Beschluss
6 UF 82/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0630.6UF82.20.00
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Leitsätze
1. Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631b BGB muss die Frage, ob der andere Elternteil, der selbst keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, mitsorgeberechtigt ist, bereits deshalb geklärt werden, weil davon abhängt, ob dieser Elternteil persönlich anzuhören (§ 167 Abs. 4 FamFG) und förmlich als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist.(Rn.11)
2. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in Unterbringungsverfahren schon gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig. Das selbst verfahrensfähige Kind hat aber grundsätzlich Anspruch auf umfassende Übersendung der zu den Akten gelangenden Schriftstücke, insbesondere auch auf diejenige eines Gutachtens; dieser Anspruch kann allenfalls durch den in § 164 S. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden allgemeinen, kinderschützenden Rechtsgedanken beschränkt werden.(Rn.12)
3. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts nach § 26 FamFG im Verfahren nach § 1631b Abs. 1 BGB.(Rn.14)
4. Im Genehmigungsbeschluss nach § 1631b BGB muss eindeutig klargestellt werden, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder aber in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 28. Mai 2020 – 27 F 20/20 UB –aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631b BGB muss die Frage, ob der andere Elternteil, der selbst keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, mitsorgeberechtigt ist, bereits deshalb geklärt werden, weil davon abhängt, ob dieser Elternteil persönlich anzuhören (§ 167 Abs. 4 FamFG) und förmlich als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist.(Rn.11) 2. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in Unterbringungsverfahren schon gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig. Das selbst verfahrensfähige Kind hat aber grundsätzlich Anspruch auf umfassende Übersendung der zu den Akten gelangenden Schriftstücke, insbesondere auch auf diejenige eines Gutachtens; dieser Anspruch kann allenfalls durch den in § 164 S. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden allgemeinen, kinderschützenden Rechtsgedanken beschränkt werden.(Rn.12) 3. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts nach § 26 FamFG im Verfahren nach § 1631b Abs. 1 BGB.(Rn.14) 4. Im Genehmigungsbeschluss nach § 1631b BGB muss eindeutig klargestellt werden, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder aber in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird.(Rn.15) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 28. Mai 2020 – 27 F 20/20 UB –aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig zurückverwiesen. I. Der am Beschwerdeverfahren beteiligte, am … 2004 geborene Jugendliche B. ging aus der Verbindung der weiteren Beteiligten zu 1. (fortan: Mutter) mit seinem Vater – Herrn P. M. – hervor, die beide weder miteinander verheiratet waren noch sind und sich im Jahr 2010 voneinander trennten. B. blieb im Haushalt der Mutter. Der Vater lebt in Polen. B. fällt bereits seit mehreren Jahren durch regelmäßigen Konsum vor allem hochprozentigen Alkohols und von Marihuana sowie Cannabis auf. Gegen ihn wurde und wird wegen verschiedener Straftaten – Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung, Diebstahl und Raub – polizeilich ermittelt. Seit Mai 2017 ist er ganz überwiegend in Wohngruppen untergebracht, dort aber durch hoch aggressives, dissoziales Verhalten und mangelnde Regelakzeptanz aufgefallen und immer wieder zur Mutter hin abgängig gewesen. Im vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig geführten Verfahren 27 F 6/20 SO, dessen Akten dem Senat vorliegen, sah das Familiengericht durch Beschluss vom 3. Februar 2020 von Maßnahmen nach § 1666 BGB ab, nachdem es B. am selben Tage persönlich angehört und die Mutter – wie vom Jugendamt befürwortet – die „familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung“ B.s beantragt hatte. Aus den Akten dieses Verfahrens geht hervor, dass das Jugendamt mit Schreiben vom 9. Januar 2020 mitgeteilt hatte, zur Sorgerechtslage liege ein polnisches Dokument vor, jedoch sei nicht klar ersichtlich, ob die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien (Bl. 12 d. BA); ferner findet sich in der Beiakte eine SMS, die der Vater am 1. Oktober 2019 an die Mutter gerichtet hat (Bl. 26 d. BA.). Jenen Antrag der Mutter hat das Familiengericht zum Anlass genommen, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Am 4. Februar 2020 hat es B. einen Verfahrensbeistand bestellt und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob die geschlossene freiheitsentziehende Unterbringung B.s notwendig ist. Die Sachverständige