Beschluss
Vollz (Ws) 20/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0318.VOLLZ.WS20.18.00
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Leitsätze
Der absolute Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 3 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG liegt auch dann vor, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach § 26a StPO beschlossene Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht. (Rn.20)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der absolute Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 3 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG liegt auch dann vor, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach § 26a StPO beschlossene Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht. (Rn.20) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. 2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO. I. Der Antragsteller verbüßt nach vorangegangener Untersuchungshaft seit dem 17. März 2016 die gegen ihn wegen Untreue in 18 Fällen mit Urteil des Landgerichts Stuttgart von diesem Tag verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Diese Strafe wurde seit dem 12. April 2016 im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vollstreckt. Mit an die Strafvollstreckungskammer gerichtetem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom 27.12.2017 (Bl. 1 ff. d. A.) beantragte der Antragsteller unter Berufung auf Verfahrensmängel und inhaltliche Mängel hinsichtlich der Fortschreibung des Vollzugsplans, „den Vollzugsplan vom 13.12.2017 aufzuheben und die AGin zu verpflichten über die Verlegung des Ast in den offenen Vollzug sowie über den Umfang der Lockerungsgewährung gemäß § 38 I Nr. 2 und Nr. 3 SLStrVollzG ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.“ Mit Schreiben vom 27.02.2018 (Bl. 17 ff. d. A.) lehnte der Antragsteller die zur Entscheidung berufene Richterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken wegen Besorgnis der Befangenheit ab (erster Befangenheitsantrag). Sein Ablehnungsgesuch stützte er insbesondere auf eine angeblich unsachgemäße Verfahrensleitung der zur Entscheidung berufenen Richterin im vorliegenden Verfahren und in weiteren von dem Antragsteller anhängig gemachten, im Einzelnen näher bezeichneten Verfahren nach § 109 StVollzG sowie auf die angebliche Missachtung von Verfahrensvorschriften. Mit Beschluss vom 1. März 2018 (Bl. 21 f. d. A.) verwarf die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig, da „ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben“ sei. Mit Schreiben vom 23.03.2018 (Bl. 41 f. d. A.) lehnte der Antragsteller die zur Entscheidung berufene Richterin abermals wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die durch den Beschluss vom 1. März 2018 erfolgte Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 27.02.2018 durch die abgelehnte Richterin selbst nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich sei, da sich die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 27.02.2018 vorgetragenen Tatsachen aus den Akten ergäben und daher nicht der Glaubhaftmachung bedurft hätten (zweiter Befangenheitsantrag). Auch dieses Ablehnungsgesuch verwarf die abgelehnte Richterin mit Beschluss vom 9. April 2018 (Bl. 44 f. d. A.) gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig, da „ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben“ sei. Daraufhin lehnte der Antragsteller die zur Entscheidung berufene Richterin mit Schreiben vom 13.04.2018 (Bl. 48 ff. d. A.) erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da auch der Beschluss vom 9. April 2018 willkürlich sei und sich die abgelehnte Richterin unzulässig „zum Richter in eigener Sache“ gemacht habe (dritter Befangenheitsantrag). Dieses Ablehnungsgesuch verwarf die abgelehnte Richterin mit Beschluss vom 7. Mai 2018 (Bl. 51 f. d. A.) ebenfalls gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig, nunmehr mit der Begründung, der fehlenden Angabe eines Grundes zur Ablehnung stehe der hier vorliegende Fall gleich, dass ein Ablehnungsantrag wiederholt auf den gleichen Grund gestützt werde und keine neuen Tatsachen vorgebracht und keine neuen Mittel der Glaubhaftmachung beigebracht werden. Nachdem der Vollzugsplan am 13.06.2018 erneut fortgeschrieben worden war, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.06.2018 (Bl. 55 f. d. A.) erklärt, dass die Anträge aus der Antragsschrift vom 27.12.2017 nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsanträge weiterverfolgt würden. Am 27.06.2018 wurde der Antragsteller in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, Teilanstalt Saarlouis verlegt (Bl. 57 d. A.). Zwei Drittel der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe werden am 10.04.2019 verbüßt sein; das Strafende ist auf den 20.01.2021 notiert. Mit Beschluss vom 2. November 2018 (Bl. 63 ff. d. A.) hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Begehren des Antragstellers durch seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Ottweiler erledigt habe und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme - dem Vollzugsplan - nicht gegeben sei. Gegen diesen dem Antragsteller am 11.11.2018 zugestellten Beschluss hat dessen Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. November 2018 (Bl. 68 ff. d. A.) - vorab per Telefax beim Landgericht Saarbrücken eingegangen am selben Tag - Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet hat. Mit der Verfahrensrüge macht sie die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend. Der angefochtene Beschluss sei von der Richterin am Landgericht ... pp. verfasst worden, nachdem diese - was näher ausgeführt wird - durch die drei Ablehnungsgesuche vom 27.02, 23.03. und 13.04.2018 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt worden sei und diese Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 1. März, 9. April und 7. Mai 2018 grob rechtswidrig und willkürlich als unzulässig verworfen worden seien. