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Beschluss

1 Ws 77/25

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0508.1WS77.25.00
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Leitsätze
Die Ankündigung eines Wiederaufnahmeantrags im Anlassverfahren steht einem Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht entgegen.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer – vom 31. März 2025 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ankündigung eines Wiederaufnahmeantrags im Anlassverfahren steht einem Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht entgegen.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer – vom 31. März 2025 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet v e r w o r f e n. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 2023 gewährten Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB vorliegen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit erneut Betrugsstraftaten begangen und dadurch gezeigt hat, dass sich die der Strafaussetzung zugrundeliegende Erwartung, er werde keine Straftaten mehr begehen, nicht erfüllt hat. a) Soweit der Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass die schuldhafte Begehung der neuen Tat zur Überzeugung des über den Widerruf der Strafaussetzung befindenden Gerichts feststeht (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ist das Widerrufsgericht – anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477-478/13 –, juris Rn. 9 m.w.N.) – an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren zwar nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.), darf sich aber grundsätzlich auf ein rechtskräftiges Urteil stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477-478/13 –, juris Rn. 9 m.w.N.), wenn nicht im Einzelfall die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatgerichts nicht teilt (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477-478/13 –, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss des 4. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2021 – 4 Ws 132/21 –; Senatsbeschluss vom 27. November 2015 – 1 Ws 226/15 –). b) Vorliegend steht die Begehung von insgesamt 18 neuen Betrugstaten innerhalb der ab 23. Januar 2023 laufenden Bewährungszeit (Taten zu Ziff. 6, 7, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19 und 21-28 des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023 – 5 KLs 33/23 –) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers auch zur Überzeugung des Senats fest. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023, rechtskräftig infolge Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2024, gibt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hindert auch die Absicht des Verurteilten, eine Wiederaufnahme des dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023 zugrundeliegenden Verfahrens zu betreiben, den Widerruf der Strafaussetzung nicht. Zwar kommt nach rechtskräftiger Anordnung der Wiederaufnahme des Anlassverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO, durch die die Urteilsrechtskraft beseitigt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 1979 – 5 Ss OWi 782/79 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 370 Rn. 10), ein Widerruf nicht mehr in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477 - 478/13 –, juris Rn. 12; Krumm NJW 2005, 1832, 1835). Liegt eine solche – wie hier – hingegen nicht vor, ist das Widerrufsgericht nur dann verpflichtet, eigene Beweise zu erheben, wenn aufgrund nachträglich hervorgetretener Umstände, insbesondere etwaiger Wiederaufnahmegründe, begründete Zweifel an der Tatbegehung bestehen. Ist dies nach Ansicht des Widerrufsgerichts nicht der Fall, so zwingt der bloße Antrag auf Wiederaufnahme des neuen Verfahrens nicht zur Zurückstellung der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung (KG, Beschluss vom 13. April 2018 – 5 Ws 37/18 –; Hubrach in: LK-StGB, 13. Aufl., § 56f Rn. 12). Nichts anderes kann für die bloße Absichtsbekundung gelten, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustreben. Vorliegend sind nachträglich hervorgetretene Umstände, die Zweifel an der Täterschaft des Verurteilten begründen könnten, nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Soweit die Staatsanwaltschaft dort vorgetragenes Vorbringen des Verurteilten zum Anlass genommen hat, eingestellte Ermittlungen gegen einen weiteren möglichen Tatbeteiligten (D. S.) der im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Oktober 2023 festgestellten Taten wiederaufzunehmen, war das Vorbringen des Verurteilten ausweislich eines Vermerks der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 20. Juni 2024 (Bl. 129 d. BewH) nicht geeignet, die Tatbeteiligung des Verurteilten in Zweifel zu ziehen, sondern gab der Staatsanwaltschaft lediglich Anlass, eine ggf. gemeinschaftliche Tatbeteiligung des D. S. erneut zu prüfen. Konkrete Einwände gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023 oder Umstände und Tatsachen, die seine Täterschaft in Zweifel ziehen oder eine Wiederaufnahme des Anlassverfahrens rechtfertigen könnten, hat der Verurteilte im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Gründe, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es dem Verurteilten ohne Einsicht in die Akten des Anlassverfahrens nicht möglich sein sollte, vorzutragen, welche von ihm der Staatsanwaltschaft mitgeteilten und dort zum Anlass der Wiederaufnahme zu Ermittlungen