Beschluss
6 UF 76/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0131.6UF76.18.00
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Leitsätze
1. Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen für betreutes Wohnen können jedenfalls ab Zuerkennung des Pflegegrades 2 als krankheitsbedingter Mehraufwand unterhaltsrechtlich anzuerkennen sein. Insoweit ist - bei hoher Lebensstellung (hier: Ruhegehalt aus Besoldungsgruppe B5) - auch die Anmietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung eheangemessen.(Rn.51)
2. Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte wegen der Obliegenheit zur ganzjährigen Vermietung einer Ferienwohnung in einem gastronomisch herausragenden Umfeld (hier: B.).(Rn.81)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 7. Mai 2018 – 12 F 244/17 UE – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum September 2017 bis Januar 2019 einen Trennungsunterhaltsrückstand von insgesamt 25.763,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 175 EUR seit dem 5. September 2017 und aus weiteren 2.175 EUR seit dem 1. Oktober 2017 sowie ab Februar 2019 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 573 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 16 % und der Antragsgegner zu 84 %. Von den erstinstanzlichen Kosten fallen der Antragstellerin 29 % und dem Antragsgegner 71 % zur Last.
3. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen für betreutes Wohnen können jedenfalls ab Zuerkennung des Pflegegrades 2 als krankheitsbedingter Mehraufwand unterhaltsrechtlich anzuerkennen sein. Insoweit ist - bei hoher Lebensstellung (hier: Ruhegehalt aus Besoldungsgruppe B5) - auch die Anmietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung eheangemessen.(Rn.51) 2. Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte wegen der Obliegenheit zur ganzjährigen Vermietung einer Ferienwohnung in einem gastronomisch herausragenden Umfeld (hier: B.).(Rn.81) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 7. Mai 2018 – 12 F 244/17 UE – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum September 2017 bis Januar 2019 einen Trennungsunterhaltsrückstand von insgesamt 25.763,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 175 EUR seit dem 5. September 2017 und aus weiteren 2.175 EUR seit dem 1. Oktober 2017 sowie ab Februar 2019 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 573 EUR zu zahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 16 % und der Antragsgegner zu 84 %. Von den erstinstanzlichen Kosten fallen der Antragstellerin 29 % und dem Antragsgegner 71 % zur Last. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam. I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide Deutsche, schlossen am 24. August 2000 miteinander die Ehe. Die Beteiligten haben den gemeinsamen, am 3. Februar 1996 geborenen Sohn M., der an der Universität des Saarlandes Betriebswirtschaft studiert und für den der Antragsgegner gemäß unstreitiger Vereinbarung einen – in Höhe von 1.000 EUR beziffert zzgl. der (unbezifferten) Krankenversicherung M.s durch Vergleich vom 24. Mai 2017 titulierten – Unterhalt von damals insgesamt 1.039,61 EUR monatlich zu zahlen hat. Die Beteiligten trennten sich am 25. Juni 2017 räumlich durch Auszug des Antragsgegners; dieser zog nach einem an diesem Tage endenden Klinikaufenthalt zunächst direkt zu seiner ältesten Tochter aus erster Ehe, während die Antragstellerin in der ehegemeinsamen, lastenfreien Eigentumswohnung ... pp., wohnen blieb, die im hälftigen Miteigentum der Beteiligten steht. Zum 1. Oktober 2017 verzog der Antragsgegner nach E. in eine andere Wohnung in der Nähe der Wohnung der Tochter. Am 1. August 2018 zog der Antragsgegner in betreutes Wohnen in eine Einrichtung der Gem. Heimbetriebsgesellschaft des A. mbH um; seinen vorherigen Mietvertrag hatte er zuvor zum 31. August 2018 gekündigt. Er befindet sich dort derzeit in Tagespflege. In einem Pflegegutachten der A. Private Krankenversicherungs-AG vom 13. August 2018 wurde den Antragsgegner betreffend für die Zeit seit Juni 2018 der Pflegegrad 2 und – in deren weiterem Pflegegutachten vom 10. Dezember 2018 – rückwirkend ab August 2018 der Pflegegrad 3 festgestellt. Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin einer lastenfreien Ferienwohnung in B., die sie mit einer Schenkung ihrer Mutter in Höhe von 180.000 EUR finanzierte und seitdem lediglich von den Beteiligten und ihren Familienmitgliedern genutzt wurde. Ferner hat sie seit 2007 den Nießbrauch an einer im Eigentum ihres Sohnes stehenden, fremdvermieteten Wohnung in S. Das Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten ist seit dem 19. Mai 2018 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken – 2 F 72/18 S – rechtshängig. Im vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler geführten Eilverfahren 12 F 249/17 EAUE wurde der Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vom 4. Dezember 2017 verpflichtet, an die Antragstellerin ab November 2017 monatlich im Voraus zum Monatsersten Unterhalt von 2.199 EUR zu zahlen. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragstellerin in der Zeit ab September 2017 gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. Die im Dezember 1956 geborene, heute 62 Jahre alte Antragstellerin hat im Jahre 1988 ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem Hochschulgrad eines Lizentiaten des Rechts abgeschlossen, allerdings kein juristisches Staatsexamen abgelegt. In der Zeit vom 16. Juni bis 8. September 1988 war sie in der Anwaltskanzlei Dr. W. in K. als Mitarbeiterin in einem Konkursverfahren beschäftigt. Vom 16. August 1989 bis Ende 1990 war sie bei der ... pp. GmbH tätig, deren Geschäftsgegenstand Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Arbeitslose im Kulturbereich war. Vom 1. November 1990 bis 28. Februar 1994 hat sie – zunächst in Teil- und ab Januar 1993 in Vollzeit – im Präsidialbüro der Universität des S. gearbeitet. Vom 1. März 1994 bis zu ihrem am 28. Dezember 1995 begonnenen Mutterschutz war die Antragstellerin erneut in der Anwaltskanzlei Dr. W. mit Konkursverfahren befasst. Seitdem – somit auch durchgehend während der Ehe der Beteiligten – war sie nicht mehr erwerbstätig. Der im Oktober 1939 geborene, heute 79-jährige Antragsgegner ist Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe B5. Neben seinem Ruhegehalt bezieht er eine Altersrente der DRV Bund und eine Betriebsrente der RZVK des Saarlandes. Im Mai 2018 hat er ferner eine Vergütung für eine im Jahr 2017 ausgeübte Tätigkeit im Aufsichtsrat der S. Zeitung erhalten, die er zum 31. Januar 2018 niedergelegt hatte. Er hat ferner bis Mai 2018 ein Gehalt als Geschäftsführer der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar bezogen. Rückwirkend seit Januar 2018 werden seine Einkünfte nach der Steuerklasse I versteuert. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – in Ottweiler vom 19. Februar 2018 – 9 XVII 554/17 – ist Herr R. L. zum Betreuer des Antragsgegners mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten und Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren bestellt worden. Nach vorangegangener Zahlungsaufforderung in Höhe eines Unterhaltsbetrages von 2.500 EUR ab September 2017 durch außergerichtliches Schreiben vom 24. August 2017 hat die Antragstellerin den Antragsgegner mit am 24. Oktober 2017 eingegangenem und diesem am 11. November 2017 zugestelltem Antrag auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen; sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen Trennungsunterhalt für September 2017 bis Oktober 2017 von insgesamt 2.996 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2017 sowie für die Zeit ab November 2017 monatlich im Voraus zum Monatsersten laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 2.498 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner hat zuletzt auf Antragsabweisung angetragen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2018, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate September bis Oktober 2017 von insgesamt 2.350 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 175 EUR seit dem 5. September 2017 und aus 2.350 EUR seit dem 1. Oktober 2017 sowie monatlich im Voraus zum Monatsersten laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen, und zwar für die Monate November und Dezember 2017 von jeweils 2.175 EUR und ab Januar (richtig:) 2018 in Höhe von 2.120 EUR. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag vollumfänglich weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Der Senat hat die Akten 12 F 249/17 EAUE des Amtsgerichts Ottweiler zum Gegenstand des Senatstermins gemacht. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig; insbesondere hat der Antragsgegner diese – wie im Senatstermin angesprochen – innerhalb der am 16. Juli 2018 endenden Beschwerdebegründungsfrist ordnungsgemäß im Sinne der §§ 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, 520 Abs. 3 ZPO begründet (vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – XII ZB 418/18 –, juris m.w.N.). In der Sache hat die Beschwerde für die Zeit ab Juni 2018 einen Teilerfolg und führt zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung; für die Zeit bis Mai 2018 ist die Beschwerde hingegen unbegründet, weil der beanstandete Beschluss den Antragsgegner insoweit nicht benachteiligt. Der Antragstellerin steht dem Grunde nach unstreitig für die Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten – und damit ab Beginn des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums im September 2017 – aus § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, dessen Höhe sich nach den eheprägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten richtet. Im Zeitraum September bis Dezember 2017 hat der Antragsgegner nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts monatlich über beamtenrechtliche Versorgungsbezüge von durchschnittlich 3.895,60 EUR, eine Altersrente der DRV-Bund von 1.590,62 EUR, eine RZVK-Rente von 579,66 EUR, ein Geschäftsführergehalt von 738,45 EUR und eine Aufsichtsratsvergütung von 733,33 EUR verfügt. Ab Januar 2018 ist der trennungsbedingte Wechsel des Antragsgegners in die Steuerklasse I zu berücksichtigen. Soweit das Familiengericht dies in der Weise berücksichtigt hat, dass es zwar im Ausgangspunkt von den im Jahr 2017 erzielten Jahresbruttoeinkünften des Antragsgegners und deren fiktiver Versteuerung nach der Steuerklasse I ausgegangen ist, den hierdurch eintretenden Einkommensrückgang indessen aufgrund der ihm offenstehenden Möglichkeit als – jedenfalls teilweise – kompensiert angesehen hat, einen Freibetrag von 2.199 EUR monatlich mit Blick auf das begrenzte Realsplitting eintragen zu lassen, kann dies – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Senat dargelegt – schon aus Rechtsgründen nicht die Billigung des Senats finden. Denn ist der Umfang der steuerlich geltend zu machenden Unterhaltsbelastung ungewiss – dies ist insbesondere der Fall, soweit der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten im Streit steht – trifft den Unterhaltspflichtigen keine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings zu realisieren. Eine solche Obliegenheit besteht nur, soweit die Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (BGH FamRZ 2008, 968; 2007, 793, 882 und 1232; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Januar 2014 – 9 UF 394/12 – und vom 27. Juni 20120 – 9 UF 146/11 –). Vorliegend erstrebt der Antragsgegner ab Beginn des Unterhaltszeitraums den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung, sodass – abweichend von der Handhabung des Familiengerichts – das Einkommen des Antragsgegners nicht wegen der Verletzung einer Obliegenheit zur Eintragung des o.g. Freibetrages erhöht werden kann. Dass der Unterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren 12 F 244/17 EAUE tituliert worden ist, rechtfertigt keine andere Sicht, weil es sich auch hierbei nicht um rechtskräftig festgesetzten Unterhalt im dargestellten Sinne handelt. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich das Unterhaltsjahr 2018 abgeschlossen und vollständig dokumentiert ist, sodass mit den belegten Zahlen zu rechnen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 935). Der Senat geht daher auch für die Zeit ab Januar 2018 – dem In-Prinzip folgend – von den seitens des Antragsgegners tatsächlich erzielten, zuletzt unbestritten vorgetragenen und belegten Nettoruhegehältern – vor Abzug der Position Sonderabzug, der auf Pfändungen entfällt – aus. Dem Umstand, dass das Ruhegehalt des Antragsgegners bis Februar 2018 ausweislich der von ihm vorgelegten Abrechnungen noch nach der Steuerklasse III versteuert worden ist, ist in der März-Abrechnung durch die einmaligen Steuerabzüge vollständig Rechnung getragen worden. Auf dem Boden der vorgelegten Abrechnungen ist für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 von Netto-Ruhegehältern des Antragsgegners in Höhe von monatsdurchschnittlich 3.483,76 EUR auszugehen: Ruhegehalt Jan 18 3.908,21 Feb 18 3.908,21 Mrz 18 2.596,91 Apr 18 3.204,36 Mai 18 3.204,36 Jun 18 3.204,36 Jul 18 4.244,01 Aug 18 3.443,76 Sep 18 3.522,53 Okt 18 3.254,83 Nov 18 3.790,23 Dez 18 3.523,32 Summe 41.805,09 monatlich 3.483,76 Dieses Ruhegehalt ist in selber durchschnittlicher Höhe ab Januar 2019 fortzuschreiben. Die Rente des Antragsgegners bei der DRV Bund ist in 2018 durchgehend in – ebenfalls unstreitiger und belegter – Höhe von monatsdurchschnittlich 1.615,61 EUR einzustellen: Rente DRV Jan 18 1.590,62 Feb 18 1.590,62 Mrz 18 1.590,62 Apr 18 1.590,62 Mai 18 1.590,62 Jun 18 1.590,62 Jul 18 1.640,59 Aug 18 1.640,59 Sep 18 1.640,59 Okt 18 1.640,59 Nov 18 1.640,59 Dez 18 1.640,59 Summe 19.387,26 monatlich 1.615,61 Ab Januar 2019 ist die Rente in belegter Höhe von 1.640,59 EUR einzustellen. Die RZVK-Rente des Antragsgegners ist – insoweit unstreitig und belegt – im Zeitraum Januar bis Juni 2018 mit 579,66 EUR netto monatlich und in der Zeit von September bis Dezember 2018 mit 585,46 EUR netto monatlich einzustellen. Mit Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass die RZVK-Rente in letzterer Höhe auch von Juli bis August 2018 zu berücksichtigen ist. Denn der für sein Einkommen sekundär darlegungsbelastete Antragsgegner ist der Behauptung der Antragstellerin, die RZVK-Rente sei schon zum 1. Juli 2018 auf diesen Betrag erhöht worden, im Lichte des von ihr mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 vorgelegten Schreibens der RZVK vom 25. Mai 2018, aus dem dies eindeutig ersichtlich ist, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Hierfür genügt insbesondere nicht das vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. November 2018 vorgelegte Schreiben der RZVK vom 19. Juli 2018, da aus diesem gerade nicht hervorgeht, dass der dort ausgewiesene Betrag von 585,46 EUR nicht auch schon seit Juli 2018 gezahlt wird. Nach Maßgabe dessen errechnet sich für die Zeit bis Dezember 2018 eine durchschnittliche RZVK-Rente von monatlich 582,56 EUR: RZVK-Rente Jan 18 579,66 Feb 18 579,66 Mrz 18 579,66 Apr 18 579,66 Mai 18 579,66 Jun 18 579,66 Jul 18 585,46 Aug 18 585,46 Sep 18 585,46 Okt 18 585,46 Nov 18 585,46 Dez 18 585,46 Summe 6.990,72 monatlich 582,56 Ab Januar 2019 ist die RZVK-Rente in belegter Höhe von 585,46 EUR zu berücksichtigen. Das Geschäftsführergehalt des Antragsgegners ist unstreitig und belegt bis April 2018 in Höhe von monatlich 738,45 EUR einkommenserhöhend zu berücksichtigen und ab Juni 2018 – zweitinstanzlich unstreitig und belegt – weggefallen, was schon mangels bestehender Erwerbsobliegenheit des seit langem im Altersrentenbezug stehenden Antragstellers (siehe dazu BGH FamRZ 2014, 1183) unterhaltsrechtlich beachtlich ist. Für Mai 2018 ist es – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert – in Höhe von 687,30 EUR einzustellen, nachdem der Antragsgegner diese Tätigkeit bereits zum 18. Mai 2018 beendet hat und nunmehr im Senatstermin durch Vorlage der Gehaltsabrechnung für Juni 2018 den im Vergleich zu den Vormonaten höheren steuerrechtlichen Abzug von 51,15 EUR nachvollziehbar belegt hat. Inzwischen ist unstreitig, dass die Vergütung des Antragsgegners für seine Aufsichtsratstätigkeit – in Übereinstimmung mit dem In-Prinzip – im Jahr 2018 noch durchgehend mit monatsdurchschnittlich 733,33 EUR einzustellen ist. Denn die Vergütung für seine im Jahr 2017 noch ausgeübte Aufsichtsratstätigkeit ist dem Antragsgegner in Gänze der 8.800 EUR jährlich erst im Jahr 2018 zugeflossen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass dem Antragsgegner auch noch für Januar 2019 ein Monatsbetrag von 733,33 EUR zuzurechnen sei, da er sein Aufsichtsratsmandat erst zum 31. Januar 2018 niedergelegt habe. Zwar ergibt sich dies aus dem vom Antragsgegner selbst mit Schriftsatz vom 19. November 2018 vorgelegten Schreiben der S. Zeitung vom 23. April 2018; indessen ist der Betrag dem Antragsgegner unstreitig noch nicht zugeflossen, sodass er wegen des Zuflussprinzips noch nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden kann. Sollte dieser Betrag dem Antragsgegner – wie im Vorjahr – im Mai 2019 zufließen, könnte dies lediglich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung Berücksichtigung finden. Die Einkünfte des Antragsgegners sind schließlich, soweit er sie mit seiner Geschäftsführer- bzw. Aufsichtsratstätigkeit erzielt hat, um ein Anreizsiebtel zu bereinigen. Aufwendungen des Antragsgegners auf das Darlehen für den Pkw Mini sind unangefochten – und im Übrigen wie vom Antragsgegner für die erstinstanzlich von der Antragstellerin bestrittene Zeit ab November 2017 belegt – bis Dezember 2017 mit monatlich 300 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen. Zu Recht hat das Familiengericht den Abzug dieser Rate allerdings ab Januar 2018 abgelehnt, sodass es nicht mehr darauf ankommt, dass der Antragsgegner zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. November 2018 auch für diesen Zeitraum bis einschließlich September 2018 Zahlungen belegt hat. Denn das Familiengericht hat – wie im Senatstermin ausgeführt – zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner seiner Mitwirkungsobliegenheit bei der durch M. in die Wege geleiteten Ablösung des Darlehens im Januar 2018 nicht nachgekommen ist, was ihm indes unterhaltsrechtlich oblegen hätte. Wäre er der Obliegenheit nachgekommen, so wären bereits ab Januar 2018 – wegen der vertraglich vereinbarten Fälligkeit der Raten zum jeweiligen Monatsende – jene Raten nicht mehr fällig geworden. Der Senat nimmt auf die überzeugenden Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 Bezug, durch die das vorangegangene Vorbringen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 19. November 2018 widerlegt wird. Denn wenn und weil unstreitig die Antragstellerin Eigentümerin des Pkw gewesen ist, kommt es nicht darauf an, ob, an wen und zu welchem Kaufpreis der Pkw – nach Ablösung des Darlehens – veräußert worden wäre. Schutzwürdige Interessen des Antragsgegners, der lediglich Darlehensnehmer, aber am Pkw nicht dinglich berechtigt gewesen ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfängt der Vortrag des Antragsgegners nicht, er habe verhindern wollen, dass die Antragstellerin die aus einer Veräußerung des Pkw erzielten Mittel dem Zugewinnausgleich entzieht. Denn der Wert des Pkw wäre grundsätzlich als Surrogat in ihrem Vermögen verblieben und dem Antragsgegner hätten güterrechtliche Auskunftsansprüche zur Seite gestanden. Dass es der Antragsgegner mithin – ohne hierzu berechtigt zu sein – unterlassen hat, die BMW-Bank anzuweisen, den Kfz-Brief an die Antragstellerin als Eigentümerin herauszugeben, geht mit ihm heim. Danach bedarf keiner Erörterung mehr, dass der Antragsgegner selbst auf dem Boden seiner Argumentation den Kfz-Brief dann jedenfalls bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hätte freigeben müssen, da ab dann der Stichtag für das beiderseitige Endvermögen der Beteiligten festgestanden hat. Das Einkommen des Antragsgegners ist um seinen Aufwand für seine private Krankenversicherung von monatlich 380 EUR bis Dezember 2017, von monatlich 398,51 EUR im Jahr 2018 – insoweit nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts – und ausweislich des vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2018 vorgelegten Schreibens der A. Private Krankenversicherungs-AG von monatlich 406,33 EUR ab Januar 2019 zu bereinigen. Das Einkommen des Antragsgegners ist ferner nach der unangefochtenen und auch im Senatstermin unwidersprochen gebliebenen Handhabung des Familiengerichts bis Dezember 2017 um eine Gesamtsteuerlast von 511,71 EUR zu ermäßigen. Anders ist die Lage allerdings ab Januar 2018, da seither unstreitig keine Vorauszahlungen mehr festgesetzt worden sind. Soweit der Antragsgegner betreffend das Veranlagungsjahr 2018 – vorgreifend – den Abzug einer Steuernachzahlung in Höhe von umgelegt (3.458 / 12 =) 288,17 EUR monatlich begehrt, steht dem – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – schon das In-Prinzip entgegen (BGH FamRZ 2013, 935); Zahlungen sind insoweit auch nicht behauptet worden. Das Einkommen des Antragsgegners ist ferner um monatliche Betreuerkosten – hingegen im vorliegenden Verfahren nicht um Gerichtskosten der Betreuung, da schon nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn belegt ist, dass dem Antragsgegner solche bereits in Rechnung gestellt und von ihm beglichen worden sind – zu bereinigen, die dem Grunde nach unstreitig anfallen. Soweit der Antragsgegner mit nach der letzten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 22. Januar 2019 die von ihm – im Zeitraum 20. Februar bis 19. Mai 2018 getragene – Betreuervergütung mit (14 * 44 =) 616 EUR monatlich im Zeitraum 20. Februar bis 19. April 2018 und mit (8,5 * 44 =) 374 EUR im Zeitraum 20. April bis 19. Mai 2018 belegt hat, können diese Beträge in diesen Zeiträumen zugunsten des Antragsgegners in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden, ohne dass die Antragstellerin hierdurch rechnerisch benachteiligt wird (siehe unten). Für den Zeitraum 20. Mai bis 19. November 2018 hat der Antragsgegner im Senatstermin vom 17. Januar 2018 entstandene und noch vor der letzten mündlichen Beschwerdeverhandlung in selber Gesamthöhe aus dem Vermögen des Antragsgegners beglichene Betreuervergütungen von insgesamt (924 + 792 =) 1.716 EUR Betreuerkosten vorgetragen und belegt. Aus den Festsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Homburg ergibt sich, dass im Zeitraum 20. Mai bis 19. August 2018 monatlich sieben und im Zeitraum 20. August bis 19. November 2018 monatlich sechs Betreuerstunden mit einem Stundensatz von 44 EUR erbracht worden sind, sodass im ersteren Zeitraum (7 * 44 =) 308 EUR und im letzteren (6 * 44 =) 264 EUR anzuerkennen sind. Nachdem nunmehr die Betreuervergütung durchgehend belegt ist, setzt der Senat den Aufwand des Antragsgegners hierfür – unbeschadet der insoweit erst in 2019 erbrachten Zahlungen und insoweit abweichend vom In-Prinzip – ab Februar 2018 monatlich dergestalt ab, dass es für den Zeitraum 20. Februar bis 31. August 2018 die belegten Gesamtvergütungen von (990 + 924 + 12/31 * 264 =) 2.016,19 EUR monatlich mit einem (gerundeten) Teiler von 6,3 gemittelt und mithin für März bis August 2018 monatlich rund 320 EUR und für Februar 2018 den Restbetrag von (2.016,19 – [6 * 320] =) 96,19 EUR berücksichtigt. Ab September 2018 zieht der Senat die belegten Betreuerkosten von 264 EUR monatlich ab, welcher der Senat auch für die Zukunft fortschreibt, nachdem derzeit außer Frage steht, dass weitere Betreuerleistungen zu erbringen sein werden und keine Anhaltspunkte dargelegt oder ersichtlich sind, dass dieser Aufwand künftig mit weniger bzw. mehr als sechs Stunden monatlich zu bemessen sein wird. Künftigen Änderungen wäre im Rahmen einer Unterhaltsabänderung Rechnung zu tragen. Ein Abzug der Unfall- und Haftpflichtversicherung des Antragsgegners bei der DBV mit einem Jahresbeitrag von 262,64 EUR – also durchschnittlich 21,89 EUR monatlich – und der Hausratversicherung bei der C. Versicherung AG mit einem Jahresbeitrag von 61,54 EUR – mithin gemittelt 5,13 EUR monatlich – ist nicht veranlasst. Solche privaten Personen- und Sachversicherungen sind dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH FamRZ 2013, 868; 2010, 1535; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 – 6 UF 205/13 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 – 9 UF 94/11 –). Abzusetzen ist dem Grunde nach unstreitig der Kindesunterhalt, soweit der Antragsgegner diesen dem ehegemeinsamen Sohn M. schuldet. Die Antragstellerin hat hierzu in der Beschwerdeerwiderung unbestritten vorgebracht, dass sie – anders als bis Oktober 2017 – seit November 2017 den auf die Krankenversicherung des Sohnes entfallenden Teilbetrag von 39,61 EUR bzw. – siehe die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Januar 2019 vorgelegte Mitteilung der D. vom 19. November 2018 – seit Januar 2019 von 40,42 EUR zahle, ohne dass ihr dieser Aufwand vom Antragsgegner erstattet werde. Nachdem dieser Teilbetrag im Vergleich vom 24. Mai 2017 auch nicht in einer der Vollstreckung zugänglichen Weise tituliert worden ist, ist der Kindesunterhalt seitdem beim Antragsgegner bis einschließlich Mai 2018 nur noch in Höhe von 1.000 EUR monatlich abzuziehen. Der Senat setzt – wie im Beschwerdetermin ausführlich dargestellt – auch für die Zeit ab Juni 2018 die Kindesunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für M. in der – vollen – Höhe ab, in welcher diese im Vergleich vom 24. Mai 2017 vollstreckungsfähig tituliert worden ist. Dass der Antragsgegner unstreitig von Juni bis September 2018 nur noch 900 EUR und seit Oktober 2018 keinen Kindesunterhalt mehr gezahlt hat, steht dem aus Rechtsgründen nicht entgegen. Denn