Beschluss
Ss 22/2016 (18/16), Ss 22/16 (18/16)
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0502.SS22.2016.18.16.0A
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Leitsätze
Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt voraus, dass bereits in dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich klargestellt worden ist, dass die betreffende Weisung gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Die Klarstellung des Charakters einer Weisung als strafbewehrt im Führungsaufsichtsbeschluss kann nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 27. November 2015 a u f g e h o b e n.
2. Der Angeklagte wird f r e i g e s p r o c h e n.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt voraus, dass bereits in dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich klargestellt worden ist, dass die betreffende Weisung gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Die Klarstellung des Charakters einer Weisung als strafbewehrt im Führungsaufsichtsbeschluss kann nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden.(Rn.14) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 27. November 2015 a u f g e h o b e n. 2. Der Angeklagte wird f r e i g e s p r o c h e n. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. I. Das Amtsgericht Saarbrücken - Strafrichterin - hat den Angeklagten am 30. Juli 2015 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und ihn im Übrigen - nämlich hinsichtlich eines ihm zur Last gelegten weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - durch das angefochtene Urteil - soweit in dessen Urteilsformel als Datum des amtsgerichtlichen Urteils der „31.7.2015“ angegeben ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler - verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er - nicht ausgeführt - mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie mit der ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten, die gemäß § 333 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und - mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts - auch form- und fristgerecht begründet worden ist (§ 344 f. StPO), hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts, die nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden und daher bereits unzulässig ist, nicht ankommt. Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nach § 145a StGB strafbar gemacht. 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zum Schuldspruch im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der 67 Jahre alte Angeklagte leidet an einer „Persönlichkeitsstörung bei Minderbegabung, die in ihren Auswirkungen der hirnorganischen Erkrankung einer frontotemporalen Demenz gleichkommt und die sich unter Ziffer ICD-10: F60.8 (andere Persönlichkeitsstörung) oder F60.9 (Persönlichkeitsstörung nnb = nicht näher bezeichnet) klassifizieren lässt.“ Diese Störung führt unter anderem dazu, dass der Angeklagte „nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse seines Gegenübers zu erkennen und auch nur einigermaßen angemessen auf sie zu reagieren“, er „wesentlich anfälliger als andere für ein alkoholbedingte Enthemmung und überschießende Impulsivität“ ist und sich seine bereits in nüchternem Zustand leichte Verführbarkeit im Zusammenwirken mit Alkohol verstärkt, so das er in alkoholisiertem Zustand keine Schranken mehr erkennen kann. Seit seinem 20. Lebensjahr beging der Angeklagte - vorwiegend unter Alkoholeinfluss - mehrere Gewaltdelikte - meist mit Sexualbezug - zum Nachteil von Mädchen bzw. Frauen, weshalb er mehrfach, u. a. wegen Mordes, vorbestraft ist. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem die Maßregel für erledigt erklärt worden und die Reststrafe am 22.06.2007 vollständig verbüßt war, trat mit der Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein, deren fünfjährige Dauer wegen zwischenzeitlicher (vorläufiger) Unterbringungen des Angeklagten in der nachträglichen Sicherungsverwahrung und nach dem Therapieunterbringungsgesetz frühestens im April 2017 endet. Mit Beschluss vom 16. August 2013 (Az. II BRs 349/10), mit dem vorangegangene Führungsaufsichtsbeschlüsse „neu zusammengefasst“ wurden, hat das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - unter anderem „folgende Anordnungen gemäß § 68b StGB“ getroffen: „8.) Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen.“ Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB oder eine sonstige Klarstellung, dass diese Weisung gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist, enthielt der Beschluss nicht. Allerdings wies die zuständige Richterin der Strafvollstreckungskammer den Angeklagten in der „nichtöffentlichen Sitzung“ vom 16.08.2013 im Rahmen der Belehrung „über die Folgen eines Verstoßes gegen die ihm erteilten Weisungen“ darauf hin, dass die vorstehend genannte Weisung sowie die weitere Weisung, keine Bordelle zu besuchen, strafbewehrt seien. „Sie erläuterte ihm ausdrücklich, dass ihm eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohe, wenn er trotz dieser Verbote Alkohol trinke oder Bordelle aufsuche. Der Angeklagte erklärte ihr, dass es für ihn kein Problem darstelle, sich an diese Verbote zu halten.