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Beschluss

6 UF 46/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2021:0326.6UF46.21.00
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Leitsätze
Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, durch die von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abgesehen worden ist, nicht beschwerdeberechtigt, wenn es nicht zugleich das nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörende Jugendamt ist.(Rn.2)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 25. Februar 2021 – 6 F 62/21 EASO – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. 3. Der Mutter wird die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, durch die von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB abgesehen worden ist, nicht beschwerdeberechtigt, wenn es nicht zugleich das nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörende Jugendamt ist.(Rn.2) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 25. Februar 2021 – 6 F 62/21 EASO – wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. 3. Der Mutter wird die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Die Beschwerde ist entsprechend § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist. Wie der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 18. März 2021 dargelegt hat, ist nach höchstrichterlicher, vom Senat vorbehaltlos geteilter Auffassung allein dasjenige Jugendamt i.S. von § 59 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG beschwerdebefugt, welches nach § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG anzuhören und hierfür zuständig ist (BGH FamRZ 2014, 375, juris Rz. 12; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2018 – 9 WF 117/17 –, FamRZ 2019, 51; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 244; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 9 Rn. 24; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 1699). Die – hier allein der Erörterung bedürfende – örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 87 b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 86 SGB VIII (BGH FamRZ 2014, 375, juris Rz. 12; Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 162, Rz. 6). Letztere Norm erklärt – wenn, wie vorliegend, die Vaterschaft für das betroffene Kind weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt ist – in ihrem Abs. 1 S. 2 den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter für maßgeblich; dieser liegt hier im Bezirk des Jugendamtes des Regionalverbandes S.. Dass das Kreisjugendamt N. für die erfolgte Inobhutnahme des beteiligten Kindes jugendhilferechtlich wegen § 87 SGB VIII zuständig ist, rechtfertigt keine ihm günstigere Sicht seiner Beschwerdeberechtigung. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe sich – allerdings nicht entscheidungstragend – dahin geäußert hat, dass in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der die örtliche Zuständigkeit auseinanderfalle, viel dafür spreche, davon auszugehen, dass beide Jugendämter anzuhören und damit für beschwerdeberechtigt zu halten seien (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 18 UF 254/18 –, juris Rz. 10), vermag dieses nicht näher begründete obiter dictum, das auch – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der familienverfahrensrechtlichen Literatur Unterstützung gefunden hat, den Senat nicht zu überzeugen. Bereits der Wortlaut von § 162 FamFG weist – mit der mehrfachen und durchgehenden Verwendung der Einzahl – in die gegenteilige Richtung; Gleiches gilt übrigens – historisch betrachtet – hinsichtlich der Sprachwahl des Gesetzgebers in seiner Einzelbegründung zu § 162 FamFG (BT-Drucks. 16/6308, S. 241) und der entsprechenden Vorgängernorm des § 49 a FGG a.F., zu der im Übrigen ebenfalls auf das nach § 87 b SGB VIII zuständige Jugendamt abgestellt wurde (siehe dazu Jansen/Zorn, FGG, 3. Aufl., § 49 a, Rz. 28 m.w.N.). Schwerer wiegen allerdings gesetzessystematische und teleologische Argumente. Denn dass – wie das OLG Karlsruhe ausführt – die [jugendhilferechtliche] örtliche Zuständigkeit auseinanderfällt, besagt – unter dem Blickwinkel des Regelungszusammenhangs – gerade noch nichts über die familienverfahrensrechtliche Zuständigkeit, zumal diese (legt man mit dem Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde) eindeutig nach Maßgabe von § 87 b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 86 SGB VIII bestimmt wird, sodass die Auffassung des OLG Karlsruhe vielmehr eines belastbaren gesetzlichen Fundaments entbehrt. