Beschluss
1 U 184/11 - 52, 1 U 184/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:0817.1U184.11.52.0A
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Leitsätze
Rechtskontrolle eines nachverträglichen Wettbewerbsverbots, welches dem ausgeschiedenen BGB-Gesellschafter untersagt, 2 Jahre lang für Klienten der tierärztlichen Praxis tätig zu werden.(Rn.20)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 12 O 129/11 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtskontrolle eines nachverträglichen Wettbewerbsverbots, welches dem ausgeschiedenen BGB-Gesellschafter untersagt, 2 Jahre lang für Klienten der tierärztlichen Praxis tätig zu werden.(Rn.20) I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 12 O 129/11 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Verfügungsbeklagte war auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages vom 01.02.2002 (Bl. 6 ff. d.A.) bis zum 18.03.2011 Mitgesellschafter der in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Verfügungsklägerin. Mit Schreiben vom 20.12.2010 hat er den Gesellschaftsvertrag ordentlich gekündigt. Die verbliebenen Gesellschafter haben daraufhin entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Regelungen den Beschluss gefasst, den Verfügungsbeklagten aus der Gesellschaft auszuschließen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.03.2011 (Bl. 47 d.A.) hat der Verfügungsbeklagte angekündigt, eine „selbständige Tätigkeit zur Sicherung seiner persönlichen Existenz“ aufzunehmen und von seinem gesellschaftsvertraglichen Recht Gebrauch zu machen, eine Bilanz hinsichtlich der aufgelösten Gesellschaft aufstellen zu lassen. In der Folgezeit hat er seine Kunden durch entsprechende Rundschreiben von seiner Absicht, in der Region eine eigene Pferdeklinik zu gründen, informiert und seine tierärztlichen Leistungen bezogen auf Pferde weiterhin angeboten (Bl. 49 d.A.). § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 37 d. A.) enthält folgende Regelung: Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so darf er innerhalb von 2 Jahren ohne Zustimmung der Gesellschaft im Umkreis von 50 km vom Kliniksitz keine selbstständige tierärztliche Tätigkeit ausüben und darüber hinaus auch nicht für Klienten tätig werden, die die Gesellschaft innerhalb von 2 Jahren vor seinem Ausscheiden gegen Entgelt betreut hat. Dies gilt nicht, wenn der Ausscheidende die Gesellschaft aus einem wichtigen, von einem anderen Gesellschafter zu vertretenden Grund gekündigt oder Auflösungsklage erhoben hat und auf eine Abfindung (§ 18 Abs. 1) verzichtet.“ Die Verfügungsklägerin hat das Verhalten des Verfügungsbeklagten als gegen § 20 des Gesellschaftsvertrages verstoßend beanstandet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die dem Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, diejenigen Personen, die in den letzten 2 Jahren vor dem 17. März 2011 Klienten der tierärztlichen Klinik A. gewesen sind, schriftlich oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis zu setzen, dass der Antragsgegner aus der tierärztlichen Klinik A. ausgeschieden sei, und ihnen seine Dienste als Tierarzt zur Behandlung der Tiere dieser Kunden anzubieten und/oder für diese Kunden tierärztlich tätig zu werden. Der Verfügungsbeklagte ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung inhaltlich im Wesentlichen damit entgegengetreten, dass die in § 20 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung sittenwidrig und damit aufgrund eines Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 130 ff. d.A.), - in geringfügig modifizierter Form - nach Maßgabe der Urteilsformel stattgegeben. Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung des Verfügungsbeklagten, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. mit Art. 12 Abs. 1 GG, § 138 BGB insgesamt unwirksam. In räumlicher Hinsicht sei das Wettbewerbsverbot durch Festlegung eines Umkreises von 50 km um ein Vielfaches zu weit gefasst. Denn der Entscheidung des BGH vom 14.07.1997 (Az. II ZR 238/96) lasse sich entnehmen, dass bereits ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Umkreis von nur 30 km das notwendige Maß überschreite, wobei diese Grenze noch deutlich zu weit gefasst sein dürfte angesichts der konkreten Wettbewerbssituation. Auch in gegenständlicher Hinsicht sei das Wettbewerbsverbot nicht in hinreichender Weise eingeschränkt, da es dem Verfügungsbeklagten jegliche tierärztliche Tätigkeit untersage und daher einem Berufsverbot gleich komme. Erschwerend komme hinzu, dass das Wettbewerbsverbot noch mit einer Kundenschutzklausel kombiniert sei, was den Verfügungsbeklagten letztlich vollständig als Wettbewerber im Saarland ausschalte. Eine geltungserhaltende Reduktion finde auch lediglich in dem Ausnahmefall einer zu weitgehend gezogenen zeitlichen Grenze statt. Die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen habe dagegen zwingend die Nichtigkeit des gesamten Wettbewerbsverbots zur Folge. Auch eine salvatorische Klausel könne aus den gleichen Gründen nicht zu einer geltungserhaltenden Reduktion des Wettbewerbsverbotes führen, da ansonsten das unbillige Ergebnis gefördert würde, dass erkennbar unwirksame Verbotsklauseln vereinbart werden können, die das Gericht im Zweifel auf das gerade noch zulässige Maß zurückführen müsste. Die Verfügungsklägerin beantragt (Bl. 209, 198 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und weist ergänzend darauf hin, dass fast ein Drittel ihres Kundenstammes außerhalb des 50-km-Umkreises um den Kliniksitz residiere. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.08.2011 (Bl. 209, 210 d.A.) Bezug genommen. Der Verfügungsbeklagte beantragt (Bl. 209, 142 d.A.), unter Abänderung des am 06.05.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 129/11, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Verfügungsbeklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der beanstandeten Verhaltensweisen nach Maßgabe der Urteilsformel verurteilt. Die Angriffe der Berufung veranlassen im Ergebnis nicht zu einer dem Verfügungsbeklagten günstigeren Entscheidung. Das Unterlassungsbegehren findet seine hinreichende Grundlage in § 20 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. des Gesellschaftsvertrages, wonach der ausscheidende Gesellschafter (… darüber hinaus auch) „nicht für Klienten tätig werden darf, die die Gesellschaft innerhalb von 2 Jahren vor seinem Ausscheiden gegen Entgelt betreut hat“. Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob das in dem ersten Halbsatz der Regelung in § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte allgemeine Wettbewerbsverbot, also das Verbot zur Aufnahme einer selbständigen tierärztlichen Tätigkeit innerhalb von 2 Jahren ohne Zustimmung der Gesellschaft im Umkreis von 50 km, sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig ist. Denn die Verfügungsklägerin macht die mit dem Verfügungsantrag verfolgten Unterlassungsansprüche nicht auf der Grundlage dieses allgemeinen Wettbewerbsverbots geltend, sondern stützt ihr Unterlassungsbegehren ersichtlich ausschließlich auf die vereinbarte Kundenschutzklausel, deren Wirksamkeit nach der Rechtsauffassung des Senats von einer eventuellen (Teil-)Nichtigkeit des im ersten Halbsatz der Regelung enthaltenen allgemeinen Wettbewerbsverbots nicht erfasst wird. I. 1. Der Gesellschaftsvertrag enthält in den §§ 18, 20 des Gesellschaftsvertrages abgestimmte Regelungen. Nach § 18 des Gesellschaftsvertrages kann der ausscheidende Gesellschafter einen Anteil an dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaft verlangen. Damit erhält er einen Anteil an den stillen Reserven und am „Goodwill“ der Gesellschaft. Da bei einer Gesellschaft von Freiberuflern oder Selbstständigen der in den Beziehungen zu den Kunden bestehende „Goodwill“ in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muss. Andernfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die Kundenbeziehung dann doppelt – einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen „Goodwill“, zum anderen durch die Übernahme der Kundenbeziehung - berücksichtigt würde. Dieser schon in § 18 angelegte Gedanke wird durch die Kundenschutzklausel in § 20 Abs. 1 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2584). 