Beschluss
6 UF 130/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0314.6UF130.18.00
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Leitsätze
1. Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit - als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist abzulehnen.(Rn.19)
2. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einer Verpflichtung zur Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in das Vermögen einer neu gegründeten Gesellschaft ist auch dann als Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB anzusehen, wenn der Einbringende an der neuen Gesellschaft mit 50% beteiligt ist.(Rn.36)
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1365 BGB trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Gesamtvermögensgeschäfts beruft. Dies gilt auch hinsichtlich der (hier verneinten) Kenntnis des Dritten von den für das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts relevanten Umständen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 7. August 2018 – 17 F 102/16 GÜ – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit - als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist abzulehnen.(Rn.19) 2. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einer Verpflichtung zur Einbringung eines einzelkaufmännischen Unternehmens in das Vermögen einer neu gegründeten Gesellschaft ist auch dann als Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB anzusehen, wenn der Einbringende an der neuen Gesellschaft mit 50% beteiligt ist.(Rn.36) 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1365 BGB trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Gesamtvermögensgeschäfts beruft. Dies gilt auch hinsichtlich der (hier verneinten) Kenntnis des Dritten von den für das Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts relevanten Umständen.(Rn.33) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 7. August 2018 – 17 F 102/16 GÜ – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. I. Die Antragstellerin hatte mit ihrem Ehemann Dr. W. Sch. (fortan: Erblasser), den sie am 12. Juni 1992 geheiratet hatte und der am 28. Juli 2016 Suizid beging, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Aufgrund Erbvertrags vom 9. Dezember 1999 ist sie Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war approbierter Apotheker, hatte im März 2013 u.a. die S.-Apotheke aus einem Nachlassinsolvenzverfahren für 5.100.000 EUR erworben und diese zunächst als eingetragener Kaufmann betrieben. Durch Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 2014 brachte der Erblasser – gemäß dessen § 4 mit Wirkung zum 1. September 2014 – sein einzelkaufmännisches Vermögen in Form der S.-Apotheke in die zeitgleich gegründete offene Handelsgesellschaft S. OHG ein und übertrug dem Antragsgegner einen 50%igen Anteil an der OHG, die anschließend unter dem Namen ...-Apotheken oHG firmierte. Zum Vermögen des Erblassers gehörten zu diesem Stichtag unstreitig jedenfalls eine Forderung aus dem Verkauf der H.-Apotheke in Höhe von 881.000 EUR, eine Kapitalanlage bei der C. Suisse in Höhe von 300.000 EUR sowie drei Eigentumswohnungen in D. und sieben Eigentumswohnungen in R., wobei der Erblasser zur Finanzierung dieser Immobilien dinglich besicherte Darlehen aufgenommen hatte. Der Reinwert der Eigentumswohnungen und weiterer Vermögensgegenstände des Erblassers ist zwischen den Beteiligten streitig. Durch zweiten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag der ...-Apotheken oHG vom 4. November 2015 übertrug der Erblasser dem Antragsgegner einen weiteren 45%igen Anteil an der OHG. Mit Schreiben vom 21. März 2016 verweigerte die Antragstellerin die Genehmigung jener beiden Verfügungen. Die Antragstellerin hat behauptet, dass der Erblasser im Zeitpunkt beider Verfügungen geschäftsunfähig gewesen sei. Jedenfalls habe der Erblasser durch die Einbringung des Vermögens der S.-Apotheke in die OHG im Sinne von § 1365 BGB über sein Vermögen im Ganzen verfügt, was dem Antragsgegner auch bekannt gewesen sei. Denn die S.-Apotheke habe im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die OHG einen Wert von mindestens 20 Millionen EUR gehabt. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit am 22. April 2016 eingegangener und im selben Jahr rechtshängig gewordener „Klage“ beantragt festzustellen, dass der Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft S.-OHG vom 30. Juni 2014, geschlossen zwischen dem Erblasser und dem Antragsgegner, in Verbindung mit dem zweiten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft ...-Apotheken-OHG, Register-Nr. HRA 110396 des Amtsgerichts Osnabrück, vom 4. November 2015, geschlossen zwischen dem Erblasser und dem Antragsgegner, unwirksam ist. Der Antragsgegner hat auf Antragsabweisung angetragen. Mit rechtskräftig gewordenem Zwischenbeschluss vom 25. Oktober 2016 hat das Familiengericht die Zulässigkeit des (Feststellungs-)Antrags festgestellt. Das Familiengericht hat durch Einholung eines unter dem 23. Februar 2018 schriftlich erstatteten und am 15. Juni 2018 mündlich erläuterten fachpsychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. C. B., Chefärztin der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik mit Tagesklinik der S.-Kliniken V., Beweis erhoben. Die Antragstellerin hat dem ein im vor dem Landgericht Osnabrück geführten Verfahren 11 O 2597/17 durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. H. Sch. M. unter dem 3. Dezember 2017 erstelltes schriftliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 19. Juni 2018 entgegengesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. August 2018, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag unverändert weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig; insbesondere greift die Gegenrüge des Antragsgegners – es fehle an einer Beschwer der Antragstellerin – nicht durch. Denn zum einen genügt – wie im Senatstermin angesprochen – für die Annahme einer Beschwerdebefugnis auf Seiten eines Antragstellers auch eine lediglich formelle Beschwer, da dieser zum Zivilprozess entwickelte und althergebrachte Grundsatz auf Familienstreitsachen wie die vorliegende entsprechend anzuwenden ist (siehe dazu nur Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 59 FamRG, Rz. 14). Eine solche Beschwer liegt daher bereits in der Abweisung des Antrags. Zum anderen liegt – ohne dass es auf die von der Antragstellerin vorgetragene Begründung ihrer Beschwer ankommt – auf der Hand, dass die Antragstellerin auch materiell beschwert ist, weil sich die von der Antragstellerin erstrebte Feststellung der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Verfügungen auf den Bestand des Nachlasses des Erblassers auswirkte, dessen Alleinerbin die Antragstellerin ist. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der bereits aufgrund des rechtskräftigen Zwischenbeschlusses (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO) zulässige Feststellungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Denn weder ist der Erblasser am 30. Juni 2014 bzw. am 4. November 2015 geschäftsunfähig gewesen noch sind seine an diesen Tagen getroffenen Vermögensverfügungen genehmigungspflichtig gewesen, sodass die weiteren von der Antragstellerin mit der Beschwerde und vom Antragsgegner mittels Gegenrügen aufgeworfenen Fragen keiner Erörterung bedürfen. Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, liegt ein Ausschluss der freien Willensbestimmung im Sinne dieser Norm vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH FamRZ 2017, 1149; NJW 1996, 918). Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit – als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit –, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig, für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist in diesem Zusammenhang abzulehnen (BGH NJW 1970, 1680; NJW 1953, 1342). Die Darlegungs- und Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit trifft denjenigen, der sie geltend macht (BGH FamRZ 2018, 1193; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 104, Rz. 8 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hat die Antragstellerin den ihr obliegenden Beweis einer Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu jenen beiden Zeitpunkten nicht geführt, wobei dahingestellt bleiben kann, dass das Familiengericht sogar – überschießend – festgestellt hat, dass nachgewiesen sei, dass der Erblasser zu den beiden genannten Zeitpunkten nicht geschäftsunfähig gewesen ist. Wie im Senatstermin eingehend erörtert, stützt sich der Senat dabei – mit dem Familiengericht – auf das überzeugende Gutachten der Sachverständigen Dr. B.. Der Senat hat das verschriftete Gutachten sowie die Erläuterungen der Sachverständigen in ihrer mündlichen Anhörung im Erörterungstermin vom 15. Juni 2018 überprüft. Ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen lassen an keiner Stelle sachfremde Erwägungen erkennen (siehe dazu BVerfG FamRZ 2015, 112) und geben auch hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit (siehe dazu BGH FamRZ 2013, 288 und 1648) keinen Anlass zu Beanstandungen. Das – vom Familiengericht in prozessualer Hinsicht rügefrei als Privatgutachten verwertete – Gutachten des Sachverständigen Prof. Sch. M. stellt das von der Gerichtsgutachterin gefundene Ergebnis weder in Frage noch gibt es Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Das Familiengericht hat überzeugend – und auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. gegründet – dargelegt, weshalb der Schluss des Sachverständigen Prof. Sch. M. auf eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers – im Übrigen nur am 4. November 2015 – nicht überzeugend ist; hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Gleiches gilt für die Erwägungen, mit denen das Familiengericht die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Sch. M. als nicht nachvollziehbar und außerdem auch als rechtlich nicht tragfähig angesehen hat. Der Senat macht sich diese Beurteilung zu eigen, zumal der Sachverständige Prof. Sch. M. erkennbar eine relative Geschäftsunfähigkeit festgestellt hat, welche nach den dargestellten höchstrichterlichen Maßstäben aus Rechtsgründen gerade nicht die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB ermöglicht. Denn er unterscheidet etwa auf S. 13 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2018 zwischen der Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Vertrags über eine Aufnahme in ein Krankenhaus zur stationären psychiatrischen Behandlung und einem Geschäftsvertrag wie dem hier streitgegenständlichen. Außerdem weist das Familiengericht insbesondere zu Recht auf die zutreffende Feststellung der Gutachterin Dr. B. hin, dass auch in der über den Erblasser seitens der O. Klinik E.-L. während seines dortigen Aufenthalts vom 19. November bis 3. Dezember 2015 geführten Krankenakte durchgehend von Geschäftsfähigkeit des Erblassers ausgegangen worden war, die dort auch genau dokumentiert sei. Der Senat teilt schließlich auch die Beurteilung des Familiengerichts, dass die Feststellung des Sachverständigen Prof. Sch. M., die krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Erblassers infolge einer schweren Depression habe teils psychotisches Ausmaß gehabt, nicht nachvollziehbar sei. Der Schluss des Privatgutachters auf psychotisches Erleben des Erblassers ist weder in tatsächlichen Feststellungen verankert noch sonst nachvollziehbar. Die Hinweisverfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2019 steht der Überzeugungsbildung des Senats nicht im Wege, zumal darin lediglich eine vorläufige Einschätzung enthalten ist und er auf einer schmaleren Erkenntnisgrundlage fußt als derjenigen, die der Senat im vorliegenden Verfahren zu gewinnen vermocht hat. Nachdem die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Sch. M. bereits nicht überzeugend sind, hat das Familiengericht schließlich auch mit zutreffender – im Lichte der zu (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m.) § 412 Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätze (siehe dazu nur BGH NJW 2011, 852; VersR 1980, 533) die Billigung des Senats findender – Begründung ausgeführt, weswegen es der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht bedarf. Soweit die Antragstellerin nunmehr sogar behauptet, der Erblasser sei bereits seit dem 1. Oktober 2013 geschäftsunfähig gewesen, entbehrt der sich dem Senat darbietende Sach- und Streitstand jedweder Anhaltspunkte hierfür und ist ihr diesbezügliches Vorbringen auch greifbar unsubstantiiert. Nicht jede – aus Sicht der Antragstellerin – fragwürdige wirtschaftliche Entscheidung des Erblassers deutet darauf hin, dass er im Zeitpunkt ihrer Vornahme geschäftsunfähig gewesen sein könnte. Die Verfügungen des Erblassers sind ferner nicht genehmigungspflichtig gewesen. Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, und – wenn er sich ohne dessen Zustimmung verpflichtet hat – die Verpflichtung nur erfüllen, wenn dieser einwilligt; verweigert der andere Ehegatte die Genehmigung, so ist der Vertrag unwirksam (§ 1366 Abs. 4 BGB). Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt. Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte mit einem oder mehreren Einzelgegenständen bei kleineren Vermögen mehr als 85% und bei größeren Vermögen mehr als 90% seines Vermögens überträgt (BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1991, 669). Denn wird § 1365 BGB schon – in erweiternder Auslegung der Vorschrift – auf Geschäfte angewandt, die nicht das Vermögen im Ganzen, sondern nur einzelne Vermögensgegenstände betreffen, kann dem Familienschutz kein Vorrang gegenüber dem Schutz des Rechtsverkehrs eingeräumt werden. Im Zeitpunkt des Abschlusses von nach dieser Vorschrift zu beurteilenden Rechtsgeschäften ist die mögliche Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten vielfach kaum abschätzbar; die Sicherheit des Rechtsverkehrs verlangt indessen nach überschaubaren Anhaltspunkten für die von dem Zustimmungserfordernis erfassten Fälle, um Unklarheiten zu vermeiden oder wenigstens in engen Grenzen zu halten. Die 10%-Grenze erscheint bei größeren Vermögen als solcher Anhaltspunkt geeignet; sie stellt auch einen annehmbaren Ausgleich zwischen den Belangen des Familienschutzes und der Verkehrssicherheit dar (so BGH FamRZ 1991, 669 unter Offenlassung, ob bei außergewöhnlich großen Vermögen die Grenze noch tiefer angesetzt werden kann, etwa wenn im Einzelfall dem Verfügenden nach der Verkehrsanschauung wesentliche Werte verbleiben). Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zwar im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGH FamRZ 2012, 116) zu vergleichen. Weil Vermögen im Sinne des § 1365 BGB jedoch allein das Aktivvermögen ist, bleiben bei der Prüfung, ob das Vermögen im Ganzen übertragen worden ist, persönliche Verbindlichkeiten ebenso außer Betracht wie die Gegenleistung, die für die Veräußerung vom Erwerber erbracht wird (BGHZ 43, 174). Denn § 1365 BGB stellt nicht auf den wirtschaftlichen, sondern auf den gegenständlichen Erhalt des Vermögens ab und schützt die Ehegatten daher auch vor jeglichen einseitig beschlossenen Umschichtungen des Gesamtvermögens (BGHZ 35, 135; Müko-BGB/Koch, 7. Aufl., § 1365, Rz. 23). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung lediglich für dingliche Belastungen von Vermögensgegenständen; hier ist im Rahmen des § 1365 BGB bei der Veräußerung eines belasteten Gegenstands der Wert des veräußerten Vermögensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern (BGH FamRZ 2013, 607; 2012, 116; 1996, 792; 1980, 765). Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss außerdem der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit § 1365 BGB eingreift (grundlegend BGHZ 43, 174; ebenso BGH FamRZ 2015, 121; 2013, 607 und 948; 1993, 1302; 1990, 970; 1983, 1101; WM 1965, 341). Dabei liegt lediglich bei engen Verwandten, sofern sie in Kontakt miteinander stehen, eine entsprechende Kenntnis nahe (BGH FamRZ 2013, 948). Hiernach kann ein Vertragspartner, der beim Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts nicht weiß, dass nahezu das ganze Vermögen betroffen ist, darauf vertrauen, durch den Abschluss des Vertrages einen rechtsbeständigen Erfüllungsanspruch zu erwerben; eine andere Sicht bedeutete, das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 1364 und § 1365 BGB umzukehren. In diesem Fall bedarf (auch) das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung des anderen Ehegatten; eine inzwischen erlangte Kenntnis schadet nicht (BGH FamRZ 1990, 970; 1989, 475). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1365 BGB trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (BGH FamRZ 1990, 970). Dies gilt auch hinsichtlich der Kenntnis des Dritten von den relevanten Umständen (BGHZ 43, 174; BGH FamRZ 2015, 121; 1993, 1302). In Ansehung dieser Maßstäbe vermag der Senat zwar der Rechtsauffassung des Familiengerichts, dass nicht bereits der Abschluss des Gesellschaftsvertrages, der den Erblasser zur Einbringung seines einzelkaufmännischen Unternehmens S.-Apotheke in das Vermögen der neu gegründeten OHG verpflichtet hatte, als Gesamtvermögensgeschäft anzusehen sei, nicht beizutreten. Denn zu Recht macht die Antragstellerin geltend, dass die vom Familiengericht herangezogene Entscheidung BGH FamRZ 2013, 607 – in der es um die Frage gegangen ist, inwieweit bei Veräußerung eines Grundstücks ein vom Veräußerer ausbedungenes dingliches Wohnrecht am selben Grundstück bei der im Rahmen von § 1365 BGB gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine abzusetzende valutierte Belastung darstellt – für die vorliegenden Konstellation der Einlage von Gesellschaftsvermögen in ein Unternehmen nicht aussagekräftig ist. Soweit das Familiengericht die Vergleichbarkeit beider Konstellationen damit gerechtfertigt hat, dass die S.-Apotheke gleichsam in anderer rechtlicher Form – nämlich der dem Erblasser zunächst in Höhe von 100% zustehenden OHG-Anteile – in dessen Vermögen vorhanden geblieben sei und dem gleichen unternehmerischen Risiko unterlegen habe, verwischt dies in unzulässiger Weise den dinglichen Schutz des Wohnrechtsinhabers mit dem lediglich obligatorischen Schutz des Veräußerers von Gesellschaftsvermögen, der dadurch Anteile an einer neuen Gesellschaft erwirbt. Mit Blick darauf – und in Ansehung der dargestellten Unbeachtlichkeit der Gegenleistung für die Veräußerung – entspricht es vom Senat geteilter, nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass bereits der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einer Einbringungsverpflichtung ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne von § 1365 BGB darstellt (siehe nur Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 1365, Rz. 19; Müko-BGB/Koch, a.a.O., § 1365, Rz. 69; NK-BGB/Gruber, 3. Aufl., § 1365, Rz. 34; Soergel/Czeguhn, 13. Aufl., § 1365, Ru. 14; Staudinger/Thiele,Neubearbeitung 2017, § 1365, Rz. 59; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 35, Rz. 47, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Köln NJW 1962, 2109). Denn dass die Übertragung lediglich einen Wechsel von der Alleinzuständigkeit des einbringenden Ehegatten zur gesamthänderischen Zuständigkeit am Gesellschaftsvermögen herbeiführt, ist nicht von Belang, weil die Mitberechtigung an letzterem eine nicht zu berücksichtigende Gegenleistung ist und nichts daran ändert, dass der Gesellschafter-Ehegatte sein Alleineigentum aufgegeben und seine Vermögenssubstanz – umschichtend – geschmälert hat (zutreffend Müko-BGB/Koch, a.a.O.; ebenso Soergel/Czeguhn, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als der Erblasser vorliegend aufgrund § 13 des Gesellschaftsvertrages vom 30. Juni 2014 – anders als zur Zeit seiner Alleininhaberschaft an der S.-Apotheke – Gefahr gelaufen ist, seine Gesellschaftsanteile durch Ausschließung aus der OHG zu verlieren, was der Antragsgegner im Übrigen ausweislich der Ausschließungserklärung vom 20. Juni 2016 anstrebt. Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils sogar dann als zustimmungsbedürftig im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB ansieht, wenn der Veräußerer hieran lediglich ein Anwartschaftsrecht innehat (BGH FamRZ 1996, 792). Die vom Antragsgegner verteidigte Gegenmeinung (Staub/Fischer, HGB, 3. Aufl. 1973, § 105, Anm. 25 d; Reinicke, BB 1960, 1002; Fischer, NJW 1960, 937; Tiedau, Deutscher Notartag 1961, S. 97; Müller-Freienfels, FS Maridakis 1963, Band II, S. 357) ist veraltet und hat sich – insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – nicht zu behaupten gewusst. Vielmehr liegt ihr gerade diejenige wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, die reine Vermögensumschichtungen ausnehmen will, welche der Bundesgerichtshof indessen bereits seit 1961 in ständiger Rechtsprechung verwirft (BGHZ 35, 135). Nach den oben vorgestellten Rechtsmaßstäben genügt es außerdem, dass der Erwerber die Verhältnisse kennt, aus denen sich die Gesamtvermögensverfügung ergibt. Daher ist bei der in Rede stehenden Frage nicht – wie vom Antragsgegner erstrebt – darauf abzustellen, dass der Antragsgegner nur mit 50% an der OHG beteiligt worden ist. Denn dem Antragsgegner ist ausweislich § 5 des zwischen dem Erblasser und ihm am 30. Juni 2014 geschlossenen Gesellschaftsvertrages bekannt gewesen, dass der Erblasser seine gesamten Geschäftsaktivitäten gemäß der Präambel zu diesem Vertrag – also alle vom Erblasser bis dahin unter der Firma S.