Prof. Dr. med. M., Chefärztin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie in K., hat dieses Gutachten – unter Mitwirkung von Herrn K., Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in derselben Einrichtung, unter dem 30. März 2020 erstattet. Sie hat eine unterdurchschnittliche Intelligenz des Kindes, eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.9 ICD 10), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (F 19.1 ICD 10) sowie eine drohende seelische Behinderung festgestellt und empfohlen, B. für die Dauer mindestens eines Jahres in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen sowie dem eine psychotherapeutische Behandlung anzugliedern, um eine Chronifizierung der bestehenden emotionalen und psychischen Entwicklungsstörung und der Gefahr einer emotionalen und sozialen Verwahrlosung entgegenzuwirken. Bei dem Substanzabusus handele es sich eher um eine maladaptive Coping-Strategie, um negativen Erinnerungen und emotionalem Druck zu entkommen; eine Suchtproblematik könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Alternativen zur Unterbringung beständen nicht. Das Gutachten ist der Mutter, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt – nicht aber B. selbst – zur Stellungnahme übermittelt worden; das Jugendamt hat mit Schreiben vom 24. April 2020 Einwände gegen die von der Sachverständigen empfohlene Form der geschlossenen Unterbringung erhoben. Am 12. Mai 2020 hat das Familiengericht Termin zur Anhörung B.s auf den 28. Mai 2020 bestimmt, diesen geladen und vom Termin die Mutter, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand mit dem Hinweis benachrichtigt, dass in dem Termin nur B. angehört werden solle. Eine Verlegungsbitte des Verfahrensbeistandes hat das Familiengericht zum Anlass genommen, mit diesem zu telefonieren; aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk geht lediglich hervor, dass dieser erklärt habe, er werde zum Termin nicht erscheinen. Zum Anhörungstermin vom 28. Mai 2020 ist B. mit der Mutter erschienen und angehört worden. B. äußerte u.a., sich mit Gewalt („Nicht nur schlagen“) gegen eine gewaltsame Verbringung in eine geschlossene Einrichtung wehren zu wollen. Ohne zuvor den Anhörungsvermerk den Beteiligten zuzuleiten, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, die Unterbringung B.s in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe – befristet bis zum 28. Mai 2021 – genehmigt und Anordnungen zur Vollstreckung dieser Entscheidung erlassen. Mit seiner am 3. Juni 2020 eingegangenen Beschwerde hat das Jugendamt zunächst die Änderung des Beschlusses dahin erstrebt, dass B. solange wie notwendig in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie geschlossen untergebracht wird, um die beschriebenen psychischen Störungen zu behandeln. Kurz zuvor – am 31. Mai 2020 – war B. von der Polizeiinspektion M. gemäß § 6 UBG in Gewahrsam genommen und anlässlich dessen eine Atemalkoholkonzentration von 1,62 Promille festgestellt worden. Zuletzt hat das Jugendamt beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Merzig zurückzuverweisen. Der Verfahrensbeistand bittet um Zurückweisung der Beschwerde. B. und die Mutter sind vom Senat angehört worden, haben sich aber zweitinstanzlich nicht geäußert. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur – vom Jugendamt zuletzt beantragten – Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn das Verfahren des Familiengerichts leidet an mehreren wesentlichen Mängeln und für eine Entscheidung des Senats wären aufwändige Ermittlungen notwendig (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). Nach Aktenlage ist bereits ungeklärt, ob der Vater B.s für diesen mitsorgeberechtigt ist. Der Beantwortung dieser Frage bedarf es schon deshalb, weil davon abhängt, ob der Vater persönlich anzuhören (§ 167 Abs. 4 FamFG) und förmlich als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist. Keiner Erörterung bedarf danach derzeit in diesem Zusammenhang die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung nach § 1631 b Abs. 1 BGB einen Antrag voraussetzt und welche Folgen es hat, wenn bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern lediglich ein Elternteil den Antrag stellt (siehe dazu Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 1, Rz. 95 m.z.w.N.). Ein weiterer schwerwiegender Verfahrensmangel liegt darin, dass das Familiengericht nicht auch B. selbst das schriftliche Sachverständigengutachten eröffnet hat. Denn das Kind, das – wie hier B. – das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in Unterbringungsverfahren schon gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig (Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 95 und 426). Das selbst verfahrensfähige Kind hat aber grundsätzlich Anspruch auf umfassende Übersendung der zu den Akten gelangenden Schriftstücke, insbesondere auch auf diejenige eines Gutachtens; dieser Anspruch kann allenfalls durch den in § 164 S. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden allgemeinen, kinderschützenden Rechtsgedanken beschränkt werden (BGH FamRZ 2012, 1556; Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 429 m.w.N.). Dass das Familiengericht von letzterer Möglichkeit Gebrauch machen wollte, erhellen weder die Akten noch der beanstandete Beschluss. Das Familiengericht hat ferner seiner Verpflichtung, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (§ 26 FamFG), in schwer verfahrensfehlerhafter Weise nicht genügt. In welchem Umfang vom Gericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen (dazu BGH FamRZ 2011, 1047). Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH FamRZ 2010, 720). Die Gestaltung des Unterbringungsverfahrens unterliegt – wegen seines untrennbaren Bezugs zum Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und aufgrund von Art. 104 Abs. 1 GG – strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht nur an die Anhörung des Kindes und der Sorgeberechtigten sowie an die Beschleunigung, sondern insbesondere auch an die Sachverhaltsermittlung (siehe dazu nur BVerfG FamRZ 2007, 1627; Völker/Clausius, a.a.O., Rz. 95 m.w.N.). Zudem steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG verpflichtet ist. Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720). Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker; vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. April 2012 – 6 UF 10/12 –, MDR 2012, 1231, und vom 23. Januar 2013 – 6 UF 20/13 –, NJW-RR 2013, 452). Diesen Maßstäben hält die erstinstanzliche Verfahrensweise des Familiengerichts nicht stand. Das Jugendamt hat bereits in seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 ausdrücklich geltend gemacht, dass aufgrund der im Sachverständigengutachten beschriebenen Störungen intensive therapeutische Maßnahmen in einer Klinik erforderlich, zumindest aber einer Unterbringung B.s in einer geschlossenen Jugendhilfeeinrichtung vorzuschalten seien, zumal kaum eine solche Einrichtung B. ohne solche vorgeschaltete Stabilisierung aufnehmen werde. Dennoch hat das Familiengericht weder in der beanstandeten Entscheidung dargelegt noch sonst erkennen lassen, dass es selbst über ausreichende psychologische Sachkunde zur abschließenden Bescheidung der vom Jugendamt nachvollziehbar formulierten Angriffe gegen das Gutachten verfügt; vielmehr ist das Familiengericht mit keiner Silbe auf die vom Jugendamt vorgetragenen Bedenken eingegangen. Es hätte sich dem Familiengericht jedoch aufdrängen müssen, dass – jedenfalls – aufgrund der Beanstandungen des Jugendamts die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen – oder deren mündliche Anhörung – angezeigt war, zumal sich im Grenzbereich zwischen den beiden in Rede stehenden Arten der geschlossenen Unterbringung zugleich nicht einfache jugendhilferechtliche Fragen stellen (siehe dazu eingehend Hoffmann, FamRZ 2017, 337 m.z.w.N.). Weil im Genehmigungsbeschluss – wie vom Familiengericht beherzigt – die Art der Unterbringung eindeutig klarzustellen ist, also ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder aber in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird (BVerfG a.a.O.; Völker/ Clausius, a.a.O. m.w.N.), konnte das Familiengericht von diesen weiteren Ermittlungen auch nicht etwa absehen. Stattdessen hat das Familiengericht lediglich einen Termin zur Anhörung B.s bestimmt, aber im Anschluss an diese unvermittelt – und zudem ohne zuvor den Beteiligten den Anhörungsvermerk zur Kenntnis zu geben – eine Endentscheidung erlassen, was sich bei den gegebenen Umständen als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten – im Gewande der Überraschungsentscheidung – darstellt. Hiernach bedarf keiner Erörterung mehr, wie es zu bewerten ist, dass das Familiengericht die mitgeteilte Verhinderung des Verfahrensbeistandes am anberaumten Anhörungstermin nicht zum Anlass genommen hat, den Anhörungstermin zu verlegen (siehe zur Bedeutung der Anwesenheit des Verfahrensbeistandes bei der persönlichen Anhörung des Kindes gerade vor einer Entscheidung über die Genehmigung der längerfristigen Unterbringung BGH FamRZ 2012, 1556). Nach alledem ist das beanstandete Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz – an das Familiengericht zurückzuverweisen. Der Senat hat unter den obwaltenden Gegebenheiten von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen, für die vorliegende Senatsentscheidung erheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Weder eine Entscheidung über die Gerichtskosten noch eine diesbezügliche Wertfestsetzung sind veranlasst (Vorbemerkung 1.3.1 Nr. 2 KV-FamGKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).