Beschluss
6 UF 82/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
4mal zitiert
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das auf eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB anwendbare Sachrecht folgt auch dann aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ, wenn sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht aus dem KSÜ, sondern aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ergibt (sog. Gleichlauf; Anschluss BGH FamRZ 2018, 457).(Rn.10)
2. Bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern kann ein Elternteil einen auf § 1671 Abs. 1 BGB gegründeten Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils nicht durch die Erteilung einer Sorgevollmacht/-ermächtigung zu Fall bringen.(Rn.26)
Die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 1 BGB setzt einen darauf gerichteten (Hilfs-)Antrag dieses Elternteils zwingend voraus.(Rn.32)
3. Wird eine Verbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich der Entscheidung in der Folgesache elterliche Sorge angefochten, so bestimmt sich der Wert des Beschwerdeverfahrens nach (§ 40 Abs. 1 i.V.m.) § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FamGKG und nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 23. Mai 2018 - 17 F 253/17 S - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 600 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 9. Oktober 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ... pp. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das auf eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB anwendbare Sachrecht folgt auch dann aus Art. 15 Abs. 1 KSÜ, wenn sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht aus dem KSÜ, sondern aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ergibt (sog. Gleichlauf; Anschluss BGH FamRZ 2018, 457).(Rn.10) 2. Bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern kann ein Elternteil einen auf § 1671 Abs. 1 BGB gegründeten Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils nicht durch die Erteilung einer Sorgevollmacht/-ermächtigung zu Fall bringen.(Rn.26) Die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 1 BGB setzt einen darauf gerichteten (Hilfs-)Antrag dieses Elternteils zwingend voraus.(Rn.32) 3. Wird eine Verbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich der Entscheidung in der Folgesache elterliche Sorge angefochten, so bestimmt sich der Wert des Beschwerdeverfahrens nach (§ 40 Abs. 1 i.V.m.) § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FamGKG und nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.(Rn.38) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 23. Mai 2018 - 17 F 253/17 S - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 600 EUR festgesetzt. 3. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. 4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 9. Oktober 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ... pp. bewilligt. I. Die Antragstellerin (fortan: Mutter) und der Antragsgegner (Vater), beide afghanische Staatsangehörige, heirateten einander am 3. April 2007. Sie sind die Eltern der am 2. Dezember 2013 geborenen, von ihnen adoptierten, beteiligten Tochter K. T. A., die seit der am 25. August 2016 erfolgten Trennung ihrer Elternteile bei der Mutter lebt. K. hatte ihre leiblichen, afghanischen Eltern im dortigen Krieg verloren. Im Verfahren 17 F 344/16 SO des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen erteilte der Vater der Mutter im Erörterungstermin vom 28. Februar 2017 Vollmacht, für K. in Kindergarten- und Gesundheitsangelegenheiten sowie bei der Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden und der Antragstellung nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs alleine tätig zu werden. Im Verfahren 17 F 156/17 EASO des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen, dessen Akten dem Senat vorliegen, übertrug das Familiengericht der Mutter durch Beschluss vom 13. Juni 2017 die Alleinentscheidungsbefugnis über die damals für Sommer 2017 anstehende - und anschließend auch durchgeführte - Reise der Mutter mit K. nach Afghanistan. Im vorliegenden Verbundverfahren hat die Mutter Scheidungsantrag gestellt, welcher dem Vater am 11. Oktober 2017 zugestellt wurde. Der Vater hat auf Zurückweisung des Scheidungsantrags angetragen. Keiner der beiden Elternteile hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Die vom Vater rechtshängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich haben die Elternteile im Scheidungstermin vom 24. April 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. In der - im Beschwerdeverfahren allein noch gegenständlichen - Folgesache elterliche Sorge hat die Mutter - vom Jugendamt befürwortet - beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für K. zu übertragen. Der Vater hat Zurückweisung dieses Antrags begehrt. Nach Anhörung K.s, beider Elternteile und zweier Sachbearbeiterinnen des Jugendamts hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2018 die Ehe der Eltern geschieden (Ziffer 1. der Entscheidungsformel) und der Mutter in Ziffer 2. - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Verbundantrags - die Sorgerechtsteilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsangelegenheiten, Kindergarten und schulische Angelegenheiten, Antragstellung nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden für K. zur alleinigen Ausübung übertragen. Mit seiner allein gegen Ziffer 2. dieses Beschlusses gerichteten Beschwerde verfolgt der Vater seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag in der Folgesache elterliche Sorge vollumfänglich weiter. Die Mutter und das Jugendamt bitten um Zurückweisung der Beschwerde. Beide Elternteile suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg. Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht - stillschweigend - auch in der Folgesache elterliche Sorge seine internationale Zuständigkeit bejaht (Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und seine Entscheidung in dieser Folgesache deutschem Sachrecht unterworfen (Art. 15 Abs. 1 KSÜ; sog. Gleichlauf, siehe dazu BGH FamRZ 2018, 457; 2011, 796 m. Anm. Völker). Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht auf dem Boden von § 1671 (Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2) BGB der Mutter die Sorgerechtsteilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsangelegenheiten, Kindergarten und schulische Angelegenheiten, Antragstellung nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden für K. übertragen. Der Senat tritt der Beurteilung des Familiengerichts bei, dass es dem Wohle K.s am besten entspricht, die für diese bestehende gemeinsame Sorge der Eltern vollständig aufzuheben. Nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB setzt der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592; 2011, 796). Fehlt es hieran, weil die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage sind und einander ablehnen, kann dies einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein, weil nicht gewährleistet ist, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft. Tragen die Eltern ihre Uneinigkeit und ihren Zwist auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und unter Umständen sogar in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 127, 132). Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allerdings nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416). Bei der Beurteilung, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FF 2018, 247; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 - juris, m.w.N.), insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167). Dabei ist es allerdings von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 266 und 826; BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646). Freilich schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den Eltern die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts aus; vielmehr kommt es darauf an, welche Auswirkungen eine fehlende Einigung bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Besteht zwischen den Eltern in den Grundlinien der Erziehung Einvernehmen und streiten sie nur über Nebenfragen, so besteht ebenso wenig Anlass, die gemeinsame Sorge aufzuheben, wie wenn unbeschadet bestehender Meinungsverschieden-heiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Denn aufgrund des „ethischen Vorrangs“, der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH FamRZ 2008, 592), zumal es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen, und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. Diese Erfahrung ist aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern wichtig und für das Kind und für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend. Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen (BGH FamRZ 2016, 1439; KG FamRZ 2011, 1659; BT-Drucks. 