Beschluss
Vollz (Ws) 13/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0418.VOLLZ.WS13.14.0A
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Leitsätze
1. Auch unter der Geltung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes können Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden.(Rn.20)
2. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt (hier: betr. alkoholhaltiges Rasierwasser).(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 2014 sowie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 15. November 2013 a u f g e h o b e n.
2. Die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken wird verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich seines Antrags vom 8. November 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 300,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch unter der Geltung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes können Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden.(Rn.20) 2. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt (hier: betr. alkoholhaltiges Rasierwasser).(Rn.22) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 2014 sowie der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 15. November 2013 a u f g e h o b e n. 2. Die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken wird verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich seines Antrags vom 8. November 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. 4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 300,-- EUR. I. Der Antragsteller ist seit dem 26.11.2003 in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Nach vorangegangener Untersuchungshaft wird seit dem 12.01.2007 eine gegen ihn u. a. wegen Mordes verhängte lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Während der Zeit seiner Inhaftierung bezog der Antragsteller aus dem von der Justizvollzugsanstalt vermittelten Angebot Rasierwasser, bis dieses zu einem in dem angefochtenen Beschluss nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt vom Einkauf ausgeschlossen wurde. Mit an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtetem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8. November 2013 beantragte der Antragsteller, ihm für seinen täglichen Gebrauch den Kauf von Rasierwasser, hilfsweise „einen Sonderkauf“ zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 15. November 2013 - eingegangen bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21.11.2013 - mit folgender Begründung ab: „Im Hinblick auf Ihre obige Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass sowohl Parfüm als auch Rasierwasser aufgrund mehrerer Alkoholfunde und -missbräuche in letzter Zeit von der Einkaufsliste der Fa. G. genommen wurden. Diese Anordnung erging seitens des Ministeriums der Justiz, Herrn Dr. A, und gilt sowohl für die JVA S., als auch für die JVA O. Die konkreten Hintergründe dieser Maßnahme werden für alle Inhaftierten durch einen entsprechenden Artikel in der nächsten ProReo-Ausgabe transparent gemacht. Derzeit wird darüber hinaus geprüft, ob anstelle der weggefallenen Artikel beispielsweise alkoholfreie Hygieneartikel auf Wasserbasis o. ä. neu auf die Einkaufsliste genommen werden können. Was den von Ihnen beantragten Sondereinkauf anbelangt, wurde Ihrem Mandanten auf dessen Schreiben an hiesigen Anstaltsleiter vom 03.11.2013 mit ähnlichem Anliegen am 12.11.2013 persönlich eröffnet, dass ein Sondereinkauf abgelehnt wird. Es besteht nach Auskunft des Reviers bei Ihrem Mandanten hierfür keine medizinische Notwendigkeit, so dass von dem Grundsatz, dass keine Produkte zum Einkauf angeboten werden, die Alkohol enthalten, im vorliegenden Fall keine Ausnahme zu machen ist.“ Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom 2. Dezember 2013 - eingegangen beim Landgericht Saarbrücken am selben Tag - hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, „meinem Mandanten zu gestatten, sich bei seinem Einkauf auch Rasierwasser für den täglichen Gebrauch kaufen zu können, hilfsweise, ihm einen Sondereinkauf zu genehmigen, damit sich der Antragsteller Rasierwasser kaufen kann.“ Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, dass - was die Justizvollzugsanstalt auch nicht in Abrede gestellt hat - der Antragsteller das Rasierwasser während der gesamten letzten 10 Jahre weder missbraucht noch dieses oder andere Gegenstände unerlaubt an andere Gefangene weitergegeben habe, er auch kein Alkoholproblem habe und er ohne die Verwendung von Rasierwasser nach der täglichen Rasur unangenehme sowie schmerzhafte Hautrötungen und Pusteln am Hals bekomme, so dass eine medizinische Notwendigkeit für die Verwendung von Rasierwasser bestehe. Die Justizvollzugsanstalt hat diesen Antrag aus den Gründen ihres Bescheids vom 15. November 2013 als unbegründet erachtet und ergänzend vorgetragen, dass den Inhaftierten „aller Voraussicht nach“ beim nächsten Einkauf über die Firma G. das auf Wasserbasis hergestellte Produkt „Nivea Aftershave Balsam“ zur Verfügung stehen werde, der Antragsteller sich im Falle der Notwendigkeit der Verwendung eines anderen Hygieneartikels an den medizinischen Dienst der Anstalt wenden könne, nach Auskunft der Anstaltsärztin gerade