-Apotheke betriebenen Einrichtungen usw. – als Sacheinlage in die OHG einbringt. Er hat also – worauf es allein ankommt – gewusst, dass der Erblasser über die gesamte S.-Apotheke verfügt hat. Dies vorausgeschickt, kann dennoch letztlich dahinstehen, ob die S.-Apotheke im Zeitpunkt ihrer Einbringung am 30. Juni 2014 – wie die Antragstellerin wenig nachvollziehbar behauptet – einen Wert von mindestens 20 Millionen EUR hatte. Denn der Senat teilt – wie im Senatstermin ausführlich dargelegt – die Beurteilung des Familiengerichts, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin jedenfalls nicht bewiesen hat, dass der Antragsgegner die Verhältnisse gekannt hat, aus denen sich ergeben hätte, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der – unterstellten – Gesamtvermögensverfügung davon ausgegangen ist, dass der Erblasser über mehr als 90% seines Vermögens verfügt hat. Nachdem der Antragsgegner – insoweit unstreitig – zum Stichtag davon ausgegangen ist, dass sich im Privatvermögen des Erblassers jedenfalls eine Forderung aus dem Verkauf der H.-Apotheke in (vom Antragsgegner vorgestellter) Höhe von 1.000.000 EUR sowie eine Kapitalanlage von 300.000 EUR bei der C. Suisse befunden hat, setzt die erforderliche Kenntnis des Antragsgegners vorliegend voraus, dass er angenommen haben müsste, die eingebrachte S.-Apotheke habe zum Zeitpunkt der Einbringung am 30. Juni 2014 einen Verkehrswert von über (1.300.000 * 9 =) 11.700.000 EUR gehabt. Der Antragsgegner hat hierzu durchgehend vorgetragen, er sei im Zeitpunkt der Einbringung des einzelkaufmännisches Vermögens des Erblassers in Form der S.-Apotheke in die zeitgleich gegründete offene Handelsgesellschaft S. OHG davon ausgegangen, dass jenes einzelkaufmännische Vermögen einen Wert von 0 EUR gehabt habe. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des zum 31. August 2014 erstellten Wirtschaftsprüferberichts zum Stichtag davon ausgegangen, die S.-Apotheke habe einen Verkehrswert von 28.500.000 EUR gehabt, weil dort trotz der bis dahin entstandenen Verluste bei der „going-concern-Prämisse“ der Unternehmensfortführung Überschüsse von 967.000 EUR im Jahr 2015, von 2.638.000 EUR im Jahr 2016 und von 3.245.000 EUR im Jahr 2017 erwartet worden seien, verkennt dies den Stichtagsbezug der Bewertung des eingebrachten Unternehmens. Denn aus dem Bericht der am 22. April 2015 beendeten Prüfung geht hervor, dass die S.-Apotheke für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Januar bis 31. August 2014 nach einem Anfangskapital von 866.000 EUR ein negatives Eigenkapital zum 31. August 2014 von -975.000 EUR ausgewiesen hat, der aus dem Fehlbetrag aus dem negativen Ergebnis von 1.440.000 EUR sowie aus Entnahmen in Höhe von 401.000 EUR resultiert. Auch nach Umwandlung in die ...-Apotheken oHG wurde im anschließenden Rumpfgeschäftsjahr vom 1. September bis 31. Dezember 2014 ein Verlust von rund 1.296.000 EUR erwirtschaftet; das Eigenkapital betrug rund -2.158.000 EUR. In 2014 hat der Fehlbetrag rund 2.736.000 EUR betragen. Auch der für 2015 zuletzt in Höhe von 967.000 EUR erwartete Überschuss wurde verfehlt; er hat lediglich rund 317.000 EUR betragen. Dies bedeutet, dass sich die Gesellschaft in der entscheidenden, stichtagsnahen Phase defizitär entwickelt hatte und auch das Eigenkapital stark rückläufig war. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten Gewinnprognosen sind daher – und ausweislich des Prüfberichts – lediglich Hoffnungen gewesen, welche die systematische Ausnutzung von strukturellen Wachstumspotentialen, Um- und Restrukturierungen sowie ein Kostensenkungsprogramm vorausgesetzt haben, wozu die Antragstellerin ebenfalls nichts Belastbares vorgetragen hat. Dementsprechend wird im Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zukünftige wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft maßgeblich davon abhängen werde, dass sich die in der Planung zugrunde gelegten Annahmen erwartungsgemäß verwirklichen lassen. Darüber hinaus sei das Unternehmen dringend auf die Aufrechterhaltung der aktuell bestehenden Kreditlinien und auf Eigenkapitalmaßnahmen des Unternehmers bzw. der Gesellschafter der ...-Apotheken oHG auch für 2015 und 2016 angewiesen. Bislang sei noch nicht sichergestellt, wie die Mittel für die Rückführung der bis 31. Dezember 2015 eingeräumten Kreditlinie der Sparkasse O. von 8.000.000 EUR auf 3.500.000 EUR aufgebracht werden solle. Im Prüfbericht ist schließlich festgehalten, dass wegen der negativen Geschäftsergebnisse und der kurzen Geschäftshistorie des vom Erblasser eingebrachten Einzelunternehmens keine Ausgleichsansprüche bezüglich der eingebrachten Aktiva (inkl. Firmenwert) bzw. Passiva oder dem Haftungseintritt beständen. In diesem Kontext ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Erblasser die S.-Apotheke nicht – wie die Antragstellerin durchgehend, indes nicht ansatzweise nachvollziehbar vorträgt – „ohne jede Gegenleistung“ des Antragsgegners in die ...-Apotheken oHG eingebracht hat. Denn der Antragsgegner hat unstreitig die Mithaftung für die betrieblichen Verbindlichkeiten von rund 9.300.000 EUR – unter Verzicht auf diesbezügliche Innenausgleichsansprüche – übernommen. Hinzu kommt, dass der Erblasser unstreitig den Umsatz der S.-Apotheke, der vor dem Insolvenzverfahren 600.000.000 EUR p.a. betragen hatte, im Rumpfgeschäftsjahr 1. April bis 31. Dezember 2013 um rund 90% auf ca. 60.000.000 EUR reduziert hatte. In den Jahren 2014 und 2015 – Umsatz jeweils rund 79.500.000 EUR – war ihm kaum eine nennenswerte Umsatzsteigerung gelungen und hat er unstreitig durchgehend hohe Verluste – in Höhe von über 1.500.000 EUR im Rumpfgeschäftsjahr 2013 und von über 2.700.000 EUR im Jahr 2014 – erzielt. Wie der Antragsgegner zuletzt mit Schriftsatz vom 19. November 2018 zutreffend ausführt, ergäbe auch eine bloße – selbstredend alternative, nicht kumulative – Substanzwertbewertung kein der Antragstellerin günstigeres Ergebnis. Denn der Lager- und Forderungsbestand der S.-Apotheke war – was unstreitig und durch das Schreiben der Sparkasse O. an den Erblasser vom 25. April 2013 belegt ist – an diese finanzierende Bank sicherungsübereignet bzw. sicherheitshalber abgetreten worden, nachdem der Erblasser beim Erwerb jenes Einzelunternehmens aus der Nachlassinsolvenz ein Darlehen über ursprünglich bis zu 10.800.000 EUR als Betriebsmitteldarlehen und weitere 3.700.000 EUR als Kaufpreisdarlehen aufgenommen hatte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsgegner unbestritten vorgetragen hat, dass der Erblasser im Oktober 2013 die Kernmarken und Domains des Unternehmens im Wege eines Sale-and-Lease-Back-Geschäfts auf die M. GmbH übertragen hatte, um kurzfristig die Bilanz zu stabilisieren. Dies hat allerdings – worauf der Prüfbericht zum 31. August 2014 zutreffend abhebt – zugleich zur Folge, dass die zuvor erzielten Nutzungsentgelte nicht mehr dem Einzelunternehmen zugeflossen sind. Auch mit Blick darauf hat die Antragstellerin keinesfalls nachgewiesen, sondern liegt vielmehr stichtagsbezogen äußerst fern, dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist, das eingebrachte Unternehmen habe einen auch nur annähernd in Reichweite der genannten 11.700.000 EUR kommenden Verkehrswert gehabt, zumal zum Stichtag ersichtlich die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen gerade noch nicht eingeleitet worden waren. So ist aus dem Prüfbericht zum 31. August 2014 ersichtlich, dass die Zahl der Beschäftigten von durchschnittlich 236,50 im Jahre 2013 lediglich auf durchschnittlich 233,15 im Jahre 2014 reduziert worden war. Dies wird letztlich auch durch die vom Antragsgegner vorgelegten, vom Erblasser und der Antragstellerin selbst per 28. Februar 2014 und 16. März 2015 angefertigten Vermögensübersichten indiziell bestätigt. Darin ist der Wert der S.