“ Sowohl mit seinem Bewährungshelfer als auch mit dem Zeugen J.-A., dem Leiter des betreuten Wohnheims, in dem der Angeklagte wohnt, besprach der Angeklagte in der Folge wiederholt das Alkoholverbot, wobei der Zeuge J.-A. „ihm seine erneut mögliche Inhaftierung als Folge eines Verstoßes gegen diese Weisung“ erläuterte. Am 03.09.2014 suchte der Angeklagte gegen 16.00 Uhr die nahe des V. Bahnhofs gelegene Gaststätte „... pp.“ auf. Bei der dort bedienenden Zeugin C. bestellte der Angeklagte ein Glas „Wodka-Lemon“, das er, nachdem die Zeugin C. es ihm gebracht hatte, auch trank. Anschließend bestellte der Angeklagte für sich bei der Zeugin C. wiederholt „Wodka-Lemon“. Die Zeugin, die den Angeklagten für erheblich alkoholisiert hielt - bereits als der Angeklagte die Gaststätte betrat, hatte sie bei diesem einen schwankenden Gang und Alkoholgeruch wahrgenommen -, schenkte dem Angeklagten jedoch nur noch Bitter-Lemon - ohne Wodka - aus. 2. Aufgrund dieser Feststellungen hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe sich gemäß § 145a StGB wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht strafbar gemacht. Er habe vorsätzlich der ihm unter Nr. 8 des Führungsaufsichtsbeschlusses vom 16. August 2013 erteilten Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, zuwider gehandelt. Diese Weisung sei bestimmt und rechtsfehlerfrei ergangen. § 145a StGB setze nicht voraus, dass die Weisung ausdrücklich auf § 68b Abs. 1 StGB gestützt werde. Zwar gebiete es Art. 103 Abs. 2 GG, dass der Verurteilte keinerlei Gefahr von Missverständnissen oder Unklarheiten hinsichtlich des strafbewehrten Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss unterliege. Eine solche Gefahr habe für den Angeklagten hinsichtlich der Weisung, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, jedoch nicht bestanden, da er durch die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer, die den Führungsaufsichtsbeschluss vom 16. August 2013 erlassen habe, ausdrücklich über die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Alkoholverbot belehrt worden sei und er diese Belehrung auch verstanden habe. Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. August 2015 (5 StR 275/15) verlangt habe, aus dem Beschluss selbst müsse sich ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handele, welche gemäß § 145a StGB strafbewehrt seien, möge dies für Sachverhaltsgestaltungen zutreffen, die dieser Rechtsansicht zugrunde liegen und in denen der Verurteilte ansonsten keine hinreichende Gewissheit über die strafrechtlichen Folgen eines Weisungsverstoßes erlangen könne. Im vorliegenden Fall sei indes sicher auszuschließen, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die Strafbarkeit im Führungsaufsichtsbeschluss zu einem weiteren Informationsgewinn darüber, welches Verhalten des unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten strafrechtlich sanktioniert ist und welches nicht, geführt hätte. Eines nochmaligen, allerdings nicht weiterführenden Zusatzes bedürfe es für die hier in Rede stehende Fallgestaltung zur hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG nicht. 3. Diese Ausführungen halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht nicht. a) Der objektive Tatbestand des § 145a Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Strafnorm ist, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist; rechtsfehlerhafte Weisungen - also solche, die von vornherein unzulässig oder nicht hinreichend bestimmt sind oder an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen (§ 68b Abs. 3 StGB) - können die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB hingegen nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 ff., juris Rn. 4 ff.; BGH, Beschl. v. 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f., juris Rn. 5; OLG Dresden StV 2015, 699 ff. - juris Rn. 17; Jeßberger in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 6; MünchKomm.StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 10; LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 10 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 5; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 145a Rn. 6). Insbesondere dem in § 145a Satz 1 StGB - spiegelbildlich zu § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB - ausdrücklich hervorgehobenen Erfordernis der Bestimmtheit der Weisung kommt eine zentrale Bedeutung zu. Denn § 145a Satz 1 StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet (BGH, Beschl. v. 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f., juris Rn. 5; OLG Dresden, a. a. O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30 - juris Rn. 10; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O.., § 68b Rn. 3; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 7; Fischer, a. a. O., § 145a Rn. 6). Dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG ist nur dann Genüge getan, wenn die betreffende Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist. Dem Betroffenen muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird, so dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BGHSt 58, 136 ff. - juris Rn. 4 m. w. N.; OLG München StV 2009, 542 f. - juris Rn. 8, 12; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68b Rn. 3; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 145a Rn. 5; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 8). In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich darüber hinaus, damit ein Weisungsverstoß die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB begründen kann, aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 9, 13; a. A.: Jeßberger, a. a. O., § 145a Rn. 6). Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30 - juris Rn. 18). Denn nur dann ist dem in Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafbarkeit, das eine „schriftliche Fixierung“ verlangt (vgl. BVerfGE 32, 346, 362), genüge getan und besteht für den Betroffenen in ausreichendem Maße Klarheit über den Charakter der Weisung (vgl. LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 9). Für diese unmissverständliche Klarstellung der Strafbewehrung einer Weisung ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB weder erforderlich (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 145a Rn. 5; MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 145a Rn. 12) noch ist sie in der Regel ohne weitere Erläuterungen ausreichend (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6; a. A. wohl Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig, a. a. O., § 68b Rn. 3). b) Diesen Anforderungen entspricht der Führungsaufsichtsbeschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2013 - wie auch die 12. Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken in dem angefochtenen Urteil nicht verkennt - in Bezug auf die hier in Rede stehende Abstinenzweisung (Anordnung Ziffer 8.) nicht. Denn der Beschluss enthält die gebotene unmissverständliche Klarstellung, dass diese Weisung strafbewehrt ist, nicht. Selbst an einem Hinweis darauf, dass die Weisung auf § 68b Abs. 1 StGB (genauer: § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB) gestützt ist, fehlt es. Soweit die Berufungskammer meint, in der vorliegenden Fallgestaltung habe es im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bereits vor Erlass der Weisung durch die zuständige Richterin der Strafvollstreckungskammer, die den Führungsaufsichtsbeschluss vom 16. August 2013 erlassen hat, ausdrücklich über die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Alkoholverbot belehrt worden sei und er diese Belehrung zweifelsfrei verstanden habe, eines zusätzlichen Hinweises auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Weisung nicht bedurft, da sicher auszuschließen sei, dass ein solcher Hinweis für den Angeklagten zu einem „weiteren Informationsgewinn“ geführt hätte, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Vielmehr gebietet der vorliegende Fall aus den vorstehend genannten Gründen keine Abweichung von der tragenden Erwägung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2015 (5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6), dass bereits in dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst die Strafbewehrung einer Weisung nach § 145a Satz 1 StGB unmissverständlich klargestellt sein muss. Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters einer Weisung als strafbewehrt im Führungsaufsichtsbeschluss folglich gerade nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 7; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 9; a. A.: MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 145a Rn. 12, nach dessen Auffassung diese Belehrung objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB ist; letzteres wiederum ablehnend: Fischer, a. a. O., § 145a Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg/Lieben, a. a. O., § 145a Rn. 8; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 13; NK-StGB/Schild/Kretschmer, 4. Aufl., § 145a Rn. 13). Einer solchen Ersetzung steht im Übrigen entgegen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a StGB, die grundsätzlich - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - mündlich zu erteilen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 268a Rn. 9), nicht dazu dient, die Rechtsfehlerfreiheit einer Weisung als objektive Tatbestandsvoraussetzung des § 145a Satz 1 StGB überhaupt erst herzustellen. Erst recht reicht es nicht aus, wenn ein Verurteilter durch Polizeibeamte oder seinen Bewährungshelfer auf die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes hingewiesen wurde (vgl. BGH, a. a. O.). Noch viel weniger genügt es daher, dass der Leiter des Wohnheims, in dem der Angeklagte lebt, diesem „seine erneut mögliche Inhaftierung als Folge eines Verstoßes“ gegen die Abstinenzweisung erläuterte. 4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4, § 353 Abs. 1 StPO). Da die Urteilsaufhebung lediglich wegen einer Verletzung sachlichen Rechts auf der Grundlage eines vollständig und fehlerfrei festgestellten Sachverhalts erfolgt und ausgeschlossen werden kann, dass in einer erneuten Hauptverhandlung neue bzw. ergänzende Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.