauf ab, dass entweder das eine - bei einer Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen Nr. 221 VHB - oder das andere - bei einer Kalkulation über die Endsumme Nr. 222 VHB - einzureichen ist. Werden demnach beide Formblätter blanko eingereicht, spricht dies nicht automatisch für den von der Verfügungsbeklagten unterstellten Erklärungsinhalt. Im Ergebnis liegt daher im zu entscheidenden Fall „ein weißes Stück Papier ohne Erklärungsinhalt“ (so Kirst, IBR, S. 503) vor. (b.) Anerkannt ist, dass über § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A keine nachträgliche Verbesserung oder Veränderung des Angebotes erfolgen darf, sondern die Vorschrift entsprechend ihres Wortlautes nur die Nachreichung fehlender Erklärungen erfasst (so OLG München, Beschluss vom 15. März 2012 - Verg 2/12 -, juris, Rn. 67). Eine Verbesserung oder Veränderung des Angebotes wäre vorliegend durch die nachträgliche Angabe zu den Kalkulationsgrundlagen jedoch gerade nicht erfolgt. Die Verfügungsklägerin weist unbestritten darauf hin, dass vorliegend allein der Preis Zuschlagskriterium war. Diesen Preis hatte sie aber angeboten. An diesem Preis konnte sie auch nachträglich nichts mehr ändern. (c.) Allein der pauschale Verweis auf eine Manipulationsmöglichkeit, bzw. auf eine Verzerrung des Wettbewerbs (so VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März - 3 VK LSA 07/15 -, juris, Rn. 32) führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass das Vergabeverfahren auf Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter ausgerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 19/02 -, juris, Rn. 13 - die Rechtslage vor Einführung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A betreffend). Der Normgeber hat jedoch mit § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A eine partielle Sonderregelung geschaffen. Nach dem Beschluss Nr. 83 der Materialsammlung zur VOB 2009, Stand nach dem 7. Mai 2009, (abgedruckt bei von Wietersheim/Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 16 VOB/A Rn. 65) wird damit die „strenge Reihenfolge des Prüfungs- und Wertungsprozesses“ aufgegeben. Die nach der anfänglichen Eignungsprüfung aufgestellte Prognose werde nach Vorlage der Nachweise zu einem späteren Zeitpunkt vor Zuschlagserteilung bestätigt oder nicht. Da somit ausweislich der Motive ausdrücklich nachträgliche Erklärungen zugelassen werden sollen, ist der Norm eine Manipulationsmöglichkeit gleichsam immanent. Soweit die fehlenden Angaben wertungsrelevant sind, besteht damit für die Bieter potentiell auch noch die Möglichkeit, die Wertung in Kenntnis des Submissionsergebnisses zu beeinflussen (vgl. Stolz, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Aufl. 2014, § 13 VOB/A EG, Rn. 29; auf Missbrauchsrisiken weist auch Opitz, in: Dreher/Motzke, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, § 16 VOB/A Rn. 187 hin). Diese der Regelung innewohnende Beeinflussungsmöglichkeit wird jedoch hingenommen und kann damit nicht als Argument für ihr Nichteingreifen herangezogen werden. Zudem besteht ein Zweck der mit der VOB 2009 geschaffenen Regelung darin, den haushalterischen Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung zu verwirklichen und zu vermeiden, dass dem wirtschaftlichsten Angebot allein aufgrund von Formfehlern nicht der Zuschlag erteilt werden kann (vgl. hierzu Opitz, a.a.O. Rn. 169). Damit birgt die Regelung nicht nur (Missbrauchs-)Risiken, sondern auch einen wesentlichen Nutzen. Vorliegend fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsklägerin in missbräuchlicher Weise vorgegangen ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die nachträgliche Angabe der Kalkulationsgrundlagen zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Dies vor allem deshalb, da der Preis das einzige Wertungskriterium ist und dieser von der Verfügungsklägerin nachträglich gerade nicht mehr geändert werden kann. Schließlich ist die Verfügungsbeklagte nicht schutzlos gestellt. Führt die Bieterin eine sog. Mischkalkulation bzw. eine Kostenverlagerung aus, d.h. rechnet sie Preise in andere Posten ein, so hat dies den zwingenden Angebotsausschluss zur Folge (vgl. von Wietersheim/Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 16 VOB/A Rn. 12; Stolz, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Aufl. 2014, § 13 VOB/A EG Rn. 20), so dass unabhängig von der Frage, ob bei den Angaben in den Formblättern 221 und 222 derartige Möglichkeiten überhaupt bestehen, die Verfügungsbeklagte auf derartige Erklärungen reagieren kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügungsklägerin - so die Ansicht der Verfügungsbeklagten (Bl. 98 d.A.) - nachträglich auf die Bieterreihenfolge hätte Einfluss nehmen können. (d.) Es kann auch nicht maßgebend auf § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A abgestellt werden, wonach die Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten müssen. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A macht hiervon gerade eine Ausnahme. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/A ist demnach folgerichtig gerade kein zwingender Angebotsausschluss für den Fall eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A vorgesehen; die Nr. 4 des § 13 VOB/A ist in § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nicht erwähnt. (e.) Der Hinweis der Verfügungsbeklagten darauf, sie könne ohne ausgefüllte Preisermittlungsblätter nicht überprüfen, ob Spekulationspreise angesetzt seien, verfängt nicht. Wenn durch die Angabe von Spekulationspreisen keine Kostenverlagerung erfolgt, sollen solche Angebote gerade nicht per se auszuschließen sein (vgl. Stolz, a.a.O. § 13 VOB/A EG Rn. 24). (f.) Auch der Hinweis darauf, dass bei Fehlen der Unterlagen dem Auftraggeber keine vergleichende Wertung der Angebote möglich sei (so VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März - 3 VK LSA 07/15 -, juris, Rn. 31 aE) kann keinen prinzipiellen Angebotsausschluss begründen. Es ist gerade Zweck der Nachforderung der Erklärungen, dass nachträglich diese Vergleichbarkeit der Angebote hergestellt wird (vgl. Opitz, in: Dreher/Motzke, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl. 2013, § 16 VOB/A Rn. 170). 5. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren somit der Verfügungsbeklagten die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Gründe, die eine hiervon abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 6. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache wurde das Ersturteil wirkungslos, ohne dass es einer expliziten Aufhebung bedarf (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 91a Rn. 18).