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Beschluss

6 WF 156/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:1211.6WF156.19.00
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Leitsätze
1. Zur Beweiswürdigung bei behauptetem rechtzeitigem Einwurf der Beschwerdeschrift in den Nachtbriefkasten.(Rn.3) 2. Jedenfalls in Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung kann gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangs Ordnungshaft (hier: fünf Tage) angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.(Rn.21) (Rn.26) (Rn.31)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. Oktober 2019 – 128 F 155/18 OV1 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass gegen den Antragsgegner Ordnungshaft von fünf Tagen verhängt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beweiswürdigung bei behauptetem rechtzeitigem Einwurf der Beschwerdeschrift in den Nachtbriefkasten.(Rn.3) 2. Jedenfalls in Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung kann gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangs Ordnungshaft (hier: fünf Tage) angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.(Rn.21) (Rn.26) (Rn.31) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. Oktober 2019 – 128 F 155/18 OV1 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahin abgeändert, dass gegen den Antragsgegner Ordnungshaft von fünf Tagen verhängt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners (fortan: Vater) – hinsichtlich derer der Senat in Ansehung des Beschleunigungsgebots von § 88 Abs. 3 S. 1 FamFG von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens abgesehen hat (vgl. dazu nur Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 572, Rz.4 m.w.N.) – hat einen Teilerfolg und führt zu einer erheblichen Herabsetzung der gegen ihn erstinstanzlich angeordneten Ordnungshaft. Das Rechtsmittel des Vaters ist nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Vater seine sofortige Beschwerde gegen den ihm am 11. Oktober 2019 zugestellten angefochtenen Beschluss binnen der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO beim Beschwerdegericht eingereicht. Zwar weist der Eingangsstempel der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden bei dem Landgericht (im Weiteren: Poststelle) als Eingangsdatum – im Nachtbriefkasten – den 28. Oktober 2019 (einen Montag) aus. Indessen ist der Senat nach Beweisaufnahme mit dem nötigen Beweismaß davon überzeugt, dass die Beschwerdeschrift schon am Freitag, den 25. Oktober 2019 in den Nachtbriefkasten der Poststelle eingeworfen worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche sich der Senat zu eigen macht, wird die rechtzeitige Vornahme einer Verfahrenshandlung im Regelfall durch den Eingangsstempel des Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Dieser Stempel beweist, dass das Schriftstück zu dem durch ihn beurkundeten bestimmten Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist. Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis ist allerdings zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO); notwendig ist die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes. Der Gegenbeweis geht dahin, dass das Schriftstück zu einem anderen Zeitpunkt als dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen in den Herrschaftsbereich des Gerichts gelangt ist. Nicht beweisen muss der Beschwerdeführer demgegenüber, wie es trotz rechtzeitigen Einwurfs des Schriftstücks dazu gekommen ist, dass dieses den Eingangsstempel eines späteren Tages trägt. Dass eine ernstlich in Betracht zu ziehende Erklärung hierfür fehlt, führt deshalb nicht dazu, dass der von ihm zu erbringende Beweis misslungen ist. Bedeutung gewinnt dieser Aspekt nur im Rahmen der Beweiswürdigung. Erscheint ein Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts als unwahrscheinlich, kann dies im Einzelfall die Glaubhaftigkeit einer Aussage des Inhalts in Zweifel ziehen, ein Schriftsatz sei rechtzeitig in den Gerichtsbriefkasten eingelegt worden, und damit zur Folge haben, dass sich das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung von deren Richtigkeit verschaffen kann. Zwar reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unrichtigkeit des Eingangsstempels nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Wegen der Beweisnot des Beschwerdeführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge dürfen die Anforderungen an den