2. Diese Kundenschutzklausel ist auch nicht wegen Unbestimmtheit und Unkonkretheit nichtig. Vielmehr ist diese räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Begrenzung der den Verfügungsbeklagten treffenden Unterlassungspflicht, so man die Dauer von zwei Jahren nicht bereits der Regelung selbst entnehmen wollte, führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit (BGH a.a.O., Rz. 12). Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen ständigen Rechtsprechung des BGH sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (BGH a.a.O.; BGH WM 1997, 1707). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederlässt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Gesellschaft gewählten Berufsfeld tätig wird. Verstößt eine Wettbewerbsklausel allein gegen die zeitliche Grenze – zulässig ist regelmäßig eine Dauer bis zu 2 Jahren -, ohne dass weitere Gründe vorliegen, derentwegen die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, lässt der BGH eine geltungserhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu. Die hier in Rede stehende Kundenschutzklausel entspricht diesen Maßstäben. Die Vereinbarung bezieht sich nur auf bisherige Kunden der Gesellschaft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Ausscheiden des Gesellschafters betreut wurden. Hierin liegt die gebotene gegenständliche und räumliche Begrenzung. Die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren kann zum einen der Regelung in § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages selbst entnommen werden, unabhängig davon würde eine fehlende zeitliche Begrenzung dazu führen, dass die zulässige zeitliche Frist zum Tragen kommt (BGH a.a.O., Rz. 12). II. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Kundenschutzklausel, auf die die Verfügungsklägerin ihr Begehren stützt, auch nicht deshalb nichtig, weil das im 1. Halbsatz der vorgenannten Regelung vereinbarte allgemeine Wettbewerbsverbot gegen § 138 BGB verstößt und dessen Nichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit des § 20 Abs.1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages führt. 1. Mit Blick auf die zitierte Entscheidung des BGH vom 14.07.1997 könnten in der Tat Gesichtspunkte für eine Sittenwidrigkeit des im 1. Halbsatz der Regelung vereinbarten allgemeinen Wettbewerbsverbots sprechen. Zwar wird die zulässige zeitliche Dauer eines solchen Wettbewerbsverbotes von 2 Jahren nicht überschritten. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung aber bereits bei einem Umkreis von 30 km eine unangemessen weite Ausdehnung des Wettbewerbsverbotes angenommen (Rz. 6), so dass der in der streitgegenständlichen Klausel zugrunde gelegte Umkreis von 50 km auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin, wonach fast ein Drittel ihres Kundenstammes außerhalb des 5o km-Radius residiere, relevanten Bedenken unterliegt. Hinsichtlich der gegenständlichen Einschränkung ist festzustellen, dass die Regelung nicht, wie in der zitierten BGH-Entscheidung jede Ausübung des Tierarztberufes verbietet, sondern lediglich die selbstständige Ausübung des Tierarztberufes. Damit stehen dem Verfügungsbeklagten noch Tätigkeiten im staatlichen Veterinärwesen oder in einem abhängigen Dienstverhältnis offen (etwa für Tierzüchter, Pferdesportverein, -verband, ebenso für Fachkliniken). Vorliegend lässt sich mithin zunächst allenfalls eine unzulässige räumliche Ausdehnung des Wettbewerbsverbotes feststellen. Dazu, ob eine einzig wegen Missachtung der räumlichen Grenzen sittenwidrige Wettbewerbsbeschränkung nicht nichtig, sondern gekürzt auf das angemessene Maß aufrechterhalten werden kann, liegt - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheidung des BGH vor. Der Senat kann die Beantwortung dieser Frage aber letztlich dahinstehen lassen, da eine eventuelle Sittenwidrigkeit des allgemeinen Wettbewerbsverbots nach seiner Rechtsauffassung nicht zur Nichtigkeit der gesamten Regelung in § 20 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages und damit zur Nichtigkeit der „Kundenschutzklausel“ führt. Insoweit ist von einer Teilbarkeit im Sinne des § 139 BGB (in analoger Anwendung) auszugehen. 