gegen D. S. genommenen oder sonstigen Umstände und Tatsachen entgegen der bisherigen Einschätzung der Staatsanwaltschaft geeignet sein sollen, nicht nur den Verdacht der Tatbeteiligung des D. S. zu begründen, sondern auch die Täterschaft des Verurteilten in Zweifel zu ziehen. Der pauschale Hinweis, dass der Verurteilte die Tatbegehung weiterhin in Abrede stelle und deshalb eine Wiederaufnahme des Anlassverfahrens anstrebe, ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel daran zu begründen, dass der Verurteilte die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2023 in der Bewährungszeit festgestellten Taten begangen hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Überzeugung des Tatgerichts von der Täterschaft des Verurteilten ausweislich der Gründe des Urteils vom 25. Oktober 2023 – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers im Beschwerdeverfahren – weder allein noch maßgeblich auf die zeugenschaftlichen Angaben des vom Verurteilten als Täter benannten D. S. stützt, sondern auf eine Vielzahl objektiver Beweise, insbesondere die Inhaberschaft und alleinige Verfügungsberechtigung des Verurteilten hinsichtlich der bei den Tatbegehungen verwendeten Mobilfunknummern und Konten, die derzeit nicht in Frage gestellt sind. Zudem stützt sich die Überzeugung des Tatgerichts insbesondere darauf, dass sämtliche vernommenen Tatgeschädigten, die im Zuge der betrügerischen Verkaufsgeschäfte mit dem Täter fernmündlich in Kontakt standen, bekundeten, dass ihre Kontaktperson akzentfrei deutsch gesprochen habe und über präsentes Fachwissen zu den angebotenen Spielautomaten verfügt habe, was eine Identifizierung der Kontaktperson als den vom Verurteilten beschuldigten D. S., der – anders als der Verurteilte – der deutschen Sprache nicht akzentfrei mächtig sei und aufgrund seines sozialen und beruflichen Hintergrundes nicht über besagtes Fachwissen verfüge, ausschließe (UA S. 20 f.). Hinzu tritt, dass sämtliche bei den betrügerischen Geschäften als Empfangskonten angegebenen Konten ausschließlich der Verfügungsberechtigung des Verurteilten unterlagen und dessen Einlassung, er habe diese Konten erst im Zuge einer durch D. S. vermittelten Darlehensgewährung und auf Geheiß der Darlehensvermittlerin eingerichtet, durch die vom Tatgericht festgestellten Daten der Konteneröffnung widerlegt wurde (UA S. 24 f.). Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hat, war weder die Beiziehung der Akten des Anlassverfahrens veranlasst, noch war es geboten, mit der Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss vom 10. Januar 2023 gewährten Strafaussetzung bis zur tatsächlichen Anstrengung eines Wiederaufnahmeverfahrens durch den Verurteilten und den Ausgang dieses Verfahrens zuzuwarten, weil die Entscheidung über den Widerruf zu treffen ist, sobald Widerrufsgründe nach § 56f Abs. 1 StGB feststehen; ein Zuwarten ist unzulässig (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221, 222; OLG Oldenburg StV 2010, 312; Beschluss des 4. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 2022 – 4 Ws 247/22 – m.w.N.). 2. Gegenüber dem Widerruf der Strafaussetzung mildere Mittel i.S.d. § 56 f Abs. 2 StGB, insbesondere eine bloße Verlängerung der Bewährungszeit, sind angesichts der erheblichen prognostisch ungünstigen Faktoren nicht ausreichend, um den Verurteilten zu einem nachhaltig straffreien Leben anzuhalten. Die Entscheidung, ob andere Mittel i.S.d. § 56f Abs. 2 Satz 1 StGB ausreichen, ist danach zu beurteilen, ob bei Würdigung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf eine bereits eingetretene wesentliche Änderung der Lebensführung des Verurteilten, andere Maßnahmen als der Widerruf genügen, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, obwohl die Strafaussetzung zunächst misslungen ist und deshalb die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Der Verurteilte ist zum wiederholten Mal bewährungsbrüchig geworden und ließ sich auch durch frühere Hafterfahrungen nicht von der erneuten Begehung einschlägiger Taten aus dem Bereich der Vermögensdelikte abhalten. Die neuen Taten beging er – insoweit allerdings noch vor Beginn der Bewährungszeit – teils bereits aus dem offenen Vollzug heraus und – soweit sie in die Bewährungszeit fielen – innerhalb weniger Tage und Wochen nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte seitdem seine Lebensführung wesentlich verändert hat, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die derzeitige Vollstreckung der durch die Anlassverurteilung verhängten Freiheitsstrafe – abweichend von den früheren Strafvollstreckungen – bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen nachhaltigen Resozialisierungserfolg erzielt hat. Vielmehr kann aufgrund der Geschwindigkeit und der Massivität des wiederholten Bewährungsversagens derzeit nicht angenommen werden, dass der Verurteilte sich ohne erneute, nachhaltige Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug von der Begehung weiterer Straftaten wird abhalten lassen. Da angesichts dieser Situation mildere Maßnahmen derzeit nicht geeignet erscheinen, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, war die Strafaussetzung zwingend zu widerrufen, da ein Ermessen insoweit von Gesetzes wegen nicht besteht (st. Rspr. d. Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2023 – 1 Ws 292/23 –, 22. Februar 2024 – 1 Ws 19/24 – und 16. April 2024 – 1 Ws 37/24 –; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 56f Rn. 14a).