Beschluss
1 Ws 174/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:1007.1WS174.19.00
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Leitsätze
1. Die Vollmacht des Wahlverteidigers endet mit dem Tod des Angeklagten. (Rn.8)
2. Der Wahlverteidiger kann die im Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO wegen Todes Angeklagten nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO getroffene Auslagenentscheidung daher nicht anfechten; das können nur die Erben des Angeklagten (Anschluss an OLG Bamberg, Bes. v. 20. Juli 2010 - 1 Ws 218/10). (Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten vom 26. Juli 2019 gegen die unter Ziffer 3. des Tenors des Beschluss der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juli 2019 getroffene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten wird auf Kosten des Verteidigers als unzulässig
v e r w o r f e n .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vollmacht des Wahlverteidigers endet mit dem Tod des Angeklagten. (Rn.8) 2. Der Wahlverteidiger kann die im Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO wegen Todes Angeklagten nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO getroffene Auslagenentscheidung daher nicht anfechten; das können nur die Erben des Angeklagten (Anschluss an OLG Bamberg, Bes. v. 20. Juli 2010 - 1 Ws 218/10). (Rn.9) Die sofortige Beschwerde des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten vom 26. Juli 2019 gegen die unter Ziffer 3. des Tenors des Beschluss der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juli 2019 getroffene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten wird auf Kosten des Verteidigers als unzulässig v e r w o r f e n . I. Der ehemalige Angeklagte, gegen den aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Anklageschrift vom 15.06.2018 wegen elffachen Betruges und neunfacher gefährlicher Körperverletzung erhobenen Anklage zunächst seit dem 11.12.2018 und – nach erfolgter Aussetzung – erneut seit dem 08.01.2019 vor der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken die Hauptverhandlung stattgefunden hatte, verstarb am 13.07.2019 noch vor Abschluss der Hauptverhandlung. Daraufhin hat die 2. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken mit Beschluss vom 23. Juli 2019 das Verfahren hinsichtlich des ehemaligen Angeklagten gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt (Ziffer 1. des Beschlusstenors), die Kosten des Verfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse auferlegt (Ziffer 2. des Beschlusstenors) und gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (Ziffer 3. des Beschlusstenors). Gegen diesen ihm am 23.07.2019 formlos übersandten und am 25.07.2019 bei ihm eingegangenen Beschluss hat der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten, der sich mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 (Bl. 205 d. A.) unter Vorlage einer von dem ehemaligen Angeklagten am 04.05.2016 unterzeichneten Vollmachtsurkunde (Bl. 206 d. A.) zu dessen Wahlverteidiger bestellt hatte, mit am 26.07.2019 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag „als Verteidiger des Verstorbenen“ sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die unter Ziffer 3. des Beschlusstenors getroffene Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten wendet. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO statthaft. Sie unterliegt nicht den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, da die Hauptsacheentscheidung, nämlich der Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO, anfechtbar ist (§ 206a Abs. 2 StPO) und der Umstand, dass ein Angeklagter einen Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO mangels Beschwer nicht anfechten kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 206a Rn. 10), nicht zur Anwendung der Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO führt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 2017 - 1 Ws 183/17 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 464 Rn. 19). Auch sind die formellen Anforderungen der §§ 304 Abs. 3, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO gewahrt. Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde unzulässig, weil dem Verteidiger des ehemaligen Angeklagten nach dessen Tod die erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2019 Folgendes ausgeführt: „Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt wie jeder förmliche Rechtsbehelf (vgl. BGHSt 16, 374; 28, 327, 330; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., vor § 296 Rdnr. 8) eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus. Die sofortige Beschwerde wurde ausdrücklich „als Verteidiger des Verstorbenen“, also des früheren Angeklagten Dr. F. eingelegt. Dieser ist jedoch aufgrund seines Todes nicht mehr beschwert. Dessen prozessrechtliche Stellung als Angeklagter ist mit seinem Tod entfallen (OLG München, Beschluss vom 05.11.2002 – 2 Ws 672/02 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NStZ 2004, 280 f). In seinem Namen können deshalb keine Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden, insbesondere keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden, da der Angeklagte als Prozesssubjekt und Träger der den Prozesshandlungen zugrunde liegenden Rechte nicht mehr existiert (OLG München a.a.O.). Mit dem Tod des Angeklagten ist damit nach § 168 BGB auch die von ihm zu Lebzeiten erteilte Prozessvollmacht erloschen (OLG München a.a.O.; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 138 Rdnr. 10) Die Gegenauffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.10.2010 – 1 Ws 113/10 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., vor § 137 Rdnr. 7 m.w.N.), die aus § 672 S. 1 BGB herleiten will, dass die zu Lebzeiten erteilte Verteidigervollmacht über den Tod des Angeklagten hinaus fortwirke und den Verteidiger jedenfalls zur Stellung von Kosten- und Auslagenerstattungsanträgen sowie zur Einlegung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen hierzu ermächtige, vermag nicht zu überzeugen. Sie verkennt, dass nach § 672 S. 1 BGB ein erteilter Auftrag nur im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers erlischt. Solche Zweifel bestehen indes aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Verteidigungsverhältnisses und des zwingenden Entfallens der prozessrechtlichen Stellung als Angeklagter mit dem Todeseintritt nicht. Mit dem Tod des früheren Angeklagten hat der für den früheren Angeklagten als Verteidiger handelnde Rechtsanwalt damit die Befugnis verloren, für ihn Prozesshandlungen vorzunehmen (OLG Düsseldorf MDR 1993, 162; OLG Koblenz GA 1979, 192; OLG München a.a.O. und NJW 1973, 1515 sowie NJW 1976, 1548). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gegen einen Verstorbenen geführtes Strafverfahren insoweit anhängig bleibt, wie noch Nebenentscheidungen zu treffen sind (BGHSt 45, 108). Beschwert ist jedenfalls durch eine - rein vermögensrechtliche – Kostenentscheidung nicht der verstorbene frühere Angeklagte, sondern beschwert sind hierdurch dessen Erben, auf die das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes übergeht (§ 1922 BGB). Nicht der Verteidiger ist deshalb beschwerdebefugt, sondern dies sind ausschließlich die Erben des Verstorbenen (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rdnr. 10; vgl. auch OLG Bamberg StraFo 2010, 475). In deren Namen hat der frühere Verteidiger die sofortige Beschwerde indes nicht eingelegt und auch nicht geltend gemacht, durch diese mandatiert zu sein.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.