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Beschluss

1 Ws 60/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0430.1WS60.24.00
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Leitsätze
Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist zwingend, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist. Eine Zurückstellung der Entscheidung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Vollstreckung der Strafe in anderer Sache nach § 35 BtMG zurückgestellt ist.(Rn.14) (Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer IV - vom 19. März 2024 wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist zwingend, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist. Eine Zurückstellung der Entscheidung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Vollstreckung der Strafe in anderer Sache nach § 35 BtMG zurückgestellt ist.(Rn.14) (Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer IV - vom 19. März 2024 wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der vielfach vorbestrafte Verurteilte steht aufgrund seit dem 9. Februar 2022 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Februar 2022 (131 Ds 229/21), mit dem er wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, unter laufender Bewährung. Während der Bewährungszeit wurde der Verurteilte wiederholt straffällig. Durch Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 13. September 2022 (25 Ds 191/22) wurde er wegen einer am 11. Februar 2022 begangenen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Weitere Verurteilungen erfolgten durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Besitz und unerlaubtem Führen einer verbotenen Waffe, begangen im März und Juni 2022, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. September 2023 (130 Ds 43/23) wegen weiterer im Oktober 2022 begangener Sachbeschädigungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Merzig vom 13. September 2022 (25 Ds 191/22) und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) wurden in der Folge mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Juli 2023 nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zurückgeführt. Die Vollstreckung dieser in der Bewährungszeit verhängten Strafen wurde mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 4. März 2024 gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG zum Zwecke der Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung des Verurteilten zurückgestellt, die der Verurteilte am 13. März 2024 angetreten hat. In Unkenntnis dieser Zurückstellung der Strafvollstreckung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken mit Beschluss vom 19. März 2024 die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Februar 2022 (131 Ds 229/21) wegen der Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) widerrufen, nachdem die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dies bereits am 21. April 2023 beim Amtsgericht Saarbrücken beantragt und das Amtsgericht den Verurteilten hierzu im Juni 2023 schriftlich angehört hatte, in der Folge aber zunächst untätig geblieben war und die Sache aus Anlass der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Verurteilten erst im Dezember 2023 der Strafvollstreckungskammer zur Übernahme vorgelegt hatte. Gegen diese Entscheidung, deren Zustellung an den Verurteilten am 20. März 2024 angeordnet und ausgeführt worden ist, ohne dass bislang ein Nachweis der Zustellung zur Akte gelangt ist, hat der Verteidiger des Verurteilten am 28. März 2024 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Der Verurteilte selbst hat am 2. April 2024 eine Beschwerdeschrift eingereicht, mit der er auf die erfolgte Zurückstellung der Vollstreckung der übrigen gegen ihn verhängten Strafen und den zwischenzeitlichen Antritt der ambulanten Rehabilitationsbehandlung hinweist. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie jedenfalls durch die am 28. März 2024 eingegangene Beschwerdeschrift des Verteidigers fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden, nachdem die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Verurteilten, hinsichtlich derer ein Nachweis bei der Akte fehlt, in Umsetzung entsprechender Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer am 20. März 2024 veranlasst wurde und damit frühestens am 21. März 2024 erfolgt sein kann. 2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Widerruf der Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist zu Recht erfolgt. a) Die Strafvollstreckungskammer hat mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, angenommen, dass der Verurteilte durch die von ihm in der Bewährungszeit begangenen Straftaten gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung im Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Februar 2022 zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, und dass mildere Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung unter Berücksichtigung der wiederholten Delinquenz und des wiederholten Bewährungsversagens des Verurteilten, denen auch frühere Hafterfahrung nicht entgegenwirken konnte, nicht geeignet erscheinen, den Verurteilten fortan zu einem Lebenswandel frei von Straftaten anzuhalten. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs steht dabei nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer die Annahme erneuter Straffälligkeit ausschließlich auf die durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) geahndeten Taten gestützt und dadurch sowohl die weiteren Verurteilungen durch das Amtsgericht Merzig vom 13. September 2022 (25 Ds 191/22) und das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. September 2023 (130 Ds 43/23) als auch die Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) und Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 13. September 2022 (25 Ds 191/22) verhängten Einzelstrafen in die mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Juli 2023 nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe unberücksichtigt gelassen hat. Anlass und Voraussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist die Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit. Dies ist durch die mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) geahndeten Taten nachgewiesen, die den Widerruf selbstständig tragen und deren Begehung von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unberührt bleibt. Ein Rechtssatz, dass ein Widerruf nur auf alle und nicht lediglich einzelne in der Bewährungszeit begangene Straftaten, die einen Widerruf im Einzelfall tragen, gestützt werden kann, existiert nicht. Zur Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) ist der Verurteilte - noch durch das Amtsgericht selbst - auch gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ordnungsgemäß angehört worden. Da die Taten, die dieser Verurteilung zugrunde liegen, den Widerruf tragen, war eine Anhörung zu den weiteren Verurteilungen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2024 - 1 Ws 37/24 -). Allein der Umstand, dass die Anhörung durch das Amtsgericht im Juni 2023 zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits mehrere Monate zurücklag, lässt nicht besorgen, das dem Verurteilten nur unzureichend Gelegenheit gegeben war, zu der für ihn nachteiligen Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zu äußern, zumal er sich zu in der Zwischenzeit eingetretenen Umständen im Beschwerdeverfahren Gehör verschaffen konnte. b) Es liegen auch keine Umstände vor, die trotz des Bewährungsversagens ausnahmsweise zum jetzigen Zeitpunkt eine günstige Sozialprognose zuließen. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass die Vollstreckung weiterer gegen den Verurteilten verhängter Strafen zwischenzeitlich nach § 35 BtMG zurückgestellt worden ist und der Verurteilte am 13. März 2024 eine stationäre Suchttherapie angetreten hat, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Annahme, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Ungeachtet dessen, dass, wie etwa die Verurteilung wegen vorsätzlichem Besitz und unerlaubtem Führen einer verbotenen Waffe durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. Januar 2023 (118 Ds 255/22) belegt, die bisherige Delinquenz des Verurteilten nicht ausschließlich mit einer Suchtmittelabhängigkeit in Zusammenhang steht, kann angesichts der erst geringen Dauer der begonnen Therapie von weniger als zwei Monaten weder angenommen werden, dass sie bereits nachhaltige und belastbare Erfolge bei der Behandlung der manifesten Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten erbracht hat, noch unterstellt werden, dass sie sicher erfolgreich zum Abschluss gebracht werden wird. Darin liegt keine hinreichende Grundlage für eine bereits jetzt bestehende positive Legal-prognose (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 Ws 31/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N. und vom 17. Mai 2023 - 1 Ws 92/23 u. 93/23 -, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Ws 98-99/18 - 121 AR 122 und 134/18 -, juris Rn. 18 ff., und vom 22. Juni 2000 - 5 Ws 370/00 -, juris, Rn. 4; KG, Beschluss vom 20. März 2001 - 5 Ws 128/01 -, juris Rn. 5; vgl. auch st. Rspr. des Senats zur Legalprognose bei § 