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Beschluss

6 UF 60/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:0415.6UF60.23.00
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Leitsätze
Hat das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 87c Abs. 3 Satz 2 SGB VIII seit seiner Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamts, während sein gewöhnlicher Aufenthalt bei seinen Eltern in einem anderen Jugendamtsbezirk mangels absehbarer Rückkehrperspektive in der Folge der Inobhutnahme entfallen ist, so ist für die Pflegschaftszuständigkeit des Jugendamts der tatsächliche Aufenthalt des Kindes im Bezirk der Einrichtung maßgeblich, ohne dass dieser bereits zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt geworden sein muss.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 21. Februar 2023 – 128 F 384/22 EASO – teilweise dahin abgeändert, dass als Pfleger das Kreisjugendamt N. ausgewählt wird. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; den Beteiligten zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. 3. Der weiteren Beteiligten zu 2. wird für die Beschwerdeinstanz – allerdings beschränkt auf einen Wert der anwaltlichen Tätigkeit von 1.000 EUR – mit Wirkung vom 3. Mai 2023 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin L., S., bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 87c Abs. 3 Satz 2 SGB VIII seit seiner Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines Jugendamts, während sein gewöhnlicher Aufenthalt bei seinen Eltern in einem anderen Jugendamtsbezirk mangels absehbarer Rückkehrperspektive in der Folge der Inobhutnahme entfallen ist, so ist für die Pflegschaftszuständigkeit des Jugendamts der tatsächliche Aufenthalt des Kindes im Bezirk der Einrichtung maßgeblich, ohne dass dieser bereits zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt geworden sein muss.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 21. Februar 2023 – 128 F 384/22 EASO – teilweise dahin abgeändert, dass als Pfleger das Kreisjugendamt N. ausgewählt wird. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; den Beteiligten zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. 3. Der weiteren Beteiligten zu 2. wird für die Beschwerdeinstanz – allerdings beschränkt auf einen Wert der anwaltlichen Tätigkeit von 1.000 EUR – mit Wirkung vom 3. Mai 2023 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin L., S., bewilligt. I. Aus der Ehe der weiteren Beteiligten zu 2. (fortan: Mutter) mit dem weiteren Beteiligten zu 3. (Vater) ging am 10. Oktober 2008 u.a. die beteiligte Tochter M. hervor. M. wurde am 28. September 2022 – aufgrund des aufgekommenen Verdachts ihres schweren sexuellen Missbrauchs durch den Vater – vom Sozialen Dienst des Jugendamtes des Regionalverbandes S. (weiterer Beteiligte zu 4.; künftig: Sozialer Dienst) in Obhut genommen und in einer Wohngruppe in N. untergebracht, wo sie seitdem lebt. Zum 28. März 2023 wurde die Inobhutnahme in eine reguläre Hilfe zur Erziehung umgewandelt; die bis dahin angedachte Unterbringung M.s in einer anderen, spezialisierten Wohngruppe konnte nicht umgesetzt werden, sodass M. nunmehr dauerhaft in der Wohngruppe in N. bleiben soll. Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht den Eltern nach mündlicher Erörterung durch die angefochtene einstweilige Anordnung vom 21. Februar 2023, auf die Bezug genommen wird, vorläufig das Aufenthalts- und das Umgangsbestimmungsrecht für M., das Recht zu ihrer Vertretung im Strafverfahren gegen den Vater wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs, die Gesundheitssorge sowie das Recht, Anträge nach den Sozialgesetzbüchern für sie zu stellen, entzogen, und diese Sorgeteilbereiche dem Jugendamt des Regionalverbandes S. (weiterer Beteiligter zu 1., im Weiteren: Amtspfleger) als Pfleger übertragen. Allein gegen diese Bestellung zum Pfleger wendet sich der Amtspfleger mit seiner Beschwerde. Er erstrebt, dass das Kreisjugendamt N. (weiterer Beteiligter zu 5; im Folgenden: übernahmebereites Jugendamt) zum Pfleger bestellt wird, weil M. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbezirk habe, da sie seit ihrer Inobhutnahme in einer Wohngruppe in N. lebe. Das übernahmebereite Jugendamt hat sein Einverständnis mit einer Übertragung der Pflegschaft erklärt und ist – wie auch der Verfahrensbeistand, beide Eltern und der Soziale Dienst – dem Rechtsmittelpetitum beigetreten. Das beteiligte Kind hat sich zweitinstanzlich nicht geäußert. Beide Eltern suchen ferner jeweils um Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz nach. II. Die Beschwerde des Amtspflegers – durch die lediglich dessen Auswahl als solcher zur Überprüfung des Senats gestellt ist (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 15. März 2023 – 6 UF 22/23 –, vom 4. November 2022 – 6 UF 130/22 –, vom 22. November 2021 – 6 UF 145/21 –, vom 28. September 2021 – 6 UF 126/21 –, vom 12. April 2021 – 6 UF 42/21 – und vom 13. März 2019 – 6 UF 12/19 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2017 – 9 UF 42/17 –; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 292) –, ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig; insbesondere ist der Amtspfleger nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil er durch seine Bestellung zum solchen für das beteiligte Kind in seiner eigenen Rechtsstellung betroffen wird (siehe dazu Senatsbeschlüsse a.a.O. m.w.N.). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist die durch das Familiengericht vorgenommene – allerdings nicht mit einer Begründung versehene – Auswahl eines Jugendamtes als Ergänzungspfleger nicht zu beanstanden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte M.s als Pfleger zur Verfügung stehen könnten (siehe zum sog. Verwandtenprivileg § 1778 Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch – zu § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. – BVerfG, FamRZ 2012, 938; BGH, FamRZ 2013, 1380), wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst in dem zunächst Eilrechtsschutz gewährenden Verfahren nicht zutage getreten. Indessen bedarf die vom Familiengericht – ebenfalls ohne Begründung – getroffene Auswahl des Jugendamts des Regionalverbandes S. – wie vom Amtspfleger zutreffend dargelegt – der Korrektur; denn für die Führung der Vormundschaft ist dieses Jugendamt nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Erkenntnisstand nicht örtlich zuständig, weil M. unstreitig und aktenersichtlich – jedenfalls inzwischen – in dessen Bezirk keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr besitzt und zugleich im Bezirk des übernahmebereiten Jugendamts – zumindest – ihren tatsächlichen Aufenthalt hat. Nach § 87 c Abs. 3 S. 1 SGB VIII ist für die Pflegschaft, die – wie im vorliegenden Fall – durch Bestellung des Familiengerichts eingetreten ist, grundsätzlich das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes liegt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo es sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei begründet ein Minderjähriger in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie darauf ankommt, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll, und grundsätzlich auch im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann (siehe dazu BVerwG FamRZ 2003, 757; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2021 – 6 UF 145/21 – und vom 22. April 2020 – 6 WF 48/20 –). Ob sich jemand gewöhnlich an einem Ort oder in einem Gebiet aufhält, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden. Wenn Änderungen eintreten, kann der gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort grundsätzlich vom Zeitpunkt der Änderung an begründet werden oder auch entfallen; unerheblich ist, dass bei späterer rückschauender Betrachtung eine andere prognostische Beurteilung gerechtfertigt hätte gewesen sein können. Der gewöhnliche Aufenthalt stellt auf die objektiv gegebenen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum ab; auf „Prognosen“ über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem anderen Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (BSGE 111, 72). Dabei ist der tatsächliche Aufenthalt zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (BVerwG, NVwZ 2006, 97; 2003, 616; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 4. November 2022 – 6 UF 130/22 – m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kommt es auf die Frage, ob M., die sich seit nunmehr fast acht Monaten in einer Wohngruppe in N. aufhält, dort (mittlerweile) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat – auch unbeschadet der Tatsache, dass der Senat als Beschwerdegericht das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen hat (BGH FamRZ 2011, 367) – vorliegend nicht an. Denn jedenfalls hatte und hat M. – aktenkundig – ihren tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 87 c Abs. 3 S. 2 SGB VIII seit der Inobhutnahme in der Einrichtung in N., während ein