Beschluss
1 Ws 109/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0102.1WS109.16.0A
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Leitsätze
1. Der Überprüfungszeitraum von zwei Jahren für die erste von Amts wegen zu treffende Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG begann in den Fällen, in denen die Strafhaft bereits vor dem 1. Juni 2013 vollzogen wurde, am 1. Juni 2013 und endete am 31. Mai 2015, sofern zu diesem Zeitpunkt die Strafe noch vollzogen wurde.(Rn.5)
2. Verweigert ein Strafgefangener, bei dem die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, während des Vollzugs der Freiheitsstrafe kategorisch jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen, so sind die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, in der Regel als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten vom 14. Juli 2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2016 wird kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet
v e r w o r f e n ,
dass festgestellt wird, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.
2. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Überprüfungszeitraum von zwei Jahren für die erste von Amts wegen zu treffende Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG begann in den Fällen, in denen die Strafhaft bereits vor dem 1. Juni 2013 vollzogen wurde, am 1. Juni 2013 und endete am 31. Mai 2015, sofern zu diesem Zeitpunkt die Strafe noch vollzogen wurde.(Rn.5) 2. Verweigert ein Strafgefangener, bei dem die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, während des Vollzugs der Freiheitsstrafe kategorisch jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen, so sind die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, in der Regel als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen.(Rn.8) 1. Die Beschwerde des Verurteilten vom 14. Juli 2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2016 wird kostenpflichtig mit der Maßgabe als unbegründet v e r w o r f e n , dass festgestellt wird, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht. 2. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. I. Der - bereits vielfach, u.a. auch wegen Vergewaltigung vorbestrafte - Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Februar 2009 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen zwang der - bei Tatbegehung unter Führungsaufsicht stehende - Beschwerdeführer seine Partnerin, zu der er eine mehrjährige, aufgrund seiner Spielleidenschaft allerdings zuletzt durch Konflikte belastete Beziehung unterhielt, nach einer mehrtägigen Abwesenheit, während der er seiner Spielleidenschaft nachgegangen war, in der Nacht zum 01.08.2007 unter Gewaltandrohung und -anwendung über einen Zeitraum von 2 bis 2 ½ Stunden zum Oral- und Analverkehr. Nachdem es trotz dieses Geschehens zunächst nicht zur Trennung des Paares gekommen war, der Verurteilte jedoch eine eigene Wohnung bezogen hatte, folgte der Verurteilte am Abend des 13.08.2007 seiner Partnerin von ihr unbemerkt in ihr Haus, überwältigte sie, fesselte sie an den Händen und zerrte sie zu ihrem Auto, wo er sie an den Beifahrersitz fesselte. Sodann fuhr er mit ihr während einer mehrstündigen Fahrt von Kassel in Richtung Hunsrück in die Umgebung zwischen Rheinböllen und Stromberg, wo er zunächst, nachdem er zuvor unter dem Eindruck der angewendeten Gewalt von ihr die Herausgabe ihrer Kontokarte und der dazugehörigen Geheimnummer erzwungen hatte, 1.500 Euro von ihrem Konto abhob und sie in der Folge bei einem Halt auf einem Feldweg erneut unter Gewaltanwendung zwang, ihn über einen Zeitraum von zwei Stunden oral zu befriedigen. Nach den Urteilsgründen ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass bei dem Beschwerdeführer eine - noch nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichende - dissoziale Persönlichkeit vorgelegen und dass er bei der Tatausführung seiner Neigung zur sadistischen Ausgestaltung seiner sexuellen Wünsche freien Lauf gelassen habe. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird - nach vorangegangener Untersuchungshaft - seit dem 26. Juni 2009 vollstreckt. Zwei Drittel der Strafe waren am 29. April 2014 verbüßt, das Strafende ist auf den 30. März 2017 notiert. Anschließend ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken im Rahmen eines am 12. Juni 2015 eingeleiteten strafvollzugsbegleitenden Kontrollverfahrens nach § 119 a StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum angebotene Betreuung derjenigen des § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht. Gegen diesen der Verteidigerin am 17. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 14. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, die mit weiterem Schriftsatz vom 5. September 2016 begründet wurde. II. Die Beschwerde ist gemäß § 119 a Abs. 5 StVollzG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der nach §§ 119 a Abs. 6 Satz 3, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorgesehenen Monatsfrist eingelegt worden. In der Sache bleibt der Beschwerde der Erfolg jedoch versagt, weil die von der - gemäß § 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG i.V.m. § 110 StVollzG sachlich und örtlich sowie gemäß § 119 a Abs. 4 StVollzG funktionell zuständigen - (großen) Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellung in Bezug auf den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist. 1. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass maßgeblicher Überprüfungszeitraum für die Entscheidung nach § 119 a Abs. 1 StVollzG vorliegend der Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 ist. Nach § 119 a Abs. 3 Satz 1 StVollzG sind die vom Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen nach § 119 a Abs. 1 StVollzG alle zwei Jahre zu treffen. Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil I, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 -; KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris). Insbesondere besteht kein Bedürfnis, diesen Zeitraum beispielsweise bis zur formalen Einleitung des Prüfungsverfahrens (hier am 12. Juni 2015) oder sogar bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung (hier am 13. Juni 2016) zu verlängern, was im letztgenannten Fall dazu führte, dass die Strafvollstreckungskammer bis zuletzt verpflichtet wäre, den aktuellen Sachstand zu ermitteln. Denn auch wenn die in § 119 a Abs. 3 Satz 1 StVollzG normierte Zwei-Jahres-Frist nach der ersten von Amts wegen gemäß § 119 a Abs. 1 StVollzG getroffenen Entscheidung nach § 119 a Absatz 3 Satz 3 StVollzG erst mit der Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt, tritt eine Lücke in der Überprüfung des Strafvollzugs hierdurch nicht ein, weil bei der - soweit noch erforderlichen - nächsten Kontrollentscheidung die Zeit zwischen dem Ablauf des vorangegangenen Überprüfungszeitraums und der Bekanntgabe der vorangegangenen gerichtlichen Kontrollentscheidung mit in die Bewertung einzubeziehen ist (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 11). Soweit die Strafvollstreckungskammer die Prüfung auch auf Zeiten vor dem 1. Juni 2013 und nach dem 31. Mai 2015 erstreckt hat, wobei die genauen Zeiträume in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend deutlich werden, war die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle daher auf den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 zu beschränken. 2. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -) zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht. a) Mit Einführung des § 66 c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann (§ 66 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66 c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen. Die Vorschrift des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapieausgerichtete Gestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 17/9874, S. 14; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -). Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Ziel der Betreuungs- und Behandlungsangebote muss dabei - wie der letzte Halbsatz von § 66 c Abs. 2 StGB klarstellt - sein, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass bereits der Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bzw. die Anordnung einer zunächst nur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66 a Abs. 3 StGB) möglichst entbehrlich wird (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; s.a. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Gegenstand der Überprüfung nach § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 2 i.V.m. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119). Insoweit ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes nicht, mithin jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen kategorisch verweigert, in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 01.12.2015 - III-1Vollz (Ws) 254/15 - und 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -). So liegt der Fall hier. b) Nach den Feststellungen in dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Februar 2009 liegt bei dem seit dem Jahr 1979 vielfach vorbestraften Verurteilten, der vor der hier gegenständlichen Verurteilung schon mit Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. März 1995 wegen einer einschlägigen Gewalt- und Sexualstraftat, nämlich wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden war, eine dissoziale Persönlichkeit vor, die in ihrer Ausprägung an eine dissoziale Persönlichkeitsstörung heranreicht und die dazu führt, dass er nicht in der Lage ist, sich über einen längeren Zeitraum normkonform zu verhalten. Die Strafkammer ist zudem davon ausgegangen, dass der Verurteilte in Konfliktsituationen seinen Bedürfnissen und Neigungen ungehemmt freien Lauf lasse, was auch bei den hier gegenständlichen Taten in Bezug auf seine Neigung zur sadistischen Ausgestaltung seiner sexuellen Wünsche der Fall gewesen sei (UA 70, Bl. 141 Bd. III des Vollstreckungsheftes). Diese Einschätzung hat die in der Zeit von Juli 2013 bis Oktober 2013 durchgeführte Behandlungsuntersuchung der Abteilung SV-Behandlungskoordination der JVA Saarbrücken („Ergänzende Basisdiagnostik SV“), die mangels Mitwirkung des Verurteilten an basis- und testdiagnostischen Untersuchungen nach Aktenlage erfolgen musste, - ebenso wie die von der Strafvollstreckungskammer zur Überprüfung des Behandlungsangebotes herangezogene externe Sachverständige Diplom-Psychologin Dr. P.-W. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 7. März 2016 - bestätigt, wonach bei dem Verurteilten von stark dissozial geprägten und langjährig persistierenden Verhaltensneigungen auszugehen ist, die viele Aspekte einer antisozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen aufweisen (vgl. Bl. 113 Bd. IV des Vollstreckungsheftes). Auf der Grundlage dieser Diagnose hat die Abteilung SV-Behandlungskoordination der JVA Saarbrücken eine therapeutische Bearbeitung der Persönlichkeitsproblematik zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten in einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere eine Psychotherapie, als zwingend erforderlich und eine sozialtherapeutische Behandlung mit Einzeltherapie und therapeutischen Gruppenangeboten sowie Angeboten zur Vorbereitung von Lockerungsschritten als besonders angezeigt angesehen. Darüber hinaus hat sie eine Teilnahme des Verurteilten am R&R-Trainingsprogramm (Reasoning and Rehabilitation-Training), einem niederschwelligen und nicht deliktorientierten Behandlungsprogramm, empfohlen und u.a. im Hinblick darauf, dass der Verurteilte die dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. März 1995 zugrundeliegende Gewalt- und Sexualstraftat unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain begangen hat, auch eine Teilnahme an der Gruppe Alkohol und Delikt für sinnvoll erachtet. Allerdings weisen die die Behandlungsuntersuchung durchführenden Diplom-Psychologen C. und P. in der ergänzenden Basisdiagnostik SV auch darauf hin, dass der Verurteilte bereits im März 2012 über das Behandlungsprogramm der Sozialtherapeutischen Abteilung und die bei Sexualstraftätern vorgeschriebene Therapie informiert worden sei, er jedoch jegliche Teilnahme an einer therapeutischen Intervention mit der Begründung, unschuldig zu sein, abgelehnt habe. Auch sei schon im Oktober 2012 eine Information des Verurteilten über das Angebot der R & R-Gruppe in mehreren Motivationsgesprächen erfolgt, wobei er insoweit bereits die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung mit der gleichen Begründung abgelehnt und darauf hingewiesen habe, sich aktuell nicht mit der Thematik der Sicherungsverwahrung zu befassen. Von dieser jegliche therapeutischen Maßnahmen ablehnenden Einstellung ist der Verurteilte auch in der Folgezeit nicht abgerückt, obwohl von Seiten der zuständigen Psychologen der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken sowohl vor dem hier maßgeblichen Überprüfungszeitraum als insbesondere auch im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 in einer Vielzahl von Motivationsgesprächen, zu denen der Verurteilte ausnahmslos aufgesucht werden musste, versucht wurde, den Verurteilten zur Aufnahme therapeutischer Behandlungsmaßnahmen zu bewegen. So fanden ausweislich der inhaltlichen Grobübersicht der Abteilung SV-Behandlungskoordination zu den Behandlungsangeboten und Motivationsbemühungen (Bl. 92 bis 94 Bd. IV des V-Heftes), der Aktenvermerke des Diplom-Psychologen P. vom 05.06.2013, 07.10.2013, 08.09.2014, 06.10.2014, 22.01.2015 und 09.03.2015 (Bl. 101, 103, 122, 123, 126, 127 Bd. IV des V-Heftes) und der Diplom-Psychologin C. vom 10.02.2014, 24.04.2014 und 19.05.2015 (Bl. 118, 119, 128 Bd. IV des V-Heftes), der ergänzenden Basisdiagnostik (Bl. 105 ff. Bd. IV des V-Heftes) sowie der Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 21.11.2013, 08.05.2014, 06.11.2014 und 29.05.2015 (Bl. 116, 120, 124, 130 Bd. IV des V-Heftes) am 05.06.2013, 18.07.2013, 02.10.2013, 16.12.2013, 06.02.2014, 07.07.2014, 08.09.20145, 06.10.2014. 10.11.2014, 24.11.2014, 21.01.2015, 09.03.2015 und 16.06.2015 derartige Motivationsgespräche statt, in denen dem Verurteilten nicht nur die Notwendigkeit therapeutischer Behandlungsmaßnahmen erläutert wurde, sondern auch entsprechende Therapieangebote, und zwar sowohl in Form therapeutischer Einzelgespräche als auch in Form gruppentherapeutischer Maßnahmen, unterbreitet wurden. Dabei wurde der Verurteilte auch schon frühzeitig und wiederholt darauf hingewiesen, dass bei dem R&R-Programm, das die Justizvollzugsanstalt in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. P.-W. als niederschwelliges und nicht deliktsorientiertes Behandlungsprogramm gerade bei Tatleugnung als geeigneten Einstieg in Behandlungsmaßnahmen ansieht, kein direkter Zusammenhang mit einer möglichen Deliktsbearbeitung besteht und eine diesbezügliche Einlassung nicht erwartet wird. Aber auch die Teilnahme an einem solchen R&R-Training wurde von dem Verurteilten vehement abgelehnt. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat - entgegen der Auffassung der Beschwerde - die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsplanung und eines regelmäßig fortgeschriebenen Vollzugsplanes eine Betreuung angeboten hat, die als ausreichend und intensiv und auch als geeignet anzusehen ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten grundsätzlich zu wecken und zu fördern. Denn angesichts der strikten Ablehnung jeglicher therapeutischer Intervention und Behandlungsangebote und des damit einhergehenden Fehlens eines Behandlungsansatzes blieb der Justizvollzugsanstalt nur die Möglichkeit, sich auf regelmäßige Motivationsversuche zu beschränken, um überhaupt einen - wenngleich nicht erfolgreichen - Zugang zu dem Verurteilten zu bekommen. 3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß §§ 65 Satz 1, 60, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Beschwerdeführers sowie der Bedeutung der Sache für ihn.