M. kann nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Senat zum Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung darbietet, den Unterhalt weiterhin aus dem Unterhaltstitel vollstrecken, zumal der Antragsgegner nach der Senatsberechnung – siehe unten – durchgehend auch für den (nachrangigen, § 1609 Nr. 4 BGB) Volljährigenunterhaltsanspruch M.s in Höhe von 1.000 EUR monatlich leistungsfähig ist. Soweit der Antragsgegner das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach in Frage gestellt hat, ist sein Vortrag – wie im Senatstermin angesprochen – unsubstantiiert, nachdem nicht dargestellt wurde, welche Auskunft M. wann nicht oder nicht vollständig erteilt haben soll. Soweit der Antragsgegner den vom Familiengericht abgelehnten Abzug seiner von Dezember 2017 bis Mai 2018 aufgewandten Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 450 EUR monatlich bis April 2018 und – zusätzlich wegen insoweit an die DRV Knappschaft-Bahn-See zu leistender Abgaben – von 198,99 EUR im Mai 2018 beanstandet, verfängt dies nicht. Gegen die Beurteilung des Familiengerichts, das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners sei – unter dem Gesichtspunkt des alters- bzw. krankheitsbedingten Mehrbedarfs – unsubstantiiert, ist im Lichte der den Antragsgegner insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast nichts zu erinnern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen – von der Antragstellerin im Übrigen ausdrücklich bestrittenen – Vorbringens des Antragsgegners. Denn obwohl das Familiengericht den Antragsgegner schon im Termin vom 13. Dezember 2017 darauf hingewiesen hatte, dass die Notwendigkeit der Pflegekraft und die Höhe der insoweit angefallenen Kosten nachzuweisen sei, hat der Antragsgegner zwar mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 den Arbeitsvertrag der Haushaltshilfe vom 28. November 2017, deren Anmeldung bei der Minijob-Zentrale sowie – zweitinstanzlich – den Sozialabgabenbescheid für das erste Quartal 2018 vorgelegt, indessen zur Notwendigkeit ihrer Tätigkeit nur vorgetragen, er sei mit Blick auf sein Alter und den Schaden, den ihm die Antragstellerin zugefügt habe, nicht imstande, seinen Alltag alleine zu bewältigen, was unschwer bewiesen werden könne, und dazu drei Zeugen benannt sowie sich auf das im Betreuungsverfahren zu erstellende Betreuungsgutachten des Dr. H. bezogen. Bloße Beweisantritte ersetzen aber keinen substantiierten Sachvortrag, sondern setzen diesen voraus. Auch aus dem später vom Antragsgegner – mit Schriftsatz vom 27. März 2018 vorgelegten – Betreuungsgutachten vom 17. Januar 2018 geht lediglich hervor, dass der Antragsgegner gegenüber dem Gutachter Dr. H. angegeben hat, er habe „eine Frau angeheuert“, die Essen mache und die Wäsche wasche, die beiden Töchter seien ja beruflich angespannt. Die Pflegegutachten der A. Private Krankenversicherungs-AG vom 13. August 2018 und 10. Dezember 2018 lassen ebenfalls nicht den zuverlässigen Schluss darauf zu, dass der Antragsgegner bereits im in Rede stehenden, im Mai 2018 endenden Zeitraum die genannten Tätigkeiten seiner damaligen Haushaltshilfe nicht auch selbst hätte bewältigen können. Das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. November 2018 rechtfertigt ebenfalls keine ihm günstigere Sicht; denn auch die dortige Darstellung bleibt völlig pauschal. Für die Zeit ab August 2018 sind die vom Antragsgegner behaupteten Mehraufwendungen wegen seines Umzugs in ein betreutes Wohnen als krankheitsbedingter Mehraufwand anzuerkennen. In dem vom Antragsgegner vorgelegten Pflegegutachten der A. Private Krankenversicherungs-AG vom 13. August 2018 wurde den Antragsgegner betreffend für die Zeit seit Juni 2018 der Pflegegrad 2 und – in deren weiterem Pflegegutachten vom 10. Dezember 2018 – rückwirkend ab August 2018 – der Pflegegrad 3 festgestellt. Dass dem Antragsgegner diese Pflegegrade jeweils zu Recht zugebilligt worden sind, hat die Antragstellerin im Senatstermin ausdrücklich nicht mehr bestritten; sie bekämpft lediglich die Notwendigkeit einzelner, vom Antragsgegner als krankheitsbedingter Pflegeaufwand geltend gemachter Kosten. Danach bedarf keiner Vertiefung mehr, dass es außerdem jedenfalls nicht als unterhaltsrechtlich leichtfertig angesehen werden kann, wenn der Antragsgegner auf die Richtigkeit der Feststellungen seiner privaten Krankenversicherung vertraut und seine Wohnverhältnisse – im Übrigen im Einvernehmen mit seinem Betreuer, der die entsprechenden Verträge für den Antragsgegner abgeschlossen hat – entsprechend angepasst hat (vgl. auch AG Besigheim FamRZ 2004, 546). Folglich ist das Einkommen des Antragsgegners um den Wohnaufwand zu bereinigen, der den in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle angesetzten Warmmietanteil von – gegenüber dem getrennten lebenden Ehegatten – 430 EUR monatlich übersteigt. Der Antragsgegner hat durch Vorlage des mit der Gem. Heimbetriebsgesellschaft des A. mbH am 27. Juni 2018 geschlossenen (Service-)Wohnraummietvertrags belegt, dass sich die Warmmiete für die bei dieser gemieteten Wohnung auf 702 EUR monatlich beläuft. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass ein Pkw-Stellplatz mitvermietet ist, ist dies unerheblich. Denn es erscheint dem Senat – wie im Senatstermin ausgeführt – bei den gegebenen ehelichen Lebensverhältnissen – der Antragsgegner bezieht ein Ruhegehalt aus der (hohen) Besoldungsgruppe B5 – angemessen, dass der Antragsgegner für Besucher einen Stellplatz vorhält, zumal er täglich von Pflegekräften aufgesucht und gepflegt wird. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob – wie vom Antragsgegner behauptet, von der Antragstellerin allerdings bestritten – der Träger der vom Antragsgegner gemieteten Wohnung diese ausschließlich mit einem Pkw-Stellplatz vermietet. Aufgrund der dargestellten Lebensstellung des Antragsgegners hält der Senat es auch – abweichend von der Sicht der Antragstellerin – nicht für unangemessen, dass dieser eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Flur, Duschbad und WC angemietet und sich nicht auf ein Ein-Zimmer-Appartement beschränkt hat. Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner eine stationäre Unterbringung ansinnt, ist diese ihm bereits – wie in der Senatsverhandlung dargestellt – nicht zumutbar. Im Übrigen entständen dem Antragsgegner bei dieser Unterbringungsform ausweislich der von der Antragstellerin selbst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 vorgelegten Preisliste des Hauses Friedrich Ludwig Jahn monatlich ein Eigenanteil von 2.344,70 EUR. Der Grundservicevertrag verursacht monatliche Kosten von 115 EUR, die – wie im Senatstermin erörtert – ebenfalls in voller Höhe einkommensmindernd anzuerkennen sind. Soweit sich die Antragstellerin hiergegen verwahrt hat, dringt dies nicht durch. Denn die vertragliche Ausgestaltung entspricht den Üblichkeiten, zudem wäre ausweislich der Präambel des Grundservicevertrages ohne dessen Abschluss der Bestand des Service-Wohnraummietvertrages in Frage gestellt, worauf ebenfalls ausdrücklich im Wohnraummietvertrag unter § 5 Ziffer 2 hingewiesen wird. Der Tagespflegevertrag von 31. Juli 2018 weist Kosten von 73,51 EUR täglich aus. Hiervon ist – wie von der Antragstellerin begehrt – das Entgelt für Verpflegung in Höhe von 9,26 EUR täglich abzusetzen, da diese dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten ist. Der allgemeine Pflegesatz von – bislang – 47,40 EUR täglich ist abzugsfähig. 2,68 EUR täglich entfallen auf Unterkunftskosten, zu denen ausweislich des Vertrags auch die Versorgung mit von der Einrichtung bereitgestellter Wäsche zählt; der Senat erkennt diesen Betrag daher an. Die Investitionskosten von 10,99 EUR täglich und die Ausbildungsumlage von 2,88 EUR täglich sind ebenfalls zu berücksichtigen, da die Inrechnungstellung dieser Beträge auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (§ 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI bzw. Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22. November 2011, Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Dezember 2011, S. 423). Nach Maßgabe dessen sind die im Tagespflegevertrag vereinbarten Kosten ab August 2018 in Höhe von (73,51 – 9,26 =) 64,25 EUR täglich abzusetzen. In Ansehung dessen sind im Juli 2018 die belegten (147,02 – 18,52 =) 128,50 EUR abzuziehen; ab August 2018 legt der Senat den Durchschnitt der bislang vorgelegten, einen vollem Monat erfassenden Abrechnungen über die Tagespflege für den Zeitraum August bis Oktober 2018 – nach Abzug der Verpflegungskosten – zugrunde, der sich auf ([1.413,50 + 1.285 + 1.413,50] / 3 =) 1.370,67 EUR monatlich beläuft, und schreibt diesen in selber Höhe auch für die Zukunft fort. Dem Umstand, dass dem Antragsgegner zwischenzeitlich rückwirkend ab August 2018 der Pflegegrad 3 zuerkannt worden ist, was nach Darstellung des Betreuers des Antragsgegners im Senatstermin zur Folge haben wird, dass – rückwirkend – sowohl die Abrechnungen des Trägers der Pflegeleistungen als auch in der Nachfolge die Erstattungen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung des Antragsgegners angepasst werden, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Abgesehen vom grundsätzlich maßgeblichen In-Prinzip kann der Senat auch auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen weder errechnen noch ausreichend zuverlässig schätzen, welche Kosten der Antragsgegner aufgrund dieser Änderung künftig auf sich behalten müssen wird. Die Beteiligten sind daher darauf zu verweisen, diesbezügliche Änderungen im Wege eines Unterhaltsabänderungsbegehrens geltend zu machen. In Bezug auf die zugunsten des Antragsgegners erbrachten Pflegesachleistungen sind die in den vorgelegten Belegen aufgelisteten Aufwendungen für Grundpflege und die Investitionskosten anzuerkennen; hingegen müssen – wie erörtert – die ab September 2018 angefallenen Beträge für die Leistungen der häuslichen Betreuung Fachkraft und Hauswirtschaft herausgerechnet werden. Denn die Antragstellerin hat die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Leistungen – die nicht auf der Hand liegt – in Zweifel gezogen und zu Recht um Erläuterung gebeten; dem ist Antragsgegner in der Folge nicht nachgekommen. Der Senat setzt daher für August 2018 den belegten Betrag von 214,83 EUR an; für die Zeit ab September 2018 veranschlagt der Senat den Aufwand in Höhe des Monatsmittels der bislang vorgelegten, einen vollen Monat erfassenden Abrechnungen für den Zeitraum September bis November 2018 nach Abzug der Leistungen der häuslichen Betreuung Fachkraft und Hauswirtschaft. Dieses Mittel beläuft sich auf ([1.351,99 + 1.144,79 +1.051,73] / 3 =) 1.182,84 EUR. Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind – wie im Senatstermin angekündigt – insgesamt berücksichtigungsfähig; der Senat setzt diese mit dem Durchschnitt der für August bis November 2018 belegten Beträge, mithin in Höhe von ([133,88 + 157,50 + 223,13 + 183,75] / 4 =) 174,57 EUR monatlich an. Die Behandlungspflegeleistungen sind nicht abzusetzen, weil – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung besprochen – mangels gegenteiliger substantiierter Darlegung des Antragsgegners davon auszugehen ist, dass der diesbezügliche Aufwand des Antragsgegners in vollem Umfang von der Beihilfe und seiner privaten Krankenversicherung erstattet wird. Dem steht nicht entgegen, dass die A. ihren 30%-igen Anteil an den Kosten – wie der Antragsgegner behauptet – lediglich kulanzweise für August 2018 reguliert habe, was sich aus den vorgelegten Belegen nicht ergibt. Dass die Versicherung diese Kosten nicht auch künftig – aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder kulanzweise – erstatten wird, ist vom Antragsgegner mithin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zudem hat der Antragsgegner auf der letzten Seite seines Schriftsatzes vom 19. November 2018 selbst den Höchstsatz der insoweit erstattungsfähigen Kosten mit 540 EUR monatlich vorgetragen. Im Gegenzug sind die Pflegeversicherungs- und Beihilfeleistungen einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Der Senat legt diesbezüglich – wie im Senatstermin eingehend erörtert – auch soweit aussagekräftige Beihilfebescheide und Abrechnungen der Krankenversicherung fehlen – die jeweiligen gesetzlich erstattungsfähigen Höchstbeträge nach Pflegestufe 2 zugrunde, da diese den tatsächlichen Aufwand des Antragsgegners ersichtlich keinesfalls erreichen. Dass dem Antragsgegner rückwirkend ab August 2018 die Pflegestufe 3 zugebilligt worden ist und insoweit nachträgliche Erstattungen zu erwarten sind, kann aus den dargestellten Gründen auch hier lediglich eine künftige Unterhaltsabänderung eröffnen. Der Tagespflegeaufwand bzw. die Pflegesachleistungen sind nach § 41 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bzw. § 36 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI jeweils in Höhe von bis zu 689 EUR monatlich erstattungsfähig. Hinzu kommt der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich gemäß § 45 b Abs. 1 S. 1 SGB XI. Auf diesem Boden setzt der Senat für Juli 2018 (Tagespflege nur für zwei Tage) die aus dem Beihilfebescheid vom 10. Dezember 2018 und aus der Leistungsabrechnung der A. vom 7. Dezember 2018 ersichtlichen Erstattungsbeträge von (70,81 + 13,76 + 30,35 =) 114,92 EUR an. Ab August 2018 sind Erstattungen für die Tagespflege und für die Pflegesachleistungen in Höhe von jeweils 689 EUR monatlich – letztere für August 2018 in Höhe der Erstattung der A. in Höhe von 61,38 EUR sowie der zu erwartenden, im vorgelegten Beihilfebescheid noch nicht berücksichtigten Erstattung der Beihilfestelle, welche der Senat in Ansehung des Beihilfesatzes von 70 % auf rund 150 EUR veranschlagt, sodass für diesen Monat 211,38 EUR zu berücksichtigen sind – und die Entlastungsleistungen mit 125 EUR monatlich anzusetzen. Die vom Antragsgegner mit - nach Schluss der mündlichen Beschwerdeverhandlung - am 25. Januar 2019 eingegangenem Schriftsatz vorgelegten Pflegerechnungen geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zumal die vom Senat vorgenommenen Fortschreibungen auf einer angemessenen Durchschnittsbildung beruht. Vergebens erstrebt der Antragsgegner die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung weiteren krankheitsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 100 EUR wegen von ihm zu tragender – von der Antragstellerin wirksam bestrittener – Zuzahlungen zu Medikamenten. Der Senat hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 20. November 2018 ausdrücklich – wie von diesem erbeten – darauf hingewiesen, dass solch krankheitsbedingter Mehrbedarf im Einzelnen darzulegen und lückenlos zu belegen ist. Der umfassend darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat jedoch in der Nachfolge schon keinen substantiierten Sachvortrag gehalten und auch keine aussagekräftigen Belege vorgelegt. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, im August 2018 müsse neben seinen Belastungen durch das betreute Wohnen auch noch die Miete für seine vorangegangene Wohnung abgezogen werden, hat er dieses Begehren zuletzt selbst im Schriftsatz vom 16. Januar 2019 fallenlassen; es seien keine Mehrkosten entstanden, weil der Mietvertrag im Einvernehmen mit dem Vermieter vorzeitig aufgehoben worden sei. Auf Seiten der Antragstellerin erstrebt der Antragsgegner vergebens die Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens wegen einer von ihm angenommenen Verletzung ihrer Obliegenheit, in Teilzeit zu arbeiten. Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Die Anforderungen hinsichtlich einer Erwerbsobliegenheit sind für den Trennungsunterhalt zunächst großzügiger – und später nie strenger –, als sie für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sind. Denn die gegenüber dem nachehelichen Unterhalt – dort gilt § 1569 BGB – deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse schützen, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird. Deswegen kann die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausweitung einer Tätigkeit noch innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung („Schonfrist“) in der Regel nicht verlangt werden. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, besteht für eine erheblich großzügigere Beurteilung in der Regel kein Grund mehr und nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (vgl. BGH FamRZ 2012, 1201; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2014 – 6 UF 129/14 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2014 – 9 UF 68/13 –). Bei der Einzelfallbeurteilung sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 – 6 UF 392/12 –). Hieran gemessen ist der Senat der – im Senatstermin dargelegten – Auffassung, dass es mit Blick auf das Alter der Antragstellerin von – zu Beginn des Unterhaltszeitraums – fast 61 Jahren, die unstreitig seit über 20 Jahren, insbesondere während der gesamten Ehe nicht erwerbstätig gewesen ist und sich stattdessen in den Dienst der Haushaltsführung und Kindererziehung gestellt hat, sowie auf die recht großzügigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die bisherige Dauer des Getrenntlebens der Beteiligten von nur etwas über anderthalb Jahren jedenfalls derzeit von der Antragstellerin noch nicht erwartet werden kann, zu ihrem Unterhalt durch Erwerbseinkünfte beizutragen. Die Beurteilung der Frage, ob künftig – im Falle weiterer Verfestigung der Trennung – eine Erwerbsobliegenheit angenommen werden könnte, muss einem Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben. Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin nur eine im Sinne von § 1574 BGB eheangemessene Erwerbstätigkeit angesonnen werden könnte, weshalb beim dargestellten Zuschnitt der Ehe der Beteiligten ungelernte Tätigkeiten ausschieden, und sich für andere Tätigkeiten – auch in den Bereichen, in denen die Antragstellerin vor der Ehe beschäftigt gewesen ist – in Ansehung ihres fortgeschrittenen Alters sowie mit Blick auf die geänderten Anforderungen in der Arbeitswelt verschärft die Frage einer realistischen Beschäftigungschance stellte. Dem Einkommen der Antragstellerin sind die Mieteinkünfte hinzuzusetzen, welche sie aus der Vermietung der Wohnung ... pp. – als Nießbrauchsberechtigte – erzielt. Dass das Familiengericht im angefochtenen Erkenntnis die komplette Kaltmiete von (richtig:) 575 EUR (die Zahl von 745,47 EUR auf Seite 8 der Entscheidung ist ein offensichtliches Übertragungsversehen) ohne Abzüge berücksichtigt hat, beanstandet die Antragstellerin mit ihrer diesbezüglichen Gegenrüge teilweise zu Recht. Die Antragstellerin hat unter zulässiger Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches – belegtes – Vorbringen dargetan, dass von der monatlichen Kaltmiete von 575 EUR die Grundsteuer mit gemittelt monatlich 27,87 EUR und die nicht umlagefähigen Betriebskosten von durchschnittlich monatlich 20,88 EUR abzusetzen seien. Soweit das Familiengericht den Abzug der Grundsteuer abgelehnt hat – deren tatsächliche Zahlung durch die Antragstellerin und fehlende Umlegbarkeit auf die Mieterin der Antragsgegner nicht bestritten hat –, weil sie diese als Nießbraucherin zu tragen und dem Antragsgegner gegenüber nicht unterhaltsmindernd geltend machen könne, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Anders als beim Wohnvorteil, bei dem Nebenkosten nicht den Wohnwert mindern, stellen Ausgaben für Grundsteuer und nicht umlegbare Betriebskosten Werbungskosten dar, die Mieteinnahmen mindern (siehe dazu Wendl/Dose/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1, Rz. 455). Soweit das Familiengericht einen Abzug der Aufwendungen der Antragstellerin für eine – unstreitig mitvermietete – neue Spülmaschine und den Austausch einer – unstreitig blind gewordenen – Isolierglasscheibe abgelehnt hat, weil diese Aufwendungen nicht auf ein Jahr, sondern auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden müssten, sodass ein erheblicher Aufwand nicht mehr anzusetzen sei, teilt der Senat letztere Konsequenz nicht. Da es sich bei beiden Instandsetzungsmaßnahmen um notwendige gehandelt hat, sind sie dem Grunde nach ebenfalls als Werbungskosten anzuerkennen (siehe dazu Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., Rz. 456 m.w.N.). Allerdings sind die Kosten – insoweit mit dem Familiengericht – auf einen längeren Zeitraum umzulegen, wobei sich der Senat insoweit an den AfA-Tabellen für 2017 orientiert. Nach Maßgabe dessen benachteiligt es den Antragsgegner nicht, wenn die Reinmieteinkünfte in der von der Antragstellerin zuletzt vorgetragenen Höhe von 515,33 EUR monatlich in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dieser Betrag könne ihr ab Oktober 2018 nicht mehr zugerechnet werden, weil sie seitdem anstelle des Antragsgegners den Kindesunterhalt für M. bestreite und diesem daher die Mieteinnahmen zur Verfügung stelle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage, ob und ggf. inwieweit Barunterhaltsleistungen der Antragstellerin an M. von ihrem unterhaltsrechtlichen Einkommen abzusetzen sind, ist eine allein im letzteren Zusammenhang zu beantwortende, siehe daher dazu unten. Bis Mai 2018 ist für das mietfreie Wohnen der Antragstellerin in der Eigentumswohnung ... pp. auf der Grundlage des angemessenen Wohnwerts ein Wohnvorteil von 400 EUR und – wegen der Zustellung des Scheidungsantrags im selben Monat (siehe dazu BGH FamRZ 2013, 191; 2012, 517 und 1201; Beschluss des 9. Zivilsenats vom 21. März 2018 – 9 UF 37/16 –) – ab Juni 2018 vom objektiven Wohnwert ausgehend ein Wohnvorteil von 700 EUR einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Der Höhe nach ist der angesetzte angemessene Wohnwert vom Familiengericht unangefochten mit 400 EUR monatlich festgestellt worden bzw. – ab Juni 2018 – der objektive Wohnwert in Höhe von 700 EUR monatlich unstreitig. Soweit der Antragsgegner allerdings die Auffassung vertritt, bei der Antragstellerin müsse der objektive Wohnwert der Wohnung schon ab dem Zeitpunkt der Trennung – mithin seit Beginn des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums – angesetzt werden, weil er nicht ausgezogen, sondern vor der Antragstellerin geflüchtet sei, verfängt dies rechtlich nicht ansatzweise, zumal der Antragsgegner die Berechtigung seiner behaupteten „Flucht“ bereits nicht substantiiert dargestellt hat, jedenfalls aber hierfür beweisfällig ist. Für die Zeit ab Juni 2018 macht der Antragsgegner mit Erfolg geltend, dass der Antragstellerin fiktive Mieteinnahmen für die Ferienwohnung in B. zuzurechnen sind. Wegen § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt nicht (mehr) verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Daraus ergibt sich die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen und es gegebenenfalls sogar umzuschichten, denn auch solche Einkünfte und Vermögenserträge mindern die Bedürftigkeit, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (siehe dazu BGH FamRZ 1986, 439). Dies erfasst hier nach Auffassung des Senats für die Zeit ab Juni 2018 – aufgrund des Ablaufs des Trennungsjahres und der Zustellung des Scheidungsantrags – auch erzielbare Mieten aus der in Rede stehenden Ferienwohnung, die sich als Surrogat der von den Beteiligten bislang gezogenen Nutzungen darstellen und daher eheprägend (siehe dazu Wendl/Dose/Siebert, a.a.O., § 4, Rz. 609) einzustellen sind. Der Hinweis der Antragstellerin, die Wohnung sei – was unstreitig ist – zur Nutzung durch die Familie angeschafft worden und nicht zum Zwecke der Fremdvermietung, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Denn durch die Trennung der Beteiligten haben sich die Umstände, auf welche diese unstreitige Zweckbestimmung gegründet worden war, grundlegend geändert und ist auf Seiten der Antragstellerin eine Obliegenheit entstanden, erzielbare Vermögenseinkünfte zu erwirtschaften. Dass die Mittel für die Ferienwohnung aus einer Schenkung der Mutter der Antragstellerin stammen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Sicht; insbesondere geht die Berufung der Antragstellerin auf die für eine freiwillige Leistung Dritter geltenden Grundsätze schon im rechtlichen Ausgangspunkt fehl. Denn diese erfassen nicht größere Kapitalschenkungen an einen Ehegatten während des Zusammenlebens beider Ehegatten, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Erträge nach dem Willen des Schenkers nicht beiden Ehegatten zugutekommen sollen (OLG Köln FamRZ 1993, 711; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 708), zumal die Ferienwohnung vorliegend unstreitig auch von beiden Beteiligten – und nicht nur von der Antragstellerin alleine – genutzt worden ist und die Mutter der Antragstellerin auch dem Antragsgegner einen Geldbetrag von 20.000 EUR zugewandt hatte. Soweit die Antragstellerin im Senatstermin vorgetragen hat, die Antragstellerin sei psychisch stark belastet und darauf angewiesen, die Wohnung immer wieder zu benutzen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn dass die Antragstellerin gerade diese Wohnung nutzen muss – statt aus eigenen Mitteln eine andere Wohnung für von ihr etwa benötigte Erholung zu mieten –, ist bereits nicht vorgetragen. Im Übrigen mag sie ihre Wohnung – dazu gleich – durchaus auch gelegentlich selbst bewohnen, wenn sie sich dazu entschließt, diese als Ferienwohnung zu vermieten. Der Antragsgegner hat substantiiert behauptet, die Antragstellerin könne und müsse ihre Ferienwohnung in B. mit einer – unstreitigen – Wohnfläche von ca. 65 m² fremdvermieten und könne so auf dem Boden einer erzielbaren Quadratmetermiete von 7 EUR monatlich Mieteinkünfte von 455 EUR erzielen. Die für ihren Bedarf und ihre Bedürftigkeit umfassend darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat – wie im Senatstermin erörtert – die fehlende Möglichkeit einer Fremdvermietung der Wohnung zu dem genannten Quadratmeterpreis nicht