Gegenbeweis indessen nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Sodann ist der Gegenbeweis als geführt anzusehen, wenn die Darstellung des Beschwerdeführers, er oder eine andere von ihm damit betraute Person habe das Schriftstück spätestens am letzten Tag der Frist in den Nachtbriefkasten eingelegt, in den Details plausibel und widerspruchsfrei ist und konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und ggf. von ihm benannter Zeugen nicht bestehen. Denn dass ein Nachtbriefkasten im Einzelfall aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert hat oder dem für sein Leeren und die Bearbeitung der Eingangspost zuständigen Wachtmeister bei ersterem oder letzterem ein Fehler unterläuft, kann nie völlig ausgeschlossen werden (siehe zum Ganzen BGH NJW 2017, 2285; NJW-RR 2012, 701). Hieran gemessen hat der Senat letzten Zweifeln daran, dass die Darstellung des Beschwerdeführers wahr ist, noch Schweigen zu gebieten vermocht. Der Senat hat dabei die – auch von der Antragstellerin (Mutter) in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 6. Dezember 2019 hervorgehobenen – Widersprüche zwischen den Angaben des Vaters und der Aussage der Zeugin A. – seiner Mutter – berücksichtigt und das Näheverhältnis zwischen beiden gewogen; denn die Zeugin dürfte ein persönliches Interesse daran haben, dass ihr Sohn nicht – wie von diesem für den Fall einer Bestätigung des angegangenen Beschlusses zu gewärtigen – für eine erhebliche Zeit inhaftiert wird. Aufgrund des intensiven persönlichen Eindrucks, den der Senat im Rahmen der Vernehmung der Zeugin A. gewonnen hat, hält der Senat die – auf ihre Aussage vereidigte – Zeugin jedoch für glaubwürdig. Die von ihr bestätigte Schilderung der Vorgänge durch den Vater ist durchaus auch in den Details plausibel, zumal die Gründe für die wenigen – nicht den Kern des Geschehens betreffenden – Widersprüche und Erinnerungslücken, aufgrund derer die Zeugenaussage gerade auch nicht zu „glatt“ gewesen ist, jeweils umgehend und nachvollziehbar erläutert worden sind. Hinzu kommt, dass die technische Sicherung des Posteingangs im Nachtbriefkasten der hiesigen Poststelle nicht optimal organisiert ist. Ausweislich der Angaben des 1. Justizhauptwachtmeisters B. – dem Leiter der Poststelle, der auch die vom Vater in den Nachtbriefkasten eingeworfene Beschwerdeschrift bearbeitet und u.a. in seiner dienstlichen Äußerung vom 19. November 2019 erklärt hat, an die hier gegenständliche Beschwerdeschrift keine konkrete Erinnerung zu haben – sind keine technischen Vorkehrungen getroffen, dass Störungen an der inneren Briefkastenklappe (also dem Umschaltmechanismus) automatisch elektronisch protokolliert werden. Auch wird die Verwendung eines auf das korrekte Datum eingestellten Posteingangstempels ebenso wenig schriftlich – etwa in Form eines Probeabdrucks auf einem gesondert geführten Verzeichnis – dokumentiert wie für den Nachtbriefkasten ein Posteingangsbuch geführt wird. In der Sache ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet. Allerdings hat das Familiengericht gegen den Vater dem Grunde nach zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens Ordnungshaft verhängt. Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht im Falle einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs durch Beschluss gegen den Verpflichteten Ordnungshaft anordnen, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Vergebens macht der Vater im Beschwerdeverfahren die Befangenheit des erstinstanzlich erkennenden Richters geltend. Insoweit fehlt es im vorliegenden Verfahren bereits an einer vor Erlass des angegriffenen Beschlusses angebrachten Richterablehnung (§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO). Eine solche wäre auch dann nicht entbehrlich, falls – wie vom Vater erkennbar behauptet – ein verfahrensübergreifender Befangenheitsgrund vorläge (siehe dazu Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2019 – 6 WF 142/19 –), zumal der Vater im Erörterungstermin vom 3. April 2019 im Verfahren 128 F 161/19 EASO, in welchem ausweislich der Sitzungsniederschrift auch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren gegeben worden war, keinen Befangenheitsantrag angebracht hat. Im Übrigen wäre der Senat für den Fall, dass der erstinstanzlich erkennende Abteilungsrichter tatsächlich einen für das vorliegende Verfahren wirkenden – ggf. in der Akte eines anderen der zahlreichen zwischen den Eltern