OffeneUrteileSuche
Beschluss

Vollz (Ws) 11/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:1116.VOLLZ.WS11.20.00
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Unterbringung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen gilt zwar entsprechend auch für strafgefangene Personen, bei denen im Geburtenregister als Geschlecht "divers" eingetragen ist. Deren Unterbringung muss aber nicht in besonderen Anstalten oder getrennten Abteilungen erfolgen.(Rn.13) (Rn.18)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Person gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 wird als unbegründet v er w o r f e n. 2. Die antragstellende Person trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Unterbringung von männlichen und weiblichen Strafgefangenen gilt zwar entsprechend auch für strafgefangene Personen, bei denen im Geburtenregister als Geschlecht "divers" eingetragen ist. Deren Unterbringung muss aber nicht in besonderen Anstalten oder getrennten Abteilungen erfolgen.(Rn.13) (Rn.18) 1. Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Person gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 wird als unbegründet v er w o r f e n. 2. Die antragstellende Person trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO. I. Die – bereits in der Vergangenheit wiederholt sowohl wegen Betruges als auch wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu Geld- und zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilte – antragstellende Person ist seit dem 17.05.2016 inhaftiert. Am 07.07.2016 wurde sie der Justizvollzugsanstalt S. als männlicher Gefangener zugeführt. Dort verbüßt sie – nach bis zum 14.06.2017 erfolgter Vollstreckung einer wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten – zum einen eine gegen sie mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 06.12.2017 (Az.: 20 KLs 4/16) i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 01.11.2018 (Az.: 31 KLs 4/18) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2019 (Az.: 3 StR 86/19) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, Betruges in acht Fällen sowie Urkundenfälschung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und zum anderen eine mit Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28.10.2013 (Az.: 1 Ds 116 Js 14809/10) wegen Betruges in vier Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - 1 Ws 131/20, 1 Ws 132/20 -). Aufgrund einer von der antragstellenden Person am 29.04.2019 vor dem Standesamt S. nach § 45b PStG abgegebenen „Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung“, mit der sie die Änderung der bisherigen Angaben zu ihrem Geschlecht („männlich“) und zu ihrem Vornamen (T. A.) in „divers“ und „L.-B. A.“ erklärte (Bl. 6 d. A.), wurde am 16.05.2019 vom Standesbeamten ihrer Geburtsstadt ... pp. als Vorname „L.-B. A.“ und als Geschlecht „divers“ in die Geburtsurkunde eingetragen (Bl. 5 d. A.). Noch am selben Tag teilte die antragstellende Person der Leitung der Justizvollzugsanstalt S. die erfolgte Änderung des Eintrags zu ihrem Geschlecht in der Geburtsurkunde mit und händigte ihr eine Kopie der Geburtsurkunde aus. Mit an die Leitung der Justizvollzugsanstalt S. gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2019 (Bl. 9 d. A.) beantragte die antragstellende Person ihre sofortige Verlegung in eine Haftanstalt für Personen des dritten Geschlechts. Eine vom Ministerium der Justiz des Saarlandes daraufhin durchgeführte Länderumfrage ergab, dass bundesweit keine Anstalt für die Unterbringung von Gefangenen mit diversem Geschlecht existiert, in die die antragstellende Person hätte verlegt werden können. Ferner kam es im Juni 2019 zu einem Gespräch mit einem Vertreter des Ministeriums der Justiz, an dem auch die antragstellende Person teilnahm und in welchem die Frage der rechtlichen Grundlage des Vollzugs von Freiheitsstrafen, die gegen Personen diversen Geschlechts verhängt wurden, erörtert wurde. Hierbei wurde der antragstellenden Person auch das Ergebnis der Länderumfrage mitgeteilt und zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit der Unterbringung der antragstellenden Person in einer eigenen Einrichtung für Strafgefangene diversen Geschlechts weder derzeit vorhanden noch künftig vorgesehen sei. Allerdings hat die Justizvollzugsanstalt mehrere Maßnahmen ergriffen, um dem Trennungsgebot möglichst gerecht zu werden. Bereits