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Beschluss

6 UF 112/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beauftragt das Familiengericht eine Diplom-Sozialpädagogin mit der Erstattung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, muss es sich hinsichtlich ihrer im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausreichenden Qualifikation vergewissern und diese in seiner Entscheidung gehaltvoll darlegen.(Rn.10) 2. In einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, in dem die Wegnahme eines Säuglings von seiner Mutter unmittelbar nach der Geburt gegenständlich ist, muss zum Sachverständigen jedenfalls dann ein Diplom-Psychologe oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, wenn die Mutter in der Vergangenheit u.a. wegen des Verdachts einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis psychiatrisch behandelt worden ist.(Rn.11) 3. Hilfe zur Erziehung in Form der gemeinsamen Unterbringung einer Mutter mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung muss von Verfassungs wegen auch dann fortgeführt werden, wenn die Fortschritte der Mutter nicht zufriedenstellend sind, solange die Mutter die Grundregeln der Einrichtung beachtet, das Kind bei Fortführung dieser Hilfeform nicht im Sinne von § 1666 BGB gefährdet ist und im Falle deren Beendigung das Kind von der Mutter getrennt werden müsste.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 13. September 2018 - 9 F 199/18 SO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beauftragt das Familiengericht eine Diplom-Sozialpädagogin mit der Erstattung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, muss es sich hinsichtlich ihrer im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausreichenden Qualifikation vergewissern und diese in seiner Entscheidung gehaltvoll darlegen.(Rn.10) 2. In einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, in dem die Wegnahme eines Säuglings von seiner Mutter unmittelbar nach der Geburt gegenständlich ist, muss zum Sachverständigen jedenfalls dann ein Diplom-Psychologe oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, wenn die Mutter in der Vergangenheit u.a. wegen des Verdachts einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis psychiatrisch behandelt worden ist.(Rn.11) 3. Hilfe zur Erziehung in Form der gemeinsamen Unterbringung einer Mutter mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung muss von Verfassungs wegen auch dann fortgeführt werden, wenn die Fortschritte der Mutter nicht zufriedenstellend sind, solange die Mutter die Grundregeln der Einrichtung beachtet, das Kind bei Fortführung dieser Hilfeform nicht im Sinne von § 1666 BGB gefährdet ist und im Falle deren Beendigung das Kind von der Mutter getrennt werden müsste.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 13. September 2018 - 9 F 199/18 SO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt. I. Aus der Beziehung der Beschwerdeführerin (fortan: Mutter) mit dem weiteren Beteiligten zu 2. (mutmaßlicher Vater), die weder miteinander verheiratet waren noch sind, ging am 7. September 2018 die beteiligte Tochter S. G. hervor. S. wurde vom Jugendamt kurz nach ihrer Geburt in Obhut genommen und direkt bei Entlassung aus der Geburtsklinik am 13. September 2018 in einer Pflegefamilie untergebracht, bei der sie seitdem lebt. Bereits am 24. Mai 2018 hatte das Familiengericht aufgrund einer Gefährdungsanzeige des Jugendamts das vorliegende Verfahren eingeleitet und dem damals noch ungeborenen Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt. Im Erörterungstermin vom 11. Juni 2018 hat das Familiengericht die Eltern, die Verfahrensbeiständin und zwei Sachbearbeiter des Jugendamts persönlich angehört. Durch Beschluss vom 18. Juni 2018 hat das Familiengericht die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens - u.a. zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und der Frage, ob das Wohl des ungeborenen Kindes in deren Haushalt gefährdet wäre und welche Maßnahmen erforderlich und ausreichend seien, um eine Fremdunterbringung des Kindes zu vermeiden - angeordnet. Zur Sachverständigen hat das Familiengericht Frau H. bestellt. Deren unter dem 24. August 2018 schriftlich erstattetes, knapp 19 Seiten umfassendes Gutachten ist im Erörterungstermin vom 3. September 2018 - in welchem erneut die Eltern, die Verfahrensbeiständin und zwei Sachbearbeiter des Jugendamts persönlich angehört worden sind - mündlich erläutert und erörtert worden. Zu ihrer Qualifikation hat die Sachverständige in dieser Sitzung angegeben, sie sei Diplom-Sozialpädagogin und habe eine Ausbildung als Sachverständige beim Institut für Lösungsorientierte Arbeit in B. absolviert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 24. August 2018 und die Sitzungsniederschriften vom 11. Juni und 3. September 2018 verwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 13. September 2018, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises zum Vormund bestellt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter die Aufhebung dieses Beschlusses; vorsorglich stellt sie Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG. Durch Beschluss vom 1. Oktober 2018, der in Bezug genommen wird, hat der Senat die angegriffene Entscheidung außer Vollzug gesetzt. Seitdem bereitet das Jugendamt im Einverständnis der Mutter deren gemeinsame Unterbringung mit S. in einer Mutter-Kind-Einrichtung vor. Dem Senat liegen die Akten 9 F 105/17 UG und 17 F 267/17 SO des Amtsgerichts Homburg vor. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt - wie von der Mutter zuletzt beantragt - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn das - allerdings bedenkenfrei bereits vorgeburtlich eingeleitete (siehe dazu OLG Frankfurt FamRZ 2018, 190 m.w.N.) - Verfahren des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Mangel und für eine Entscheidung des Senats wären aufwändige Ermittlungen, u.U. auch durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, erforderlich (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). Wie bereits im Außervollzugsetzungsbeschluss des Senats vom 1. Oktober 2018 ausführlich dargestellt, hat das Familiengericht vor Erlass seiner Entscheidung die Tatsachen, auf die es den beanstandeten Beschluss gegründet hat, unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht zuverlässig genug aufgeklärt. Denn das Familiengericht hat sich - was bei den gegebenen Einzelfallumständen als schwerwiegend verfahrensfehlerhaft anzusehen ist - dem knapp 19 Seiten umfassenden Gutachten der Sachverständigen H. und deren mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin vom 3. September 2018 - zudem ersichtlich vorbehaltlos - angeschlossen, ohne sich zu vergewissern und im angegriffen Beschluss überzeugend darzulegen (vgl. dazu BGH FamRZ 2017, 234; 2016, 456; 2013, 1800; 2012, 1207), dass die fachliche Qualifikation der Sachverständigen den Anforderungen entspricht, welche § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG in seiner seit dem 15. Oktober 2016 maßgeblichen Fassung (SachvRuaÄndG vom 11. Oktober 2016, BGBl. I 2016, 2222) vorgibt. Denn das Familiengericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 18. Juni 2018 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet; die bestellte Sachverständige ist hingegen Diplom-Sozialpädagogin und verfügt nach eigenen Angaben (lediglich) über eine „Ausbildung als Sachverständige, absolviert beim Institut für Lösungsorientierte Arbeit in B.“. Zur Frage, ob diese Zusatzausbildung hinreichend zur Erstattung gerade psychologischer Gutachten in Kindeswohlgefährdungsverfahren befähigt - obwohl der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 163 Abs. 1 FamFG nicht etwa die Anforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen herabsetzen, sondern eine Qualitätsverbesserung in der Begutachtung erreichen wollte (siehe dazu BT-Drucks. 18/6985, S. 17) -, finden sich keinerlei Informationen in den Akten; auch im angegangenen Erkenntnis hat das Familiengericht nur die oben dargestellte eigene Angabe der Sachverständigen wiedergegeben. Eine nähere Überprüfung der Qualifikation der Sachverständigen wäre aber umso mehr notwendig gewesen, als im Falle des § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG der Gesetzgeber nicht nur den Nachweis des Erwerbs ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation fordert, sondern auch eine insoweit erworbene Berufserfahrung voraussetzt (BT-Drucks. a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt die genannte Regelung zudem gerade auf die Erstattung psychologischer Gutachten durch die Berufsgruppe, welcher die Sachverständige H. angehört, nimmt zentral die Erstattung eines Gutachtens zu Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Kindes aufgrund eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern in den Blick und berücksichtigt, dass in den entsprechenden Studiengängen zwar auch psychologische Kenntnisse, nicht jedoch solche in psychologischer Diagnostik und Methodenlehre - z.B. Kenntnisse psychodiagnostischer Methoden und Verfahren, Fachwissen in multimodalem Vorgehen, hypothesenorientierter Diagnostik und Prozessdiagnostik - und Analyse - etwa die Fähigkeit prognostischen Einschätzens und diagnostischen Urteilens - vermittelt werden (BT-Drucks. 