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Sie ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG), form- und fristgerecht eingelegt sowie - sowohl mit der erhobenen Sachrüge als auch mit der Verfahrensrüge der Entscheidung durch eine abgelehnte Richterin - form- und fristgerecht begründet worden (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 118 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG). b) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG (i.V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) sind gegeben. aa) Zwar ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch nicht im Hinblick auf die erhobene Sachrüge geboten. Denn die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug sowie der Versagung der Lockerungseignung bzw. - wie hier - des Umfangs gewährter Vollzugslockerungen gerichteten Fortsetzungsfeststellungsantrag sind geklärt und die angefochtene Entscheidung weicht hiervon nicht in entscheidungserheblicher Weise ab (vgl. hierzu den die Fortschreibung des Vollzugsplans des Antragstellers vom 16.11.2017 betreffenden Senatsbeschluss vom 13. August 2018 - Vollz (Ws) 5/18 - m. w. N.). (1) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse nicht nur - wie die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss angenommen hat - in den Fällen eines Rehabilitationsinteresses wegen fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme, einer drohenden, sich hinreichend konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr sowie zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses, sondern auch - was die Strafvollstreckungskammer nicht erwogen hat - bei einem gewichtigen Grundrechtseingriff, wenn eine gerichtliche Entscheidung vor Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens typischerweise nicht erlangt werden kann, zu bejahen sein kann (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 f.; NJW 2002, 2699 f; NStZ-RR 2013, 225 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2014 - Vollz (Ws) 4/14 -, 22. August 2018 - Vollz (Ws) 14/18 - und vom 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 -; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 31, 81 m. w. N.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 8 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht gegeben. Die regelmäßig alle sechs Monate erfolgende Überprüfung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 8 Abs. 3 Satz 1 SLStVollzG) ist keine so kurze Zeitspanne, dass in dieser Zeit gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht erlangt werden könnte. (2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 26.10.2017 (III-1 Vollz (Ws) 464/17, juris) ein besonderes Interesse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG des dortigen ehemaligen Strafgefangenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtverlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug ohne weitere Darlegung seines berechtigten Interesses bejaht hat. Denn jener Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff und damit ein Feststellungsinteresse ergebe sich bereits daraus, dass dem dortigen ehemaligen Strafgefangenen nach seiner Darstellung über neun Monate bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Nichtverlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug auf ihre Rechtmäßigkeit mit der Folge negativer Auswirkungen auf eine etwaige Bewährungsentscheidung zu Unrecht verweigert worden sei. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antragsteller bereits am 27.06.2018 in den offenen Vollzug verlegt wurde und der Zweidrittelzeitpunkt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) erst am 10.04.2019 erreicht sein wird. (3) Die Strafvollstreckungskammer ist mit der angefochtenen Entscheidung auch nicht von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.08.2014 (1 Ws 213/14, StraFo 2014, 523 ff. und juris) abgewichen. In jenem Beschluss wurde das Interesse eines Sicherungsverwahrten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung von Lockerungen in einem Vollzugsplan „im Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung als tiefgreifendem Grundrechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse“ bejaht. Ein vergleichbarer Fall liegt hier - abgesehen davon, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Sicherungsverwahrten, sondern um einen Strafgefangenen handelt - deshalb nicht vor, weil dem Antragsteller durch die Vollzugsplanfortschreibung vom 13.12.2017 nicht Lockerungen versagt, sondern zugebilligt wurden (ab Januar 2018 2x monatlich 8 Stunden Alleinausgänge, ab April 2018 2x monatlich Langzeitausgänge zu je 48 Stunden) und er lediglich deren Umfang (Dauer, Häufigkeit, Abstufung) als rechtswidrig beanstandet hat. bb) Es ist jedoch geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die - zulässig erhobene (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG; vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 29) - Rüge, der angefochtene Beschluss sei von einer mit Recht als befangen abgelehnten Richterin erlassen worden, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Von der angefochtenen Entscheidung geht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus, weil die Strafvollstreckungskammer jedenfalls mit ihren Beschlüssen vom 9. April und 7. Mai 2018 das zweite und dritte Ablehnungsgesuch des Antragstellers in einer die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Weise in Abweichung von der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 275 ff.) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 2006, 705 ff.; NStZ-RR 2009, 142) nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Verfahrensrüge auch begründet. Auf die ebenfalls erhobene Sachrüge kommt es daher nicht an. Es liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 3 StPO i. V. mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vor. Danach ist eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist. Mit Unrecht verworfen ist ein Ablehnungsgesuch nicht nur in den Fällen seiner sachlichen Begründetheit, sondern auch dann, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach § 26a StPO beschlossene Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 275 ff.; BGH NStZ 2006, 705 ff.; NStZ-RR 2009, 142; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 338 Rn. 28; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 59; Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 65). So liegen die Dinge hier. a) Den angefochtenen Beschluss hat die Richterin am Landgericht ... pp. verfasst, nachdem sie von dem Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war. b) Jedenfalls die das zweite und das dritte Ablehnungsgesuch des Antragstellers nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verwerfenden Beschlüsse der abgelehnten Richterin vom 9. April und 7. Mai 2018 beruhen auf einer willkürlichen Rechtsanwendung. Vielmehr wäre für die Entscheidung über diese Ablehnungsgesuche nach § 27 StPO ein anderer Richter der Strafvollstreckungskammer zuständig gewesen. aa) Zwar hat die abgelehnte Richterin mit ihrem Beschluss vom 9. April 2018 das zweite Ablehnungsgesuch mit der formalen Erwägung, ein Mittel zur Glaubhaftmachung sei nicht angegeben, und mit ihrem Beschluss vom 7. Mai 2018 das dritte Ablehnungsgesuch ebenfalls mit dem formalen Argument, der Antragsteller habe keine neuen Tatsachen vorgetragen und keine neuen Mittel der Glaubhaftmachung beigebracht, gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen, so dass sie die Ablehnungsgründe nicht inhaltlich geprüft und sich nicht zum „Richter in eigener Sache“ gemacht hat. bb) Hierbei hat sie jedoch nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller sein zweites und drittes Ablehnungsgesuch jeweils auf die - nicht nur pauschal behauptete - willkürliche Annahme der Unzulässigkeit des jeweils vorangegangenen Ablehnungsgesuchs gestützt hat und in einem solchen Fall regelmäßig nach § 27 StPO zu verfahren ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 275, 278; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 26a Rn. 4a) und auch im vorliegenden Fall zu verfahren gewesen wäre. Denn das Vorbringen des Antragstellers bedingte jeweils eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der jeweiligen Vorentscheidung - bezüglich des zweiten Ablehnungsgesuchs also mit den Gründen des Beschlusses vom 1. März 2018 und bezüglich des dritten Ablehnungsgesuchs mit den Gründen des Beschlusses vom 9. April 2018 -, welche die abgelehnte Richterin nicht leisten konnte, ohne zwangsläufig in eigener Sache zu entscheiden. Sie hätte nämlich zumindest inzident untersuchen müssen, ob der Vortrag in dem jeweils vorangegangenen Ablehnungsgesuch tatsächlich der Glaubhaftmachung bedurfte oder ob dies, weil sich das Tatsachenvorbringen des Antragstellers - wie dieser mit Recht geltend gemacht hat - aus den Akten ergab, nicht der Fall war; danach war eine - der abgelehnten Richterin untersagte - Auseinandersetzung mit jenen Vorgängen unabdingbar. cc) Die erforderliche Prüfung durch den nach § 27 StPO zuständigen Richter hat die abgelehnte Richterin mit ihren Beschlüssen vom 9. April 2018 und vom 7. Mai 2018 dadurch verhindert, dass sie das zweite und dritte Ablehnungsgesuch des Antragstellers aus formalen, offensichtlich nicht tragenden Erwägungen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen hat. Das stellt nicht nur eine schlicht fehlerhafte Anwendung der Vorschrift dar, sondern beruht, da auch kein anderer Verwerfungsgrund nach § 26a Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. zur Austauschbefugnis des Revisionsgerichts: BGH StraFo 2006, 452 f. - juris Rn. 4), auf einer grob fehlerhaften, offensichtlich unhaltbaren und daher willkürlichen Anwendung der Vorschrift. Aufgrund der willkürlichen Annahme einer eigenen Zuständigkeit der abgelehnten Richterin für die Entscheidung über das zweite und dritte Ablehnungsgesuch des Antragstellers verletzt der angefochtene Beschluss zugleich das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG) und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). 4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 65 Satz 1, § 60, § 52 Abs. 1 GKG.