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof – wenngleich zur sachlichen Zuständigkeit – eine gesetzliche Aufgabenzuweisung der Inobhutnahmestelle (auch) für die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren ausdrücklich vermisst und eine solche auch gerade nicht der Natur der Sache entnehmen will, zumal – so der Bundesgerichtshof weiter – die Inobhutnahme und die Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren verschiedene Tätigkeiten darstellen, die nicht notwendig miteinander verknüpft sein müssen (BGH FamRZ 2014, 3375, juris Rz. 14). Aus Sicht des Senats sollte zudem – dies fortdenkend – nicht verkannt werden, dass die Inobhutnahme grundsätzlich eine vorläufige, regelmäßig einen überschaubaren Zeitraum erfassende Maßnahme ist, während das gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VIII zur Mitwirkung i.S. von § 162 FamFG berufene Jugendamt – aufgrund der Verweisung des § 87 b Abs. 1 S. 1 SGB VIII auf § 86 SGB VIII – gerade dasjenige Jugendamt ist, das nach letzterer Vorschrift unmittelbar und regelmäßig für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII zuständig ist. Dazu passt wiederum – spiegelbildlich –, dass das berichtende Jugendamt das Familiengericht nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB VIII (u.a.) über angebotene und erbrachte Leistungen unterrichten soll. Sinn und Zweck der Regelung erfordern schließlich ebenfalls kein „doppeltes Beschwerderecht“ des Jugendamts; vielmehr kann das für die Mitwirkung zuständige Jugendamt die Position des in Obhut nehmenden Jugendamts – welches von jenem im Wege der Amtshilfe einzubinden ist – mit in das Verfahren einbringen. Sollte es dies im Einzelfall unterlassen, so zwingt auch dies nicht dazu, das in Obhut nehmende Jugendamt als (dann: ebenfalls) – gerade – nach § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG anzuhörendes anzusehen. Denn es bleibt dem Gericht in einem solchen Fall unbenommen, dieses Jugendamt auf dem Boden von § 26 FamFG – in Konkretisierung seiner Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung – anzuhören (siehe dazu etwa Keidel/Engelhardt, a.a.O.). Diese Sicht ist im Übrigen ebenfalls althergebracht (Jansen/Zorn, FGG, 3. Aufl., § 49 a, Rz. 29 m.w.N.). Für eine Doppelzuständigkeit streiten daher keine tragfähigen Sachgründe, vielmehr würde diese die Handhabbarkeit des Verfahrens eher nicht erleichtern, was vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots (§ 155 Abs. 1 FamFG) nicht übersehen werden darf, zumal bloße Praktibilitätserwägungen in Zuständigkeitsfragen nicht ausschlaggebend sein können (vgl. BGH FamRZ 2014, 375, juris Rz. 14). Dem hier nicht nach §§ 87 b Abs. 1 S. 1, 86 SGB VIII zur Mitwirkung am vorliegenden Verfahren berufenen Kreisjugendamt N. kann – anders als etwa einem Amtsvormund (BGH FamRZ 2018, 601; vgl. auch BGH FamRZ 2017, 50) – auch keine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 1 FamFG zugebilligt werden. Zwar kann sich für Behörden eine Beschwerdeberechtigung aus dieser Norm ergeben. Dies setzt indessen voraus, dass die Behörde durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt (nur) vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht. Für eine Behörde kann sich deshalb aus dieser Vorschrift eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich (gerade) auch aus der Regelung des § 59 Abs. 3 FamFG. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (BGH FamRZ 2018, 937; 2015, 42). Vorliegend hat das Kreisjugendamt N. durch die Inobhutnahme des Kindes lediglich eine ihr ausdrücklich als insoweit zuständiger Behörde übertragene öffentliche Aufgabe wahrgenommen; die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts begründet daher lediglich die Beeinträchtigung eines öffentlichen – und keines eigenen – Interesses, sodass keine Beschwerdebefugnis aus § 59 Abs. 1 FamFG eröffnet ist. Nachdem auch die nur für Antragsverfahren geltende Regelung in § 59 Abs. 2 dem Kreisjugendamt N. im vorliegenden Amtsverfahren keine Beschwerdeberechtigung vermitteln kann (siehe dazu BGH FamRZ 2015, 42), ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers – wie vom Senat angekündigt – als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 4 i.V.m. § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Mutter ist die von ihr für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil einem Rechtsmittelgegner Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (BGH FamRZ 2016, 1449; 2010, 1147). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).