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Beschluss

1 Ws 258/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die gerichtliche Entscheidung, einem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen mitzugeben, ist auch für die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten in diesen er-wachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Entscheidung, einem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen mitzugeben, ist auch für die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar.(Rn.8) 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten in diesen er-wachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Vor der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken läuft seit dem 25.09.2018 die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren gegen die Angeklagten, dessen Gegenstand u. a. mehrere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind. Die in dem der Anklageerhebung vorausgegangenen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beruhen zu einem wesentlichen Teil auf der Überwachung der Telekommunikation der Angeklagten, der akustischen Überwachung des von dem Angeklagten D. genutzten PKW’ s sowie der akustischen Überwachung des Clubheims „R. H.“ des Motorradclubs „R. G.“, dem die beiden Angeklagten angehören. Der von den Ermittlungsbehörden als relevant eingestufte Inhalt der betreffenden Audiodateien wurde verschriftet. Diese Verschriftung ist Gegenstand des Sonderbands „Wortprotokolle“. Im Hauptverhandlungstermin vom 19.10.2018 hat der Verteidiger des Angeklagten D., nachdem der Vorsitzende der 4. Großen Strafkammer (nachfolgend nur: der Vorsitzende) die Absicht mitgeteilt hatte, die Wortprotokolle im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung einzuführen, beantragt, ihm „Akteneinsicht“ in näher bezeichnete Audiodateien zu gewähren und ihm die Mitgabe der Dateien in seine Büroräume zu gestatten. Diesem Antrag hat sich der Verteidiger des Angeklagten De. angeschlossen. Auf Veranlassung des Vorsitzenden hat die Polizei Kopien der in dem Antrag genannten Dateien erstellt. Diese Kopien sind am 07.11.2018 auf mehreren CDs zur Akte gelangt. Im Hauptverhandlungstermin vom 08.11.2018 hat der Vorsitzende die Verteidiger darauf hingewiesen, dass eine Vervielfältigung der Audiodateien unzulässig und auch deren Weitergabe an Dritte untersagt sei und sämtliche CDs in Anbetracht der Verpflichtung der Staatanwaltschaft zur Löschung der Daten gemäß § 101 Abs. 8 StPO nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben seien. Die Verteidiger haben diesen Hinweis zur Kenntnis genommen und sich ausdrücklich bereit erklärt, diese Verpflichtungen einzuhalten. Daraufhin hat der Vorsitzende angeordnet, dass den Verteidigern Akteneinsicht durch Überlassung der von der Polizei erstellten CDs gewährt werden soll. Gegen diese Verfügung des Vorsitzenden hat die Staatsanwaltschaft im Hauptverhandlungstermin vom 08.11.2018 Beschwerde eingelegt und beantragt, die CDs einstweilen nicht an die Verteidiger auszuhändigen. Der Vorsitzende hat im Hinblick auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 307 Abs. 2 StPO angeordnet, dass die CDs derzeit nicht an die Verteidiger herausgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschwerde mit Schreiben vom selben Tag begründet. Sie meint, ihre Beschwerde sei nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. § 305 StPO stehe der Zulässigkeit wegen der Drittbetroffenheit der von den Aufzeichnungen miterfassten Gesprächspartner nicht entgegen. Die Beschwerde sei auch begründet. Die Herausgabe der CDs sei verboten. Datenträger mit Telekommunikationsdaten seien Beweisstücke nach § 147 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO. Eine Aushändigung - auch von Kopien - an den Verteidiger sei gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich unzulässig. Der Verteidiger sei auf die Möglichkeit zu verweisen, sich die Rohdaten in den Räumen der Strafverfolgungsbehörden anzuhören. Der Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Verfügung des Vorsitzenden vom 08.11.2018 aufzuheben. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist bereits nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Letzteres ist hier der Fall. Denn nach § 32f Abs. 3 StPO in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl I S. 2208) sind Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO n. F. nicht anfechtbar. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der mit der Beschwerde angefochtenen Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer vom 08.11.2018. 