geführten Verfahren eingehefteten – Befangenheitsantrag übergangen hätte, ohnehin nicht an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (vgl. BGH NJW 2008, 1672; Senatsbeschluss vom 22. November 2019 – 6 WF 157/19 –). Das Familiengericht hat unangegriffen und ausweislich der vom Senat eingesehenen Akten des Verfahrens 128 F 155/18 EASO bedenkenfrei festgestellt, dass dem Vater der – ordnungsgemäß protokollierte und im Beschlusswege richterlich gebilligte – Vergleich vom 18. Juni 2018 mitsamt dem hier durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig gewordenen (vgl. dazu BGH FamRZ 2019, 1616) Billigungsbeschluss und der gemäß § 89 Abs. 2 FamFG notwendigen Folgenankündigung am 7. Juli 2018 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Soweit der Vater den Vergleich in der Beschwerdeschrift sinngemäß wegen arglistiger Täuschung anficht, greift dies nicht ansatzweise durch, nachdem sein diesbezüglicher Vortrag nicht einmal in Grundzügen durch den Akteninhalt gestützt wird. Der Vergleich ist vollstreckbar (siehe dazu nur BGH FamRZ 2016, 1763; 2012, 533), nachdem in ihm – soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse – konkret das Umgangsrecht der Mutter mit G. alle 14 Tage von freitags 15.00 Uhr bis montags 8.00 Uhr, beginnend am 22. Juni 2018, sowie jeden Mittwoch von 15.00 bis 20.00 Uhr, beginnend am 20. Juni 2018, geregelt worden ist. Soweit der Vater sinngemäß den genannten gerichtlich gebilligten Vergleich selbst als kindeswohlwidrig angreift, kann dies bereits deshalb nicht verfangen, weil diese im Erkenntnisverfahren erlassene Entscheidung im Vollstreckungsverfahren keiner Überprüfung durch den Senat mehr unterzogen werden kann. Denn zwar haben gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten daher frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte hat aber im Erkenntnisverfahren stattzufinden. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser im Erkenntnisverfahren erfolgten Prüfung auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt. Auch wenn der Umgangstitel wegen seiner jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts – und mithin auch des Kindeswohls – getroffen wurde. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB gestützt ist. Nur dann kann das Familiengericht die Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG einstweilen einstellen oder beschränken (vgl. BGH FamRZ 2015, 2147; 2012, 533). Ein solcher Abänderungsantrag ist zwar vom Vater gestellt worden, hat aber in der Folgezeit nicht zu einer Einschränkung des im o.g. Vergleich geregelten Umgangsrechts geführt. Dessen unbeschadet bestünde kein Anlass, deswegen die Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG vorläufig einzustellen oder zu beschränken; denn der hier gegenständliche Vollstreckungstitel erweist sich nicht als kindeswohlwidrig, zumal der Umgang der Mutter unstreitig seit Ende der Herbstferien 2019 durchweg und regelmäßig durchgeführt wird. Die weitere Feststellung des Familiengerichts, der Vater habe seiner diesem Vollstreckungstitel entspringenden Verpflichtung, G. der Mutter zur Wahrnehmung der darin festgelegten Mittwochs- und Wochenends-Umgangstermine herauszugeben, seit Ende der Sommerferien 2019 zuwidergehandelt, ist unangefochten geblieben und von Rechtsbedenken frei, wobei der Zeitraum der Zuwiderhandlung nach dem sich dem Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren darbietenden Erkenntnisstand nunmehr auf die Zeit bis zum Herbstferienumgang 2019 zu begrenzen ist. Von der Anordnung von Ordnungsmitteln hat das Familiengericht zutreffend auch nicht wegen fehlenden Vertretenmüssens abgesehen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt allerdings nach § 89 Abs. 4 FamFG, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht. Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2012, 533). Hieran gemessen hat der Vater nicht ansatzweise gehaltvoll dargelegt, weshalb er an der Befolgung der Umgangsregelung gehindert gewesen ist. Insbesondere verfängt sein Verweis auf die mangelnde Rücksichtnahme der Mutter auf Gesundheitsbelange G.s nicht und wäre dieser im Übrigen bei den gegebenen Gesamtumständen einem Abänderungsverfahren vorzubehalten. Sein weiterer, sinngemäß erhobener Einwand, G. wolle nicht zur Mutter, ist im Lichte des Alters des Kindes von gerade einmal acht Jahren bereits rechtlich unerheblich. Im Übrigen hat der Vater auch nicht annähernd ausreichend erläutert, was er im Einzelnen unternommen haben will, um G. dazu zu bewegen, den Umgang mit der Mutter wahrzunehmen, zumal dies offensichtlich aussichtsreich gewesen wäre, nachdem G. nunmehr regelmäßig Umgang mit der Mutter hat. Das Familiengericht hat ferner auf dem Boden des von der Mutter vorgelegten Schreibens des Gerichtsvollziehers O. G. vom 24. Juli 2019 samt Vermögensverzeichnisses vom 5. März 2019 – aus dem das Familiengericht im Übrigen entgegen der Darstellung des Vaters zu Recht die Angabe „erlernter Beruf: ohne Berufsabschluss“ entnommen hat (Bl. 118 d.A.) – beanstandungsfrei angenommen, dass es der Verhängung von Ordnungshaft bedarf, weil die – erneute – Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, nachdem der Vater Leistungen nach dem SGB II bezieht und vermögenslos ist. Hinzu kommt, dass der Vater das gegen ihn wegen früherer – vorangegangene Zeiträume betreffender – Verstöße gegen die Umgangsregelung durch Beschluss vom 2. Mai 2019 festgesetzte Ordnungsgeld von 100 EUR nicht bezahlt hat. Soweit der Vater in der Beschwerdeschrift behauptet, er hätte das Ordnungsgeld normalerweise im Juni 2019 bereits bezahlt, habe dies aber nicht getan, da „auch dieses Ordnungsgeld unrechtmäßig und aufgrund von Rechtsbeugung von Herrn Richter W. beschlossen worden“ sei, entlastet ihn dies nicht, zumal der Vater gegen diesen ihm ordnungsgemäß zugestellten Ordnungsgeldbeschluss – der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthält – sofortige Beschwerde hätte einlegen können, was er indes unterlassen hat. Gegen die Beurteilung des Familiengerichts, dass es daher nunmehr der Anordnung von Ordnungshaft bedarf, um den Vater ausreichend zu beeindrucken und zur Einhaltung der Umgangsregelung anzuhalten, ist daher auch unter besonderer Berücksichtigung der intensiven Ausstrahlungswirkung des dem Vater verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verbrieften und durch Art. 104 GG verfahrensrechtlich abgesicherten Freiheitsgrundrechts nichts zu erinnern. Der Gesetzgeber hat eine effektivere Vollstreckung von Umgangsentscheidungen durch das FamFG ausdrücklich erstrebt (BT-Drucks. 16/6308, S. 218; BVerfG FamRZ 2011, 957; BGH FamRZ 2012, 533; 2011, 1729; Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 6, Rz. 43 m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Vollstreckung von Umgangstiteln im Wege der Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil mit Belastungen für das Kind verbunden sein kann, rechtfertigt nicht grundsätzlich, dass man von diesem Vollstreckungsmittel Abstand nimmt. Denn eine solche Sichtweise stellte das Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und seinen Anspruch auf Justizgewährung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls in den Fällen – wie hier – nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung unverhältnismäßig hintan (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 24. März 2015 – 1 WF 60/15 –, juris; Völker/Clausius/Wagner, HK-FamFG, 3. Aufl., § 89, Rz. 16 f.; im Ergebnis ebenso OLG Schleswig FamRZ 2015, 1222). Hinzu kommt, dass Gerichte prinzipiell Instrumente, die von der Rechtsordnung zur Durchsetzung des Rechts vorgesehen sind, nicht ohne nähere Darlegung für untauglich erklären können (so ausdrücklich zur Vollstreckung von Umgangstiteln BVerfG FamRZ 2012, 1127; Völker/Clausius, a.a.O.). Ist hiernach die Anordnung von Ordnungshaft dem Grunde nach nicht zu beanstanden, begegnet hingegen deren vom Familiengericht befürwortete Dauer durchgreifenden Bedenken. Dies gilt bereits unabhängig von der Entwicklung der Umgangskontakte seit Erlass des angegriffenen Beschlusses, aber verstärkt aufgrund dieser. Bei der konkreten Festlegung der Dauer der Ordnungshaft – in dem durch § 6 Abs. 2 EGStGB (Mindestdauer 1 Tag), § 89 Abs. 3 S. 2 FamFG i.V.m. § 802 j Abs. 1 S. 1 ZPO (Höchstdauer sechs Monate) abgesteckten Rahmen – sind die Schwere und das Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Umgangsberechtigten, der zeitliche Umfang des Verstoßes, den Grad des Verschuldens des Verpflichteten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und – vor allem – spezialpräventive Aspekte zu berücksichtigen (vgl. zu den Kriterien Senatsbeschluss vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104). Das Ordnungsmittel darf dabei mit Blick auf seinen Sanktionscharakter (siehe dazu BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2011, 1729), die mit