17/11048, S. 14 und 17). Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen lässt. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1403; BGH FamRZ 2008, 592; Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 70/14 -, NJW-Spezial 2015, 38; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2014 - 9 UF 39/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 42/12 -). Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858). Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben. Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss allerdings nicht gegeben sein. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist die zusätzliche Feststellung einer günstigen Prognose der Alleinsorge eines Elternteils dahingehend, dass die Eltern aufgrund der gerichtlichen Entscheidung für die Alleinsorge ihren Streit nicht fortsetzen werden. In die Abwägung ist vielmehr einzubeziehen, ob durch die Alleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich sein kann, während bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegenstehen kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 251; vgl. auch BGH FamRZ 2016,1439). Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, gehören alle nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen, zu denen auch die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zählen (BGH FamRZ 2008, 592). Die Art und Weise, wie die Eltern insoweit in der Lage zu gemeinsamen Entscheidungen sind, kann bei der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH FamRZ 2016,1439). An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, benachteiligt die Entscheidung des Familiengerichts, die gemeinsame elterliche Sorge für K. in den genannten Teilbereichen aufzulösen, den Vater nicht. Dessen Beschwerderügen greifen nicht durch. Soweit der Vater vorbringt, es fänden häufige Umgangskontakte zwischen ihm und K. - auch außerhalb der festgelegten Zeiten - statt, wobei die Initiative hierzu sehr häufig von der Mutter ausgehe, hat die Mutter dies bestritten und dargetan, der Vater halte sich vielmehr nicht an vereinbarte Umgangszeiten. Diesem Umstand hat der Vater keinen Vortrag mehr entgegengesetzt. Darauf kommt es indes letztlich in diesem Zusammenhang nicht an, denn entscheidend ist, dass die Streitigkeiten der Eltern hinsichtlich des Umgangsrechts der Vaters ersichtlich fortbestehen, zumal das Jugendamt zweitinstanzlich unter dem 9. Oktober 2018 - insoweit vom Vater nicht substantiiert in Frage gestellt - berichtet hat, bei den Übergaben komme es weiterhin häufig zu Beschimpfungen der Mutter durch den Vater. Bereits erstinstanzlich hatte die Jugendamtsmitarbeiterin im Termin vom 24. April 2018 berichtet, dass die Übergaben K.s nach wie vor schwierig seien. Diesem Punkt kommt im Lichte der oben dargestellten Rechtsmaßgaben nicht unerhebliche Bedeutung zu; insbesondere zeigen diese umgangsrechtlichen Schwierigkeiten, dass die Eltern anlässlich von Zusammentreffen nicht zu einem sachlichen Austausch über Kindeswohlbelange in der Lage sind. Der Hinweis des Vaters auf erfolgte Bitten der Mutter, sie bei erforderlichen Arztbesuchen mit K. zu entlasten, ist durch den - unbestritten gebliebenen - Vortrag der Mutter in der Beschwerdeerwiderung überholt, sie habe dem Vater solche Hilfestellung schon seit einiger Zeit nicht mehr angesonnen, nachdem dies erneut zu Problemen geführt habe. Die Feststellung des Familiengerichts, dass der Vater die Trennung der Eltern und das Scheitern ihrer Ehe immer noch nicht hingenommen hat und mit Blick darauf die Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört ist, ist nicht zu beanstanden. Die Mutter hat - zweitinstanzlich erneut - ins Einzelne gehend dargestellt, dass der Vater K. massiv gegen sie aufhetzt und sie herabwürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung der Mutter Bezug genommen, welcher der Vater lediglich völlig pauschales Bestreiten entgegengesetzt hat, das nicht geeignet ist, die Schilderungen der Mutter in Frage zu stellen. Das Familiengericht hat im Zusammenhang mit der Kooperationsfähigkeit der Eltern bedenkenfrei auch das vorangegangene Verfahren 17 F 156/17 EASO berücksichtigt. Dies gilt umso mehr, als der Vater die dort getroffene Entscheidung des Gerichts, der Mutter das Alleinentscheidungsrecht über die von ihr geplante Reise mit K. nach Afghanistan zu übertragen, ersichtlich nicht akzeptiert