ausreichend substantiiert dargetan. Insbesondere hat sie dem vom Antragsgegner vorgelegten Mietspiegel der Gemeinde B., aus dem sich die von diesem als erzielbar behaupteten Quadratmetermieten ergeben, keine eigene substantiierte Sachdarstellung entgegengesetzt. Der bloße Verweis darauf, dass das Gebäude aus dem Jahre 1903 stamme und sich im Ortsteil Bu. der Gemeinde B. befinde, der bei Weitem nicht so attraktiv sei wie andere Ortsteile dieser Gemeinde, ist nicht ausreichend, die Behauptung des Antragsgegners zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin selbst in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen und belegt hat, in die Renovierung dieser Ferienwohnung Mittel von immerhin über 34.000 EUR (!) investiert zu haben, dies zudem im Jahr 2016, sodass davon auszugehen ist, dass sich die – im Übrigen möblierte – Wohnung in einem einwandfreien, sehr guten Zustand befindet. Hinzu kommt, dass senatsbekannt ist, dass B. in einem besonders herausragenden gastronomischen Umfeld liegt, so dass alles andere als ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin die vom Antragsgegner behaupteten Monatsmieten auch im Wege der Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung an Feinschmecker über das gesamte Jahr hinweg – und zwar auch unter Berücksichtigung der dann üblicherweise unterschiedlichen Nebenkostenhandhabung – durchschnittlich erzielen könnte, nachdem Sternerestaurants geneigte Touristen – anders als in reinen Sommer- oder Winterurlaubsorten – über das gesamte Jahr hinweg nach B. reisen, was ebenfalls bestens senatsbekannt ist. Die Monatsmiete ist allerdings um die nicht umlagefähigen Nebenkosten – ohne die in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 vorgelegten Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2017 gesondert ausgewiesenen Reparaturen und die Sonderumlage – und um die allgemeine Reparatur-Rücklage zu bereinigen. Diese Positionen summieren sich auf 1.391,42 EUR, sodass der Senat sie fortschreibend in Höhe von rund 115 EUR monatlich in Abzug bringt. Nach Maßgabe dessen rechnet der Senat der Antragstellerin ab Juni 2018 Reinmieterträge von (455 – 115 =) 340 EUR monatlich fiktiv als unterhaltsrechtliches Einkommen zu. Schließlich sind von den Einkünften der Antragstellerin ab November 2017 – wie oben im Rahmen der Einkünfte des Antragsgegners dargestellt – noch die seither von ihr monatlich übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für M. in belegter Höhe von 39,61 EUR – bzw. seit Januar 2019 von 40,42 EUR – abzusetzen. Ein Abzug weitergehender Kindesunterhaltsleistungen in Form der von der Antragstellerin behaupteten Überlassung der Mieteinkünfte an M. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass M. ein Barunterhaltsanspruch gegen sie zusteht. Das Einkommen der Antragstellerin ist um ihren Kranken- und Pflegeversicherungsaufwand zu bereinigen, den sie für den Zeitraum bis Dezember 2018 mit 229,53 EUR monatlich und für die Zeit ab Januar 2019 mit 233,06 EUR vorgetragen und belegt hat. Hiernach errechnet sich der an den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichtende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wie folgt: September bis Oktober 2017 Einkommen Agg Ruhegehalt 3.895,60 Rente DRV Bund 1.590,62 RZVK-Rente 579,66 Geschäftsführergehalt zu 6/7 632,96 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 7.327,41 abzgl. Darlehen Pkw Mini -300,00 abzgl. Krankenversicherung -380,00 abzgl. Gesamtsteuerlast -511,71 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.039,61 bereinigtes Einkommen Agg 5.096,09 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 400,00 Zwischensumme 915,33 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 685,80 Unterhaltsanspruch Astin 2.205,15 November bis Dezember 2017 (Kindesunterhalt) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.895,60 Rente DRV Bund 1.590,62 RZVK-Rente 579,66 Geschäftsführergehalt zu 6/7 632,96 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 7.327,41 abzgl. Darlehen Pkw Mini -300,00 abzgl. Krankenversicherung -380,00 abzgl. Gesamtsteuerlast -511,71 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 bereinigtes Einkommen Agg 5.135,70 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 400,00 Zwischensumme 915,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 646,19 Unterhaltsanspruch Astin 2.244,76 Januar 2018 (Steuerklassenwechsel, Wegfall Rate Pkw Mini, Krankenversicherung) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Geschäftsführergehalt zu 6/7 632,96 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.943,46 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 bereinigtes Einkommen Agg 5.544,95 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 400,00 Zwischensumme 915,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 646,19 Unterhaltsanspruch Astin 2.449,38 Februar 2018 (Betreuervergütung) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Geschäftsführergehalt zu 6/7 632,96 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.943,46 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Betreuervergütung -96,19 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 bereinigtes Einkommen Agg 5.448,76 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 400,00 Zwischensumme 915,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 646,19 Unterhaltsanspruch Astin 2.401,29 März bis April 2018 (Betreuervergütung höher) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Geschäftsführergehalt zu 6/7 632,96 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.943,46 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Betreuervergütung -320,00 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 bereinigtes Einkommen Agg 5.224,95 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 400,00 Zwischensumme 915,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 646,19 Unterhaltsanspruch Astin 2.289,38 Mai 2018 (Geschäftsführergehalt niedriger) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Geschäftsführergehalt zu 6/7 589,11 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.899,61 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Betreuervergütung -320,00 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 bereinigtes Einkommen Agg 5.181,10 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 400,00 Zwischensumme 915,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 646,19 Unterhaltsanspruch Astin 2.267,46 Juni 2018 (Wegfall Geschäftsführergehalt, Wohnvorteil höher, fiktive Miete) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.310,50 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Betreuervergütung -320,00 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 bereinigtes Einkommen Agg 4.591,99 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 700,00 fiktive Miete B. 340,00 Zwischensumme 1.555,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 1.286,19 Unterhaltsanspruch Astin 1.652,90 Juli 2018 (Pflegekosten) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.310,50 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Betreuervergütung -320,00 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 abzgl. Tagespflegeleistungen -128,50 zzgl. Leistungen Beihilfe und A. 114,92 bereinigtes Einkommen Agg 4.578,41 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 700,00 fiktive Miete B. 340,00 Zwischensumme 1.555,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 1.286,19 Unterhaltsanspruch Astin 1.646,11 August 2018 (betreutes Wohnen) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.310,50 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Betreuervergütung -320,00 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 abzgl. Kosten betreutes Wohnen -702,00 zzgl. Eigenanteil gemäß Anm. zur DT 430,00 abzgl. Grundservice-Leistungen -115,00 abzgl. Tagespflegeleistungen -1.370,67 abzgl. Pflegesachleistungen -214,83 abzgl. Betreuungs- und Entlastungsl. -174,57 zzgl. Leistungen Beihilfe und A. 1.025,38 bereinigtes Einkommen Agg 3.470,30 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 700,00 fiktive Miete B. 340,00 Zwischensumme 1.555,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 1.286,19 Unterhaltsanspruch Astin 1.092,06 September bis Dezember 2018 (Betreuervergütung niedriger, Pflegekosten höher) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.615,61 RZVK-Rente 582,56 Aufsichtsratsvergütung zu 6/7 628,57 Zwischensumme 6.310,50 abzgl. Krankenversicherung -398,51 abzgl. Betreuervergütung -264,00 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 abzgl. Kosten betreutes