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Beschluss

1 Ws 165/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1111.1WS165.15.0A
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Leitsätze
1. Für die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 Satz 5 StPO ist auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht zuständig.(Rn.10) 2. Der Verzicht des Verletzten auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die durch eine Arrestanordnung nach § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO gesichert sind, führt nicht zur Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 Satz 5 StPO.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2015 wird der mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2012 (Az.: 7 Gs 3530/12) angeordnete, mit Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2013 in Höhe von 43.936,39 Euro aufrechterhaltene und mit dem angefochtenen Beschluss in Höhe eines Betrags von 8.110 Euro aufgehobene dingliche Arrest in das Vermögen der Verurteilten hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 7.997,37 Euro aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet v e r w o r f e n . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um ein Fünftel ermäßigt. Je ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 Satz 5 StPO ist auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht zuständig.(Rn.10) 2. Der Verzicht des Verletzten auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die durch eine Arrestanordnung nach § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO gesichert sind, führt nicht zur Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111i Abs. 3 Satz 5 StPO.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 2015 wird der mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2012 (Az.: 7 Gs 3530/12) angeordnete, mit Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2013 in Höhe von 43.936,39 Euro aufrechterhaltene und mit dem angefochtenen Beschluss in Höhe eines Betrags von 8.110 Euro aufgehobene dingliche Arrest in das Vermögen der Verurteilten hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von 7.997,37 Euro aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet v e r w o r f e n . 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um ein Fünftel ermäßigt. Je ein Fünftel der gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren und der der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last. I. Mit – seit dem 26. März 2014 rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 2. Große (Wirtschafts-) Strafkammer – vom 11. November 2013 (Az.: 2 KLs 1/13) wurde die Beschwerdeführerin wegen Untreue in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben stellte die Kammer gem. § 111 i Abs. 2 StPO fest, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen eines Geldbetrages in Höhe von 43.936,39 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Beschwerdeführerin sich als Zwangsverwalterin einer Immobilie in Höhe dieses Betrages persönliche Vorteile dadurch verschafft, dass sie vom Treuhandkonto der Zwangsverwaltungsmasse die Begleichung von Rechnungsbeträgen veranlasste, denen keine gegenüber dem Zwangsverwaltungsobjekt erbrachten Lieferungen oder Leistungen zugrunde lagen. Mit Beschluss vom selben Tag hatte das Landgericht gem. § 111 i Abs. 3 StPO den dinglichen Arrest aus dem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2012 – mit diesem Beschluss war der dingliche Arrest in Höhe von 192.334,70 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet worden – in Höhe von 43.936,39 € für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten. In Vollziehung des ursprünglich durch das Amtsgericht Saarbrücken angeordneten dinglichen Arrestes waren während des Ermittlungsverfahrens aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin Bargeld in Höhe von 29.935 Euro sowie Schmuck im Gesamtwert von etwa 10.000 Euro gepfändet worden. In einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken machte der jetzige Zwangsverwalter der betreffenden Immobilie u.a. gegen die Beschwerdeführerin Zahlungsansprüche wegen einer Vielzahl von ihr zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse beglichener Rechnungsbeträge geltend, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden. Die Klageschrift umfasste dabei nicht sämtliche Rechnungen, die den im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2013 festgestellten Taten der Verurteilten zugrunde lagen, und betraf zudem auch Rechnungsbeträge, die über die in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen hinausgingen. In diesem Zivilrechtsverfahren (Az.: 3 O 159/13 Landgericht Saarbrücken) schlossen der jetzige Zwangsverwalter und die Beschwerdeführerin am 8. April 2014 einen gerichtlichen Vergleich, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, an