Urteil
Ss 50/2014 (36/14), Ss 50/14 (36/14)
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:1006.SS50.2014.36.14.0A
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erweist sich die in der Anklageschrift angegebene Tatzeit nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als unzutreffend, so wird hierdurch die Tatidentität nicht berührt, wenn die Tat - hier ein singulärer schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes - durch andere Umgrenzungsmerkmale ausreichend individualisiert ist. Allerdings setzt eine Verurteilung wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes auch in einem solchen Fall eine hinreichende zeitliche Umgrenzung der Tat voraus.(Rn.8)
Tenor
Auf die (Sprung-)Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Saarbrücken vom 17. Januar 2014 mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die den Verfahrensbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n.
Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erweist sich die in der Anklageschrift angegebene Tatzeit nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als unzutreffend, so wird hierdurch die Tatidentität nicht berührt, wenn die Tat - hier ein singulärer schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes - durch andere Umgrenzungsmerkmale ausreichend individualisiert ist. Allerdings setzt eine Verurteilung wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs eines Kindes auch in einem solchen Fall eine hinreichende zeitliche Umgrenzung der Tat voraus.(Rn.8) Auf die (Sprung-)Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Saarbrücken vom 17. Januar 2014 mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen a u f g e h o b e n und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die den Verfahrensbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n. Von Rechts wegen I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Saarbrücken hat den Angeklagten mit in der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2014 verkündetem Urteil vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des am ...2007 geborenen Nebenklägers aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger mit am 23.01.2014 beim Amtsgericht Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz der ihn vertretenden Rechtsanwältin vom 20.01.2014 Rechtsmittel eingelegt, das diese – nach am 24.02.2014 an sie erfolgter Zustellung des Urteils – mit am 19.03.2014 beim Amtsgericht Saarbrücken eingegangenem, von ihr unterzeichnetem Schriftsatz vom 17.03.2014 zur Revision bestimmt und mit der (ausgeführten) Sachrüge begründet hat. Ziel der Revision ist die Aufhebung des Freispruchs. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagte beantragen, die Revision des Nebenklägers als unbegründet zu verwerfen. II. Das gemäß §§ 335 Abs. 1, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete (§§ 341 Abs. 1, 344, 345, 401 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 StPO) und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in zulässiger Weise zur (Sprung-)Revision bestimmte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 2 f.), mithin zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Mit der – mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.10.2013 (Bl. 98 d. A.) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen – Anklageschrift vom 26.08.2013 (Bl. 75 ff. d. A.) hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Angeklagten einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB – soweit es in der Anklageschrift „gemäß § 176 a Abs. 2 Ziffer 2 StGB“ heißt, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler – zur Last gelegt. Er soll am ... zwischen 16.00 Uhr und 19.30 Uhr auf der Couch im Wohnzimmer seiner Wohnung im Anwesen pp. den Penis seines am 01.03.2007 geborenen, zur Tatzeit 5 Jahre alten Patenkindes J. K. D., des Nebenklägers, für etwa 40 Sekunden in den Mund genommen und daran gelutscht haben. 