mit Verfügung vom 23.05.2019 wurde der antragstellenden Person mit ihrem Einverständnis ein Einzelbad, eine Einzelfreistunde sowie eine Einzelvorführung zu den Fachdiensten ermöglicht. Seit dem 20.08.2019 besteht für sie die Möglichkeit, einmal wöchentlich die eigens auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Einzelsportstunde zu besuchen. Zudem ist die auf einen Rollstuhl angewiesene antragstellende Person einzeln in einem behindertengerechten Haftraum des geschlossenen Bereichs untergebracht und hat somit keinen regelmäßigen Kontakt zu männlichen Mitgefangenen. Die von der antragstellenden Person begehrte Unterbringung in einem eigenen Bereich für Strafgefangene diversen Geschlechts lehnte die Justizvollzugsanstalt S. hingegen ab. Daraufhin hat die antragstellende Person mit am 18.09.2019 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schreiben vom 14.09.2019 gegen die Justizvollzugsanstalt S. Klage erhoben, mit der sie – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung – beantragt hat, die Justizvollzugsanstalt S. „anzuweisen für Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die räumliche Trennung der Geschlechter vorzunehmen und ein eigenständigen Bereich für Träger des 3 Geschlechtes zu schaffen.“ Sie sieht sich durch den Vollzug der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe in einer Haftanstalt für männliche Strafgefangene in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt und meint, die von der Justizvollzugsanstalt S. ergriffenen Maßnahmen würden dem Trennungsgebot nicht gerecht. Es bestehe weiterhin eine „große Benachteiligung und Diskriminierung“. Die Unterbringung im geschlossenen Bereich stelle eine Isolierung dar. Denn der Zugang zu internen Lockerungen werde ihr „vollständig verweigert“. Körperliche Durchsuchungen sehe sie als sexuelle Belästigung an, da in der Justizvollzugsanstalt S. ausschließlich männliche oder weibliche Beamte arbeiteten. Es gebe keine Religionsausübung, da diese „zwangsweise“ in der Gruppe stattfinde. Arbeit sei nicht möglich, da diese mit männlichen Gefangenen kollidiere. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 (Bl. 30 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer – verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der antragstellenden Person hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 12. November 2019 (Bl. 48 ff. d. A.) verworfen. Die Justizvollzugsanstalt S. hat die Auffassung vertreten, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet, da die von ihr ergriffenen Maßnahmen dem analog anwendbaren Trennungsgebot des § 10 SLStVollzG, das Durchbrechungen zulasse, gerecht würden. Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 hat das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, da die Justizvollzugsanstalt S. mit den von ihr ergriffenen Maßnahmen dem analog anwendbaren Trennungsgebot des § 10 SLStVollzG in ausreichendem Maße Rechnung getragen habe. Gegen diesen ihr am 24.06.2020 zugestellten Beschluss hat die antragstellende Person am 24.07.2020 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie zum einen mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Erteilung einer – ihrer Auffassung zufolge – unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss und zum anderen damit begründet hat, die Strafvollstreckungskammer habe die mit dem Recht auf Einhaltung des Trennungsverbots verbundene verfassungsrechtliche Problematik ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung „abgebügelt“, wodurch sich die antragstellende Person ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG), form- und fristgerecht eingelegt und – im Hinblick darauf, dass das Rechtsbeschwerdevorbringen in noch hinreichender Weise jedenfalls auch die Erhebung der Sachrüge erkennen lässt – auch form- und fristgerecht begründet worden (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 118 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG). Dass die Rechtsbeschwerde entgegen § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht bei dem Landgericht Saarbrücken, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt worden ist, sondern am letzten Tag der Frist zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Denn nach § 299 Abs. 1 StPO, der hier gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG Anwendung findet, kann die sich – wie