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Beschluss

1 Ws 20/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0211.1WS20.20.00
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Leitsätze
1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist. (Rn.13) 2. Zwar erfährt das Beschleunigungsgebot in einem solchen Fall eine Abschwächung. Jedoch müssen die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen. Das gilt insbesondere, wenn der Gefangene in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO unterliegt. (Rn.13) 3. Das Beschleunigungsgebot ist in einem solchen Fall verletzt, wenn über die Eröffnung des Hauptverfahrens erst mehr als zwei Monate nach Eintritt der Entscheidungsreife entschieden wird und anschließend die Bestimmung eines Termins zur Durchführung der Hauptverhandlung und deren Beginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden. Das gilt auch dann, wenn mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zugleich die Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO aufgehoben werden. (Rn.16)
Tenor
1. Auf die (Haft-) Beschwerde des Angeklagten vom 31. Januar 2020 werden der Haftfortdauerbeschluss der 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2020 (4. a) des Beschlusstenors) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken als Zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland vom 27. März 2019 a u f g e h o b e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist. (Rn.13) 2. Zwar erfährt das Beschleunigungsgebot in einem solchen Fall eine Abschwächung. Jedoch müssen die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen. Das gilt insbesondere, wenn der Gefangene in der Strafhaft Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO unterliegt. (Rn.13) 3. Das Beschleunigungsgebot ist in einem solchen Fall verletzt, wenn über die Eröffnung des Hauptverfahrens erst mehr als zwei Monate nach Eintritt der Entscheidungsreife entschieden wird und anschließend die Bestimmung eines Termins zur Durchführung der Hauptverhandlung und deren Beginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden. Das gilt auch dann, wenn mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zugleich die Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO aufgehoben werden. (Rn.16) 1. Auf die (Haft-) Beschwerde des Angeklagten vom 31. Januar 2020 werden der Haftfortdauerbeschluss der 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2020 (4. a) des Beschlusstenors) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken als Zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland vom 27. März 2019 a u f g e h o b e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 27.03.2019 vorläufig festgenommen. Am selben Tag hat das Amtsgericht Saarbrücken als Zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland gegen ihn im vorliegenden Verfahren einen Haftbefehl (ZBG-AR 459/19, Bl. D 14 ff. d. A.) erlassen, in welchem ihm ein am 27.03.2019 begangener versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB zur Last gelegt wird. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, hilfsweise auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO gestützt. Zwar hat das Amtsgericht den Haftbefehl am selben Tag verkündet und seine Invollzugsetzung angeordnet. Infolge vorrangiger Vollstreckung von in anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen (§ 116b Satz 2 StPO) – deren gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt ist auf den 14.04.2021, das Strafende auf den 26.04.2022 notiert; erst im Anschluss hieran ist für das vorliegende Verfahren Überhaft notiert (Bl. D 162 d. A.) – wird Untersuchungshaft jedoch bislang nicht vollstreckt. Mit weiterem Beschluss vom 27. März 2019 hatte das Amtsgericht haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet (Bl. D 18 ff. d. A.). Unter dem 21.10.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht – Große Strafkammer als Schwurgericht – Saarbrücken (Bl. D 129 ff. d. A.). Nach Eingang der Anklage beim Landgericht am 23.10.2019 veranlasste der Vorsitzende der 1. Strafkammer - Schwurgericht - mit Verfügung vom 24.10.2019 (Bl. D 142 ff. d. A.) die Zustellung der Anklage unter Bestimmung einer Frist von einer Woche zur Beantragung von Beweiserhebungen und Anbringung von Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens und zugleich die Übersendung der Akten an den Verteidiger. Dem Angeklagten wurde die Anklageschrift am 25.10.2019 (Bl. D 151 d. A.), dem Verteidiger am 28.10.2019 (Bl. D 152 d. A.) zugestellt. Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 (Bl. D 158 d. A.), die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Nachdem die bereits am 24.10.2019 verfügte Übersendung der Akten an den Verteidiger erst am 13.11.2019 ausgeführt worden war (Bl. D 144 d. A.) und die Akten am 18.11.2019 bei dem Verteidiger eingegangen waren (Bl. D 163 d. A.), gelangten diese am 22.11.2019 an das Landgericht zurück (Bl. D 164 d. A.). Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 (Bl. D 168 f. d. A.) hat die Strafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den „nach Maßgabe der Anklageschrift” sowie eines erteilten rechtlichen Hinweises „fortbestehenden Gründen des Haftbefehls vom 27.03.2019” angeordnet und die mit Beschluss vom 27. März 2019 angeordneten Beschränkungen während der Untersuchungshaft aufgehoben. In der Zustellungsverfügung vom selben Tag (Bl. D 167 Rs d. A.) hat der Strafkammervorsitzende den Verteidiger darauf hingewiesen, dass aufgrund der Terminslage der Kammer „eine Verhandlung in der 1. Jahreshälfte 2020 nicht in Betracht” komme. Zugleich hat er eine Wiedervorlagefrist von einem Monat angeordnet. Dieser Anordnung ist der in Klammern gesetzte Zusatz „ins Fach ‘zu terminierende Sachen’” beigefügt. Gegen die angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei nicht mehr verhältnismäßig. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 hat der Verteidiger ergänzend ausgeführt, der Haftbefehl stehe auch dem Resozialisierungsgedanken der Strafhaft entgegen und konterkariere die Bemühungen des Angeklagten um notwendige Therapien. So könne er aufgrund der Überhaft entgegen dem Anraten der Justizvollzugsanstalt die Sozialtherapeutische Abteilung nicht besuchen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 304 Abs. 1, § 305 Satz 2 StPO – auch dann, wenn der Haftbefehl, wie hier, wegen vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn. 8) – statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, die sich richtigerweise gegen die letzte den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung, hier also gegen den nach § 207 Abs. 4 StPO ergangenen Haftfortdauerbeschluss vom 29. Januar 2020, richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2019 - 1 Ws 110/19 - m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a O.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 115 Rn. 18; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl., § 114 Rn. 38), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Haftfortdauerbeschlusses sowie des ihm zugrunde liegenden Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken als Zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland vom 27. März 2019. 1. Zwar ist der Angeklagte nach dem Ergebnis der Ermittlungen der in dem Haftbefehl vom 27. März 2019 bezeichneten Tat aus den dort sowie in der Anklageschrift vom 21. Oktober 2019 näher dargelegten Gründen dringend verdächtig und kann mit der im Haftbefehl angegebenen Begründung auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen werden, wohingegen der vom Landgericht subsidiär herangezogene Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) derzeit außer Betracht zu bleiben hat (§ 112a Abs. 2 StPO). 2. Der Haftfortdauerbeschluss sowie der Haftbefehl sind jedoch aufzuheben, weil die weitere, wenn auch bislang nicht vollzogene Untersuchungshaft im Hinblick auf die mangelnde Förderung des Verfahrens durch das Landgericht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts resultiert aus dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit ein verfassungsrechtliches Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG StV 2006, 251 ff. – Rn. 20 nach juris; NStZ-RR 2007, 311 ff. – Rn. 24 nach juris). Daher muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. – Rn. 19 nach juris; Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 32; NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 54). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f.; BVerfG NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 55). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 35, 264, 270; 53, 152, 158 f.; BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 55). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33 m. w. N.; NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 55 m. w. N.). Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine rechtskräftige Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2015, 39 ff. – juris Rn. 21; NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 57 m. w. N.). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 57 m. w. N.). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 58 m. w. N.). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 58 m. w. N.). Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (vgl. BVerfG NJW 2019, 915 ff. – juris Rn. 58 m. w. N.). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl – wie hier – wegen nach § 116b Satz 2 StPO vorrangig zu vollstreckender Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2003, 30 f. – juris Rn. 18; Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn.36; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2012 - 1 Ws 34/12 -; OLG Karlsruhe StV 2002, 317 f. – juris Rn. 7; KG StV 2015, 37 ff. – juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 31.03.2017 – 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, Beschl. v. 23.01.2019 – 1 Ws 13/19, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9). Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken. Sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben der Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 36 m. w. N.; OLG Karlsruhe, a. a. O.; KG StV 2015, 37 ff. – juris Rn. 8; Thüringer OLG, a. a. O.); so sind bei angeordneter Untersuchungshaft etwa Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels von vornherein ausgeschlossen (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SLStVollzG). Allerdings erfährt der Beschleunigungsgrundsatz dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft notiert ist, eine Abschwächung (vgl. KG StV 2015, 37 ff. – juris Rn. 9; OLG Hamburg, Beschl. v. 21.07.2016 – 2 Ws 146/16 – juris Rn. 32; Thüringer OLG, a. a. O., juris Rn. 20; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9). Wegen der geringeren Eingriffswirkung verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 33; KG, Beschl. v. 31.03.2017 – 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6). Grundsätzlich ist es daher nicht zu beanstanden, wenn Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, gegenüber Haftsachen, in denen dies nicht der Fall ist, vorrangig behandelt, etwa früher terminiert werden (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 – 5 Ws 81/17, juris Rn. 17 f.). Ungeachtet dieser Abschwächung müssen aber die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen (OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 33; KG, Beschl. v. 31.03.2017 – 5 Ws 81/17, juris Rn. 14; Thüringer OLG, a. a. O., juris Rn. 20). Das gilt insbesondere, wenn der Gefangene in der Strafhaft bei Notierung von Überhaft Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO unterliegt (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 33). Der Vorrang von Haftsachen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, darf