2. Das Amtsgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei es nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass „der Kernsachverhalt, wie angeklagt, nämlich dass der Angeklagte den Penis seines Patenkindes J. K. D. in den Mund nahm und daran lutschte stattgefunden“ habe. Es sei jedoch ebenfalls davon überzeugt, dass sich dieser Vorfall nicht am ... ereignet habe, sondern zu einem im Rahmen der Hauptverhandlung nicht – auch nicht ungefähr – zu ermittelnden Zeitpunkt. Eine „Umgestaltung der Strafklage“ hinsichtlich des Tatzeitraums komme in einem solchen Fall nicht in Betracht. Sie finde ihre Grenze, wenn das Gericht nicht in der Lage sei, einen abweichenden Zeitraum oder Zeitpunkt, in dem die Tat begangen wurde, festzustellen. Es bedürfe „mindestens eines zu benennenden Zeitraums, zumindest eines hinreichend bestimmten Endzeitraums“. Die „denkbar weiteste Möglichkeit“, „mithin im vorliegenden Fall von Geburt des J. bis Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 19.01.2013“, sei hierfür nicht ausreichend. 3. Diese Begründung des Freispruchs hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, dass das Amtsgericht unter Überspannung der Anforderungen an den Tatbegriff und damit unter Verstoß gegen § 264 StPO, was einen sachlich-rechtlichen Mangel begründet (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175; NStZ 2006, 350 f.; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 25; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 117), zu einem Freispruch gelangt ist. a) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 316 f. – Rn. 6 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 264 Rn. 2 m. w. N.). Verändert sich im Laufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es darauf an, ob die „Nämlichkeit der Tat“ trotz der Abweichung noch gewahrt ist. Dies ist – ungeachtet der Differenzen – dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen, selbst wenn die Beweisaufnahme im Vergleich zur Anklageschrift eine andere Tatzeit ergibt, wenn also mit anderen Worten die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen ausreichend individualisiert ist (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGH NStZ-RR 1998, 304 f. – Rn. 7 nach juris; BGH, Urt. v. 28.05.2002 – 5 StR 55/02, Rn. 4 ff. nach juris; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14 – Rn. 5 nach juris; BGH NStZ-RR 2006, 316 f. – Rn. 6 nach juris; BGH NStZ 2010, 346 f. – Rn. 5 nach juris). Die Umgrenzungsmerkmale, die zur Identifizierung des historischen Lebenssachverhalts gebraucht werden können, sind nämlich variabel. Tatzeit und Tatort werden zwar in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO als grundsätzlich geeignete Umgrenzungsmerkmale hervorgehoben. Sie können aber ersetzt werden, wenn die Tat durch andere Umstände ausreichend charakterisiert wird (vgl. BGHSt 22, 90 ff. – Rn. 6 ff. nach juris; BGH, Beschl. v. 01.06.2011 – 2 StR 459/10, Rn. 2 nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 06.11.2013 – 2 Ws 322/13, Rn. 15 nach juris; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 264 Rn. 101). Demgegenüber ist die zeitliche Einordnung des Geschehens für die Frage, ob festgestellte einzelne Taten von der Anklage umfasst sind, beim sexuellen Missbrauch von Kindern im häuslich-familiären Bereich vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn es um eine Serie von Straften mit gleichförmigem Handlungsmuster geht (vgl. BGHSt 44, 153 ff. – Rn. 5 ff. nach juris; BGHSt 46, 130, 133; BGH, Beschl. v. 28.05.2002 – 5 StR 55/02, Rn. 7 nach juris; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 14 – Rn. 5 nach juris; BGH NStZ-RR 2006, 316 f. – Rn. 6 nach juris; BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 4 StR 7/11, Rn. 10 f. nach juris; OLG Celle, a. a. O.). b) Nach diesen Maßstäben hätte das Amtsgericht auf dem Boden der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Angeklagten nicht freisprechen dürfen. Denn danach hat der Angeklagte die in der Anklage bezeichnete Tat auch in Ansehung des Umstands begangen, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die in der Anklageschrift bezeichnete Tatzeit als unzutreffend erwiesen hat und die tatsächliche Tatzeit nicht genau festgestellt werden konnte. Gegenstand der Anklage ist der Vorwurf, der Angeklagte habe auf der Couch im Wohnzimmer seiner im Anwesen pp. gelegenen Wohnung den Penis seines am ...2007 geborenen, zur Tatzeit 5 Jahre alten Patenkindes J. K. D. für etwa 40 Sekunden in den Mund genommen und daran gelutscht. Das vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung festgestellte Geschehen entspricht hinsichtlich des Geschädigten, des