die auf Alkoholbasis hergestellten Hygieneartikel zu Hautrötungen/Hautreizungen führten und die vom Antragsteller geschilderten Einschränkungen „unumgänglich“ seien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Zwar gestatte § 22 Abs. 1 StVollzG, dass sich der Gefangene aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Mittel zur Körperpflege kaufen kann. Nach § 22 Abs. 2 StVollzG könnten jedoch Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden. Dass die Justizvollzugsanstalt aufgrund mehrerer Alkoholfunde und -missbräuche Parfum und auf Alkoholbasis aufgebautes Rasierwasser von der Einkaufsliste genommen habe, sei im Hinblick auf das in deutschen Strafanstalten grundsätzlich geltende strikte Alkoholverbot und die durch die bereits eingetretenen Missbrauchsfälle - wenn auch nicht vom Antragsteller - konkretisierte allgemeine Gefahrenlage unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Ausweichprodukt ohne Alkohol zur Verfügung gestellt werden solle, nicht ermessensfehlerhaft. Ebenso wenig liege hinsichtlich der Versagung eines Sondereinkaufs „angesichts der nicht dargetanen medizinischen Notwendigkeit des begehrten Produkts - der Antragsteller hat sich bisher nicht an den medizinischen Dienst gewandt -“ ein Ermessensfehlgebrauch vor. Gegen diesen - seinem Verfahrensbevollmächtigten am 17.02.2014 zugestellten Beschluss - hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. März 2014 - beim Landgericht vorab per Telefax eingegangen am selben Tag - Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfung § 22 StVollzG statt § 53 Abs. 2 SLStVollzG, der - anders als § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG - nicht vorsehe, dass Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden können, zugrunde gelegt. Zudem habe die Justizvollzugsanstalt die Bedürfnisse des Antragstellers nicht berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 118 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG). Auch der nach § 116 Abs. 1 StVollzG (i.V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) erforderliche Zulassungsgrund ist gegeben. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung und richtungweisenden Beurteilung der vom Senat bislang noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen der nach § 53 Abs. 2 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Saarland vom 24. April 2013 [Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG -], Abl. 2013, S. 116 ff.) Gefangenen zu ermöglichende Einkauf beschränkt werden kann. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss hält der auf die Sachrüge hin gebotenen rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt allerdings der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer rechtlichen Beurteilung der erhobenen Verpflichtungsklage (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) irrtümlich § 22 des Strafvollzugsgesetzes, das gemäß § 118 Satz 1 SLStVollzG - mit Ausnahme der nach § 118 Satz 2 SLStVollzG fortgeltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes - im Saarland durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Saarländische Strafvollzugsgesetz ersetzt worden ist, zugrunde gelegt hat. Denn diese Gesetzesänderung hat keine Änderung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage bewirkt. aa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann sich der Gefangene von seinem Haus- oder Taschengeld aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Anstalt für ein Angebot sorgen soll, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. § 53 Abs. 2 SLStVollzG lautet: „Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dem Strafgefangenen ein Recht darauf einräumt, dass ihm der Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ermöglicht wird, aber keinen Anspruch auf den Kauf bestimmter Gegenstände (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 22 Rn. 2; Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 22 Rn. 2; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 22 Rn. 3; Nestler in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. F Rn. 2, 10). Hieran hat sich durch § 53 Abs. 2 SLStVollzG - abgesehen davon, dass die Einkaufsmöglichkeit auch auf andere Gegenstände als Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel erstreckt wird - nichts geändert. Auch nach dieser Vorschrift, die, da Gefangene keine Möglichkeit haben, ohne Vermittlung der Anstalt einzukaufen, als Ausprägung des Angleichungsgrundsatzes (§ 3 Abs. 4 SLStVollzG) verlangt, dass die Anstalt auf ein umfassendes Angebot hinwirkt, haben Gefangene keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Produkte in das Sortiment aufgenommen werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes, LT-Drucks. 15/386, S. 100). bb) Eine Änderung der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage ist auch nicht dadurch eingetreten, dass eine der Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, wonach Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden können, vergleichbare Regelung in der den Einkauf der Strafgefangenen regelnden Vorschrift des § 53 Abs. 2 SLStVollzG fehlt. § 53 Abs. 2 SLStVollzG ist in Zusammenhang mit der - wie § 53 SLStVollzG in Abschnitt 9 „Grundversorgung und Freizeit“ des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes enthaltenen - Vorschrift des § 46 SLStVollzG, die ganz allgemein das Einbringen von Gegenständen in die Justizvollzugsanstalt regelt, zu sehen. Danach dürfen Gegenstände durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SLStVollzG) und kann die Anstalt die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SLStVollzG). Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SLStVollzG), wobei die Anstaltsleitung eine abweichende Regelung treffen kann (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SLStVollzG). Da auch die Gegenstände, die ein Gefangener einkauft, zwangsläufig in die Justizvollzugsanstalt eingebracht werden müssen, ist die erforderliche Zustimmung der Anstalt zu deren Einbringung hinsichtlich aller Gegenstände als vorab und allgemein erteilt anzusehen, die von dem durch die Anstalt vermittelten Einkaufsangebot umfasst sind. Nur ein solches Verständnis wird dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der in § 46 SLStVollzG und in § 53 Abs. 2 SLStVollzG getroffenen Regelungen gerecht. Zudem entspricht es ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, dass die in § 53 Abs. 2 Satz 4 SLStVollzG als Gegenstände des Einkaufs neben Körperpflegemitteln ausdrücklich erwähnten Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie in dem von der Anstalt vermittelten Einkaufsangebot enthalten sind, gerade nicht von dem generellen Verbot des Einbringens von Nahrungs- und Genussmitteln durch und für Gefangene umfasst sein sollen. Denn es wäre sinnwidrig, den Gefangenen den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln zu ermöglichen, die nicht in die Justizvollzugsanstalt eingebracht werden dürfen. In der Aufnahme bestimmter Nahrungs- oder Genussmittel in das von der Anstalt vermittelte Einkaufsangebot ist daher die in § 46 Abs. 2 Satz 2 SLStVollzG vorgesehene mögliche abweichende Regelung der Anstaltsleitung vom grundsätzlichen Verbot des Einbringens von Nahrungs- und Genussmitteln durch und für Gefangene nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SLStVollzG zu sehen. Aus diesem engen Zusammenhang zwischen den in § 53 Abs. 2 SLStVollzG zum Einkauf von Gegenständen getroffenen Regelungen einerseits und den in § 46 SLStVollzG zum Einbringen von Gegenständen in die Justizvollzugsanstalt getroffenen Regelungen andererseits folgt aber auch, dass - wie bisher in § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG ausdrücklich geregelt - auch unter der Geltung des § 53 Abs. 2 SLStVollzG jedenfalls Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen werden können, ohne dass es insoweit des Rückgriffs auf die strengeren Eingriffsvoraussetzungen der ultima-ratio-Klausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 SLStVollzG (ebenso bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; vgl. hierzu Neubacher in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. B Rn. 100 ff.) bedürfte. b) Der angefochtene Beschluss ist jedoch deshalb aufzuheben, weil die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken den Antrag des Antragstellers, ihm den Einkauf von Rasierwasser für seinen täglichen Gebrauch zu gestatten, mit Bescheid vom 15. November 2013 entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer mit einer ermessensfehlerhaften Begründung abgelehnt hat. aa) Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.11.2011 - 1 Vollz (Ws) 421/11, juris Rn. 20 zu § 22 Abs. 2 Satz 1 StVollzG; Arloth, a. a. O., § 22 Rn. 4; Nestler, a. a. O., Abschn. F Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 - zu § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Die Auslegung und die Anwendung dieses Rechtsbegriffs sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten (§ 72 Abs. 2 SLStVollzG; vgl. auch den vorgenannten Senatsbeschluss). Die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt muss nicht gerade in der Person des Gefangenen, der den Gegenstand begehrt, begründet sein (vgl. KG NStZ 1993, 379, 380; KG, Beschl. v. 26.09.2005 - 5 Ws 444/05 Vollz, juris Rn. 4; Arloth, a. a. O., § 22 Rn. 4). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vor, steht die Entscheidung, ob ein bestimmter Gegenstand grundsätzlich vom Einkauf ausgeschlossen wird, ebenso wie die Entscheidung, ob einem bestimmten Gefangenen der Kauf dieses Gegenstands ausnahmsweise gestattet wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; Arloth, a. a. O., § 22 Rn. 4). Daher dürfen die zur Entscheidung über einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung berufenen Gerichte nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollzugsbehörde setzen. Vielmehr haben sie die Ermessensentscheidung gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG (i. V. mit §§ 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Begriffe richtig angewendet, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 30, 320 ff. - juris Rn. 11; OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 -; Calliess/ Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 18 ff.; vgl. auch zu der § 115 Abs. 5 StVollzG entsprechenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 EGGVG: Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2015 - VAs 7/15 - und vom 6. Oktober 2015 - VAs 14-15/15 -). Es ist allerdings nicht Aufgabe der Strafvollstreckungskammer, Tatsachen selbst zu ermitteln, welche die angefochtene Entscheidung rechtfertigen könnten, von der Vollzugsbehörde aber bisher nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, a. a. O.). Ist die Sache nicht spruchreif, weil die Vollzugsbehörde den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat, ist der angefochtene Bescheid vielmehr aufzuheben und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 StVollzG, vgl. BGH, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 -). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft. Er ist deshalb aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedarf es indessen nicht, da die Sache in Ansehung der von dieser zu treffenden Entscheidung spruchreif ist und der Senat deshalb selbst entscheiden kann (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 15. November 2013 ist ermessensfehlerhaft. Er ist deshalb ebenfalls aufzuheben. Da bezüglich der von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken insoweit erneut zu treffenden Entscheidung indessen keine Spruchreife gegeben ist, ist diese zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 StVollzG). Die Justizvollzugsanstalt hat den Antrag des Antragstellers, ihm den Einkauf von Rasierwasser zu gestatten, allein mit der Begründung abgelehnt, „dass sowohl Parfüm als auch Rasierwasser aufgrund mehrerer Alkoholfunde und -missbräuche in letzter Zeit von der Einkaufsliste der Fa. G. genommen“ worden seien. Diese rudimentäre Begründung trägt die Ablehnung des Antrags unter dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht. Es fehlt schon die Mitteilung, wann es zu welchen konkreten Alkoholfunden und -missbräuchen (Art und Umfang) in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken gekommen ist. Ohne eine solche Mitteilung, die auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nicht nachgeholt worden ist, vermag der Senat nicht zu nachzuvollziehen, welcher Zusammenhang zwischen den Alkoholfunden und -missbräuchen einerseits sowie der Streichung von Parfum und Rasierwasser von der Einkaufsliste andererseits bestehen soll. Allein der Umstand, dass das von der Einkaufsliste gestrichene Rasierwasser auf Alkoholbasis aufgebaut war, belegt einen solchen Zusammenhang nicht. Schon der - in Abkehr von der zuvor über Jahre hinweg geübten Praxis erfolgte - generelle Ausschluss von Parfum und Rasierwasser vom Einkauf entbehrt daher einer hinreichenden Begründung, die auch nicht dadurch ersetzt wird, dass die konkreten Hintergründe dieser Maßnahme in der - erstinstanzlich ebenfalls nicht vorgelegten - nächsten Ausgabe der Gefangenenzeitschrift „ProReo“ erläutert werden sollten. Zudem hätte in dem Ablehnungsbescheid dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen mit der Streichung von alkoholhaltigem Rasierwasser von der Einkaufsliste nicht zugleich ein keinen Alkohol enthaltendes Aftershave in das von der Justizvollzugsanstalt vermittelte Einkaufsangebot aufgenommen wurde. Auch daran fehlt es. Vielmehr wird in dem Bescheid lediglich mitgeteilt, dass geprüft werde, „ob anstelle der weggefallenen Artikel beispielsweise alkoholfreie Hygieneartikel auf Wasserbasis o. ä. neu auf die Einkaufsliste aufgenommen werden können.“ Schließlich lässt der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 15. November 2013 eine Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers, wie bisher Rasierwasser einkaufen zu können, sowie eine auf den konkreten Fall bezogene Abwägung zwischen diesem Interesse des Antragstellers am Fortbestand dieser Einkaufsmöglichkeit und dem Interesse der Allgemeinheit an einem Ausschluss von (alkoholhaltigem) Rasierwasser vom Einkauf vermissen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 24). Die lapidare Begründung, für die beantragte Gestattung eines Sondereinkaufs bestehe „nach Auskunft des Reviers“ keine medizinische Notwendigkeit, reicht nicht aus, zumal hierbei gänzlich unberücksichtigt bleibt, dass - selbst dann, wenn die Verwendung von Rasierwasser im konkreten Fall aus medizinischen Gründen nicht notwendig wäre - schon mit Blick auf die - so weit wie möglich - gebotene Angleichung des Lebens im Strafvollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse in die gebotene Interessenabwägung hätte einfließen müssen, dass die Verwendung von Aftershave-Produkten unter anderem wegen deren entspannender und adstringierender (und damit blutstillender) Wirkung nach Durchführung einer männlichen Rasur allgemein üblich ist. Auch fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass der Antragsteller - seinem unwidersprochenen Vorbringen zufolge - kein Alkoholproblem hat, er Rasierwasser während einer rund 10 Jahre dauernden Benutzung in der Haft nicht missbraucht und dieses oder andere Gegenstände auch nicht unerlaubt an andere Gefangene weitergegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG (i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) i. V. mit § 467 Abs. 1 StPO analog. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 65 Satz 1, § 60, § 52 Abs. 1 GKG.