-Apotheke zum Stichtag 28. Februar 2014 mit 7.825.000 EUR und – inzwischen unstreitig als weitere Rubrik – betriebliches Vermögen mit Dritten in Höhe von 8.540.000 EUR angegeben, denen betriebliche Verbindlichkeiten von 7.250.000 EUR gegenüberstehen; zum Stichtag 16. März 2015 ist der Wert der S.-Apotheke mit insgesamt 10.400.000 EUR und sind die Verbindlichkeiten mit 8.800.000 EUR beauskunftet. Zu Recht – und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung – weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragstellerin und der Erblasser im Zweifel eher eine zu positive Darstellung ihres Vermögens gewählt haben werden, nachdem die Vermögensübersichten dem Zweck gedient haben, in den Genuss günstiger Kreditkonditionen, großzügiger Überziehungsraten etc. zu gelangen. Soweit die Antragstellerin auf die Äußerung des Zeugen D. abhebt, der zu Rechtsanwalt C. am 2. Mai 2016 gesagt habe, „100 Millionen? Wir wären froh, wenn wir einen Käufer für 30 Millionen hätten“, kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner die Äußerung etwas anders dargestellt hat – nämlich, dass Rechtsanwalt C. die Apotheke für 30 Mio. EUR haben könne, aber auch diesen Betrag keiner zahlen würde. Denn eine solche Äußerung ließe ungeachtet dessen keine Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Antragsgegners vom Wert des eingebrachten Einzelunternehmens zum 31. August 2014 zu, nachdem die Äußerung fast zwei Jahre nach dem in Rede stehenden Stichtag gefallen sein soll und zudem nicht vom Antragsgegner selbst stammt. Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner vorgehalten hat, er habe dem Erblasser bereits seit März 2016 Kenntnis über alle finanziell wichtigen Vorgänge der ...-Apotheken oHG verweigert, kann hieraus ebenfalls bereits aufgrund der Stichtagsferne nicht der Schluss gezogen werden, dass das Bestreiten des Antragsgegners unsubstantiiert ist. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe den Erblasser massiv unter Druck gesetzt, endlich einen Ehevertrag zu schließen, um den Schutz des § 1365 BGB auszuschließen, da diese Vorschrift den Plänen des Antragsgegners im Wege gestanden habe, was ebenfalls zeige, dass er der S.-Apotheke den von ihr behaupteten Wert beigemessen habe, hat der Antragsgegner bestritten; insoweit ist die Antragstellerin beweisfällig. Im Übrigen zielt die Klausel in § 16 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Juni 2014 – dass jeder Gesellschafter sich verpflichtet, mit seinem Ehegatten güterrechtliche Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen bei Beendigung der Ehe von eventuellen Ausgleichsansprüchen des Ehegatten ausgenommen wird – zum einen nicht auf § 1365 BGB ab, sondern insbesondere auf eine Herausnahme des Gesellschaftsanteils aus dem zugewinnausgleichsrechtlichen Endvermögen, zum anderen stellt sie senatsbekannt eine völlig übliche Vereinbarung in Gesellschaftsverträgen dar. Auch die spätere Entwicklung, die zur Übernahme weiterer 45% Anteile an der ...-Apotheken oHG am 4. November 2015 geführt hat und entgegen der Darstellung der Antragstellerin gerade negativ war, hat die im Prüfbericht zum Ausdruck gebrachten Hoffnungen nicht bestätigt. Denn unstreitig hatte die Sparkasse O. die Kündigung der Kreditlinie von 8.000.000 EUR angekündigt, wenn nicht mindestens eine Einlage von 2.000.000 EUR erfolge. Der Antragsgegner hat sodann bei der Sparkasse Neunkirchen ein Darlehen über 2.500.000 EUR aufgenommen und diese Valuta in die ...-Apotheken oHG eingebracht. Nach Maßgabe dessen fehlt es auch nicht nur zum Stichtag 31. August 2014, sondern allemal zum Stichtag 4. November 2015 an der notwendigen Kenntnis des Antragsgegners, nachdem zum letzteren Stichtag außerdem noch der dem Erblasser damals verbliebene Anteil von 5% an der ...-Apotheken oHG als außerhalb der Vermögensverfügung verbliebenes Restvermögen zu berücksichtigen wäre. Hiernach ist der Senat insbesondere eines Eingehens auf die Frage enthoben, ob die Antragstellerin die streitgegenständlichen Vermögensverfügungen in der Nachfolge nicht zumindest konkludent genehmigt hat. Nach alledem bewendet es bei dem angegangenen Erkenntnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).