hat. Denn er ist der Mutter und dem Kind im Sommer 2017 dorthin nachgereist. Die Mutter hat hierzu ins Einzelne gehend vorgetragen, dass der Vater dort sie, ihre Familie und K. terrorisiert hat. Der Vater hat dies lediglich völlig pauschal in Abrede gestellt, ohne auch nur ansatzweise substantiiert auf die Vorwürfe der Mutter einzugehen. Insbesondere erklärt seine Behauptung, er sei aus Angst um K. nach Afghanistan nachgekommen, nicht seine dortigen Verhaltensweisen. Hinzu kommt schließlich, dass die Mutter mit der Beschwerdeerwiderung unter Vorlage entsprechender Facebook-Ausdrucke vorgetragen hat, dass der Vater sie in ehrverletzender Weise angegangen habe. Die von der Mutter in deutscher Übersetzung dargestellten persönlichen Angriffe des Vaters - deren Richtigkeit er nicht in Abrede gestellt hat - sind derart herabsetzend, dass der Mutter die gemeinsame Ausübung der ihr vom Familiengericht zugesprochenen Sorgerechtsteilbereiche mit dem Vater bei den gegebenen Einzelfallumständen auch nicht mehr zumutbar ist (vgl. zu diesem Aspekt Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326). Zugleich belegen die Anwürfe des Vaters eindrucksvoll die fehlende Perspektive einer von gegenseitigem Respekt getragenen Wahrnehmung gemeinsamer Elternverantwortung. Fehlt es hiernach - jedenfalls in den vom Familiengericht der Mutter übertragenen Sorgerechtsteilbereichen - an der für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, so kann auch der Verweis des Vaters auf die von ihm der Mutter im Verfahren 17 F 344/16 SO erteilte Sorgevollmacht - wegen derer aus seiner Sicht eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht notwendig sei - nicht durchdringen. Nach vom Senat geteilter Auffassung kann ein Elternteil allein durch die Erteilung einer solchen Sorgeermächtigung - bzw. deren Angebot - einen auf § 1671 Abs. 1 BGB gegründeten Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils nicht zu Fall bringen (OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 693; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2178; OLG Nürnberg MDR 2011, 1237; AG Bonn, Beschluss vom 11. September 2009 - 408 F 145/09 -, juris; AG Bremen Streit 2005, 75; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1671, Rz. 12 a.E.; Völker/Clausius, FamRMandat- Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 1, Rz. 23; wohl auch PK-Kindschaftsrecht/Keuter, § 1671 BGB, Rz. 21; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1066; AG Schwäbisch-Hall, Beschluss vom 16. September 2013 - 2 F 286/13 -, juris; wohl auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 15 UF 285/13 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 4 UF 168/09 -, juris; offenlassend OLG Frankfurt NZF am 2018, 526). Denn fehlt es an jener Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, so würde eine nur mit Blick auf eine erfolgte Sorgeermächtigung aufrechterhaltene gemeinsame elterliche Sorge nicht gelebt, sondern bliebe - bei faktischer (hier teilweiser) Alleinsorge eines Elternteils - lediglich als „leere Hülse“ bestehen (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; ähnlich PK-Kindschaftsrecht/Keuter, a.a.O.), wobei allerdings dieser Elternteil wegen des Grundverhältnisses, auf dem eine Sorgevollmacht fußen muss, zugleich verpflichtet wäre, die mit ihr verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen (siehe dazu OLG Karlsruhe a.a.O.; großzügiger Splitt, FF 2017, 47 m.w.N.), welche durchaus über den bloßen Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB hinausreichen. In diesem Zusammenhang stellen sich zudem erhebliche Folgeprobleme; so ist etwa unklar, ob wegen der erteilten Sorgeermächtigung - trotz mangelhafter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern - die Verpflichtung des ermächtigten Elternteils fortbesteht, weiterhin das Einvernehmen des anderen Elternteils zu suchen (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB; siehe zu diesem Aspekt Völker/Clausius, a.a.O.). Hinzu kommt, dass eine Sorgeermächtigung widerruflich ist und der mögliche Widerruf daher auch als Druckmittel eingesetzt werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.), während eine auf § 1671 Abs. 1 BGB gegründete Sorgerechtsübertragung nur nach § 1696 Abs. 1 BGB abänderbar ist. Dieser rechtliche Gesichtspunkt wird nicht selten ein Grund für das Angebot eines Elternteils sein, dem anderen eine Sorgevollmacht zu erteilen. Dann aber wird