hier – nicht auf freiem Fuß befindliche antragstellende Person die Rechtsbeschwerde auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, und gemäß § 299 Abs. 2 StPO i. V. mit §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG genügt es in diesem Fall zur Wahrung der Rechtsmittelfrist, wenn das Protokoll – wie hier – innerhalb dieser Frist aufgenommen wird (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 106; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 StVollzG Rn. 6; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Kap.12 L Rn. 8). Auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG (i.V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) ist gegeben. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, da die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob und inwieweit das Trennungsgebot des § 10 SLStVollzG für Strafgefangene diversen Geschlechts gilt, durch das Saarländische Oberlandesgericht bislang nicht entschieden wurde und auch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Frage der Anwendung und des Umfangs des Trennungsgebots auf Strafgefangene diversen Geschlechts auf vergleichbarer landesgesetzlicher Grundlage – soweit ersichtlich – noch nicht ergangen sind, so dass die Frage klärungsbedürftig ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist die Rüge bereits unzulässig, weil das Vorbringen nicht den sich aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) ergebenden Anforderungen an diese Verfahrensrüge genügt. Danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass allein anhand der Begründung festgestellt werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. Bachmann, a. a. O., Abschn. P Rn. 104; Laubenthal, a. a. O., Kap. 12 L Rn. 6). Daran fehlt es hier. Auf die geltend gemachte Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung kann die Rechtsbeschwerde im Übrigen auch deshalb nicht gestützt werden, weil die angefochtene Entscheidung auf einer eventuellen Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht beruhen kann (§ 116 Abs. 2 Satz 1 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG). b) Der auf die zulässige Sachrüge hin gebotenen rechtlichen Nachprüfung hält der angefochtene Beschluss stand. Der gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) als Verpflichtungsantrag statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Einhaltung des Trennungsgebots (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 140 StVollzG Rn. 5; Dee in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., Kap. 13 B Rn. 1) ist unbegründet. Der antragstellenden Person steht kein über die bereits von der Justizvollzugsanstalt S. ergriffenen Maßnahmen hinausgehender Anspruch auf Trennung von den übrigen männlichen Mitgefangenen in Gestalt der Schaffung eines eigenständigen Anstaltsbereichs für Strafgefangene mit dem Geschlecht „divers“ zu. aa) Dass, nachdem durch das am 22.12.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2635) die Regelung des § 45b PStG eingefügt und zugleich § 22 Abs. 3 PStG um die Möglichkeit erweitert worden war, den Personenstandsfall auch mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister einzutragen, das Geschlecht der antragstellenden Person am 16.05.2019 mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister, dem insoweit nach § 54 Abs. 1 Satz PStG Beweiskraft zukommt, eingetragen wurde, ist durch die vorgelegte Geburtsurkunde der Stadt ... pp. belegt und ist auch von der Justizvollzugsanstalt S. nicht in Zweifel gezogen worden. bb) Ein Anspruch der antragstellenden Person, sie wegen ihres nunmehr im Geburtenregister eingetragenen Geschlechts „divers“ in einem eigenständigen Anstaltsbereich, mithin in einer von den übrigen männlichen Mitgefangenen getrennten Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. unterzubringen, ergibt sich nicht aus § 10 SLStVollzG. aaa) Unmittelbar findet diese Vorschrift auf die antragstellende Person keine Anwendung. Nach § 10 Satz 1 SLStVollzG werden männliche und weibliche Gefangene getrennt untergebracht. Eine Regelung für Gefangene mit dem Geschlecht „divers“ enthält die Vorschrift nicht. bbb) Allerdings ist § 10 SLStVollzG in Übereinstimmung mit der Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Justizvollzugsanstalt S. analog anzuwenden. Denn nachdem aufgrund des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 