gewöhnlicher Aufenthalt in S. mangels absehbarer Rückkehrperspektive mit der Inobhutnahme entfallen ist. Die Beendigung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I kann – was § 87 c Abs. 3 S. 2 SGB VIII gerade voraussetzt – auch erfolgen, wenn nicht gleichzeitig ein anderweitiger gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I an dem bisherigen Aufenthaltsort entfallen, ohne dass hinsichtlich eines neuen Aufenthaltsortes diese Voraussetzungen vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. November 2022 – 6 UF 130/22 –; VG Ansbach, Urteil vom 13. Dezember 2007 – AN 14 K 05.01100 –, juris). Hat aber das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 87 c Abs. 3 S. 2 SGB VIII seit der Inobhutnahme in einer Einrichtung, während sein gewöhnlicher Aufenthalt bei seinen Eltern mangels absehbarer Rückkehrperspektive mit der Inobhutnahme entfallen ist, so ist für die Pflegschaftszuständigkeit des Jugendamts der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich (Senatsbeschluss vom 4. November 2022 – 6 UF 130/22 –). Aus derzeitiger Sicht ist – angesichts der schwerwiegenden und auf einer gefestigten Beweislage fußenden Vorwürfe gegen die Eltern – eine Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt in S. nicht ansatzweise absehbar. Denn das Familiengericht hat unangefochten festgestellt, dass der Vater gestanden habe, mit M. mindestens in 40 Fällen zumeist ungeschützten Geschlechtsverkehr, zuletzt noch am 27. September 2022, ausgeführt zu haben, ferner die Mutter sich nach der Tat nicht schützend vor M. gestellt habe, sondern vielmehr auf eine Wiederzusammenführung der Familie unter Einbeziehung des Vaters hinarbeite und versuche, M. hierfür zu gewinnen. Im Lichte dieser Einzelfallgegebenheiten steht außer Frage, dass eine Rückführung M.s – auch allein zur Mutter – auf absehbare Zeit nicht in Betracht kommen wird (vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 4. November 2022 – 6 UF 130/22 –). Ob dies im weiteren Verlauf der Hilfeplanung anders zu beurteilen sein wird, ist für die gegenwärtig zu treffende Auswahl des Ergänzungspflegers ohne Belang. Da auch ansonsten für einen bevorstehenden Wechsel M.s in den Bezirk des Regionalverbands S. derzeit keine Anhaltspunkte bestehen, ist prognostisch davon auszugehen, dass M. sich tatsächlich dort nicht mehr aufhalten wird und ihr gewöhnlicher Aufenthalt in S. in der Folge ihrer Inobhutnahme bis auf Weiteres beendet worden ist (vgl. hierzu auch OLG Hamm BeckRS 2016, 2674). Die Frage, ob der Aufenthalt M.s im Bezirk des Landkreises N. nunmehr auf Dauer angelegt ist oder letztlich ebenfalls nur vorübergehend bleiben wird, kann dabei dahinstehen, da sich im Ergebnis jeweils die Zuständigkeit des übernahmebereiten Jugendamts als Ergänzungspfleger – entweder aus § 87 c Abs. 3 S. 1 SGB VIII oder aus § 87 c Abs. 3 S. 2 SGB VIII – ergibt. Bedeutsame Kindeswohlaspekte, die es gebieten könnten, von der genannten Zuständigkeitsvorschrift eine Ausnahme zu machen, weil hier die Zuständigkeit des bisherigen Amtspflegers dem Kindeswohl greifbar besser entspräche, sind hier weder von einem Beteiligten vorgebracht worden noch sonst ansatzweise erkennbar, sodass die höchstrichterlich ausdrücklich offen gelassene Frage, ob eine solche Ausnahme gesetzlich zulässig ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2021, 1885), keiner Erörterung bedarf. Nach alledem ist das angefochtene Erkenntnis wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern und das Kreisjugendamt N. als M.s Amtspfleger auszuwählen. Der Senat hat im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren von einer erneuten Anhörung der Beteiligten abgesehen, zumal hiervon mit Blick auf den begrenzten Beschwerdegegenstand keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG unter Einschluss von § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X. Der – kostenarmen – Mutter ist für die Verteidigung gegen die Beschwerde, der allerdings billigerweise lediglich ein für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblicher Wert von 1.000 EUR beigemessen werden kann (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 3 FamGKG), antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter – hier angezeigter – Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Vaters wird der Senat gesondert – nach Ablauf der mit heutiger paralleler Auflagenverfügung gesetzten Frist – entscheiden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).