57 StGB: Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2013 - 1 Ws 12/13 -, 8. Februar 2013 - 1 Ws 10/13 -, 2. Mai 2013 - 1 Ws 68/13 -, 14. Juni 2017 - 1 Ws 103/17 -, 29. Oktober 2018 - 1 Ws 220/18 -, 21. Februar 2024 - 1 Ws 20-21/24 -;a.A. im Einzelfall KG, Beschluss vom 15. Mai 2000 - 5 Ws 301/00 -, juris Rn. 4 f.). c) Die Entscheidung über den Bewährungswiderruf war auch nicht zurückzustellen, um den weiteren Verlauf der Therapie abzuwarten. Grundsätzlich ist der Widerruf der Strafaussetzung zwingend, wenn und sobald das zuständige Gericht vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen überzeugt ist (st. Rspr. des Senats vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2023 - 1 Ws 148/23 - und vom 24. Mai 2019 - 1 Ws 74/19 - m.w.N.; vgl. auch OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221 ff. m.w.N.; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 56f Rn. 19). Der bloße Beginn einer Entwöhnungsbehandlung erlaubt es daher nach überwiegender Auffassung nicht, die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zurückzustellen (vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 29. März 2022 - 1 Ws 192/21 -, juris, Rn. 22, und vom 26. September 2011 - Ws 280/11 -, juris, Rn. 9; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 Ws (s) 356/21 -, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 2. Januar 2014, III-2 Ws 720/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011 - 2 Ws 246-247/11 -, juris Rn. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 2 Ws 24/05 -, juris Rn. 16 ff.). Der Senat tritt dem bei mit der Folge, dass die anderweitige Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG und der Therapieantritt den Widerruf der Strafaussetzung trotz Therapiebereitschaft des Verurteilten nicht hindern, solange der Behandlungserfolg wie hier noch ungewiss ist (vgl. in der Tendenz bereits Senatsbeschluss vom 11. Mai 2007 - 1 Ws 87/07 -). Ein Zuwarten, ob in Zukunft durch ein Fortschreiten der Therapie andere Prognoseumstände eintreten könnten, sieht das Gesetz nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011 - 2 Ws 246-247/11 -, juris, Rn. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 2 Ws 24/05 -, juris, Rn. 15). Allein die Regelung in § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG, wonach die Zurückstellung der Strafvollstreckung zu widerrufen ist, wenn eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, rechtfertigt es aus Sicht des Senats nicht, entgegen der dargestellten Gesetzeslage nach einer Gesamtabwägung von einer Entscheidung gemäß § 56f StGB zeitweise abzusehen, um bei Zurückstellungen gemäß § 35 BtMG die zukünftige Entwicklung abzuwarten (so in der Tendenz bereits Senatsbeschluss vom 11. Mai 2007 - 1 Ws 87/07 -; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 Ws 92-93/23 -, juris Rn. 15 f.; Hubrach in LK-StGB, 13. Aufl, § 56f Rn. 48; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 1 Ws 54/12 -, juris, Rn. 4 ff.; offengelassen: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 2 Ws 24/05 -, juris Rn. 21). Wenn die Vollstreckung einer Maßregel gemäß § 64 StGB, sofern noch kein Erfolg der Therapie absehbar ist, ein Zuwarten mit der Entscheidung gemäß § 56f StGB nicht rechtfertigt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2011 - Ws 280/11 -, juris Rn. 8 ff.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 Ws (s) 356/21 -, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 2. Januar 2014, III-2 Ws 720/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011 - 2 Ws 246-247/11 -, juris Rn. 4; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 24. Mai 2019 - 1 Ws 74/19 - m.w.N.), kann bei der Zurückstellung gemäß § 35 BtMG nicht allein deshalb anders entschieden werden, weil diese gemäß § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu widerrufen ist, sofern nicht auch die Vollstreckung der anderen Strafen zurückgestellt werden kann, die Unterbringung hingegen auf Grundlage des § 67 Abs. 1 StGB im Einzelfall fortgesetzt werden kann. Vielmehr ist die abweichende Bewertung des Gesetzgebers zu akzeptieren und darf nicht auf dem Umweg über eine unterschiedliche Anwendung von § 56f StGB umgangen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 1 Ws 92-93/23 -, juris Rn. 15 f.). d) Auf eine Entscheidung, ob auch die widerrufene Strafe gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückzustellen ist, kann der Verurteilte ungeachtet des Widerrufs hinwirken. Die Entscheidung darüber obliegt indes nicht dem Senat, sondern ist der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.