Beschluss
6 WF 94/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0602.6WF94.21.00
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Leitsätze
1. Grob nachlässiges Unterlassen der unverzüglichen Mitteilung einer Adressänderung im Sinne von §§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten voraus, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt; das schlichte Vergessen der Mitteilung indiziert trotz der Belehrung nach § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO kein solches Verhalten. (Rn.6)
2. Hat sich der Beteiligte nach einem Umzug umgemeldet, so kann ihm - in Abwesenheit gegenteiliger Anhaltspunkte - jedenfalls dann nicht widerlegt werden, dass seine Mitteilungspflicht in Vergessenheit geraten ist, wenn der Umzug erst über zwei Jahre nach der damaligen Vorlage der VKH-Erklärung erfolgt ist. (Rn.9)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 9. April 2021 - 22 F 281/17 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grob nachlässiges Unterlassen der unverzüglichen Mitteilung einer Adressänderung im Sinne von §§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten voraus, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt; das schlichte Vergessen der Mitteilung indiziert trotz der Belehrung nach § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO kein solches Verhalten. (Rn.6) 2. Hat sich der Beteiligte nach einem Umzug umgemeldet, so kann ihm - in Abwesenheit gegenteiliger Anhaltspunkte - jedenfalls dann nicht widerlegt werden, dass seine Mitteilungspflicht in Vergessenheit geraten ist, wenn der Umzug erst über zwei Jahre nach der damaligen Vorlage der VKH-Erklärung erfolgt ist. (Rn.9) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 9. April 2021 - 22 F 281/17 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Das Familiengericht hat seine Aufhebung der ratenfreien Verfahrenskostenhilfe, die der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. Februar 2018 bewilligt worden war, auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO gegründet, weil die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, die Änderung ihrer Adresse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen und davon auszugehen sei, dass die Nichtmitteilung aus Absicht oder grober Nachlässigkeit erfolgt sei. Denn – so die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung ergänzend – die Antragstellerin sei in dem Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung der Anschrift unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitzuteilen sei; zumindest aber habe sie dafür Sorge zu tragen, dass sie innerhalb der nach § 120 a ZPO maßgeblichen Zeit für ihren früheren Verfahrensbevollmächtigten oder das Gericht erreichbar bleibe. Diese Ausführung tragen den Schluss auf absichtliches oder grob nachlässiges Verhalten auf Seiten der Antragstellerin nicht, vielmehr fehlen hier für diese Annahme hinreichend belastbare Anhaltspunkte im Tatsächlichen. Für absichtliches Verhalten ermangeln die Akten jedweder Indizien, zumal sich die Antragstellerin – wenngleich erst am 2. Juni 2020 – zu ihrer neuen, aktuellen Adresse, unter der sie seit dem 1. März 2020 wohnt, hin umgemeldet hat, was das Familiengericht auch unschwer durch die von ihm veranlasste EMA-Anfrage unmittelbar in Erfahrung gebracht hat. Aber auch grob nachlässiges Verhalten kann der Antragstellerin vorliegend nicht vorgeworfen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, setzt dieses Tatbestandsmerkmal des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten voraus, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt; das schlichte Vergessen der Mitteilung indiziert trotz der Belehrung nach § 120 a Abs. 2 S. 4 ZPO kein solches Verhalten (BAG NJW 2017, 107; Zöller/Schultky, ZPO, 33. Aufl., § 124, Rz. 20 m.w.N.). Im Lichte dieser Maßstäbe kann der Antragstellerin nicht widerlegt werden, dass ihr die Pflicht zur Mitteilung ihrer neuen Anschrift – wie von ihr in der Beschwerdebegründung ausgeführt – nicht bekannt gewesen sei, sie also damals – die VKH-Erklärung datiert vom 12. Dezember 2017 – den Hinweis im VKH-Formular und im Merkblatt entweder überlesen hat oder dieser bei ihr in Vergessenheit geraten ist. Jedenfalls letztere Möglichkeit liegt umso näher, als die Antragstellerin selbst einwendet, sie habe seit dem 19. Februar 2018 weder Post noch eine Anhörung des Amtsgerichts erhalten, wenn man zugleich berücksichtigt, dass ihr Umzug erst über zwei Jahre später erfolgt ist. Nachdem die Antragstellerin sich zudem ordnungsgemäß umgemeldet hat, stellt sich der vorliegende Einzelfall entscheidend anders dar als die Fallkonstellation, die der vom Familiengericht in seiner Nichtabhilfe zitierten Entscheidung des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.Februar 2013 – 5 W 16/13 – zugrunde gelegen hat; denn der dortige Beteiligte hatte sich gerade nicht umgemeldet. Letzteres Versäumnis rechtfertigt in der Tat regelmäßig die Annahme grober Nachlässigkeit, weil die fehlende Ummeldung eine vollständige Nichterreichbarkeit für alle Personen bewirkt, denen der neue Wohnsitz nicht konkret mitgeteilt wird. Jedem muss daher einleuchten, dass er durch eine unterlassene Ummeldung die Kontaktaufnahme – auch durch frühere Gläubiger – unmöglich macht. Es liegt damit auf der Hand, dass auch Anfragen nicht mehr beantwortet werden und Handlungen, die der eigenen Rechtswahrung dienen, nicht mehr erfolgen können. Hingegen – so der 5. Zivilsenat a.a.O. gerade ausdrücklich weiter! – kann eine grobe Nachlässigkeit nicht alleine damit begründet werden, dass ein Beteiligter bei einem Umzug längere Zeit nach Abschluss des Verfahrens an dieses und die frühere Belehrung nicht mehr denkt und sich nicht bewusst wird, dass ihm noch Nachfragen des Gerichts zugesandt werden könnten. Eine fehlende Unterrichtung seines Anwalts und des Gerichts kann deshalb entschuldigt sein. Nachdem sich die Sachlage vorliegend im letzteren Sinne darstellt, kann der angefochtene Beschluss mit der vom Familiengericht gegebenen Rechtfertigung keinen Bestand haben. Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung unter den gegebenen Umständen nicht für angemessen, weil der von der Antragstellerin mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten neuen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. Mai 2021 lediglich ein SGB II-Bescheid für die Zeit ab Februar 2021 beigefügt ist, sodass ihre Kostenarmut für den vorangegangenen Zeitraum ab Einleitung des vorliegenden Änderungsverfahrens bislang nicht belegt ist. Mit Blick darauf verweist der Senat die Sache gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurück. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.