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Beschluss

1 Ws 141/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine befristete Führungsaufsicht endet mit dem Erlass der wegen derselben Tat verhängten, zur Bewährung ausgesetzten (Rest-)Freiheitsstrafe dann nicht gemäß § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat noch unter Bewährung steht; in diesem Fall endet die Führungsaufsicht gemäß § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vor Ablauf der Bewährungszeit wegen der anderen Tat.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. August 2017 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. August 2017 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Gegen den Verurteilten wurde mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2013 (Az.: 4 KLs 3/12) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, zwei Monaten und zwei Wochen festgesetzt und zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 17. September 2013 i. V. mit Berichtigungsbeschluss vom 31. Januar 2014 hat das Landgericht Saarbrücken - 4. Strafkammer - die Vollstreckung des Strafrests und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 36 Abs. 2 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahren festgesetzt (Bl. 11 f. des Führungsaufsichtshefts). Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2016 (Az.: 11 Ns 170/15 = 3 Js 2098/13 StA Saarbrücken) - rechtskräftig seit diesem Tag - wurde der Verurteilte wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 13 ff. des Führungsaufsichtshefts). Mit Beschluss vom selben Tag (Bl. 19 des Führungsaufsichtshefts) setzte das Landgericht die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 4. Große Strafkammer - vom 1. Dezember 2016 (Az.: 4 BRs 12/14, Bl. 20, 44 des Führungsaufsichtshefts) wurden der Rest der mit dem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom 21. März 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe „sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (Az.: II StVK 109/17, Bl. 53 f. des Führungsaufsichtshefts) hat das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer II - „nach § 68 g Abs. 3 StGB auch die Führungsaufsicht für erledigt erklärt.“ Gegen diesen ihr am 28.07.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 2. August 2017 (Bl. 56 des Führungsaufsichtshefts), welche vorab per Telefax am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Sie meint, im Hinblick auf die in der noch laufenden Bewährungssache (3 Js 2098/13 StA Saarbrücken) erst am 06.01.2019 endende Bewährungszeit ende auch die Führungsaufsicht in der vorliegenden Sache gemäß § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vor Ablauf jener Bewährungszeit. Zudem erfasse § 68g Abs. 3 StGB nicht den hier vorliegenden Fall der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der sofortigen Beschwerde angeschlossen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO zulässig. Zwar gilt § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, also die Anfechtbarkeit einer Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde, nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO nur für die dort genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, zu denen § 68g Abs. 3 StGB, auf den die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung gestützt hat, nicht gehört. Das steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde jedoch nicht entgegen. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Führungsaufsicht für erledigt zu erklären, sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr endet die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68g Rn. 9; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 68g Rn. 14). In ihren Rechtswirkungen steht die angefochtene Entscheidung indes einer Aufhebung der Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB, die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnte, gleich. Denn an einen Verstoß des Verurteilten gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen (§ 68b StGB) könnten schon aus Gründen des Vertrauensschutzes keine dem Verurteilten nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft werden, wenn die Führungsaufsicht von einem Gericht - wenn auch zu Unrecht - für erledigt erklärt worden ist. Eine solche Entscheidung ist daher ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. für den Fall der Feststellung der Beendigung der Führungsaufsicht: OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Rn. 9; für den Fall der Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2011 - 1 Ws 107/11, juris Rn. 6). 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Führungsaufsicht, die aufgrund der mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2013 i. V. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31. Januar 2014 erfolgten Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung kraft Gesetzes eingetreten ist (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB), besteht fort. a) Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer endete die Führungsaufsicht nicht nach § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB. Nach dieser Vorschrift endet, wenn nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen wird, mit dieser Entscheidung auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. aa) Zwar gilt die Vorschrift nach herrschender Auffassung über ihren Wortlaut hinaus auch in den Fällen einer - wie hier - kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.1990 - 4 Ws 561/89, juris Rn. 7; OLG Oldenburg, a. a. O., juris Rn. 9 ff.; OLG Bamberg, a. a. O., juris Rn. 8 ff.; OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 8; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68g Rn. 15; MünchKomm.StGB/Groß, 3. Aufl., § 68g Rn. 16; LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68g Rn. 26; a. A.: OLG Hamm NStZ 1984, 188; Fischer, a. a. O., § 68g Rn. 9). Auch hat das Landgericht Saarbrücken nach Ablauf der von ihm mit Beschluss vom 17. September 2013 festgesetzten Bewährungszeit den Rest der mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss vom 21. März 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 erlassen. bb) Obwohl die mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2013 erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung und die mit dieser Aussetzung eingetretene Führungsaufsicht auf derselben Tat beruhen, endete jedoch mit dem Erlass vom 1. Dezember 2016 die Führungsaufsicht nicht. Es kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verurteilte mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2016 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde und die mit Beschluss vom selben Tag festgesetzte Bewährungszeit von drei Jahren, die mit der am 07.01.2016 eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung begann (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB), erst am 06.01.2019 enden wird. Diese Konkurrenz des gleichzeitigen Vollzugs von Bewährungsaussetzung und Führungsaufsicht hat der Gesetzgeber in § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB dahin geregelt, dass die Führungsaufsicht - und zwar auch dann, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat als derjenigen, auf der die Strafaussetzung oder die Aussetzung des Strafrests beruht, unter Führungsaufsicht steht (§ 68g Abs. 1 Satz 1 StGB) - nicht vor Ablauf der Bewährungszeit endet. Die Regelung des § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB hat zur Folge, dass der Erlass des Rests der mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2013 nachträglich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gemäß § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB zur Beendigung der wegen derselben Tat eingetretenen Führungsaufsicht führte. Vielmehr hat die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2016 wegen einer anderen Tat angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung eine Verlängerung der Dauer der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht bewirkt (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 188; OLG Celle, Beschl. v. 07.09.2011 - 2 Ws 183/11, juris Rn. 19-21; MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 68g Rn. 15). Der diese Gesetzessystematik außer Acht lassenden, nicht näher begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Leitsatz und Rn. 7 f.) und - ihm folgend - des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Leitsatz und Rn. 8), eine befristete Führungsaufsicht ende nach § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (Rest-)Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache gegen den Verurteilten noch eine Bewährungsfrist läuft, kann daher nicht beigetreten werden. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: Eine befristete Führungsaufsicht endet mit dem Erlass der wegen derselben Tat verhängten, zur Bewährung ausgesetzten (Rest-)Freiheitsstrafe dann nicht gemäß § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat noch unter Bewährung steht; in diesem Fall endet die Führungsaufsicht gemäß § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vor Ablauf der Bewährungszeit. b) Da die Höchstdauerregelung des § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB und die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 StGB von § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB verdrängt werden, kann dies zwar insbesondere dann, wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung in einem anderen Verfahren erfolgt, zu einer erheblichen Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht führen (vgl. MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 68g Rn. 15). Wäre die aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 2 StGB eingetretene Verlängerung der Führungsaufsicht angesichts einer günstigen Kriminalprognose des Verurteilten nicht mehr sachgerecht, hat das Gericht jedoch gemäß § 68e Abs. 2 StGB die Führungsaufsicht aufzuheben; diese Möglichkeit bleibt von § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB unberührt (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 188 f.; MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 68g Rn. 15; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68g Rn. 6). Eine dahingehende Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall indes nicht getroffen, so dass auch der Senat hierüber nicht zu befinden hat. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen - wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten -, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Landeskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223, 224; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - 1 Ws 8/15 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 17; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5).