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Urteil

1 U 81/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0429.1U81.14.0A
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Leitsätze
Eine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB setzt eine Einwirkung auf den Boden des Nachbargrundstücks voraus.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 4 O 306/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil, sowie das angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken, ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des nach den jeweiligen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB setzt eine Einwirkung auf den Boden des Nachbargrundstücks voraus.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 4 O 306/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil, sowie das angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken, ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des nach den jeweiligen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines behaupteten Abgrabens auf dem Beklagtengrundstück geltend. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, wobei das Grundstück des Klägers höher gelegen ist, als das des Beklagten. Der Kläger hat sein Anwesen, auf welchem sich ein im Jahr 1907 erbautes Wohnhaus befindet, im Jahr 2002 erworben. In den Jahren 1975/1976 und im Jahr 1980 hat der Beklagte jeweils einen Anbau an seinem Hausanwesen erstellt; die Anbauten liegen etwa sieben Meter von der Grundstücksgrenze zum Kläger entfernt (Lichtbilder, Hülle Bl. 97 d.A.). Der Unterbau einer Stützmauer zum Anwesen des Klägers ist teilweise eingestürzt (Lichtbild 5a und 5c, Anlage K 7, Bl. 97 d.A.). Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe durch Abgrabungen das klägerische Grundstück bis zur Hauswand hin freigelegt. Selbiges gelte für eine Stützmauer, die um ca. 10 cm in das Beklagtengrundstück hineinrage. Nach den Abgrabungen seien die freiliegenden Fundamente des klägerischen Anwesens verputzt worden. Die Tiefe der Abgrabungen entspreche der Höhe des Anbaus. Sowohl die Stützmauer als auch das Wohnanwesen seien einsturzgefährdet. Infolge der Abgrabungen des Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgänger sei das Grundstück des Klägers in der Weise vertieft worden, dass der Boden die erforderliche Stütze verloren habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ein Loch vor dem Haus für den teilweisen Einsturz der Stützmauer nicht ursächlich. Nach Abschluss von Arbeiten anlässlich eines Kanalrohbruchs seien die zuvor aufgehobenen Verbundsteine durch die Stadtwerke S. wieder fachgerecht verschlossen worden. Vor etwa vier bis fünf Jahren habe der Kläger nach einer Urlaubsrückkehr festgestellt, dass vor seiner Haustür ein Loch klaffe und das Fundament der Stützmauer sowie Teile seines Hausfundaments eingestürzt seien. Der Kläger hat weiter behauptet, an der Stelle der Stützmauer, an welcher sich nunmehr ein Loch befinde, habe bis 2009 ein Baum gestanden, den der Beklagte habe beseitigen lassen. Der Kläger hat beantragt, 1. dem Beklagten aufzuerlegen, auf seinem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., an der Grenze zu dem Grundstück des Klägers, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., Abstütz- und Befestigungsmaßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, die Festigkeit des klägerischen Grundstücks wiederherzustellen und ein Einstürzen des sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes zu verhindern; 2. dem Beklagten aufzuerlegen, auf seinem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., an der Grenze zu dem öffentlichen Weg, der vor dem Grundstück des Klägers, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../... verläuft, Abstütz- und Befestigungsmaßnahmen an der sich dort befindlichen Mauer durchzuführen, die an das auf dem klägerischen Grundstück, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../... befindliche Gebäude des Klägers angrenzt, die geeignet sind, das Einstürzen der Mauer und des sich unmittelbar angrenzenden Gebäudes des Klägers zu verhindern; 3. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte auf dem Grundstück, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., bis zur Hauswand des klägerischen Wohnanwesens pp. und der sich davor befindlichen Mauer, Abgrabungen durchgeführt hat; 4. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.165,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, es hätten keinerlei Abgrabungen stattgefunden. Bei Errichtung des Anbaus habe man lediglich eine Baugrube ausgehoben, die etwa der Fläche des Anbaus entsprochen habe. Der Kläger habe vor sechs bis sieben Jahren vor seinem Haus den Verbundsteinbelag entfernt und eine Grube ausgehoben. Er habe die Baugrube lediglich provisorisch verschlossen, ohne den Verbundsteinbelag fachgerecht zu verschließen. Hierdurch habe Wasser ungehindert eindringen können, was Ursache des Schadens sei. Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. C. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 4. Juli 2013 (Bl. 117 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Mai 2013 (Bl. 104 ff. d.A.), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. D.-W. L. vom 23. Oktober 2013 (Bl. 170 ff. d.A.) sowie dessen Erläuterung im Termin vom 17. März 2014 (Bl. 267 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 2. Mai 2014 verkündetem Urteil (Bl. 291 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 6. Juni 2014 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. August 2014 mit am 30. Juli 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, der Zeitpunkt der auf dem Beklagtengrundstück errichteten Anbauten belege, dass die Abgrabungen vor 1975 erfolgt sein müssen. Infolge der fehlenden Durchführung einer Rammkernsondierung durch den erstinstanzlich tätigen Sachverständigen sei das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden. Die vom Sachverständigen – ohne diese Untersuchung – angenommene Wahrscheinlichkeit von 90% für das Fehlen einer Auflast, genüge nicht zur Überzeugungsbildung des Gerichts. Der Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass es sich um eine großflächige Abtragung gehandelt habe, so dass Auflasten mit der von ihm angewandten Messmethode nicht zu ermitteln seien. Das nach Ansicht des Sachverständigen falsch angebrachte Fallrohr habe nur als Füllmaterial gedient und könne daher nicht Ursache für das Loch in der Stützmauer sein. Die Aussage zur fehlenden Feststellbarkeit des natürlichen Geländeniveaus sei nicht nachvollziehbar, da entsprechende Pläne existierten. Hinsichtlich der vom erstinstanzlichen Gericht geprüften Unterhaltungspflicht bezüglich der Stützmauer fehlten entscheidungserhebliche Feststellungen dazu, zu wessen Gunsten und vom wem die Mauer errichtet worden sei. Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes Saarbrücken vom 02.05.2014, Az. 4 O 306/12, den Beklagten zu verurteilen, auf seinem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Parzellen-Nr. .../..., an der Grenze zu dem Grundstück des Klägers, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., Abstützung und Befestigungsmaßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, die Festigkeit des klägerischen Grundstücks wiederherzustellen und ein Einstürzen des sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes zu verhindern; 2. dem Beklagten aufzuerlegen, auf seinem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., Im H... 2, an der Grenze zu dem öffentlichen Weg, der vor dem Grundstück des Klägers, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., Im H... 1, verläuft, Abstützungen und Befestigungsmaßnahmen an der dort befindlichen Mauer durchzuführen, die an das auf dem klägerischen Grundstück, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., öffentliche Gebäude des Klägers angrenzen, die geeignet sind, das Einstürzen der Mauer und des unmittelbar angrenzenden Gebäudes des Klägers zu verhindern. 3. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte auf dem Grundstück, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., bis zur Hauswand des klägerischen Wohnanwesens, und der davor befindlichen Mauer, Abgrabungen durchgeführt hat; 4. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.165,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2013 zu zahlen. hilfsweise, das Verfahren zur ergänzenden Beweiserhebung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Durchführung einer Rammkernsondierung habe es nicht bedurft, da diese nach den Aussagen des Sachverständigen den Wahrscheinlichkeitsgrad für das Fehlen von Abgrabungen lediglich erhöhen, nicht jedoch zu Gunsten des Klägers vermindern könne. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2013 (Bl. 104 ff. d.A.), 17. März 2014 (Bl. 267 ff. d.A.), des Senats vom 8. April 2015 (Bl. 365 ff. d.A.) sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Mai 2014 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. 1. Der Kläger hat keinen Beseitigungsanspruch aus §§ 1004, 909 BGB. a. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn es ist für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt. Ist die unzulässige Vertiefung bereits durchgeführt, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. Der Verpflichtete hat insofern ein Wahlrecht, ob er den früheren Zustand wiederherstellen oder ob er für eine genügende anderweitige Befestigung sorgen will (vgl. Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 909 Rn. 19). Der Kläger kann sich grds. auf § 909 BGB berufen, da der Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses in den Schutzbereich des § 909 BGB fällt. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 – V ZR 17/07 -, NJW-RR 2008, S. 969, 970). b. Selbst wenn man eine Abgrabung auf dem Beklagtengrundstück annimmt, liegen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 909 BGB nicht vor, da hierdurch nicht der Boden des Nachbargrundstücks seine Stütze verloren hat. (1.) Vertiefung im Sinne des § 909 BGB ist nicht allein die Aushebung von Erde aus der Tiefe des Grundstücks, sondern auch die Entfernung von Erde, die über der Höhe des übrigen Grundstücks den Anstieg eines Hangs (Hangfuß) bildet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1972 – V ZR 20/70 –, juris, Rn. 10). Eine Vertiefung setzt eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2012 – V ZR 97/11 –, juris, Rn. 12). Die Rechtsprechung schützt über § 909 jedoch nur die Festigkeit des Bodens des Nachbargrundstücks. Dagegen reicht es nicht aus, wenn nicht der Boden selbst, sondern infolge der Vertiefung nur die Bebauung die erforderliche Stütze verliert (vgl. BGHZ 12, 75, 78; Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 909 Rn. 4). Erforderlich für ein Eingreifen von § 909 BGB ist demnach ein Einwirken auf den Boden des Nachbargrundstücks. Eine Beeinträchtigung des Hausanwesens aufgrund mittelbarer Einwirkungen genügt nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 909 Rn. 3). Ein Grundstückseigentümer hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass er das Nachbargrundstück für die Abstützung eines ihm gehörigen Grenzbauwerks mit heranziehen darf; die Grenze für unzulässige Vertiefungen liegt erst dort, wo durch eine Abgrabung auf den Boden unter dem Grenzbauwerk eingewirkt und dadurch dem Bauwerk die Stütze entzogen wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. August 1998 – 8 B 97.62 –, juris, Rn. 23). (2.) Eine derartige Einwirkung hat – eine Abgrabung unterstellt – vorliegend nicht stattgefunden. Es fehlt insoweit bereits an schlüssigem Klägervortrag, worauf die Beklagtenseite erstinstanzlich hingewiesen hat (vgl. Bl. 136 f. d.A.). Selbst nach dem eigenen Klägervortrag ist die Abgrabung lediglich bis zum „tiefsten Fundamentpunkt“ (Bl. 80 d.A.) ausgeführt worden. Eine Einwirkung auf den Boden des klägerischen Grundstücks ist damit nicht verbunden. Damit übereinstimmend hat auch der Sachverständige Prof. D.-W. L. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht Saarbrücken angegeben, er könne ausschließen, dass die Fundamente des Gebäudes und/oder der Mauer freigelegt oder gar untergraben worden seien (Bl. 271 d.A.). Dies deckt sich mit dem aus den vorgelegten Lichtbildern (Hülle Bl. 97 d.A.) ersichtlichen Geländeverlauf. Zwar hat der Sachverständige im Bereich des Erdhaufens an der Stützmauer die Fundamente nicht eingesehen. Dies stellt die Überzeugungskraft seiner Feststellungen jedoch nicht in Frage, da es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass gerade in diesem Bereich die vermeintlichen Abgrabungen tiefer ausgeführt wurden. Zudem ist aus den Lichtbildern Bl. 64 f. d.A. sowie Hülle Bl. 97 d.A. ersichtlich, dass die Stützmauer weiter nach unten reicht, als das vorhandene Loch. c. Folgt man der vorstehend unter b. genannten Ansicht nicht und lässt auch gleichsam mittelbare Einwirkungen als tatbestandserfüllend zu, scheidet der Anspruch dennoch aus, da es an einer tatsächlichen Abgrabung auf dem Grundstück des Beklagten fehlt. (1.) Nach vertretener Gegenansicht ist die o.g. Beurteilung des Begriffs der Vertiefung zu eng. Da § 909 den Begriff „Grundstück“ nicht selbst bestimme, sei es ausreichend, wenn durch die vertiefenden Handlungen der Boden eines Grundstücks die erforderliche Stütze verloren hat und dadurch dem Nachbareigentümer adäquat verursachte Schäden entstanden sind, auch wenn der Boden seines Grundstücks unverändert bleibt (vgl. Roth, in: Staudinger (2009) BGB § 909, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 1975 – 4 U 77/75 -, VersR 1977, S. 362). Insbesondere ist auch eine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus nicht erforderlich (vgl. Roth, a.a.O. Rn. 11; Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 909 Rn. 8). Nach dieser Ansicht ist § 909 BGB auch in vorliegendem Fall grundsätzlich einschlägig. (2.) Nach den maßgebenden Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken fehlt es jedoch an einer Abgrabung auf dem Beklagtengrundstück. Der hierfür beweisbelastete Kläger (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 4 U 479/10-148 -, juris Rn. 41, 44) hat diesen Umstand nicht nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. D.-W. L. hat in seinem Gutachten festgestellt, für eine behauptete, aufgrund ihrer Last nicht unbedeutende vormals vorhandene Aufschüttung bestünden keine Anhaltspunkte. Er konnte eine solche Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen (Bl. 177 d.A.). Selbst eine Belastung unterstellt, sah der Sachverständige keinen Zusammenhang mit dem vor dem Anwesen des Klägers befindlichen Loch (Bl. 178 d.A.), welches nach dem Klägervortrag Folge des Teileinsturzes der Mauer sein soll. Die Feststellungen des Sachverständigen sind überzeugend und stimmen mit den Bekundungen der Zeugin C., der Mieterin des Beklagtenanwesens, überein. Er konnte für einen Zeitraum von jedenfalls 50 Jahren eine solche Auflast ausschließen und legte plausibel dar, dass im Falle einer Abgrabung mit einem früheren Einstürzen der Mauer zu rechnen gewesen wäre. Zwar weist der Klägervertreter in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass jedes Haus so lange steht, bis es einstürzt (Bl. 338 d.A.). Für die Überzeugungsbildung des Gerichts vom Vorhandensein einer Abgrabung ist der lange Zeitraum fehlender Beeinträchtigungen des klägerischen Anwesens jedoch durchaus maßgebend. Wie das Landgericht Saarbrücken zutreffend ausgeführt hat, bedarf es zur Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO keiner absoluten, unumstößlichen Gewissheit im Sinne eines wissenschaftlichen Nachweises. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12 – NJW 2014, S. 71, 72 mwN; st. Rspr.). Dieses Maß an Überzeugung wird durch die sachverständigen Feststellungen gebildet, mit denen die tatsächlichen Gegebenheiten in Form des über lange Zeit unbeschädigten Stehenbleibens des klägerischen Anwesens einhergehen. Der Sachverständige hat diesbezüglich ebenso einleuchtend angegeben, dass statische Veränderungen, die durch den Verlust der Stütze insbesondere für die Fundamentierung und damit die Gründung des Hauses hervorgerufen werden, kurzfristiger eingetreten wären (Bl. 178 d.A.; Bl. 271 d.A.). Der lange Zustand ohne – nachweisbare – Schäden am klägerischen Anwesen spricht daher durchaus für das Fehlen von Abtragungen und trägt die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Sachverständige auch in der Lage die vermeintlich „großflächigen“ Abtragungen mit seiner Messmethode zu eruieren. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass der Sachverständige zwölf Sondierungspunkte angebracht hat, an denen jeweils die Bodenuntersuchungen vorgenommen wurden (Bl. 197 und 217 d.A.). Da es somit an jeglichem Nachweis für eine Abgrabung fehlt, kommt es auf die Frage, was Ursache des Teileinsturzes der Stützmauer auf dem klägerischen Grundstück ist, nicht maßgebend an. Der insoweit im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken angebotene Beweis (Bl. 270 d.A.) wurde daher zutreffend nicht erhoben. Der Sachverständige Prof. D.-W. L. hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, er halte Arbeiten an der Entwässerung im Eingangsbereich des Klägerhauses für ursächlich (Bl. 181 d.A.). Infolge einer kurzfristigen Sättigung mit Wasser und einer dadurch verursachten Aufwölbung der Mauer hätten sich Risse gebildet. Die zu hohe Last habe den Einsturz der Mauer bewirkt. Der Frage, ob das Loch Ursache oder Folge des Einsturzes der Stützmauer war, kommt jedoch im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Sachverständige hat anhand einer umfassenden Messung festgestellt, dass es an Auflasten auf dem Beklagtengrundstück gefehlt hat. Damit liegt keine Abgrabung vor. Der diesbezügliche Klägervortrag, wonach die Stadtwerke S. den zuvor geöffneten Boden vor dem Haus nach Abschluss von Arbeiten wieder hergestellt hätten, ist durch das Schreiben der Stadtwerke (Bl. 234 f. d.A.), wonach in diesem Bereich keine Arbeiten vorgenommen worden seien, widerlegt. Hierzu hat der Kläger sich nicht mehr dezidiert geäußert. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Vorhalt angegeben, das Fundament seines Hauses entspreche nicht den Regeln der Baukunst. Die aufeinandergeschichteten Steine seien lose und ungeeignet, die Gebäudelast allein zu tragen (Bl. 367 d.A.). Die hierdurch hervorgerufene Standunsicherheit seines Hauses fällt jedoch in den Verantwortungsbereich des Klägers. Ein Grundstückseigentümer hat grds. Gebäudlichkeiten so auszuführen, dass sie eine Statik aufweisen, die ein eigenständiges Tragen der Gebäudelast ermöglicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das klägerische Anwesen so geplant und errichtet wurde, dass es allein durch das vermeintlich anliegende Erdreich des Beklagtengrundstücks getragen wird, zumal nach den o.g. Ausführungen des Sachverständigen nicht erklärlich ist, wie ein derart konstruiertes Haus über 50 Jahre hätte stehen können. Weiterer Beweiserhebung durch Vornahme einer Rammkernsondierung bedarf es nicht. Der Sachverständige Prof. D.-W. L. hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht Saarbrücken (Bl. 268 f. d.A.) in Übereinstimmung mit seinen schriftlichen Ausführungen bekundet, er könne mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% feststellen, dass keine frühere Auflast vorhanden gewesen sei. Die nicht durchgeführte Rammkernsondierung könne diese Wahrscheinlichkeit „auf 95% erhöhen“ (Bl. 269 d.A.). Er hat in seinem Gutachten damit übereinstimmend ausgeführt, dass die Rammkernsondierung mit großer Wahrscheinlichkeit seine Interpretation stützen und weiter absichern würde (Bl. 177 d.A.). Damit fehlt es jedoch an Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Untersuchung ein für den Kläger günstigeres Ergebnis liefern könnte. Der Sachverständige hat gerade nicht angenommen, dass die Untersuchung sein bisheriges Ergebnis hinsichtlich der angenommen Wahrscheinlichkeit nach unten korrigieren könnte. Soweit der Kläger rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Sachverständige feststelle, das natürliche Geländeniveau sei nicht zu ermitteln, ist es Sache des Klägers insoweit Pläne vorzulegen. Er trägt lediglich pauschal vor, von sämtlichen Grundstücken existierten Genehmigungsunterlagen der zuständigen Behörden; ebenso gebe es Pläne der Straßenbaubehörden. Der Beklagte hat als Anlage zum Schriftsatz vom 24. April 2013 (Anlage B 4) Pläne vorgelegt, die anlässlich des Anbaus erstellt wurden. Aus diesen ergibt sich ein Geländeverlauf, wie er heute vorliegt. Hiernach ist es Sache des Klägers seinerseits Pläne betreffend seines Anwesens vorzulegen, aus denen etwas anderes ersichtlich ist. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, nach solchen Plänen zu forschen, sondern Sache der Partei, diese Unterlagen, welche dem Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen dienen, vorzulegen. Die Beschaffung der Pläne war demnach nicht Aufgabe des Sachverständigen. Dieser sollte nach dem Beweisbeschluss feststellen, ob Auflagerungen vorhanden waren und damit, ob Abgrabungen stattgefunden haben. Nur insoweit fehlte es dem Gericht an eigener Sachkunde. Die Feststellung eines vom Ist-Zustand abweichenden früheren Geländeverlaufs ist jedoch keine Aufgabe, die eine besondere Sachkunde erfordert. Diese Sachverhaltsermittlung fällt damit in den originären Aufgabenbereich des Gerichts (vgl. hierzu BGHZ 37, 389, 394, Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 404a Rn. 5) und kann ihrerseits nur auf Basis eines konkreten und schlüssigen Parteivortrags getroffen werden. An diesem fehlt es. d. Zutreffend hat das Landgericht Saarbrücken Ansprüche des Klägers bezüglich der Stützmauer auch unter dem Gesichtspunkt einer Nachbar- oder Grenzwand verneint. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Aus dem Plan Bl. 94 d.A. ist nicht ersichtlich, dass vom klägerischen Anwesen Gebäude, bzw. Gebäudeteile oder sonstige Mauern auf das Grundstück des Beklagten hinüberragen. Der Kläger kann mit der Berufung auch nicht erfolgreich darauf verweisen, es fehle an einer Aussage, wer die Mauer errichtet habe. Es ist seine Aufgabe, schlüssig zu anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen. Hieran fehlt es, da der Kläger zur Errichtung der Mauer und zu Eigentumsverhältnissen hieran nichts vorgetragen hat. Zudem ist maßgebend, dass die Mauer allein sein Hausanwesen stützt und der Beklagte nicht hieran angebaut hat. Überdies hat sich der Kläger in der handschriftlichen Vereinbarung Bl. 140 d.A. verpflichtet, die Mauer im Laufe des Jahres 2007 zu reparieren. Dies legt nahe, dass er offensichtlich selbst davon ausging, sie stehe in seinem Eigentum. 2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Zwar kann nicht auf ein fehlendes Verschulden des Beklagten abgestellt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz, der im Grundsatz festgestellt werden soll, setzt nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB, der ein Schutzgesetz darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1969 – V ZR 41/66 -, juris Rn. 18) ein Verschulden des Beklagten voraus. Schuldhaft handelt, wer vorausgesehen hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert und trotzdem die Vertiefungsarbeiten ohne genügende Sicherungsvorkehrungen durchführt; ausreichend ist die fahrlässige Unkenntnis der nachteiligen Folgen für das Nachbargrundstück. War die Gefahr für das Nachbargrundstück auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vorauszusehen, wird sie aber später erkennbar, so sind nachträglich die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Ein entsprechendes Unterlassen verpflichtet zum Schadensersatz (vgl. Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 909 Rn. 22). Jedoch fehlt es, wie aufgezeigt, an einer Handlung des Beklagten bzw. eines seiner Rechtsvorgänger, die einen Verstoß gegen das Schutzgesetz des § 909 BGB bzw. eine Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt. 3. Aus vorgenannten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Dem Hilfsantrag war ebenfalls nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO, was sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht vorliegen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.