18/9092, S. 20). Vorliegend kommt hinzu, dass - wie im Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2018 ebenfalls eingehend unter Zitierung der hierzu maßgeblichen Rechtsprechung ausgeführt - der denkbar schärfste Eingriff in das Elternrecht der Mutter in Rede steht - Wegnahme eines Neugeborenen - und die Mutter - wie belegt ist - im Jahr 2011 (teil-)stationär wegen des Verdachts einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis psychiatrisch behandelt worden ist, wobei auch der Verdacht einer Grenzbegabung bestanden hat, welche die Mutter im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings substantiiert bestreitet, nachdem sie belegt hat, dass sie die Berufsschule mit guten bis befriedigenden Leistungen (auch in Deutsch und Mathematik) abgeschlossen, die Abschlussprüfung zur Hauswirtschaftshelferin mit befriedigend abgelegt, ferner eine Berufspraktische Weiterbildung über 832 Gesamtstunden erfolgreich absolviert hat. Dies alles zusammengenommen führt im vorliegenden Verfahren zur Schlussfolgerung, dass eine Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Mutter, um gerichtsverwertbar zu sein, jedenfalls durch einen erfahrenen Sachverständigen erfolgen muss, der Diplom-Psychologe oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sodass das Gutachten der Sachverständigen H. unverwertbar ist (vgl. dazu nur BGH FamRZ 2013, 1648; 2011, 637). Wie im genannten Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2018 - ebenfalls bereits ins Einzelne gehend - dargestellt, wird eine - jedenfalls die Fortdauer der Fremdunterbringung des Kindes verfassungsrechtlich rechtfertigende - Kindeswohlgefährdung hier auch nicht indirekt durch die von der Sachverständigen erhobenen Anschlusstatsachen oder davon unabhängig mittels vom Familiengericht festgestellter Tatsachen belegt (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG FamRZ 2017, 1055; 2015, 112). Dies gilt nach dem sich dem Senat aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Beschwerdeverfahren darbietenden Erkenntnisstand umso mehr, als - entgegen der weder materiell- noch verfahrensrechtlich ausreichend abgesicherten Prognose des Familiengerichts im beanstandeten Erkenntnis - der Mutter nunmehr vom Jugendamt (doch) ermöglicht worden ist, mit S. in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen. Diese Entwicklung ist umso bemerkenswerter, als die Sachverständige - was im Übrigen ergänzend gegen ihre ausreichende fachliche Qualifikation spricht - im Erörterungstermin vom 3. September 2018 ausdrücklich die Alternative einer Unterbringung der Mutter mit S. in einem Mutter-Kind-„Heim“ verworfen hat, weil dieses auf jüngere Mütter ausgerichtet sei, die noch unsicher im Umgang mit dem Kind seien (Bl. 75 d.A.). Diese Behauptung ist allerdings widerlegt, nachdem nunmehr eine Einrichtung des ...stifts die Aufnahme der Mutter mit dem Kind in Betracht zieht und eine Sachbearbeiterin des Jugendamts - Frau L. - in ihrer E-Mail an den Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 9. Oktober 2018 eingeräumt hat, dass zwar viele Einrichtungen eine Altersgrenze bei der Aufnahme angäben, dies aber bei der besagten Einrichtung de ...stifts ihres Wissens nicht der Fall sei. Dass es Jugendhilfeangebote für eine gemeinsame Unterbringung auch relativ älterer Mütter mit ihrem Kind geben muss, verwundert nicht, kommt doch die Jugendhilfe hierdurch ihrer im Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2018 näher beschriebenen, Art. 6 GG entspringenden - und in Ansehung der hier wegen Art. 6 Abs. 3 GG, § 1666a BGB gesteigerten Hilfeansprüche der Mutter nach §§ 27 ff. SGB VIII, die in diesen Fallkonstellationen nach Art und Umfang über das hinausgehen können, was der Staat üblicherweise zu leisten verpflichtet ist, nochmals verstärkten - Schutzpflicht nach, (auch) für solche Fallgestaltungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignete Hilfen bereitzustellen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 246; 2006, 1822). Der Senat begrüßt ausdrücklich, dass das Jugendamt aufgrund des darauf zielenden Appells im genannten Senatsbeschluss jene Verpflichtung nunmehr entsprechend effektuiert hat (vgl. zum Ganzen auch BVerfG FamRZ 2014, 1266; FF 2014, 295). Aus gegebenem Anlass weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass die in Rede stehende Hilfeform - solange die Mutter den Wunsch aufrechterhält, in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu bleiben, und das Kind dort nicht im strengen Sinne von § 1666 BGB gefährdet ist - von Verfassungs wegen auch dann fortgeführt werden müsste, wenn die Fortschritte der Mutter nicht zufriedenstellend wären, sie also aus Sicht der Einrichtung und/oder des Jugendamts nicht ausreichend an sich arbeitete und deren Geduld strapazierte, solange die Mutter die Grundregeln der Einrichtung beachtet. Denn wenn, weil und solange diese Unterbringungsform zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung - allein auf diese kommt es an - noch ausreichend geeignet ist, kann sie nicht zugunsten einer intensiver in das Elternrecht der Mutter eingreifenden Hilfeform eingestellt werden (vgl.dazu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 - 6 UF 110/14 -, FamRZ 2015, 344, m.w.N.), so wünschenswert - auch und gerade aus Sicht S.s - eine bestmögliche Mitarbeit der Mutter freilich ist. Nach alledem ist die angegangene Entscheidung aufzuheben und die Sache nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten - an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).