Wohnen -702,00 zzgl. Eigenanteil gemäß Anm. zur DT 430,00 abzgl. Grundservice-Leistungen -115,00 abzgl. Tagespflegeleistungen -1.370,67 abzgl. Pflegesachleistungen -1.182,84 abzgl. Betreuungs- und Entlastungsl. -174,57 zzgl. Leistungen Beihilfe und A. 1.503,00 bereinigtes Einkommen Agg 3.035,91 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 700,00 fiktive Miete B. 340,00 Zwischensumme 1.555,33 abzgl. KU M. -39,61 abzgl. Krankenversicherung -229,53 bereinigtes Einkommen Astin 1.286,19 Unterhaltsanspruch Astin 874,86 Ab Januar 2019 (Rente DRV und RZVK höher, Wegfall Aufsichtsratsvergütung, Krankenversicherung Beteiligte und M. höher) Einkommen Agg Ruhegehalt 3.483,76 Rente DRV Bund 1.640,59 RZVK-Rente 585,46 Zwischensumme 5.709,81 abzgl. Krankenversicherung -406,33 abzgl. Betreuervergütung -264,00 abzgl. Kindesunterhalt M. -1.000,00 abzgl. Kosten betreutes Wohnen -702,00 zzgl. Eigenanteil gemäß Anm. zur DT 430,00 abzgl. Grundservice-Leistungen -115,00 abzgl. Tagespflegeleistungen -1.370,67 abzgl. Pflegesachleistungen -1.182,84 abzgl. Betreuungs- und Entlastungsl. -174,57 zzgl. Leistungen Beihilfe und A. 1.503,00 bereinigtes Einkommen Agg 2.427,40 Einkommen Astin Mieteinnahmen K. Str. 515,33 Wohnvorteil 700,00 fiktive Miete B. 340,00 Zwischensumme 1.555,33 abzgl. KU M. -40,42 abzgl. Krankenversicherung -233,06 bereinigtes Einkommen Astin 1.281,85 Unterhaltsanspruch Astin 572,78 Der Senat erkennt – jedenfalls derzeit – keine Obliegenheit der Antragstellerin, ihre Ferienwohnung in B. zu verwerten und den Erlös bedarfsdeckend einzusetzen. Auch im Rahmen des Trennungsunterhalts ist die Verweisung des Unterhaltsberechtigten auf den Stamm seines Vermögens nicht von vornherein ausgeschlossen, wenngleich die für den nachehelichen Unterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 3 BGB die äußerste Grenze setzt, bis zu der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Falle des Getrenntlebens der Einsatz seines Vermögensstamms allenfalls angesonnen werden darf. Die Verwertung wird dem unterhaltsberechtigten Ehegatten daher nicht zugemutet, soweit sie unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (vgl. BGH FamRZ 2013, 278; 1993, 1065; 1990, 269; 1982, 996; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2015 – 6 UF 36/15 –). Hieran gemessen kommt eine Obliegenheit zur Veräußerung der Ferienwohnung jedenfalls während der hier allein in Rede stehenden, noch nicht langen Trennungszeit nicht in Betracht, wobei der Senat von den bereits im Rahmen der Frage nach einer Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin gewogenen Aspekten besonders gewichtig berücksichtigt, dass die Trennung erst rund anderthalb Jahre zurückliegt. Hinzu kommt, dass die Verwertungsobliegenheit im Rahmen des Trennungsunterhalts in milderem Lichte anzusehen ist als beim nachehelichen Unterhalt und außerdem die Verwertung bei Wägung der der Antragstellerin angesonnenen Vermietung, deren Einkünfte der Senat ihr fiktiv zugerechnet hat, derzeit auch unwirtschaftlich wäre. Soweit der Antragsgegner mit seinem Vortrag, die Antragstellerin verfüge über mehrere Pkw, andeuten wollen sollte, sie müsse einen oder mehrere dieser Pkw veräußern, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht ansatzweise vor. Dass die Antragstellerin aufgrund anderer Schenkungen ihrer Mutter über weiteres Vermögen verfügt – was der Antragsgegner erstinstanzlich vorgebracht, das Familiengericht aber als unsubstantiiert und im Übrigen nicht bewiesen angesehen hat –, hat der Antragsgegner zweitinstanzlich nicht mehr vorgetragen. Auch der Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 16. Januar 2019, die Antragstellerin habe wohl genügend Kapital, um sich selbst und sogar M. zu versorgen, nachdem sie bislang effektiv nur einen Unterhalt von 519,42 EUR erhalten haben, ist unbehelflich; denn es steht der Antragstellerin frei, aus welchen Mitteln sie ihren Unterhalt bestreitet. Der Antragsgegner ist für die von ihm der Antragstellerin hiernach monatlich geschuldeten Unterhaltsrenten auch durchgehend leistungsfähig (§ 1581 BGB). Dabei bedarf keiner Erörterung, ob – wie vom Antragsgegner begehrt – sein Selbstbehalt wegen seiner bis Juli 2018 höheren Wohnkosten zu erhöhen ist. Denn selbst wenn man ihm die Differenz zwischen dem in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle berücksichtigten 430 EUR Warmmiete monatlich und der von ihm bis Juli 2018 tatsächlich aufgewandten Warmmiete von 550 EUR monatlich im Wege einer Aufstockung seines Selbstbehalts gutbringen wollte, änderte dies nichts an seiner Leistungsfähigkeit. Im Übrigen käme eine solche Erhöhung des Selbstbehalts aber auch aus tatsächlichen Gründen nicht in Frage, weil der Antragsgegner nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen hat, weshalb es ihm anlässlich seines Umzugs zum 1. Oktober 2017 nicht möglich gewesen sein sollte, eine Wohnung zu finden, für die er lediglich bis zu 430 EUR monatlich aufzubringen gehabt hätte. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner unter Berufung auf § 1579 BGB Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ein. Der Antragsgegner hat sich – wie im Senatstermin erörtert – mit der diesbezüglich vom Familiengericht ausgeführten, eingehenden Argumentation im Beschwerdeverfahren weitgehend bereits nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zweitinstanzlich findet sich zu diesem Punkt erstmals im Schriftsatz vom 14. September 2018 Sachvortrag; dieser erfasst allerdings lediglich die Frage des Vorliegens einer Angst-/Panikstörung. Selbst wenn man die dürren Ausführungen des Antragsgegners in diesem Schriftsatz samt seiner sinngemäßen Bezugnahme auf sein die Entwicklung dieser Angststörung anbetreffendes erstinstanzliches Vorbringen für ausreichend halten wollte, griffe der Verwirkungseinwand nicht durch. Der Senat nimmt vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe der angegangenen Entscheidung Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers samt seiner zweitinstanzlichen Beweisangebote nicht in Frage gestellt werden. Denn auch wenn man unterstellte, dass der Antragsgegner unter einer Angst- und Panikstörung leidet, die sich während des ehelichen Zusammenlebens mit der Antragstellerin ausgebildet hat, hat der Antragsgegner jedenfalls – zumal in zeitlicher und situativer Hinsicht – nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass – was die Antragstellerin im Übrigen durchgängig und ins Einzelne gehend bestritten hat – diese Erkrankung auf ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen oder ein anderes offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei der Antragstellerin liegendes Fehlverhalten gegen den Antragsgegner zurückzuführen ist. Der Vernehmung der vom Antragsgegner zweitinstanzlich noch benannten Zeugen P., L., W.-J. und G. zur Wesensveränderung beim Antragsgegner bedarf es daher ebenso wenig wie der Einholung einer Sachverständigengutachtens, da diese Beweismittel substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen können, sondern gerade voraussetzen. Zu berücksichtigen sind schließlich – unangefochten – die von der Antragstellerin im September 2017 vom Konto entnommenen 2.000 EUR als Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs in diesem Monat. Weitere als Erfüllung zu wertende Zahlungen des Antragsgegners sind nicht vorgetragen; die Antragstellerin hat lediglich – zunächst aufgrund der einstweiligen Anordnung, anschließend auf dem Boden des angefochtenen, für sofort wirksam erklärten Beschlusses – Pfändungen ausgebracht, denen keine Erfüllungswirkung zukommt. Hiernach benachteiligt das angegangene Erkenntnis den Antragsgegner im Zeitraum von September 2017 bis Mai 2018 nicht, so dass es insoweit gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 528 ZPO bei den vom Familiengericht titulierten Beträgen – samt der rechtsbedenkenfrei zugesprochenen Zinsen – bleibt. Für die Zeit ab Juni 2018 ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern, wobei der Senat die sich aus nachfolgender Berechnung ergebenden Gesamtrückstände von 25.763,29 EUR für den Zeitraum September 2017 bis Januar 2019 zusammenfasst: Sep 17 175,00 Okt 17 2.175,00 Nov 17 2.175,00 Dez 17 2.175,00 Jan 18 2.120,00 Feb 18 2.120,00 Mrz 18 2.120,00 Apr 18 2.120,00 Mai 18 2.120,00 Jun 18 1.652,90 Jul 18 1.646,11 Aug 18 1.092,06 Sep 18 874,86 Okt 18 874,86 Nov 18 874,86 Dez 18 874,86 Jan 19 572,78 25.763,29 Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 243 S. 1, S. 2 Nr. 1 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 und S. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).