den Zwangsverwalter „zur Abgeltung des Klageantrages zu 1 einen Betrag von 64.295,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013“ (Ziffer 1 des Vergleichs) und „zur Abgeltung des Klageantrages zu 2 weitere 32.729,79 €“ (Ziffer 3 des Vergleichs) zu zahlen. Darüber hinaus wurde unter Ziffer 5 des Vergleichs folgende Regelung getroffen: „Zahlt die Beklagte zu 1 (gemeint ist die Beschwerdeführerin, Anmerkung des Senats) bis zum 31.10.2014 einen Betrag von 55.000,-- € an den Kläger, wird der Beklagten zu 1 die Restforderung erlassen. Die Beklagte 1 erklärt, dass der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.12.2012 (7 Gs 3530/12) arretierte Geldbetrag in vollem Umfang zu Gunsten des Klägers freigegeben wird, wobei die Parteien davon ausgehen, dass dort ein Betrag von rund 30.000,-- € arretiert ist. Die Beklagte zu 1 erklärt die Freigabe zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des unter Ziffer 1 dieses Vergleiches genannten Betrages von 64.295,77 €.“ Nachdem das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 27. August 2014 die Zwangsvollstreckung des jetzigen Zwangsverwalters in die aufgrund der Arrestanordnung gesicherten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin für den vorgenannten Vergleich gemäß § 111 g StPO zugelassen hatte, teilte die Bevollmächtigte des Zwangsverwalters der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Vergleichsbetrag von 55.000,-- Euro einen Betrag in Höhe von 37.687,60 Euro „zwischenzeitlich anderweitig beglichen“ habe, weshalb ihrem Mandanten lediglich noch ein Anspruch in Höhe von 17.312,40 Euro zustehe. In Höhe dieses Betrages begehrte sie für den Zwangsverwalter eine Auszahlung aus den bei der Beschwerdeführerin gesicherten Vermögenswerten (Bl. 349 der FE-Akte), die am 12. Februar 2015 auch erfolgte (Bl. 388 der FE-Akte). In der Folge legte der Verteidiger der Verurteilten mit Schriftsatz vom 16. April 2015 beim Landgericht Saarbrücken Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 11. November 2013 ein und beantragte die Aufhebung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Verurteilten. Zudem beantragte er gegenüber der Staatsanwaltschaft die Freigabe des hinterlegten Geldes sowie des hinterlegten Schmuckes der Verurteilten, wobei er einen Betrag von 17.312,40 Euro ausnahm, soweit dieser noch nicht an die Verletzte ausgezahlt worden sein sollte. Auf diese – als Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes gemäß § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO gewertete – Eingabe hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken den dinglichen Arrest in das Vermögen der Verurteilten mit Beschluss vom 15. Juni 2015 in Höhe von 8.110 Euro aufgehoben und den Antrag im Übrigen unter entsprechender Aufrechterhaltung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2013 abgelehnt. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die den im Urteil vom 11. November 2013 unter II. 2 Ziffern 1, 6, 11, 12, 15 und 16 festgestellten Taten zugrunde liegenden Rechnungen und demgemäß ein insoweit festgestellter Nachteil zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse in Höhe von 18.513,99 Euro nicht Gegenstand der zivilrechtlichen Klage sowie des gerichtlichen Vergleichs gewesen seien, weshalb die Annahme einer Befriedigung im Sinne des § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO insoweit von vornherein nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des verbleibenden, im Zivilrechtsverfahren gegenständlichen Betrags in Höhe von 25.422,40 Euro sei mit Blick auf die Leistung der Verurteilten von 37.687,60 Euro an den Zwangsverwalter unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass aus den bei der Verurteilten sichergestellten Vermögenswerten ein Betrag in Höhe von 17.312,40 Euro an den Zwangsverwalter ausgekehrt worden sei, lediglich eine Befriedigung in Höhe von 8.110 Euro erfolgt. Nur in dieser Höhe sei die Aufhebung des dinglichen Arrestes daher gerechtfertigt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Verurteilten, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft (vgl. OLG Hamm wistra 2016, 201 f.; OLG Koblenz NStZ 2016, 610 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111 i Rn. 22) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Strafkammer ist – was auch mit der Beschwerde nicht beanstandet wird – zunächst mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass sie zur Entscheidung über die zu Recht als Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes gemäß § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO gewertete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2015 berufen ist. Denn nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener, vom Senat geteilter Auffassung bleibt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht, das zuvor die Feststellungen und Anordnungen nach § 111 i Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StPO getroffen hat, für die Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO zuständig (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2015, 50, 52; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2016 - 1 AR 19/16 -, juris). 