1. Bereits nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung war die Entscheidung des Vorsitzenden über die - in § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO a. F. geregelte - Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger nicht anfechtbar. Bei der - gemäß § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO vom Eingang der Anklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dem Vorsitzenden des jeweils mit der Sache befassten Gerichts obliegenden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 147 Rn. 35) - Entscheidung, ob dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien (etwa mit TKÜ-Inhalten oder Aufzeichnungen des in einer Wohnung oder außerhalb von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen Wortes) zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, handelt es sich um eine solche Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127). Das gilt unabhängig davon, ob man derartige Datenträger mit Kopien von Audiodateien als - lediglich am Ort ihrer Verwahrung zu besichtigende bzw. anzuhörende (§ 147 Abs. 1 StPO) - Beweisstücke oder aber - was zutreffend wäre (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 20; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher, JuS 2017, 127, 128; Wettley/Nöding NStZ 2016, 633, 634; Knauer/Pretsch NStZ 2016, 307) - im Gegensatz zu den Originalaufzeichnungen als - dem Verteidiger zu überlassende - Aktenbestandteile ansieht. Denn nach Wortlaut und Wortsinn bezog sich der Anfechtungsausschluss nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. sowohl darauf, ob die in § 147 Abs. 1 Satz 1 StPO a. F. genannten Sachen dem Verteidiger in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, als auch auf die in der Regel damit zugleich getroffene Bewertung herausgegebener Sachen als Beweisstücke oder sonstige Aktenbestandteile (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.). 2. Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit bezog sich nicht nur auf Rechtsmittel des Angeklagten, sondern galt nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung allgemein und erfasste daher auch Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 148 f.; OLG Hamburg [2. Strafsenat] StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 10 ff.; OLG Celle [1. Strafsenat] StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 9 ff.; OLG Zweibrücken StV 2017, 437 f. - juris Rn. 3; Mosbacher JuS 2017, 127 f.; Wölky StV 2017, 438, 439). Für dieses Verständnis streitet nicht nur der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die gerade nicht nach möglichen Anfechtungsberechtigten differenziert. Vielmehr spricht auch die Auslegung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. nach seiner Entstehungsgeschichte, seinem systematischen Zusammenhang sowie seinem Sinn und Zweck nicht dafür, abweichend vom Wortlaut der Vorschrift zugunsten der Staatsanwaltschaft eine partielle Ausnahme von dem normierten Anfechtungsausschluss anzunehmen. Insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen in den Beschlüssen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 15 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Celle (StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 10 ff.) Bezug, denen er sich anschließt. 3. Der in § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung geregelte Ausschluss der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung auch durch die Staatsanwaltschaft gilt nach der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO gleichermaßen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 4 ff.). Diese Neuregelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO und bringt lediglich die schon dort geregelte Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung deutlicher und an der nach der Neuregelung des vierten Abschnitts des ersten Buchs der Strafprozessordnung („Aktenführung und Kommunikation im Verfahren“) systematisch richtigen Stelle zum Ausdruck (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., unter ausführlichem Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu der Neuregelung). Einen Anlass, zugunsten der Staatsanwaltschaft eine Ausnahme von dem allgemein geregelten Ausschluss der Anfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über die Form der Gewährung von Akteneinsicht zu schaffen, hat der Gesetzgeber trotz der insoweit ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung offenbar weiterhin nicht gesehen. Das spricht zusätzlich dafür, dass der Ausschluss der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht und damit auch der Entscheidung, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien mitzugeben, auch für die Staatsanwaltschaft gilt. 4. Zwar hat demgegenüber eine Reihe von Oberlandesgerichten entgegen dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, dem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien mitzugeben, angenommen (OLG Karlsruhe NStZ 2012, 590 f. - juris Rn. 2; OLG Nürnberg StraFo 2015, 102 ff. - juris Rn. 7 f.; OLG Celle [2. Strafsenat] StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9 ff.; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 7 ff.; OLG Hamburg [3. Strafsenat] NStZ 2016, 695 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2016 - 2 Ws 388/16, juris Rn. 11 ff.). Die hierfür angeführten Erwägungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. a) Soweit darauf abgestellt wird, § 305 StPO stehe der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht entgegen, da die Rechte der nicht angeklagten Gesprächspartner betroffen seien (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.), wird der spezielle und daher bereits gemäß § 304 Abs. 1 StPO vorrangig zu prüfende Ausschlusstatbestand des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 13; Mosbacher JuS 2017, 127) übersehen. b) Dem Argument, die systematische Stellung des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. und dessen erkennbare Bezugnahme auf § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO a. F., wonach es eines Antrags der Verteidigung bedarf, sprächen für die Auslegung, dass § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO a. F. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ausschließe (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 10; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), ist jedenfalls durch die Neuregelung des § 32f Abs. 3 StPO, wonach sich der Anfechtungsausschluss auf alle über die Form der Gewährung von Akteneinsicht getroffenen Entscheidungen nach § 32f Abs. 1 und Abs. 2 StPO und damit sowohl auf durch einen Antrag der Verteidigung veranlasste Entscheidungen als auch auf Entscheidungen bezieht, die aufgrund eines Antrags sonstiger Beteiligter oder von Amts wegen ergangen sind, der Boden entzogen (vgl. OLG Hamburg wistra 2018, 229 f. - juris Rn. 14). c) Auch das weitere Argument, der Staatsanwaltschaft stehe anders als dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger keine Möglichkeit der späteren Rüge im Revisionsverfahren nach § 338 Nr. 8 StPO zu (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9; OLG Köln, a. a. O., juris Rn. 13), verfängt nicht (vgl. OLG Hamburg StraFo 2016, 344 ff. - juris Rn. 53 ff.; OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 20 f.; Mosbacher JuS 2017, 127, 128). Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Form der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 336 Satz 2 StPO i. V. mit § 32f Abs. 3 StPO der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen. Danach prüft das Revisionsgericht nämlich solche dem Urteil vorausgegangene Entscheidungen nicht, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt sind. Der Angeklagte kann bei unzureichender Akteneinsichtsgewährung lediglich die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen und einen ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 228 Abs. 1 StPO bzw. § 238 Abs. 2 StPO) als Behinderung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nach § 338 Nr. 8 StPO unter Beachtung der strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO rügen (vgl. BGH NStZ 2014, 347, 348; Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 - Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi) -, juris). Weshalb der Staatsanwaltschaft zum Ausgleich für diese strengen formellen Anforderungen unterliegende Möglichkeit des Angeklagten zur Erhebung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren entgegen dem Wortlaut des § 32f Abs. 3 StPO ein - nahezu keinen formellen Anforderungen unterliegendes - Beschwerderecht zugestanden werden sollte, leuchtet nicht ein, zumal dies zu einer Umkehrung des behaupteten Ungleichgewichts zwischen Beschuldigtem und Staatsanwaltschaft führen würde (OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 54). Im Übrigen zeigt bereits die Regelung des § 339 StPO, dass nicht alle Rechtsfehler, die ein Angeklagten im Rahmen der Revision rügen kann, von der Staatsanwaltschaft mit einer zuungunsten eines Angeklagten eingelegten Revision geltend gemacht werden können. d) Der Annahme, es bedürfe im Interesse des Grundrechtsschutzes der an dem Verfahren nicht beteiligten, aber von den Überwachungsmaßnahmen ebenfalls betroffenen Dritten aus verfassungsrechtlichen Gründen eines Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Celle StV 2016, 146 ff. - juris Rn. 9; StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Die Überlassung der Datenträger mit Kopien der Audiodateien beruht im vorliegenden Fall auf einer richterlichen Entscheidung. Hierdurch wird der Schutz der Rechte der von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen dritten Personen gewährleistet. Für eine Kontrolle dieser richterlichen Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft besteht weder eine Notwendigkeit noch wird insoweit von Verfassungs wegen ein Instanzenzug vorausgesetzt (vgl. OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 16 f.). e) Schließlich überzeugt das Argument, es bedürfe eines Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft, damit diese ihrer Löschungsverpflichtung aus § 101 Abs. 8 StPO nachkommen könne (OLG Celle StraFo 2016, 516 f. - juris Rn. 9), nicht. Durch diese Vorschrift wird die Staatsanwaltschaft lediglich zur unverzüglichen Löschung der bei ihr vorrätigen, zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlichen personenbezogen Daten verpflichtet. Eine weitergehende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch für die Löschung solcher Daten Sorge zu tragen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung dem Verteidiger überlassen worden sind, wird hierdurch nicht postuliert (vgl. OLG Celle StV 2017, 158 ff. - juris Rn. 17). Im Übrigen haben sich die beiden Verteidiger verpflichtet, die ihnen auszuhändigenden CDs nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Abgesehen davon, dass kein Grund dafür besteht, an der Einhaltung dieser von ihnen als Organen der Rechtspflege abgegebenen Verpflichtungserklärung zu zweifeln, sind sie hierzu ohnehin gemäß § 985 f. BGB verpflichtet, da ihnen die CDs nicht gehören. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.