Tatorts und der Begehungsweise diesem in der Anklageschrift beschriebenen Vorwurf. Ein weiterer, damit zu verwechselnder Vorgang steht nicht in Frage. Vielmehr handelt es bei der angeklagten Tat um ein singuläres Geschehen. Die exakte Bestimmung der Tatzeit ist unter solchen Umständen für die Umgrenzung des Verfahrensgegenstands verzichtbar, da die Tat nach den genannten anderen Merkmalen ausreichend individualisiert ist. Soweit das Amtsgericht demgegenüber unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2011 (4 StR 7/11) angenommen hat, es bedürfe „mindestens eines zu benennenden Zeitraums, zumindest eines hinreichend bestimmten Endzeitraums“, übersieht es, dass der Bundesgerichtshof eine solche zeitliche Umgrenzung des Verfahrensgegenstands in dem von ihm entschiedenen Fall deshalb für erforderlich erachtet hat, weil es dort – anders als im vorliegenden Fall – um eine Serie von Straftaten (200 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und 100 Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern) mit gleichförmigem Handlungsmuster zulasten derselben Geschädigten ging. c) Zwar kann der Vorwurf einer Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit einem gänzlich unbeschränkten oder zu weit gefassten zeitlichen Rahmen grundsätzlich nicht tauglicher Gegenstand einer Anklage sowie eines Schuldspruchs sein (vgl. BGHSt 44, 153 ff. – Rn. 8 nach juris: Tatzeitraum von rund zehn Jahren zu lang). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine hinreichende zeitliche Umgrenzung möglich. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie das Amtsgericht meint – eine zeitliche Eingrenzung der Tat vom Zeitpunkt der Geburt des Nebenklägers bis zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige im vorliegenden Verfahren am 19.01.2013 nicht mehr ausreichend wäre. Denn die Tat ist – was das Amtsgericht übersehen hat – im Hinblick auf die altersbedingt eingeschränkten Möglichkeiten des Nebenklägers, Erlebtes bewusst wahrzunehmen, sich hieran zu erinnern und es Dritten gegenüber sprachlich wiederzugeben sowie den Umstand, dass Kinder im Alter von fünf Jahren – so alt war der Nebenkläger, als er seiner Mutter von der Tat etwa Mitte Januar 2013 berichtete – erfahrungsgemäß von Erlebtem wenn auch nicht sofort, so doch in einem engen zeitlichen Zusammenhang erzählen, in einem wesentlich engeren zeitlichen Rahmen anzusiedeln, der jedenfalls nicht weiter reichen dürfte als vom Zeitpunkt des 5. Geburtstags des Nebenklägers am ...2012 bis Mitte Januar 2013. d) Allerdings dürfen durch die im Laufe des Verfahrens gegenüber der Anklage eingetretenen Änderungen des Tatbildes die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht unangemessen beschränkt werden (vgl. Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 264 Rn. 54). Hat ein Angeklagter – wie hier – für die in der Anklage bezeichnete Tatzeit ein Alibi, so darf das Gericht daher keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 213 f. – Rn. 9 nach juris). Durch einen solchen Hinweis und – falls der Angeklagte mit seiner Verteidigung hierauf nicht genügend vorbereitet ist – eine eventuelle Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO ist dem Recht des Angeklagten, sich in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren angemessen verteidigen zu können, aber auch genüge getan. e) Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte wegen des festgestellten Sachverhalts nach einem verfahrensrechtlich gebotenen Hinweis gemäß § 265 StPO auf den veränderten Tatzeitraum verurteilt worden wäre, war der Freispruch aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können als Grundlage einer möglichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat bestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels Beschwer infolge des Freispruchs nicht überprüfen lassen konnte (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 316 f. – Rn. 8 nach juris). Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Saarbrücken zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch zu klären sein, ob sich der Nebenkläger in dem in Frage kommenden Tatzeitraum zumindest einmal allein bei dem Angeklagten in dessen Wohnung in pp. aufgehalten hat. Darauf, an welchem konkreten Tag dies gewesen ist, kommt es hingegen nicht an.