2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den dinglichen Arrest nicht in Höhe eines – über den Betrag von 8.110 Euro hinausgehenden weiteren – Betrages von 17.312,40 Euro, den der Zwangsverwalter durch Zwangsvollstreckung in den gepfändeten Geldbetrag von 29.935 Euro erhalten hat, aufgehoben hat. Nach § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO kann eine Befriedigung des Verletzten nämlich nur dann zur Aufhebung des dinglichen Arrestes führen, wenn sie aus Vermögen erfolgt, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist. Hinsichtlich des genannten Betrags von 17.312,40 Euro erfolgte die Vollstreckung des Zwangsverwalters jedoch gerade in Geldbeträge, die aufgrund der Arrestanordnung gepfändet worden und damit kein freies Vermögen der Verurteilten mehr waren. 3. Soweit die Kammer darüber hinaus angenommen hat, dass eine Aufhebung des dinglichen Arrestes in Höhe eines Betrages von 18.513,99 Euro ausscheide, weil ein insoweit im Urteil vom 11. November 2013 festgestellter Nachteil zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse nicht Gegenstand der zivilrechtlichen Klage sowie des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 3 O 159/13 vor dem Landgericht Saarbrücken gewesen sei, begegnet dies lediglich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 10.516,62 Euro keinen Bedenken. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme des Landgerichts, dass im Hinblick auf die in Erfüllung der Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus dem Vergleich vom 8. April 2014 erfolgte und auch von dem Verletzten bestätigte „anderweitige Begleichung“ in Höhe eines Betrages von 37.687,60 Euro von einer Befriedigung des Verletzten im Sinne der Vorschrift des § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO nur insoweit ausgegangen werden kann, als Ansprüche des Verletzten betroffen sind, die zum einen aus im Urteil vom 11. November 2013 festgestellten Taten resultieren und die zum anderen auch Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs waren. Auf die Erfüllung von Ansprüchen, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs waren, kann die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich bewirkte Leistung nämlich von vornherein nicht gerichtet gewesen sein. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen geboten, wonach mit dem Vergleich eine Erledigung der Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verletzten insgesamt habe herbeigeführt werden sollen, insbesondere auch hinsichtlich solcher Vermögensnachteile zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse, die zwar im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2013 festgestellt worden, aber nicht Gegenstand des Zivilrechtsverfahrens gewesen seien. Eine derartige Vereinbarung, die auch die Abgeltung von Ansprüchen des Verletzten gegenüber der Beschwerdeführerin umfasst, die in dem bezeichneten Zivilrechtsstreit nicht streitgegenständlich waren, ergibt sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 8. April 2014 nicht. Vielmehr ist dieser Vergleich – worauf die Strafkammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung mit Recht hingewiesen hat – nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich zur Abgeltung der Klageanträge geschlossen worden. Etwas anderes gilt auch nicht insoweit, als der Verteidiger meint, der Zwangsverwalter habe auf die Geltendmachung der weiteren, mit der Arrestanordnung gesicherten Verletztenansprüche verzichtet. Dabei kann offenbleiben, ob der Verletzte vorliegend tatsächlich auf die Geltendmachung von im Zivilrechtsverfahren nicht streitgegenständlichen Ansprüchen gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet hat, die aus den im Urteil festgestellten Taten resultieren. Denn ein derartiger Verzicht könnte jedenfalls nicht zu einer seinem Umfang entsprechenden Aufhebung des dinglichen Arrestes führen. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach Einführung der mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (BGBl. I 2006, S. 2350 ff.) erfolgten Neufassung von § 111 i StPO sind in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Grundlage für die Errechnung des nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 111 i Abs. 3 Satz 1 StPO im Wege des Auffangrechtserwerbs nach § 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO dem Staat zufallenden Betrages die im Urteil nach § 111 i Abs. 2 StPO bezeichneten Vermögenswerte. Der insoweit rechtskräftig festgestellte Betrag kann innerhalb der Dreijahresfrist eine Reduzierung nur unter den in § 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO normierten Voraussetzungen erfahren, insbesondere dadurch, dass der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat (Nr. 1) oder nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war (Nr. 2). Im Übrigen unterliegt er weder der nachträglichen Disposition des Verurteilten (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.) noch derjenigen des Verletzten. Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist es, dem Täter sämtliche Vorteile aus seiner rechtswidrigen Tat zu entziehen. Demgemäß soll durch den in § 111 i Abs. 5 StPO geregelten Auffangrechtserwerb des Staates gerade in Fällen, in denen Verletzte ihre Ansprüche nicht geltend machen, verhindert werden, dass unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte an den Täter zurückfallen (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks 16/700, S. 14; KMR-StPO/Mayer, § 111 i Rn. 9; HK-StPO/Gercke, § 111 i Rn. 7 m.w.N.; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 111 i Rn. 3). Diesem Zweck widerspräche es aber, wenn der Verletzte durch den Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und damit in anderer als in § 111 i Abs. 5 Satz 1 StPO geregelter Weise den staatlichen Auffangrechtserwerb beeinträchtigen könnte (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., für den vergleichbaren Fall einer vergleichsweisen Einigung zwischen Täter und Verletztem über die – hinter den Urteilsfeststellungen zurückbleibende – Höhe der Ansprüche des Verletzten bei gleichzeitigem Verzicht des Verletzten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche; s.a. OLG Hamm, a.a.O.). Dementsprechend könnte ein eventueller Verzicht des Verletzten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin auch nicht zu einer Aufhebung des dinglichen Arrestes nach § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO führen. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Strafkammer mit Blick auf die unter Ziffern 1, 6, 12, 15 und 16 der Urteilsgründe festgestellten Taten hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 10.516,62 Euro zutreffend davon ausgegangen, dass Ansprüche des Verletzten in dieser Höhe nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs waren und demgemäß eine Aufhebung des dinglichen Arrestes von vorneherein nicht zu rechtfertigen vermögen. Der Betrag von 10.516,62 Euro ergibt sich dabei aus den in den Urteilsgründen festgestellten Vermögensnachteilen in Höhe von 4.537,48 Euro (Tat Ziffer 1), 2.856 Euro (Tat Ziffer 12), 60,32 Euro (Tat Ziffer 15), 92,58 Euro (Tat Ziffer 16) und 2.970,24 Euro bezüglich der Tat Ziffer 6. Soweit die Kammer demgegenüber angenommen hat, dass hinsichtlich des zur Tat Ziffer 6 der Urteilsgründe festgestellten Nachteils ein Anspruch des Verletzten in Höhe von weiteren 5.838,14 Euro (festgestellter Schaden in Höhe von 8.808,38 Euro abzüglich des vorgenannten Betrags von 2.970,24 Euro) und der aus der Tat zu Ziffer 11 der Urteilsgründe resultierende Anspruch des Verletzten in Höhe von 2.159,23 Euro nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom 8. April 2014 gewesen seien, entspricht dies nicht der Aktenlage im Zivilrechtsstreitverfahren. Ausweislich der Klageschrift vom 17. Juli 2013 hat der Verletzte unter „Klageantrag zu 1“ lit. i (Seite 9 der Klageschrift) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.838,14 Euro geltend gemacht, den er damit begründete, dass die von der Elektro Zöllner KG gestellte Rechnung Nr. 56/12 vom 10.04.2012 über den nämlichen Betrag aus Mitteln der Zwangsverwaltungsmasse bezahlt worden sei, obwohl die ausgewiesenen Leistungen im Zwangsverwaltungsobjekt nicht erbracht worden seien. Die mit dieser Rechnung geltend gemachten Leistungen liegen jedoch der Tat Ziffer 6 des Urteils (UA 16, 17) zugrunde. Dasselbe gilt hinsichtlich des aus der Tat Ziffer 11 des Urteils resultierenden Anspruchs, den der Verletzte unter „Klageantrag zu 2“ lit. f (Seite 21 der Klageschrift) betreffend die mit der Rechnung Nr. 2010082 der U. Jakobs GmbH vom 11.08.2010 in Ansatz gebrachten Leistungen geltend gemacht hat und der damit ebenso wie der vorgenannte Zahlungsanspruch über 5.838,14 Euro Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs war. Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin an den Verletzten aus freiem Vermögen geleisteten Betrag in Höhe von 37.687,60 Euro war danach von einer Befriedigung des Verletzten im Sinne des § 111 i Abs. 3 Satz 5 StPO in Höhe eines weiteren Betrages von 7.997,37 Euro auszugehen und demgemäß der dingliche Arrest – über die von der Strafkammer beschlossene Aufhebung in Höhe von 8.110 Euro hinaus – auch in dieser Höhe aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.