ihm zugleich bezweckte Beugewirkung und die Sicherung künftig titelkonformen Verhaltens nicht zu niedrig sein (vgl. EGMR FamRZ 2015, 469); zugleich muss es verhältnismäßig bleiben (Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 35). Bei wiederholten Verstößen ist daher nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen (OLG Jena a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 2009, 921). Der Senat ist der Auffassung, dass bei den gegebenen Einzelfallumständen, in denen nunmehr erstmals Ordnungshaft gegen den Vater verhängt wird, die vom Familiengericht festgelegte Dauer von einem Monat auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte unverhältnismäßig wäre. Dies gilt verstärkt, nachdem der Vater der Mutter seit dem Ende der Herbstferien 2019 – nach Erlass der angegangenen Entscheidung des Familiengerichts – den Umgang unstreitig und – soweit ersichtlich – beanstandungsfrei im titulierten Umfang gewährt. Er ist mithin jetzt erkennbar – allerdings wohl auch unter dem Eindruck des vorliegend zweitinstanzlich laufenden Ordnungshaftverfahrens – hinsichtlich des hier in Rede stehenden Umgangstitels zu rechtstreuem Verhalten zurückgekehrt. Unter Abwägung dessen und aller übrigen obwaltenden Einzelfallgegebenheiten hält daher der Senat eine Ordnungshaft von fünf Tagen für ausreichend, aber zugleich unabdingbar, um das Fehlverhalten des Vaters angemessen zu ahnden und sicherzustellen, dass er auch weiterhin gerichtlichen Umgangsanordnungen ordnungsgemäß Folge leistet. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Vater seinen Umgangsboykott trotz kurz zuvor erfolgter Festsetzung eines Ordnungsgeldes noch über mehrere Monate – und zwar ausweislich der unbestritten gebliebenen Darstellung der Mutter im Erörterungstermin vom 30. September 2019 auch noch nach der am 21. September 2019 erfolgten Zustellung des Bestrafungsantrags der Mutter an ihn, welcher auch (richtig: Ordnungs-)Haft umfasst hat – hinweg fortgesetzt hat, sodass ersichtlich das zuvor verhängte Ordnungsmittel keine ausreichende Warnwirkung entfaltet hatte. Insbesondere in Ansehung dessen rechtfertigen die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Vaters und die von ihm durch eine Inhaftierung befürchteten Nachteile für seinen geplanten Ausbildungsweg es hingegen nicht – was der Senat abschließend nochmals besonders erwogen hat –, wegen der jüngeren Entwicklung der Umgangskontakte lediglich Ordnungsgeld samt Ersatzordnungshaft anzuordnen. Das – neue – Vorbringen der Mutter im Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 hat der Senat zur Kenntnis genommen, es führt indes für die vorliegend zu beantwortenden Fragen zu keiner anderen Beurteilung. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles G.s (siehe dazu OLG Jena a.a.O.) steht durch eine Ordnungshaft jenes kurzen Ausmaßes nicht zu befürchten, nachdem G. unproblematisch für die Zeit der nunmehr vom Familiengericht zügig (vgl. auch EGMR FamRZ 2008, 1059; Völker, FPR 2012, 485) von Amts wegen zu veranlassenden Inhaftierung des Vaters (§§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 3 S. 2 FamFG, § 802 g Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 ZPO) bei der Mutter untergebracht werden kann, sodass insbesondere keine Fremdplatzierung erforderlich sein wird. Der Senat weist darauf hin, dass der Vater für den Fall erneuter erheblicher Verstöße gegen eine jeweils in Kraft befindliche, vollstreckbare Umgangsregelung die Festsetzung längerer Ordnungshaft zu gewärtigen hat, und appelliert eindringlich an ihn, nunmehr – vor allem im wohlverstandenen Interesse G.s, aber mit Blick auf die von ihm avisierte Berufsausbildung zum Erzieher auch in seinem eigenen – Umgangsregelungen strikt zu befolgen und gründlich darüber nachzudenken, welche Konsequenzen es für G. und – persönlich wie beruflich – für ihn haben könnte, wenn er – wie angekündigt – seine Sicht der Dinge über die Presse in die Öffentlichkeit trägt, was ihm selbstredend freisteht. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG; der Teilerfolg des Rechtsmittels erreicht in Ansehung der hohen Bedeutung der Ordnungshaft – trotz ihrer Bestätigung dem Grunde nach – ein solches Ausmaß, dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten der Beschwerdeinstanz wettzuschlagen. Für den ersten Rechtszug hat es bei der Kostenfolge des § 92 Abs. 2 FamFG zu bewenden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.