2. Vorliegend handelt es sich ersichtlich nicht um eine nur einheitlich denkbare Regelung nachvertraglicher Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters. Vielmehr werden von ihrem sachlichen Regelungsgehalt hier unterschiedliche nachvertragliche Verpflichtungen vereinbart, nämlich zum einen ein allgemeines Wettbewerbsverbot, das eine Konkurrenztätigkeit unterbinden soll, und zum anderen eine Kundenschutzklausel, die die Mitnahme von Kunden durch den ausscheidenden Gesellschafter verhindern soll. Bereits die sprachliche Fassung („…und darüber hinaus auch…“) indiziert, dass hier getrennte Pflichten konstituiert werden sollten. Im Hinblick darauf differiert die vorliegende Sachverhaltskonstellation von den Fällen der Prüfung einer einzigen nachvertraglichen Regelung unter verschiedenen Sittenwidrigkeitsaspekten. Die Rechtsprechung hat im Rahmen der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion für teilbare Klauseln als zulässig angesehen (BGH ZIP 1996, 1006; OLG Nürnberg MDR 2010, 277). Es stellen sich dort die gleichen Fragen. Enthält die Klausel neben der unwirksamen, auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung ist jedoch, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauseltext verbleibt und dass dieser trotz Wegfalls der unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle Regelung darstellt (BGH NJW 1989, 831). So liegt es auch hier. Die Regelung in § 20 Abs. 1 des Vertrages enthält inhaltlich nicht voneinander abhängige nachvertragliche Verhaltensregeln. Auch bei Wegfall des „allgemeinen Wettbewerbsverbots“ bleibt eine nach wie vor aus sich heraus verständliche und Sinn machende Regelung, die sich auf den Kundenschutz beschränkt. Im Übrigen wird in den einschlägigen Entscheidungen eine geltungserhaltende Reduktion deshalb nur eingeschränkt zugelassen, weil das Gericht auf den übrigen Inhalt des sittenwidrigen Geschäfts rechtsgestaltend einwirken müsste, um den Einklang mit der Rechtsordnung herzustellen, was zu einer Überschreitung des den Gerichten eingeräumten Spielraumes führen würde. Diese Erwägung kommt im Streitfall allerdings ersichtlich nicht zum Tragen. Sieht man den ersten Halbsatz der in Rede stehenden Regelung als nichtig an, so kann dennoch der zulässige Teil ohne sprachliche Umgestaltung oder Ergänzung als eigenständige und sinnvolle Regelung aufrechterhalten bleiben. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil vorliegend dem ausscheidenden Gesellschafter zwei nachvertragliche Pflichten auferlegt wurden. Durchgreifende Bedenken gegen eine Kumulation nachvertraglicher Pflichten in Gestalt eines allgemeinen Wettbewerbsverbotes und einer Kundenschutzklausel bestehen nicht. Es ist mithin nicht ersichtlich, warum dieser Aspekt einer ansonsten zulässigen geltungserhaltenden Reduktion im Streitfall entgegenstehen könnte. Zu Bedenken ist auch Folgendes: Würde man von einer Gesamtnichtigkeit der Regelung ausgehen, könnte der Verfügungsbeklagte zur Verfügungsklägerin in deren unmittelbarem Umfeld uneingeschränkt in Konkurrenz treten. In diesem Falle würde sich die berechtigte Frage stellen, ob das unter den Gesellschaftern ausgehandelte Regelwerk dann nicht im Hinblick auf die dort vorgesehene Abfindungsklausel unausgewogen wäre und ggfls einer Anpassung unterliegen müsste. Nach alledem erweist sich die Berufung als unbegründet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), ist dieses damit ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorläufig, sondern endgültig vollstreckbar.