daher nicht dazu führen, dass Überhaftsachen nicht in angemessener Frist verhandelt werden (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 – 5 Ws 81/17, juris Rn. 18). Die Überlastung eines Gerichts kann den Fortbestand auch eines Überhaftbefehls nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. KG, a. a. O.). b) Diesen von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an eine beschleunigte Bearbeitung in Haftsachen ist das Landgericht mit der unter I. dargelegten bisherigen Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens nicht gerecht geworden. Vielmehr ist es im bisherigen gerichtlichen Verfahren zu erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden und nicht durch in der Sache liegende Gründe gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen gekommen, die auch unter Berücksichtigung der im Hinblick darauf, dass der Haftbefehl vom 27. März 2019 bislang nicht vollzogen wurde und lediglich Überhaft notiert ist, lediglich abgeschwächten Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen der Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 27. März 2019 entgegenstehen. Schon das Zwischenverfahren ist nicht angemessen gefördert worden, da Entscheidungsreife hinsichtlich der Eröffnungsentscheidung jedenfalls nach Rückkehr der Akte vom Verteidiger am 22.11.2019 eingetreten war, über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens aber erst am 29.01.2020, also mehr als zwei Monate später, entschieden wurde, obwohl der Haftbefehl bereits seit dem 27.03.2019 bestand und der Angeklagte im gesamten Zeitraum den am selben Tag angeordneten haftgrundbezogenen Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO unterlag. Auch das weitere Vorgehen ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht vereinbar. Soweit teilweise angenommen wird, dass sich das bei einem nicht vollzogenen Haftbefehl ohnehin nur abgeschwächt geltende Beschleunigungsgebot dann noch weiter abschwäche, wenn weder haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet noch – beurteilungsfehlerfrei und unabhängig von der angeordneten Untersuchungshaft – nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eine Unterbringung im offenen Vollzug oder Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels vorgesehen sind (vgl. KG, Beschl. v. 31.03.2017 – 5 Ws 81/17, juris Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 120 Rn. 6; KK-StPO/Schultheis, a. a. O., § 120 Rn. 9), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen wäre. Zum einen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte im Rahmen der Strafhaft vom 27.03.2019 bis zum 29.01.2020, also für mehr als zehn Monate, den haftgrundbezogenen Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO unterworfen war. Zum anderen konnte sich die Strafkammer durch die am 29.01.2020 erfolgte Aufhebung dieser Beschränkungen dem Beschleunigungsgebot nicht gänzlich entziehen. Auch mit einem doppelt abgeschwächten Beschleunigungsgebot ist es jedenfalls nicht vereinbar, dass unter Aufrechterhaltung eines nicht vollzogenen Haftbefehls die Bestimmung eines Termins zur Durchführung der Hauptverhandlung und deren Beginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden. Eben dies ist aber im vorliegenden Fall geschehen, indem der Strafkammervorsitzende darauf hingewiesen hat, dass die Durchführung der Hauptverhandlung aufgrund der Terminslage der Kammer in der ersten Jahreshälfte 2020 nicht in Betracht komme, und er die Akten sodann dem Fach „zu terminierende Sachen“ überantwortet hat. Die Durchführung der Hauptverhandlung innerhalb einer – auch bei Annahme eines doppelt abgeschwächten Beschleunigungsgebots – als angemessen zu erachtenden Frist ist damit ausgeschlossen. Das gilt umso mehr, als der Umstand, dass der Strafkammer bereits am 29.01.2020 die Bestimmung eines in der ersten Jahreshälfte 2020 liegenden Hauptverhandlungstermins nicht möglich war, besorgen lässt, dass bei weiterem Zuwarten mit der Terminierung unter Berücksichtigung im Sommer üblicherweise zu erwartender Urlaubszeiten sowohl der zur Entscheidung berufenen Richter als auch der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie zwischenzeitlich möglicherweise mit anderweitigen Terminen der Strafkammer und der Verfahrensbeteiligten (Verteidiger, Nebenklagevertreter, Sachverständige) eintretender Kollisionen die Durchführung der Hauptverhandlung selbst zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2020 nicht möglich sein wird. Die Vorgehensweise der Strafkammer zeigt vielmehr, dass sie das vorliegende Verfahren trotz Aufrechterhaltung des Haftbefehls jedenfalls ab der am 29.01.2020 erfolgten Aufhebung der haftgrundbezogenen Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO wie eine „Nichthaftsache“ betrachtet hat, das Verfahren also bei der Terminierung ohne jeden Vorrang gegenüber „Nichthaftsachen“ behandelt werden soll. Eine solche Vorgehensweise wird dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unter keinen denkbaren Umständen gerecht. Darauf, ob nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eine Unterbringung des Angeklagten im offenen Vollzug oder Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels auch unabhängig von der angeordneten Untersuchungshaft beurteilungsfehlerfrei nicht vorgesehen sind, kommt es deshalb nicht an. Die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 27. März 2019 nach einem Zeitraum von mehr als zehn Monaten, in denen der Angeklagte zudem überwiegend haftgrundbezogenen Beschränkungen unterlag, und einer bereits im Zwischenverfahren eingetretenen, sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerung von mehr als zwei Monaten bei einem darüber hinaus zeitlich nicht absehbaren, allenfalls frühestens Anfang der zweiten Jahreshälfte 2020 liegenden Beginn der Hauptverhandlung ist daher unverhältnismäßig. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.