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Beschluss

6 UF 9/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:0402.6UF9.19.00
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Leitsätze
Ein im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügiges Anrecht ist jedenfalls dann regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Denn dies verursacht weder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand noch die Entstehung einer Splitterversorgung, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Firma ... pp. wird der am 11. Dezember 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler – 13 F 109/18 S - in Ziffer II des Beschlusstenors teilweise abgeändert und um die Ziffer 7 wie folgt ergänzt: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Firma ... pp. KG, Personalnummer: ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.282,40 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31. Mai 2018, begründet. Die Firma ... pp. wird verpflichtet, diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,60 % hieraus ab dem 1. Juni 2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 3. Beschwerdewert: 1.064 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügiges Anrecht ist jedenfalls dann regelmäßig auszugleichen, wenn dies durch externe Teilung in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. Denn dies verursacht weder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand noch die Entstehung einer Splitterversorgung, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten.(Rn.6) 1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Firma ... pp. wird der am 11. Dezember 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler – 13 F 109/18 S - in Ziffer II des Beschlusstenors teilweise abgeändert und um die Ziffer 7 wie folgt ergänzt: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Firma ... pp. KG, Personalnummer: ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.282,40 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31. Mai 2018, begründet. Die Firma ... pp. wird verpflichtet, diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,60 % hieraus ab dem 1. Juni 2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 3. Beschwerdewert: 1.064 EUR. I. Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 10. April 1990 die Ehe geschlossen, aus der eine mittlerweile volljährige Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 7. Juni 2018 zugestellt. Während der Ehezeit (1. April 1990 bis 31. Mai 2018, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. (weitere Beteiligte zu 3) und der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung ... pp. (weitere Beteiligte zu 2). Daneben hat der Antragsgegner Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der ... pp. Pensionskasse (weitere Beteiligte zu 4) und bei der Firma ... pp. KG (weitere Beteiligte zu 5) erlangt. Allerdings ist Letztere erstinstanzlich am Verfahren nicht beteiligt worden und über das bei ihr bestehende Anrecht ist auch keine Entscheidung ergangen. Zudem hat die Antragstellerin Anrechte bei der ... pp. Zusatzversorgungskasse (weitere Beteiligte zu 1) erworben, die zum Ende der Ehezeit noch nicht unverfallbar waren. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer I des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die jeweiligen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionskasse aufgeteilt und bestimmt hat, dass ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der ... pp. Zusatzversorgungskasse bei der Scheidung nicht stattfindet und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben (Ziffer II, 1 bis 6 des Beschlusstenors). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Erstbeschwerde, mit der sie rügt, dass das bei der Firma ... pp. KG bestehende Anrecht des Antragsgegners zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei. Mit derselben Begründung hat auch die Firma ... pp. KG Zweitbeschwerde eingelegt. Nach erteilter Auskunft vertritt sie allerdings die Auffassung, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG unterschritten sei und daher ein Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts nicht stattzufinden habe. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die Beschwerden, durch die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur das bei der Firma ... pp. KG bestehende Anrecht des Antragsgegners – insoweit allerdings umfassend – zur Prüfung angefallen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2012 – 6 UF 60/12 – und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655), sind nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Auf die Beschwerden ist das bei der Firma ... pp. KG bestehende Anrecht des Antragsgegners gemäß §§ 14,15 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen. Dass die Voraussetzungen für die von der Firma ... pp. KG verlangte externe Teilung vorliegen, steht außer Zweifel. Denn nach der unangefochten gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der Firma ... pp. KG vom 8. Februar 2019 (Bl. 69 ff d.A.) hat der Antragsgegner während der Ehezeit ein Anrecht mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.564,79 EUR und einem Ausgleichswert von 1.282,40 EUR erlangt, so dass es nach § 14 Abs. 2 VersAusglG einer Vereinbarung über die externe Teilung nicht bedarf, weil die Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht erreicht ist. Obwohl der Ausgleichswert geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG ist, hat vorliegend ein Ausgleich stattzufinden, denn Zweck dieser Regelung ist es, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. die Entstehung von sogenannten Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH, FamRZ 2016, 1658). Beides ist hier nicht zu erwarten, da der Ausgleich im Wege der externen Teilung zu erfolgen hat, so dass ein nennenswerter Verwaltungsaufwand mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht verbunden ist. Auch besteht die Gefahr einer Splitterversorgung nicht, weil, nachdem die Antragstellerin ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht ausgeübt hat, gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen ist und diese die Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG eine Abfindung zu leisten. Bei dieser Sachlage gewinnt unter den gegebenen Umständen der Halbteilungsgrundsatz entscheidendes Gewicht und es ist auch das geringfügige Anrecht auszugleichen (BGH, a.a.O.; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 14. November 2018 – 6 UF 109/18 -; Borth, FamRZ 2016, 1660; Götsche, FamRB 2016, 383). Der nach § 15 Abs. 4 VersAusglG vom Versorgungsträger des Antragsgegners an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlende Kapitalbetrag ist von dem auf das Ende der Ehezeit folgenden Tag bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung mit dem Rechnungszins - von hier 2,60 % - zu verzinsen (BGH, FamRZ 2017, 727; FamRZ 2016, 1144; FamRZ 2013, 733; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 14 VersAusgl, Rz. 8, m.w.N.). Entsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ergänzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG; sie orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen Wertfestsetzung durch das Familiengericht und berücksichtigt, dass von der Beschwerde nur ein Anrecht betroffen ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.