eher weiteres Konfliktpotential geschaffen, das gerade durch eine Entscheidung nach jener Vorschrift - mit Blick auf den strengen Abänderungsmaßstab dieser Norm - für die Zukunft aus Kindeswohlgründen vermieden oder zumindest weitestgehend eingeschränkt werden soll (OLG Düsseldorf a.a.O.). Der im Rahmen von Sorgerechtsübertragungen nach § 1671 Abs. 1 BGB ebenfalls zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG FF 2009, 416; FamRZ 2004, 1015; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1167) steht dem nicht entgegen; denn die Sorgeermächtigung ist zwar im Vergleich zu einer deckungsgleichen Sorgerechtsübertragung auf den anderen Teil ein milderes, indes aufgrund der dargestellten Gesichtspunkte kein gleich gut geeignetes Mittel, die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern auszugleichen (Völker/Clausius, a.a.O.). Dass der Vater der Mutter schon vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens eine Sorgeermächtigung in fast allen nunmehr der Mutter übertragenen Sorgeteilbereichen erteilt hatte (siehe zu diesem Aspekt OLG Schleswig a.a.O.; AG Schwäbisch-Hall, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O. a.E.), rechtfertigt - jedenfalls vorliegend - keine dem Vater günstigere Sicht, weil es in der Folgezeit dennoch zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen ist, die folglich auch durch die Sorgeermächtigung gerade nicht vermieden worden sind. Dies gilt umso mehr - was zugleich selbständig die Verwerfung der erteilten Sorgevollmacht als Alternative zur hier erkannten teilweisen Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern trägt -, als der Vater ausweislich des erstinstanzlichen Jugendamtsberichts vom 28. Dezember 2017 auf Vorhalt, er habe der Mutter Vollmacht erteilt, dies bestritten und trotz Vorlage und Vorlesens derselben durch die Jugendamtsmitarbeiterin darauf bestanden hat, nie bei Gericht einer solchen Vollmacht zugestimmt zu haben oder, falls doch, jedenfalls nicht verstanden zu haben, worum es gegangen sei, denn dann hätte er nie zugestimmt. Die - kindeswohlwidrige - Gefahr eines jederzeitigen Vollmachtswiderrufs durch den Vater ist daher greifbar, zumal der Vater - was unbestritten geblieben ist - ausweislich des zweitinstanzlichen Jugendamtsberichts die Vollmacht nicht nur einmal, sondern sogar mehrfach als nicht seinem Willen entsprechend bezeichnet hatte. Im Lichte all dessen wäre hier die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge K.s Wohl voraussichtlich abträglicher als ihre - zudem nur teilweise - Aufhebung, zumal die Mutter in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hinweist, dass K. von den Eltern adoptiert worden ist, nachdem sie ihre beiden leiblichen, afghanischen Elternteile im Krieg verloren hatte. K. benötigt daher in besonderer Weise emotionale Sicherheit, welche bei Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern hier - wie ausgeführt - mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil K.s erheblichen beeinträchtigt würde. Das Familiengericht hat schließlich auch beanstandungsfrei - und in den Vater jedenfalls nicht benachteiligender Weise - dem oben dargestellten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung getragen, dass es die gemeinsame Sorge lediglich in Teilbereichen aufgehoben hat. Es findet ebenfalls bedenkenfrei die Billigung des Senats, dass das Familiengericht - auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) - gerade der Mutter die Alleinsorge für K. übertragen hat. Nach den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen scheitert eine vollständige oder teilweise Übertragung der Alleinsorge auf den Vater - was die Senatsentscheidung insoweit selbständig trägt - aus Rechtsgründen bereits daran, dass der Vater zweitinstanzlich keinen dahingehenden (Hilfs-)Antrag gestellt hat. Diesen setzt § 1671 Abs. 1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 - 9 UF 135/11 -, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253). Unabhängig davon liegt bei Abwägung der insoweit maßgeblichen Kindeswohlkriterien (siehe dazu BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169; Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 - FamRZ 2012, 884 und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153 m.w.N.) schon deshalb die teilweise Sorgerechtsübertragung auf die Mutter auf der Hand, weil der Vater den gewöhnlichen Aufenthalt K.s bei der Mutter nicht in Frage stellt und diese K. nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Jugendamts - von einer Familienhelferin unterstützt - auch beanstandungsfrei betreut und versorgt. In Abwesenheit von Anhaltspunkten dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 4 BGB), hat es daher mit dem beanstandeten Beschluss sein Bewenden. Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Wiederholung der bereits vom Familiengericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes abgesehen, weil eine erneute Vornahme weder zusätzliche entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Einigung der Beteiligten hat erwarten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG. Letztere Vorschrift ist nach zutreffender Auffassung, welcher sich der Senat anschließt, auch dann für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung in einer kindschaftsrechtlichen Folgesache isoliert angefochten wird (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 953; ebenso - zum alten Recht - OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 631; a.A. - zum alten Recht - OLG München AGS 2006, 249; OLG Dresden RVGreport 2010, 472). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut letzterer Vorschrift; denn die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen bleiben auch im Falle isolierter Anfechtung Folgesachen (arg. § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG; siehe schon BT-Drucks. 10/2888, S. 8 und 28 f.). Ferner ist unter gesetzessystematischen Aspekten allein diese Auffassung mit § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG in Einklang zu bringen. Denn wollte man den Wert nach § 45 FamGKG festsetzen, so müsste wegen jener Vorschrift der nach dieser maßgebliche Wert sogleich wieder auf den erstinstanzlichen, nach § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG festgesetzten Wert begrenzen. Die insoweit nach altem Recht vom OLG München (FamRZ 2006, 632) mit Blick auf den Gesichtspunkt einer unzureichenden Anwaltsvergütung (Art. 12 GG) befürwortete verfassungskonforme Auslegung ist - allemal nach neuem Recht - ebenfalls nicht angezeigt. Denn der Reformgesetzgeber hat mit § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG ausdrücklich erreichen wollen, dass der Wert der verbundenen Kindschaftssache stets in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Scheidungssache steht, und eine - nach altem Recht wegen § 48 Abs. 3 S. 3 GKG a.F. (Festwert von 900 EUR) - erkannte soziale Schieflage beseitigen wollen. Gerade deswegen hat er den Wert in Abhängigkeit vom Wert des Scheidungsverfahrens ausgestaltet, sodass ab einem Scheidungsverfahrenswert von 15.000 EUR der Wert der kindschaftsrechtlichen Folgesache 3.000 EUR erreicht. Der Reformgesetzgeber hat durch jene Verfahrenswertvorschrift ferner die Attraktivität des Verbundverfahrens bewahren wollen und berücksichtigt, dass im Verbund erledigte Kindschaftssachen in der Regel weniger aufwändig sind als selbständige Kindschaftssachen (siehe zu all diesen Gesichtspunkten BT-Drucks. 16/6308, S. 305 f.). Dies wird durch die Senatserfahrung bestätigt; denn schwierige Sorgerechtsfolgesachen werden in aller Regel vom Verbund abgetrennt, so dass sich der Verfahrenswert ab dann wegen § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG nach § 45 FamGKG richtet. Soweit teilweise eine analoge Anwendung von § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG ins Feld geführt wird (HK-FamGKG/N. Schneider, 2. Aufl., § 40, Rz. 38 und 45), überzeugt dies aus denselben Gründen nicht, zumal dem Reformgesetzgeber das Problem aus dem vormaligen Gebührenrecht bekannt gewesen ist, also jedenfalls keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Eine Erhöhung des Beschwerdewerts nach § 44 Abs. 3 FamGKG ist hier ebenfalls nicht veranlasst. Der Beschwerderechtszug ist im Gegenteil nur unterdurchschnittlich aufwändig gewesen; insbesondere wurde ohne mündliche Erörterung entschieden und ist der Aktenumfang weit unterdurchschnittlich umfangreich geblieben. Dem Vater ist die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels und auch deshalb zu verweigern, weil er - entgegen seiner eigenen Ankündigung in der Beschwerdebegründung - bis heute keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der - kostenarmen - Mutter ist die für die zweite Instanz begehrte Verfahrenskostenhilfe unter hier angezeigter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).