neben dem männlichen und dem weiblichen Geschlecht als drittes Geschlecht nunmehr auch das Geschlecht „divers“ anerkannt ist, liegt hinsichtlich der in § 10 SLStVollzG getroffenen Regelung bezüglich Strafgefangener mit dem Geschlecht „divers“ eine planwidrige Regelungslücke vor, so dass aufgrund der vergleichbaren Interessenlage angenommen werden kann, dass der Landesgesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen, von denen er sich bei Erlass des § 10 SLStVollzG hat leiten lassen, zum gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BGH NJW 2015, 1176 ff. – juris Rn. 9), er also nicht nur eine getrennte Unterbringung von männlichen und weiblichen Gefangenen, sondern auch eine solche von Gefangenen mit diversem Geschlecht vorgesehen hätte. ccc) Aus der analogen Anwendung des § 10 Satz 1 SLStVollzG folgt indes nicht, dass die Umsetzung des Trennungsprinzips bei Strafgefangenen mit dem Geschlecht „divers“ dergestalt erfolgen müsste, dass deren Unterbringung in besonderen Anstalten, zumindest aber in von den übrigen Gefangenen getrennten Abteilungen erfolgen müsste. aaaa) Zwar hat die in § 10 Satz 1 SLStVollzG geregelte Trennung männlicher und weiblicher Gefangener, auch wenn sich dies aus dem Wortlaut der Vorschrift – anders als aus der früheren Regelung des § 140 Abs. 2 StVollzG und teilweise auch aus den Strafvollzugsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. nur § 17 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG RhPf) – nicht explizit ergibt, durch deren Unterbringung in getrennten Anstalten, zumindest aber in getrennten Abteilungen zu erfolgen (vgl. Hettenbach in: BeckOK Strafvollzugsrecht Saarland, Graf, 12. Edition, § 10 SLStVollzG Rn. 1). Dass der Gesetzgeber des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes insoweit eine von der Vorgängerregelung des § 140 Abs. 2 StVollzG abweichende Regelung treffen wollte, kann nicht angenommen werden. Vielmehr wollte er insoweit der in Nummer 18.8b) der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze getroffenen Regelung folgen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes, LT-Drucks. 15/386, S. 76), die ihrerseits eine getrennte Unterbringung männlicher und weiblicher Gefangener in bestimmten Justizvollzugsanstalten oder in bestimmten Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vorsieht. bbbb) Die dem Erfordernis der getrennten Unterbringung männlicher und weiblicher Gefangener in eigenen Anstalten oder zumindest getrennten Abteilungen zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich jedoch auf Strafgefangene mit dem Geschlecht „divers“ nicht undifferenziert übertragen. (1) Die Trennung männlicher und weiblicher Gefangener dient insbesondere dem Schutz weiblicher Gefangener vor Übergriffen und soll die Berücksichtigung spezifisch weiblicher Bedürfnisse bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs ermöglichen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes, LT-Drucks. 15/386, S. 76). Anhaltspunkte dafür, dass Strafgefangene mit dem Geschlecht „divers“ in gleichem Maße schutzbedürftig sind, liegen nicht vor und sind auch von der antragstellenden Person in ihrem konkreten Fall im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden. (2) Hinzu kommt, dass das Trennungsprinzip im Hinblick auf die gegenüber männlichen Strafgefangenen deutlich geringere Zahl weiblicher Strafgefangener bereits dadurch abgeschwächt ist, dass auch getrennte Frauenabteilungen in Anstalten des Männervollzugs zulässig sind (vgl. Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. N Rn. 7). Zudem sind nach § 10 Satz 2 SLStVollzG trotz der in Satz 1 der Vorschrift geregelten grundsätzlich getrennten Unterbringung männlicher und weiblicher Gefangener gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, und damit Ausnahmen vom Trennungsprinzip zulässig. Hierunter fallen grundsätzlich alle Maßnahmen mit dem Ziel der Resozialisierung (vgl. Dee in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., Kap. 13 B Rn. 6), mithin neben den in der Vorschrift ausdrücklich erwähnten Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Qualifizierung auch gemeinsame Maßnahmen therapeutischer Art, der beruflichen Beschäftigung, der Freizeitgestaltung und der Religionsausübung (vgl. Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. N Rn. 8; Dee, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 140 Rn. 4). All dies zeigt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Justizvollzugsanstalt S., dass die Durchbrechung des Trennungsgebots gerade in denjenigen Bereichen des Strafvollzugs zulässig ist, die einen hohen organisatorischen Aufwand erfordern. (3) Andererseits ist auch bei Strafgefangenen mit dem Geschlecht „divers“ zu berücksichtigen, dass die Organisationsform der Trennung nach dem Geschlecht dem Schutz der Intim- und Sexualsphäre dient, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 47, 46 ff.; Dee in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., Kap. 13 B Rn. 4; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. N Rn. 7; Arloth/Krä, a. a. O., § 140 Rn. 3). Diesem grundrechtlichen Schutzbedürfnis werden die im vorliegenden Fall von der Justizvollzugsanstalt S. zugunsten der antragstellenden Person ergriffenen Maßnahmen, nämlich deren Unterbringung in einem Einzelhaftraum mit Einzelbad sowie die Ermöglichung von Einzelfreistunden, Einzelvorführungen zu den Fachdiensten und von Einzelsportstunden, jedoch gerecht. Denn diese Maßnahmen verhindern, dass der antragstellenden Person eine ihre Intim- und Sexualsphäre berührende Nähe zu den männlichen Mitgefangenen aufgezwungen wird. (4) Dass die antragstellende Person eine über diese Maßnahmen hinausgehende Trennung von den übrigen männlichen Mitgefangenen in Gestalt der Schaffung eines eigenständigen Anstaltsbereichs für Strafgefangene mit dem Geschlecht „divers“ nicht verlangen kann, ist im Hinblick darauf, dass sie – soweit ersichtlich – die bislang einzige Person mit dem Geschlecht „divers“ ist, die in einer saarländischen Einrichtung des Justizvollzugs inhaftiert worden ist, gerechtfertigt. Zudem haben von der seit dem 22.12.2018 bestehenden Möglichkeit, das Geschlecht „divers“ im Geburtenregister eintragen zu lassen, laut hochgerechneten Eintragungen von Standesämtern in Deutschland bis Mai 2019 etwa 150 Personen Gebrauch gemacht, was 0,00019% der Bevölkerung entspricht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Intersexualität%C3%A4t). Auch die künftig zu erwartende Anzahl von Strafgefangenen mit dem Geschlecht „divers“ ist daher verschwindend gering. Vor diesem Hintergrund wäre die Schaffung eines eigenständigen Anstaltsbereichs für Strafgefangene mit dem Geschlecht „divers“ nicht nur mit einem nicht mehr vertretbaren Aufwand verbunden. Vielmehr liefe sie auch dem Resozialisierungsziel des Strafvollzugs, nämlich die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (vgl. § 2 Satz 1 SLStVollzG), bei Strafgefangenen mit dem Geschlecht „divers“ zuwider. Denn sie würde zu deren nahezu vollständiger Insolation von den übrigen Strafgefangenen führen, die über die von der antragstellenden Person bereits derzeit beklagte Isolierung bei Weitem hinausginge, und damit das Erlernen der Übernahme sozialer Verantwortung unter den geschützten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs als Vorbereitung auf das spätere Leben in Freiheit unmöglich machen. Soweit die antragstellende Person die vollständige Verweigerung von internen Lockerungen sowie den Ausschluss von der Religionsausübung und einer Beschäftigung beanstandet, weil diese Maßnahmen zu einem Kontakt mit männlichen Mitgefangenen führen würden, verkennt sie, dass solche gemeinsamen Maßnahmen gemäß § 10 Satz 2 SLStVollzG auch im Falle ihrer Unterbringung in einem eigenständigen Anstaltsbereich zulässig und im Übrigen schon aus rein organisatorischen Gründen auch unumgänglich wären. Soweit sich die antragstellende Person dagegen wendet, dass in der Justizvollzugsanstalt S. ausschließlich männliche oder weibliche Personen arbeiten, würde ihre Unterbringung in einem eigenständigen Anstaltsbereich hieran nichts ändern. Sonstige Umstände, aufgrund derer die antragstellende Person durch den derzeitigen Vollzug der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen in einer Haftanstalt für männliche Strafgefangene in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt sein oder ein Verstoß gegen das besondere Diskriminierungsgebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG angenommen werden könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde war daher mit den Nebenentscheidungen aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, § 65 Satz 1, § 60, § 52 Abs. 1 GKG als unbegründet zu verwerfen.